Zedler:Saal-Recht, Salisch Recht, oder Salische Gesetze
Saal-Recht, Salisch Recht, oder Salische Gesetze, Lex Salica, Leges Salicae, heissen bey den alten Deutschen Schrifftstellern insgemein die Rechte und Verordnungen derer alten Francken, nach welchen insonderheit versehen war, daß keine Weibs-Personen der Königlichen oder Fürstlichen Regierung fähig seyn solten. Wie denn dieselben noch heut zu Tage nicht allein in denen unmittelbaren Deutschen Reichs-Lehen, sondern auch vornehmlich in Franckreich, nach diesem Salischen Rechte, davon ausgeschlossen werden. Wie unter andern Anton le Pippre in Tr. des Intentions c. 124. nicht allein umständlich gezeiget, sondern auch zugleich denenjenigen Fürstlichen Häusern, deren Prinzeßinnen Töchter mit einem Frantzösischen Könige oder Printzen sich vermählen wollen, anräth, in ihren Reichen und Staaten ein gleiches Gesetze einzuführen, oder sich nach dem erwehnten Salischen Rechte gleichfalls zu achten. Den Ursprung dieser Benennung betreffend; so leiten solche zwar die mehresten von dem Deutschen Worte Saal, das ist, Hof oder Hofstadt, her. Daß also in diesem Verstande das Wort Saal-Recht oder Salisch Gesetze so viel seyn soll, als das Hof-Recht oder Hof-Gerichte, (Lex Aulae oder Lex de terra fiscali sive Aula concepta), Besold in Tr. de Success. & Elect. fol. 131. Besiehe auch Les Antiquitez de Paris. fol. 200. Andere hingegen sind der Meynung, daß das Wort Saal-Recht nicht so wohl von dem Worte Saal, als vielmehr von denen Saliern, das ist, denen Francken, herzuleiten sey: weil man nehmlich ehemahls gewohnt gewesen, überhaupt alle und jede Francken, wo sie auch gelebet, [22] und ihren Sitz gehabt, die Salier zu nennen; das Wort Saal hingegen eigentlich nicht so wohl einen Fürstlichen Hof, als vielmehr nur einen freyen, offenen und weitläufftigen Platz, oder auch ein gleichmäßiges Gemach, andeute, übrigens aber, wenn auch jenes seine Richtigkeit hätte, die Abstammung dieser Benennung sich gleichwohl zu den Salischen Gesetzen gantz und gar nicht schicke, als in welchen nicht so wohl von denen zum Hof-Rechte oder der Hofstadt gehörigen Dingen, als vielmehr von denen unter blossen Privat-Personen im gemeinen Umgange vorfallenden Streitigkeiten, gehandelt werde. Conting de Orig. Jur. Germ. c. 7. Noch andere aber machen den Fränckischen König Pharamund I. zu dem Urheber dieses Saal-Rechts oder Salischen Gesetzes, weil solcher insgemein mit dem Zunamen des Saliers beleget wird. Covarruvias in Observ. Pract. c. 1. n. 8. Crusius in Lect. Succis. ad Consuetud. Feudal. p. 8. lit. B. Carpzov in Capitul. Caesar. c. 1. n. 9. Ubrigens bringt Cabor, auf welchen Arumäus Vol. I. Disc. 30. tit. 2. §. 20. sich beziehet, zwey Capitel dieses alten Saal-Rechtes bey, in deren einem verboten wird, die Regierung auf eine fremde Familie, in dem andern aber, auf einen ausländischen Printzen zu bringen. Ein mehrers hiervon siehe in Rundens Dec. 41. Bisciolus Hor. subseciv. T. II. Lib. 10. c. 2. Limnäus Jur. Publ. Lib. II. c. 2. n. 27. u. ff. Speidels Specul. Notabil. lit. S. n. 1. Bechtolds Sylloge materiar. Jurid. p. 460. Becmanns Notit. Dignit. Illustr. Diss. III. c. 1. §. 8. Besolds Thes. Pract. h. v. und in Contin. eod. Besiehe auch den Artickel Salisch Gesetz.