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Zedler:Probe der gerichtlichen Suppe, die gerichtl. Suppe, oder der Gerichts-Bissen

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Probe des bittern Wassers

Band: 29 (1741), Spalte: 639–640. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|29|Probe der gerichtlichen Suppe, die gerichtl. Suppe, oder der Gerichts-Bissen|639|640}}
Weblinks
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Probe der gerichtlichen Suppe, die gerichtl. Suppe, oder der Gerichts-Bissen, Lat. Offa Judicialis, war ehemals eine Art der so genannten Purgation, wodurch man nehmlich desto sicherer hinter die Wahrheit zu kommen und bey entstandenen Streit- und Klage-Sachen am besten zu erfahren vermeynte, war von beyden Partheyen, ob nehmlich Kläger, oder Beklagter, Recht hätte. Es war aber diese so genannte gerichtliche Suppe eigentlich nichts anders, als ein gewisses Stücke Käse und Rocken Brodt, welches man dem Angeklagten zu essen gab, und wobey man diese Formel gebrauchte: "Verhelffe, o GOtt, durch deinen heiligen und wundersamen Namen, daß, wenn dieser Mensch schuldig ist, ihm so gleich, als demselben der Käse und das [640] Brodt vorgeleget wird, das Maul verklimmen und die Kähle zugezogen werden möge, damit er es nicht hinunter schlingen könne, sondern wieder von sich werffen müsse." Geschahe nun dieses letztere; so hielt man ihn alsdenn gantz gewiß vor schuldig, und ergieng so dann in der Sache weiter, was Rechtens war. Auf den andern Fall aber, oder dafern er solches ordentlich zerkauen und hinunter schlingen konnte, so hielt man ihn vor unschuldig, und entband ihn hiernächst von der wider ihn angebrachten Klage. Siehe auch Purgation.