Zedler:PRO TUTORE

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Band: 29 (1741), Spalte: 983. (Scan)

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PRO TUTORE, wird in denen Rechten von demjenigen gesagt, welcher eines Pupillen oder Mündleins Angelegenheiten dergestalt besorgt, wie sonst einem ordentlichen Vormunde zusteht, mag er doch im übrigen dessen würcklicher Vormund seyn, oder sich dagegen nur fälschlich davor ausgeben. l. 1 §. 1. ff. de eo qui pro tut. Pratejus.