Zedler:Pestbarbier

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Band: 27 (1741), Spalte: 801. (Scan)

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Pestbarbier, ist derjenige, welcher auf Verordnung der Obrigkeit zur Pestzeit den angesteckten Personen mit äusserlichen Mitteln und Hülfe an die Hand gehet. Darum sollen dergleichen Leute in Pestläuften allezeit eine solche Materie und Zeug bey der Hand haben, die zu Salben, Pflastern und Uberschlägen dienlich ist. Sie sollen mit guten Instrumenten versehen seyn, und jedesmal Lanzetten, Laßeisen zum Aderlassen, Schermesser zum aufschneiden, ein wohlversehenes Bindzeug und dergleichen bey sich haben, selbiger sich in der Noth bedienen zu können. Weiter aber sollen solche nicht gehen, und den Patienten nicht Purgir- und Schweißträncke eingeben.