Zedler:PRO REDIMENDA VEXA

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PRORETA

Band: 29 (1741), Spalte: 913. (Scan)

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Literatur
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PRO REDIMENDA VEXA, zu Auffhebung des Streits oder nur weiters Gezäncke zu vermeiden, etwas geben, wird gesagt, wenn zwey oder mehr strittige Parteyen sich mit einander in Güte setzen, und den zwischen ihnen entstandenen Proceß durch ein Compromiß oder andern Vergleich beylegen.