Zum Inhalt springen

Zedler:Reichs-Graf

aus Wikisource, der freien Quellensammlung


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
fertig
<<<Vorheriger

Reichs-Glieder (Mittelbare)

Nächster>>>

Reichs-Grund-Gesetze

Band: 31 (1742), Spalte: 84. (Scan)

[[| in Wikisource]]
Reichsgraf in der Wikipedia
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|31|Reichs-Graf|84|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Reichs-Graf|Reichs-Graf|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1742)}}


Reichs-Graf, Lateinisch Comes Imperii, ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren Reichs-Grafschafft, oder mit einem Reichs-Affter-Lehn belehnet ist, und Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen hat. Sie werden in die Schwäbische, Wetterauische, Fränckische und Westphälische Banck getheilet. Sie empfangen ihr Lehn nicht unmittelbar von dem Kayser, sondern in dem Reichs-Hof-Rathe. Sonsten führen auch den Titel Reichs-Grafen diejenigen, welche zwar den Gräflichen Character vom Kayser, aber keine unmittelbare Reichs-Güter, auch nicht Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen, sondern nur ihre Güter und Herrschafften unter einem Stand im Römischen Reiche, als unter Fürsten, Churfürsten etc. als Lehns-Vasallen haben. Mehrere Nachricht hiervon lese man in der Compendieusen Staats-Beschreibung des Durchlauchtigen Welt-Krayses, 3 T. p.1. u. ff. Siehe auch Graf, im X Bande, p. 513. u. ff.