Zedler:Stempel-Papier

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Stempel-Recht

Band: 39 (1744), Spalte: 1802–1818. (Scan)

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Stempel-Papier, Lat. Charta signata, ist eigentlich nichts anders, als ordentliches Schreibe-Papier, auf welches fornen auf der ersten Seite am obern Rande, auf hohen obrigkeitlichen Befehl, ein gewisses Zeichen gestempelt, oder mit schwartzer Farbe gedruckt ist. Und werden in gewissen Gerichten keine andere Schrifften angenommen, als welche auf dergleichen Papier geschrieben sind. Es müssen auch an manchen Orten wo das Stempel-Papier eingeführet ist, alle Obligationes, Wechsel-Briefe, Contracte, und überhaupt alle Schrifften und Instrumente in und ausser Gerichten, die zu Recht bestehen, und ihre Gültigkeit haben sollen, auf solches Papier geschrieben werden, weil man sonst, wenn die Sache zur Klage kommt, eine Geld-Straffe dafür erlegen muß. Der man aber noch allenfalls solchergestalt entgehen kan, wenn man nur um dergleichen briefliche Urkunden einen sonst darzu erforderten Stempel-Bogen herum schlägt. Es sind aber dieselben in Ansehung des Gebrauchs, dazu sie dienen sollen, mancherley und müssen auch nach demselben verschiedentlich bezahlt werden, wie in dem folgenden mit mehrern zu ersehen. Die Erfindung derselben ist zwar erst in Hollan aufgekommen; es hat sich aber deren Gebrauch nachhero in viele Länder ausgebreitet, so daß nunmehr daselbst, wie z. E. in denen Chur-Sächsischen und Brandenburgischen Landen, durchgehends von allen und jeden so wohl in als ausser Gerichten gefertigten Schrifft und brieflichen Urkunden, oder vielmehr von denen darzu erforderten Stempel-Bogen, und worauf dieselben entworffen werden, eine gewisse Abgabe, so insgemein das Stempel-Geld heisset, entrichtet werden muß. Und zwar ist das Quantum dieser Abgabe entweder überhaupt gesetzt, oder es soll nach dem im Documente enthaltenen Quanto steigen, und wird auf dem jedesmahl zu brauchenden Bogen nebst dem Königl. Wappen ausgedruckt. Wie viel demnach absonderlich in denen Chur-Sächsischen Landen zu jeder Schrifft an Spempel-Papiere zu nehmen, wird in denen Ausschreiben von 1700. 1701. und 1710. determiniret. Es sind aber nach diesem letzten die nach dem Alphabet angezeigten Schrifften entweder damit belegt, oder davon befreyet. Frey sind: [1803]

Abschrifften, so nicht in Forma probante begehret, und von den Bescheiden und Weisungen, so nicht ad Acta, sondern ad Protocollum ertheilet werden;
Attestata, so denen Brand- Wasser- und Wetter-Beschädigten, und denen, so wüste Plätze anbauen, ertheilet werden;
Auszüge und Expens-Zettel der Kauffmanns- und Handwercksleute, und derer, so solche unterschreiben;
Befehlige, die denen Brand- Wasser- und Wetter-Beschädigten, auch denen wüste Plätze anbauenden;
Berichte, so erfordert, und auf vorher ergangene gnädigste Befehle (außer den Parthey-Sachen) oder ex officio von denen Unter-Obrigkeiten und Steuer-Einnehmern wegen Brand Wetter- und andern Beschädigten, auch Aufbauung wüster Plätze ertheilet werden;
Fehden;
Gedenck-Zettel der Steuer, wenn die Cessiones und Transactiones bereits auf Stempel-Papier geschrieben sind;
Gerichtliche Quittungen, wenn das Stempel-Papier bereits vergeben worden;
Gerichts-Bücher;
Handels-Bücher;
Inquisitiones, wenn solche von der Obrigkeit verleget werden, und der Inquisit nichts im Vermögen hat, daferne aber von dem Inquisiten entweder aus seinem Vermögen oder bestalter Caution bey Endigung der Sache was zu erlangen, und die Gerichts-Gebühren restituiret werden, ist nebst diesen auch der Papier-Impost zu bezahlen;
Pässe über Geleite, Accis und Zölle;
Processus Pauperum, darinnen, und wenn sich einer ins arme Recht geschworen, auch alle Processe, die von der Obrigkeit verleget werden;
Protocolla, und
Publici Libri;
Quittungen, welche Unter-Obrigkeiten, Communen, Piae causae über ihre Intraden und Einkünffte an Erb-Zins-Schoß- und andern Gefällen, item so die Piae causae über aussenstehende Capitalia und davon abgetragene Zinsen ausstellen, desgleichen Königl. und Fürstl. höhere und niedere Officirer, auch andere, wie ingleichen der Unter-Obrigkeiten Bedienten über ihre Besoldung, über Deputat-Wildpret, Jaud- und Dienst-Gelder, Steuer-Zinsen, Bergleute-Lohn, Ausbeute und Zubusse, genossene Begnadigung der Calamitosen;
Rechnungen über Vormundschafften, Haushaltungen, Pächte, Kirchen, Räthe und Gemeinen;
Rügen; [1804]
Steuer-Scheine, welche die Steuer, wenn sie Geld erborget, von sich giebet;
Supplicationes der abgebrannten, Wetter- und Wasser-Beschädigten, die sie ihrer Calamitaet halber eingeben, item derer, so wüste Plätze erbauen wollen, Wechsel-Briefe, so ausserhalb Landes ertheilet, oder aus hiesigen Landen an andere Orte gehen;
Zettel über Deputat-Wildpret, Mut-Zubuß-Recess- und Ausbeute.

Die mit dem Impost belegten haben entweder ihre gesetzte Taxe, oder steigen nach dem im Documente enthaltenen Quanto. Die gesetzte Taxe ist 1. 2. 4. 8. 16. gl. 1. 2. 4. 6. 8. 10. 12. Rthlr. und erfordern.

1. gl. Abschrifft denen Partheyen ertheilet von Urthel und Abschieden;

Arresta und darüber ausgestellte Scheine;
Arrest-Renovationes;
Articuli in Beweis- und Gegen-Beweis, auch Beschein- und Gegen-Bescheinigung;
Auflagen und Notificationes;
Befehlige, auch in Steuer-Sachen;
Berichte der Unter-Obrigkeiten, so in Parhtey-Sachen abgehen;
Bescheiniguns-Artickel;
Bestell-Zettel und andere Sachen, so ad Acta kommen;
Beweis-Artickel;
Citationes;
Compulsoriales;
Compromissa;
Contracte, so nicht auf Geld gerichtet, auch nicht confirmiret werden;
Curatoria;
Decreta in causis pupillorum;
Defensional-Artickel;
Depositen-Schein;
Dilation-Scheine in Proceß-Rechnungs- und andern Sachen ex Collegiis & Judiciis;
Disputation-Gesetze;
Edictal-Citationes;
Excitatoria;
Extracte aus Kirchen- Raths- und Gerichts-Büchern;
Gedenck-Zettel oder Citationes;
Gegen-Bescheinigungs-Artickel;
Gegen-Beweis-Artickel;
Gerichtliche Verbote;
Gerichtliche Quittungen, und von welchen nach denen darinnen befindlichen Quantis das Stempel-Papier nicht bereits vergeben worden;
Inhibitiones poenales;
Interrogatoria;
Monitoria;
Notificationes und Auflagen;
Pflicht-Scheine; [1805]
Poenal-Inhibitiones;
Quittungen, so nicht auf Geld gerichtet;
Remissoriales;
Rescripta, so nicht ex officio, oder in Brand- Wasser- und Wetter-Schaden, item Aufbauung wüster Plätze, sondern auf derer Supplicanten Ansuchen ausgefertiget werden;
Reverse in genere;
Scheine, Dilation- Depositen- Schreiben und Bestell-Zettel, so ad Acta kommen;
Subhastation-Zettel oder Patente;
Substitutiones und Vollmachten;
Supplicationes alle, ausgenommen der Abgebrannten etc.
Testimonia, auch in denen die Militz betreffenden Sachen;
Tutoria;
Verbote, Gerichtliche;
Vollmachten gemeine.

2 gl. Abschrifften, vidimirte;

Abzugs-Briefe, wenn sie nicht auf Pergament geschrieben;
Adjudications-Scheine, wenn sie nicht auf ein gewiß Geld-Quantum gerichtet;
Appellationes;
Aposteln, so wohl Reverentiales, als Refutatorii, auf Appellationes erstattet;
Cautiones, so auf kein gewiß Geld-Quantum eingerichtet;
Executoriales;
Geburts-Briefe, wenn sie nicht auf Pergament geschrieben;
Hülffs-Scheine;
Inhibitiones auf Appellationes ertheilet;
Instrumenta, auch der Notariorum;
Interventiones bey Processen;
Klagen in Processen;
Lehn-Briefe, so nicht auf Pergament geschrieben;
Lehn-Scheine über Allodial-Güter absonderlich ausgestellet;
Lehr-Briefe, so nicht auf Pergament geschrieben;
Leuterungen;
Proteste über Wechsel-Briefe;
Rotulus Testium;
Syndicate;
Taxationes;
Vererbungs-Briefe ohne Quanto;
Vidimus, oder vidimirte Abschriften, ohne der höheren Collegiorum Siegel;
Urthel und Abschiede, so in den Appellation-Hof- und andern geist- und weltlichen, Ober- und Unter-Gerichten, Facultäten und Schöppen-Stühlen ad acta oder Informats-Weise gesprochen, und in forma probante, ausgestellet werden, sie mögen im Lande bleiben oder ausserhalb Landes gehen;
Wechsel-Brief-Protest;
Zeugen-Rotulus.

4 gl. Abschrifften, vidimirte, unter Königl. und Fürstl. höhern Collegiorum und Expeditionum Siegel ausgestellet;

Cessiones ohne Quanto und Confirmation;
Consense ohne Quanto und Confirmation; [1806]
Defensiones;
Designationes in Concursibus Creditorum;
Distributiones;
Gerichtliche Vollmachten, so ausserhalb Landes gehen;
Indult-Scheine;
Kundschafften, so nicht Handwercker betreffen;
Lehr-Briefe auf Pergament geschrieben;
Lehn-Scheine;
Muth-Zettel bey Lehn-Sachen;
Transactiones ohne Geld und Confirmation;
Vidimus unter Königl. und Fürstl. höhern Collegiorum und Expeditionum Siegel ausgestellet;
Vollmachten, gerichtliche, so ausserhalb Landes gehen;
Wechsel-Briefe, so im Lande ausgestellet werden, und darinnen zahlbar sind, ohne Unterscheid der Summen.

8 gl. Inventaria, wenn sie nicht über 500 fl. betragen.

16 gl. Adoptiones und Uniones prolium;

Bestallung unter 100 rthl.
Cessiones, so nicht auf Geld gerichtet, und doch gleichwohl gerichtlich confirmiret werden, inclus. der Confirmation;
Codicilli;
Consense, so nicht auf Geld gerichtet, und doch gleichwohl gerichtlich confirmiret werden;
Decreta und Expectantz-Scheine;
Emancipationes;
Expectantz-Scheine und Decreta;
Fideicommissa;
Inventaria, so über 500 fl. gute und exigible Mittel betragen;
Transactiones, so nicht auf Geld gerichtet, und doch gleichwohl gerichtlich confirmiret werden;
Testamenta;
Uniones prolium.

1 rthl. Bestallungen der Ober-Hof-Gerichts- und anderer Advocaten, auch Anwälde, so keine gewisse Besoldung haben;

Notificationes erlangter Dignitäten;
Pflicht-Scheine, der Ober-Hof Gerichts- und anderer Advocaten, auch Anwälde, so keine gewisse Besoldung haben.

2 rthl. Artickel, Innungs-

Decreta und Expectantz-Scheine auf bürgerliche Bestallungen;
Diplomata, so die Comites Palatini ausstellen;
Dispensationes;
Expectantz-Scheine und Decreta auf bürgerliche Bestallungen;
Innungs-Artickel;
Intercessionales, hohe Obrigkeitliche, entweder vom Landes Herrn selbst, oder Dero höhern Collegiis;
Legitimationes personarum infamium, die es nicht im Vermögen haben, sonst 6 rthl.
Lehns-Reverse;
Moratoria, wenn es nur denen Creditoribus zum Besten, und auf ihr Ansuchen geschicht;
Reverse, Lehns-
Salvi conductus, denen Creditoribus zum Besten, [1807] und auf ihr Ansuchen ertheilte.

4 rthl. Confirmationes der kleinen Städte Privilegine und Raths-Wahlen;

Decreta, und
Expectantz-Scheine auf adeliche Bestallungen;
Privilegia und deren Confirmationes der kleinen Städte.

6 rthl. Abolitiones, wenn kein Quantum zu exprimiren;

Legitimationes personarum infamium;
Moratoria ex particulari gratia;
Privilegia, geringere, sonst 10 rthl.
Protectoria;
Salvi conductus ex particulari gratia.

8 rthl. Privilegia und deren Confirmationes der mittlern Städte.

10 rthl. Privilegia, so von Wichtigkeit;

Veniae aetatis.

12 rthl. Privilegia, und deren, und der Raths-Wahlen Confirmationes bey grossen Städten.

Daß aber der Stempel-Bogen nach dem Quanto der im Documente enthaltenen Summe steiget, geschicht entweder ordentlich, oder auf ausserordentliche Weise. Die ordentliche Steigerung und Erhöhung ist, daß von

20. bis 100 fl. 1 gl.
100. 500 fl. 5 gl.
500. 1000 fl. 10 gl.
 9500. 10000 fl. 4 rthl. 4 gl.
99500. 100000 fl. 41 rthl. 16 gl.

also von jeden 500 fl. 5 gl. mehr gegeben, und darnach der Stempel-Bogen genommen werden muß, welches erfordern

Adjudications-Scheine;
Auszüge und Extracte aus Handels-Büchern;
Bürg-Scheine;
Cessiones;
Confirmationes;
Consense;
Contracte;
Donationes;
Ehestifftungen;
Erbtheilungen;
Erbvergleiche;
Fidejussiones und Bürg-Scheine;
Gedenck-Zettel bey der Steuer, wenn dergleichen neue über beschehene Cessiones und Transactiones einiger Steuer-Schulden ausgefertiget werden;
Käuffe;
Lehns-Investituren
Mieth-Contracte;
Obligationes und Versicherungen;
Pacht-Briefe;
Pfand-Verschreibungen;
Punctationes, wenn kein anderes Document über die getroffenen Contracte auf Stempel-Papier ausgefertiget wird;
Quittungen;
Recesse;
Steuer-Scheine;
Täusche; [1808]
Transactiones;
Vererbungs-Briefe;
Vergleich;
Verschreibungen;
Versicherungen;
Verzichte.

Eine ausserordentliche Steigerung findet sich bey:

1. Begnadigungen, da von

1 bis 10 fl. 2 gl.
11       40       4
41       50       5
51       80       10
81       100       15
101       150       20
u. f. von jeden 50 fl. 5 gl. mehr entrichtet wird.

2. Lehns-Verwandelungen, denn die geben von

10 bis 100 rthl. 1 rthl.
101       200       2
201       300       3 u. s. f. allemahl von
100 rthl. 1 rthl. mehr.

3. Bestallungen, wo nach eines jeglichen jährlichen Besoldung von 100 rthl. was aber unter 100 rthl. 16 gl. gegeben wird.
4. Abolitionibus, da nach dem Betrage auf 100 rthl. 1 rthl. wenn aber kein Quantum zu exprimiren, 6 rthl. zu geben.

Die diesem Mandate beygefügte Erinnerungen sind:

1. Daß Kreiß- und Unter-Einnehmer sich jedes mahl mit sattsamen Vorrathe von Stempel-Papier versehen sollen.
2. Darunter alles Papier, auch Pergament zu verstehen.
3. Der Werth des Papiers ins Stempel-Geld eingerechnet wird, das Pergament aber einzusenden.
4. Ist in keinem Judicio etwas ohne Stempel-Papier anzunehmen, es geschehe denn ob periculum in mora, mit Vorbehalt der Straffe.
5. Das verderbte mag ausgewechselt werden.
6. Die vor An. 1701 gefertigten Documente sind davon frey.
7. Es darff nur der erste Bogen eines Documents gestempelt seyn, doch mag man vor einen mehrere so viel als nöthig austragende nehmen.
8. Documenta ohne Stempel-Papier bleiben gleichwohl gültig.
9. Die Straffe wegen nicht gebrauchten Stempel-Papiers, ist von jeden 1 gl. 16 gl. davon jedoch diejenigen, so eines Tertii ungestempelte Documenta produciren müssen, frey sind, hingegen vor arme und unerfahrne Supplicanten die Concipienten die Straffe geben sollen.
10. Das Umlegen der Documente mit Stempel-Bogen wird nur bey den von ausländischen Orten einlauffenden gestattet.
11. Das Stempel-Geld wird in Obligationen und Quittungen vom Borger, bey Kauffen, Täuschen etc. aber von beyden Contrahenten zu gleichen Theilen bezahlet.
12. Es wird aber nicht doppelt oder mehrmahl entrichtet.
13. Ist jährlich zweymah zu berechnen. [1809]
14. Wird ohne Entgeld ausgegeben;
15. Die Straffen werden in 4 Theile getheilet;
16. Die Cognition stehet jedes Orts Obrigkeit zu;
17. Es giebt auch diese Einnahme den Einnehmer kein ander Forum,
18. Und wird ihnen davor was gewisses verschrieben, oder in Rechnung paßiret.

Des Stempel-Papiers halber werden auch alle Actuarii besonders vereydet. Mandat 1718. Nach dem Königlich-Pohlnischen und Churfürstlich-Sächsischen Mandate vom 7 October 1732 aber ist diese Abgabe folgender Gestalt determiniret:

Abolitiones nach deren Betrag auf 100 Rthlr.  1 Rhtlr.
sonst aber, wenn kein Quantum zu exprimiren,  6 Rthlr.
so unter 100 Rthlr. denen Besoldungen gleich,  16 gl.
Abschiede u Urthel, so in denen Appellation-Hof und andern Geist- u. Weltlichen, auch Ober- und Unter-Gerichten, it. allen Facultäten, Schöppen-Stühlen ad Acta, oder Informats-Weise gesprochen, und in Forma probante ausgestellet werden, sie mögen im Lande bleiben, oder ausserhalb Landes gehen,   2 gl.
Ausser die Designation- und Distributions-Abschiede, zu welchen 4 gl. zu nehmen.
Abschrifften, so nicht in Forma probante begehret werden, sind frey.
Vidimirte unter Königl. Churfürstl. und dero Vetter Lbd. Lbd. höhern Collegiorum & Expeditionum Siegel ausgestellte,  4 gl.
sonst aber nur  2 gl.
Denen Partheyen ertheilet von Urtheln und Abschieden,  1 gl.
von denen Bescheiden und Weisungen aber, so nicht ad Acta, sondern noch zur Zeit ad Protocollum ertheilet, also füglich nicht auf Stempel-Papier geschrieben werden können, nichts.
So der Judex nur zu seiner Information behält, und es ex officio collationiret, oder ad Acta registriret, nachdem der Part das Original-Document produciret hat, davon ist auch weiter nichts zu fordern.
Abzugs-Briefe, wenn sie nicht auf Pergament geschrieben,  2 gl.
Adjudications-Schein   2 gl.
wenn sie aber auf ein gewiß Geld-QUantum eingerichtet, und nebenst selbigem keine absonderliche Käuffe aufgerichtet, wie Contracte, über angenommene Brand-Stellen, wüste Güter und Häuser, sind frey.
Adoptiones und Uniones prolium   16 gl.
Appellationes,   2 gl.
welche stante pede mündlich geschehen, und nicht nöthig, auch in Unterbleibung derselben periculum in mora, oder dispendium causae nicht zu befürchten, zu dem ein gnugsames Spatium deliberandi, binnen welchem sie die Appellation schrifftlich fertigen können, darzu soll das gewöhnliche Stempel-Papier genommen, und vor Erlegung der 2 gl. die [1810] gewöhnliche Registratur nicht gefertiget werden.
Aposteln, so wohl reverentiales, als refutatorii, erstattet auf Appellationes,   2 gl.
Arresta, und darüber auszustellende Scheine,   1 gl.
Arrest Renovationes,   1 gl.
Articuli, Innungs   2 gl.
in Beweis und Gegen-Beweis, auch Beschein- und Gegenbescheinigung,   1 gl.
Attestata, auch in denen die Militz und Steuer betr. Sachen 1 gl. ausgenommen die, denen Brand-Wasser- und Wetter-Beschädigten, und denen wüsten Plätze Anbauenden, ingleichen von Priestern über Aufgebote, ex officio in Militz-Steuer, und andern Sachen ertheilet werden, so alle frey;
welche die Pfarrer, Custodes und Medici. auch andere Provat-Personen ertheilen, und ad Acta kommen, sind auf Stempel-Papier zu schreiben.
Auflagen und Notificationes   1 gl.
Auszüge und Extracte aus Handels-Büchern, so im Judicio produciret, und bey Uebergebung der Klage oder zum Beweis gebrauchet werden, wie Contracte;
worunter aber doch die Expens-Zettel und Auszüge derer Kauffmanns- und Handwercks-Leute, und derer, so solche fertigen und unterschreiben, nicht mit begriffen.
Befehlige, auch in Steuer-Sachen,   1 gl.
ausgenommen die auf Brand- Wasser- Wetter-Beschädigte, und andere Calamitäten, auch derer wüsten Plätze Anbauenden ertheilet werden, so frey.
Begnadigungen und Pensiones,

 von 1 bis 10 fl.   2 gl.
  11   40   4 gl.
  41   50   5 gl.
  51   80   10 gl.
  81       100   15 gl.
 101       150   20 gl.
und s. f. allezeit 50 fl. zu 5 gl.

höher, in Weine, Biere, Wilde, Holtze, freyer Wohnung, Schancke, item wegen derer Wittwen, so über der Männer gehabte jährliche Besoldung, noch eine Gnade erlangen, sind nach denen Begnadigungen zu reguliren. Aber die wegen Erlernung des Reutens, Geometrie, Architectur und Artillerie-Kunst, worzu Ihro Königl. Mahest. die Spesen bezahlen, sind frey.
Berichte, derer Unter-Obrigkeiten, so in Parthey-Sachen abgehen,   1 gl.
die aber erfordert, und auf vorher ergangene gnädigste Befehle (ausserhalb denen Parthey-Sachen) oder ex officio von denen Unter-Obrigkeiten und Königl Churfürstl. Steuer-Einnehmern, wegen Brand-Wetter- und anderer Beschädigten, auch Anbauung wüster Plätze erstattet werden, sind frey.
Bescheide besiehe Abschiede.
Bescheinigungs-Artickel   1 gl.
Bestallungen, aller Hof- Civil- und Militair- in- und ausserhalb Landes, auch derer Steuer-Jägerey-Bergwercks- item derer [1811]