Zedler:Ryßwickische Friede
Ryßwickische Friede, heisset derjenige Friede, welcher im Jahr 1697 zwischen Franckreich (König Ludwig XIV) eines, dem Kayser Leopold, König Wilhelm III in Engelland, Holland und Spanien, andern theils auf dem Lust-Schloß Ryßwick, zwischen Haag und Delft, geschlossen, und davon also benennet worden. An welchem letztern Orte [2090] sich die Frantzösische Plenipotentiarien aufhielten, bis sie zu Ryßwick zu den allgemeinen Conferentzen traten: Allwo von diesen Frantzösischen Bevollmächtigten die Regel beobachtet ward, daß dasjenige, was zu vorhergehenden Krieg nicht Ursach gegeben, auch bey diesem Frieden nicht beygebracht werden solte.
Die erste Scene bey dem vorherigen Kriegs-Theatro stellte Deutschland und Franckreich wegen der Pfältzischen Succeßion vor: Die zweyte Scene war vom König Jacob II in Engelland, und dessen Schwieger-Sohn Heinrich Wilhelm, Printzen von Oranien, hernach König in Engelland. Die dritte Scene und Veränderung des Theatri war der König in Spanien und der letztere Auftritt ward vom Hertzog von Savoyen gemacht. Jedoch wurde der Friede nicht nach solcher Ordnung unterzeichnet.
Den Anfang des Friedens-Congresses machte Herr Calliers auf Seiten Franckreichs, und Herr Molo, Pohlnischer Resident am Frantzösischen Hofe, worauf die Herren Harlai, Calliers und de Molo nach Mastricht giengen, und mit dem Herrn von Dykfeld, Holländischen Plenipotentiario, die erste Conferentz zu Mastricht anfiengen. Herr Boreel, Bürgermeister von Amsterdam, gieng endlich gar ohne Vorwissen der Alliirten zu Herrn Calliers nach Gent. Hierauf gieng Calliers nach Vorburg bey Haag, und hielt mit König Wilhelmen in Engelland Friedens-Conferentzien; da denn Engel- und Holland zu dem Congreß-Ort Niemegen, Mastricht, Breda, Hertzogenbusch, Delfft und Haag vorschlugen. Die andern Alliierten hingegen wolten solchen zu Hamburg, oder in der Schweitz auch gar zu Stockholm, in des Königs in Schweden, als Mittlers, Territorio, gehalten haben.
Frantzösische Gevollmächtigte waren die Herren Harlai, Crecy und Calliers. Von wegen des Hertzogs von Orleans aber der Abt Thesur. Kayserliche Ministers waren die Herren Graf von Caunitz, Premier-Gevollmächtigter, Graf Stratemann, und Graf von Seilern. Die Portugiesische Ministers hiessen: Marquis de Cascaes, und Herr Pachietto. Der Savoyische Gevollmächtigte war Herr de la Tour. Holländische Gesandte waren die Herren Borel, Dyckfeld und von Haaren, Groß-Pensionarius Heinsius, und von Werdt. Der Spanische Minister war Don Quiros, Graf von Tiremont. Die Englische Gevollmächtigte hiessen: Mylord Pembrock, Mylord Villiers, oder der Graf Yernesey u. Hr. Williamson. Chur-Brandenb. Gesandten waren der Hr. Baron v. Danckelmann und der Herr Schmettau. Königl. Dänische Bevollmächtigte waren die Herren von Plessen und Lente. Schwedische Ministers waren: der Herr Baron von Lilienroth, als Mittler, und der Herr Graf Bonde, welcher letztere etwas spät dazu qualificiret wurde. Münsterische Gesandten hiessen: Herr von Bosen und Herr Rath Willius. Churfürstlich-Bayerischer: der Hr. Baron Brielmeyer. Churfürstlich-Hannoverisch- und Braunschweig-Zellischer, der Herr Baron Bothmar. Des Teutschmeisters, der Herr Baron von Löw. Es kam auch allda eine Reichs-Deputation an, welche der Kayser aber umsonst hintertreiben wolte. Der Chur-Mayntzische Gesandte war dabey der Herr von Schönborn. Die Churfürstl. [2091] Reichs-Alliirten Ministers hiessen: der Hr. von Kaysersfeld, Herr von Schmettau, Herr von Siegel, Herr von Hunntken, Herr von Schrottenberg, Herr von Mean und Herr von Norff. Der Chur-Cöllnische Minister war, Johann Conrad von Norff.
Den 9 May versammleten sich diese Personen zum ersten mahl, den 11 May zum zweyten mahl, den 15 dieses zum dritten, und den 18 zum vierten mahl. Den 22 May war die fünffte Conferentz, da die Kayserliche und 50 Spanische Postulata übergeben wurden. Den 25 May geschahe die sechste Assemblee. Den 1 Jun. die achte. Den 4 Jun. die neunte und zehente. Den 12 Jun. die eilffte Conferentz. Den 15 Jun. die zwölffte. Die dreyzehende Conferentz den 19 Jun. Den 22 Jun. die vierzehende. Die funffzehende den 25 Jun. und den 29 Junii die sechzehende u. s. w.
Spanien brachte seine Conditionen zuerst zu Ende. Die Frantzosen aber weigerten, wie die Engelländer, solchen Frieden zuerst zu unterschreiben; also thaten es anfänglich die Holländer den 20 Septembr. 1697. Die Engelländer folgten nach in selbiger Nacht um 2 Uhr. Die Spanier des Morgens gegen 3 Uhr. Der Kayser den 30 Oct. und baten den 26 Novembr. dieses Jahrs die Stände den Kayser, daß der separirte Artickel wegen der Hertzogin von Orleans, der bey dem Frieden vorgefallene modus tractandi mit der Reichs-Deputation, und was dem Westphälischen Friedens-Instrumente entgegen, zu Ryswick abgehandelt worden, dem Römischen Reich nicht präjudicirlich seyn solle, der König in Pohlen auch in diesen Frieden mit eingeschlossen werden möchte. Worauf den 7 Decembr. die Kayserl. Ratification erfolgte. Die zweyte Kayserl. Ratification aber betraf die separirten Artickel. Die Frantzösische Königl. Unterschrifft geschah den 14 Novembr. zu Meudon. Die Reichs-Ratification ward nicht von dem Churfürsten zu Mayntz, sondern von dem Chur-Mayntzischen Gesandten zu Regenspurg ratificiret, weil die Frantzösischen Gesandten denen Ständen eine vidimirte Copey aushändigten.
Die Artickel dieses Friedens enthält folgender kurtzer Auszug:
- 1) Zwischen dem Kayser, dem Reich und der Crone Franckreich soll ein allgemeiner und beständiger Friede seyn.
- 2) Alle Feindseligkeiten sollen vergessen seyn und alle Unterthanen von beyden Seiten sollen der Amnestie geniessen.
- 3) Der Westphälische und Nimwegische Friede sollen der Grund des gegenwärtigen Tractats seyn.
- 4) Alle Reunionen, welche Franckreich in währendem Kriege in Ansehung der Oerter und Gerechtigkeiten ausserhalb Elsaß gemacht, werden nichtig erkläret, aber die Römische Religion soll daselbst in dem Zustande bleiben, wie sie jetzund eingerichtet ist.
- 5) Insonderheit werden der Churfürst von Trier und der Bischoff von Speyer in alle ihre Gerechtigkeiten eingesetzet.
- 6) Der Churfürst von Brandenburg wird in diesen Tractat eingeschlossen.
- 7) Dem Churfürsten von Pfaltz werden seine Länder, nach Anweisung des Westphälischen Friedens restituiret, doch bezahlet er jährlich 200000 Pfund an die Hertzogin von Orleans, bis dieselbe wegen ihrer Forderungen vergnüget ist.
- 8) Die Grafschafft Spanheim und Veldentz nebst dem Hertzogthum Zweybrücken, [2092] sollen dem König von Schweden wieder eingeräumet werden.
- 9) Pfaltz-Graf Leopold Ludwig bekömmt Veldentz und Lautereck wieder, nach dem vierten Artickel, und nach der von Franckreich übergebenen Liste.
- 10) Dem Groß-Meister des Teutschen Ordens und Bischoff zu Worms werden alle seine Commenden und Gerechtigkeiten von Franckreich wieder übergeben.
- 11) Dinant wird dem Bischoff von Lüttich restituiret.
- 12) Dem Hertzog Georgen von Würtemberg soll Mümpelgart, und den übrigen von derselben Familie ihre respective Gerechtigkeiten in Burgundien und an andern Orten, ausgenommen das Dorff Baldenheim, wieder gegeben werden.
- 13) Das Badensche Haus soll dieses Tractats mit theilhafftig seyn.
- 14) Die Grafen von Nassau, Hanau und Leiningen sollen in ihre Herrschafften wieder eingesetzet werden.
- 15) Straßburg wird der Cron Franckreich, den Einwohnern aber die Freyheit gelassen, binnen Jahres-Frist mit ihrem Vermögen sich anders wohin zu begeben.
- 16) Die Kehler-Schantze soll dem Kayser und dem Reich übergeben; Pille aber demoliret werden.
- 17) Freyburg, Stierenschantz etc. nebst den Dörffern Lecken, Metzhausen und Kirchparth werden dem Kayser abgetreten.
- 18) Desgleichen Breysach, davon jedoch die Brücke demoliret wird, samt der Stadt und dem Castell von Philippsburg.
- 19) Die Frantzosen demoliren die Fortifications, so gegen Hüningen über gemacht sind, ingleichen die Schantze gegen Fort-Louis über, das Castell von Traerbach und die Fortresse von Mont-Royal.
- 20) Item die Festungen von Kernburg und Ebernburg; die Oerter aber selbst werden ihren rechtmäßigen Herren wieder eingeräumet.
- 21) Dem Hertzog von Lothringen wird durch diesen Tractat sein Land und Nancy wiedergegeben, doch werden die Fortifications rasiret, desgleichen auch mit den Castelen von Birch und Homburg geschehen soll.
- 22) Die Reuniones in Ansehung des bemeldten Hertzogs sollen ungültig seyn; Franckreich aber behält Saar-Louis, nebst dem Amte Longwick, wofür der Hertzog ein Aequivalent haben soll.
- 23) Den Frantzösischen Völckern soll ein freyer Durchzug durch des Hertzogs Land bis an ihre Grentzen verstattet werden.
- 24) Die geistlichen Beneficia, so der König von Franckreich verliehen, werden den gegenwärtigen Besitzern gelassen.
- 25) Alle Rechts-Sprüche bleiben gültig, und wird nur eine Revision verstattet.
- 26) Die Archiven etc. von Nancy und Barr, sollen dem Hertzog wieder eingehändiget werden, der gleich nach der Ratification zu Beobachtung seiner Affairen Commissarios in die Hertzogthümer zu schicken befugt ist. In den Auflagen und Steuern, so 1670 eingerichtet worden, soll keine Neuerung gemacht werden.
- 28) Der Cardinal von Fürstenberg erlangt alle Gerechtigkeiten wieder, welche er vormals im Reiche gehabt. Dem Landgrafen von Rheinfels wird die Stadt Rheinfels, und Nieder-Catzenelnbogen Landgraf Ernsten restituiret.
- 30) Alle Unterthanen von beyden Theilen werden in ihre Jura wieder eingesetzet.
- 31) Die geistlichen Beneficia bleiben den gegenwärtigen Besitzern.
- 32) Der im Jahr 1696 mit dem Hertzog von Savoyen getroffene Vergleich wird bestätiget.
- 33) Alle Hostilitäten [2093] hören auf, so bald der Tractat unterschrieben ist.
- 34) Franckreich giebt alle Archiven und Nachrichten, sonderlich von Speyer, wieder zurücke.
- 35) Die Contributionen nehmen nach der Ratification ein Ende, und die Commercien nach der Unterschreibung des Friedens ihren Anfang.
- 36) Der König von Schweden ist neben den Schweitzerischen Cantons Genf und Neufchatel in diesen Tractat eingeschlossen.
Der 4te Artickel dieses Friedens, welchen die Frantzös. Gesandten wenig Tage vor dem völligen Schluß aufs Tapet gebracht, hat zu vielen Disputen unter den Protestanten und Röm. Catholis. Anlaß gegeben, weil Krafft dieses Art. die R Cath Religion an denjenigen Orten, welche von Franckreich restituiret worden, bleiben solte, ungeacht dieselbe vor dem Kriege, an diesen Orten nicht gedultet worden. Die Protestanten hielten diesen Artick. dem Westphäl Frieden für nachtheilig; haben aber mit allen ihren Vorstellungen nichts ausgerichtet. Und ob man gleich Frantz. Seits zu desselben Aufhebung bey dem Utrechtis Frieden Hoffnung machte; so ist doch nachgehends weder bey dem Rastädtis. noch Badischen Frieden etwa zu erhalten gewesen, sondern man hat in dem 3 Artickel dieser Friedens-Schlüsse sich abermahls auf das Ryßwickis. Friedens-Instrument gegründet. Und hierbey ist es geblieben, bis sich Evangelici bey den anzustellenden Deliberationen über die Kriegs-Ankündigung gegen Franckreich die Gelegenheit zu Nutze machten, und die Berathschlagung nicht eher anfangen wolten, bis diese so wohl dem Ryßw. als Badens. Frieden angehängte Clausul aboliret; welche auch nach etlichen Conferentzen mit dem Kays. Principal-Commissario im Monat Apr. 1734 erfolget.
Samson Memoires de Guillaume III Roy d’Anglet. Histoire de la Paix de Rysvv. Menckens Leben und Thaten Kaysers Leopold, des Ersten, p. 629. u. ff.