Zedler:Seifner
Seifner, heißt auf Bergwercken einer, der in Seifenwercken arbeitet. Sie sollen täglich früh mit der Sonnen-Aufgang an ihre Arbeit treten, und bis zu deren Untergang daran beharren, und Sonnabends um zehen Uhr Vormittags von der Arbeit gehen, und ihren Zinnstein an dem Orte, dahin sie mit dem Verleihen gehören, schmeltzen, damit an Zehenden und Gebührniß keine Entwendung erfolge. Altenberg Zinnbergord. art. 30. § 1. u. 2. Hengst. Zinnbergord. art. 31. ". 1. u. 2. Bergrechtssp. part. 1. cap. 53. §. 1. u. 2. Wenn man das Wasser und Flösse zur Nothdurft des Bergwercks nützlich brauchen kan, sollen sie mit ihrer Arbeit stille halten, und weichen, und in keinerley Wege das Wasser hindern. Altenb. Zinnbergord. am angeführten Orte, art. 30. §. fin. Hengst. Zinnbergord. art. 31. §. 4. Bergrechtssp. am angeführten Orte, cap. 53. §. 4. Ihre Arbeit müssen sie so anstellen, daß den Gehöltzen, Wildbahne, Flügelwegen und Floßgraben, kein mercklicher Schade verursacht werde, oder gewarten, daß sie zu Ersetzung des Schadens angehalten werden. Weswegen denn vor deren Verstattung, der Bergmeister mit des Orts Beamten und denen Forst-Bedienten zu communiciren hat. Berginform. Part. 1. f. 24. §. 19. u. 20. Pochwercke haben vor denen Seifenwercken den Vorzug, und werden dahero nur auf Wiederruffen verstattet. Berginform.Part. 1. f. 24. §. 19. Altenberg. Zinnbergord. art. 30. §. fin. Im Vermessen wird hundert Lachter lang, und funffzig Lachter breit vor eine Fundgrude und beyde nächst den Maassen gerechnet. Berginform. Part. 1. f. 31. §. 47. Eybenst. Zinnbergord. art. 4. §. 2. Bergrechtssp. part. 1. cap. 53. §. 3. Voigtel Geometr. Subterr. part. 13. §. 5. circ. fin. Auch das Quatenbergeld darnach entrichtet. Berginform. am angeführten Orte. Eybenst. Zinnbergord. art. 4. §. 2. Bergrechtssp. Part. 1. cap. 53. §. 3. Wenn der Landesherr sein Quatember-Geld erhält, und es nicht absonderlich anders eingeführet, darf nicht stets gebauet werden, und brauchet auch keines Freymachens. An manchen Orte wird von jedem Centner gemachten Zinn ein und zwantzig Groschen zum Zehenden gegeben. Eybenst. Zinnbergord. [1518] art. 38. §. 1. Da auf Zwittergängen und Seifenwerck, zwey oder drey Centner geschmeltztes Zinn, zur Arbeit gegeben wird, sollen die Gewercken und Lehnträger schuldig seyn, das Feld vermessen zu lassen. Eybenst. Zinnbergord. art. 4. §. 2. Bergrechtssp. Part. 1. cap. 53. §. 3. Und soll dem Bergmeister von einer Fundgrube dreyßig Groschen, von einem Maaß mit zwey Wehren zu vermessen zwantzig Groschen, und von einem Lochstein zu setzen fünf Groschen gegeben werden. Eybenst. Zinnbergord. am angeführten Orte §. 1. Bergrechtssp. am angeführten Orte, Part. 1. cap. 53. §. 3. Wie mit dem Seifenwercke und Seifen zu gebahren, lehret Agricola de re met. lib. 8. Matth. Hom. 9. f. m. 139. Bergbausp. lib. 1. cap. 29. lib. 3. cap. 26. An manchen Orten werden in Seifen auch wohl allerhand Edelgesteine, Goldkörner, Lassurflösse, Wolfrum, Marcasit und dergleichen gefunden. Matth. Hom. 3. f. m. 41. Hom. 9. f. 139. Bergbausp. lib. 1. cap. 29. §. 2. lib. 3. cap. 26. §. 5. u. f. f. Nach folgendem im Bergschöppenstuhle zu Freyberg den 5 Mertz 1655. fol. 235. b. ad requisitionem Barbaren, Esaias Siegels Wittib, zur Schönheyda, gesprochenen Urthel, ist der Seifner einem jüngern sündigen Gange zu weichen nicht schuldig „Auf eure uns überschickte Frage: Ob nemlich ein fündiger Gang, der durch ein Seifengebürge streichet und setzet, auch die Muthung des Ganges uff Gänge, Fletz und alle Metall, was der liebe GOtt dis Orts beschehren möchte, eingerichtet, und daraus also verliehen worden? ungeachtet der Gang in der Belehnung jünger, als das Gebürge, vermöge zugetheilter Vierung und Gerechtigkeit, sich nicht des Rechts in dem Gebürge zu gebrauchen und wegzuseifen Macht hätte? Worüber bey uns ihr euch des Bergrechtens zu belernen gebeten habt: Erachten wir Bürgermeister und Rathmanne der Churfürstl. Sächs. alten Berg-Stadt Freyberg, nach fleißiger Verlesung und Erwegung solches, Bergrechtens zu seyn: Daß der Gang an dem Seifenwerck einiger Vierung sich nicht anzumassen habe.“ V. B. R. W.