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Zedler:Subhastation

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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SUBHASTATIO GENERALIS

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Subhastation (allgemeine, oder General-)

Band: 40 (1744), Spalte: 1530–1540. (Scan)

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Subhastation, Lat. Subhastatio, oder Sub Hasta venditio, Frantz. Subhastation, oder Criéc, Ital. All' Incanto, ist eben so viel, als der öffentliche Anschlag, oder die Feilbietung, die Ausruffung, Gant, Vergantung, so geschicht, wenn obrigkeitliche Gefälle, der Unmündigen Erbstücke, der Falliten oder zum Tode verurtheileten Verlassenschafften, beschuldete Güter, oder wenn die Erben über den Werth eines Guthes sich nicht vergleichen können, u.s.w. öffentlich oder gerichtlich an- und den Meistbietenden zugeschlagen und verkaufft werden. Und ist also die Subhastation eigentlich nichts anders, als ein gerichtlicher oder öffentlicher Verkauff eines streitigen Erbes, oder sonst verholffener Grund-Stücken, darinnen dieselben, nachdem solche zuvor durch öffentlichen Anschlag oder Ausruff dreymahl ausgeboten worden, zuletzt auf einen bestimmten Tag dem Meistbietenden gegen Bezahlung des versprochenen und bedungenen Kauff-Geldes zugeschlagen und in Lehn gereichet werden. Daher sie denn sonst auch im Lateinischen Venditio judicialis und Venditio publica genennet wird. Der Nahme Subhastation aber rühret daher, weil dieser Verkauff bey den Römern Sub Hasta geschahe, dergestalt, daß man mitten auf dem Marckt einen Spieß steckte, und dabey des Schuldners Güther öffentlich verkaufte. Sonst aber macht man hierbey auch noch einen besondern Unterschied zwischen denen so genannten Adjectionibus und Addictionibus. Jene, oder die Adjectiones, und wie sie auch sonst noch genennet wurden, die ὺπεϱτεματίσμοϲ, hiessen nichts anders, als das Gebot der am meisten bietenden Pächter; die Addictiones, oder die so genannten πϱοσχυϱωσεις aber das Zuschlagen und die Ubergebung derer subhastirten Güther an die meistbietenden Käuffer. l. 1. C. de vend. reb. civit. lib. 11. l. 2. ff de locat. praed. civit. l. pen. C. de omn. agr. desert. lib. 11. Die zu subhastirenden Sachen selbst aber nennte man Res voci Praconis subjectas. Cujacius ad rubr. C. lib. 10. de fide & jure hastae fiscalis. Und nach denen neuern Rechten hat auch bis ietzo noch ein Gläubiger, wenn er entweder, nach geschehener Einweisung, von denen Nutzungen des verholffenen Grund-Stückes seine Bezahlung nach und nach nicht annehmen will, oder auch, wenn die Forderung gar zu groß ist, daß der Gläubiger davon nicht füglich befriediget werden kan, das Recht, auf die Subhastation zu dringen, welche absonderlich heut zu Tage in eine freywillige und nothwendige abgetheilet wird, wovon in dem nachfolgenden unter besondern Artickeln ein mehrers. Vormahls aber hat man dieselbe in eine General- und Special-Subhastation getheilet, und die erstere diejenige genennet, da man ein Guth ohne Meldung des Preises feil geboten; die andere aber ist gewesen, daß, wenn sich ein Käuffer gefunden, der ein gewisses darauf gesetzt, man die Sache mit dessen Gebote anderweit feil geboten, und so lange damit fortgefahren, bis sich die Zeit des Aushanges über weiter niemand gemeldet. Und zwar hatte man ehedem, absonderlich in denen Chur-Sächsischen Gerichten, zur Subhastation, oder zu gerichtlicher Verkauffung derer verholffenen Güther drey Wege, daß solche nehmlich 1) schlechterdings; 2) auf des Gläubigers Licitation; 3) auf gerichtliche Taxation subhastiret wurden. Proc. Ordn. t. 39. §. 11. Mit der ersten Subhastation war binnen 14. Tagen nach erfolgter Hülffe und Immission der Anfang zu machen, Resol. Grav. 1663. §. 6. Das Guth wurde von 14. Tagen zu 14. Tagen dreymahl ausgeruffen, C 32. p. 1 Torg. Ausschr. tit. 4 von Feilbieten. Proc. Ordn. t. 39 §. 11. und so lange damit fortgefahren wurde, bis innerhalb der drey mahl 14. Tage sich kein Käuffer, der mehr geben wolte, meldete, Eb. das. da es dem, so am meisten geboten, dafür hin zu lassen, Eb. das. iedoch dem ersten Licitanten die Offerirung eines gleichmäßigen Kauff-Geldes zu gestatten war. Erläut. Proc. Ordn. ad 39. §. 16. Die andere hatte statt, und stund dem Gläubiger frey, selbst zu licitiren, wenn sich sonst kein Käuffer fand, Torg. Ausschr. tit. von Feilbieten, mit welchem Licito iedoch das Guth wieder drey 14. Tage nach einander auszuruffen, Proc. Ordn. t. 39. §. 12. und wenn sich auch so denn niemand fand, der mehr geben wolte, das Kauff-Geld auch der Billigkeit nicht ungemäß, dem Gläubiger davor zu lassen war. Eb. das. Die dritte wurde gebraucht, und die Würderung vorgenommen, wenn der Gläubiger entweder gar nicht licitiren wolte, Proc. Ordn. t. 39. §. 14. oder ein ungleiches Kauff-Geld auf das Guth setzte, Eb. das. mit welcher Taxe es abermahl drey 14. Tage nach einander ausgeruffen wurde, Eb. das. und wenn sich noch kein Käuffer fand, durffte es der Gläubiger eben nicht vor das Geld annehmen, Eb. das. §. 15. sondern konnte anderweit licitiren, und es aufs neue ausbieten lassen, Eb. das. oder auch sich über die Taxe beschweren. Eb. das. §. 16. Gleichwie aber der Schuldener das dem Gläubiger auf seine vorhergehende Licitation zugekommene Guth innerhalb Jahres-Frist wieder an sich lösen, Proc. Ordn. t. 39. §. 13. oder einen andern, der ein mehrers dafür geben, verschaffen konnte, Eb. das. der iedoch dem erstern die Meliorationes erstatten muste; Eb. das. also mochte er auch so wohl, als der Gläubiger, sich über die Taxe beschweren, und das Guth anderweit durch die Land-Schöppen taxiren lassen. Eb. das. §. 16. Jetzo aber wird mit der Subhastation bey ereigneten Concurs zwar alsofort, Erl. Proc. Ordn. ad 41. §. 1. sonst aber nach vier wöchentlicher Frist von beschehener Execution und Immißion, und wenn absonderlich binnen solcher Zeit der Schuldner seinen Gläubiger nicht befriediget, verfahren, Erl. Proc. Ordn. ad 39. §. 11. Zu dem Ende wird 1) eine ohngefehrliche Consignation der Pertinentien- und Inventarien-Stücken gefertiget, Eb. das. worinnen (a) bey Lehn-Güthern die Erb-Stücke, und absonderlich (b) die Real-Beschwerden, so durch die Subhastation nicht erlöschen, wie nicht weniger (c) die darauf hafftende Servitutes und Auszüge besonders anzuzeigen sind. Eb. das. 2) eine Taxe beygefügt, Eb. das. sonderlich bey wichtigen Güthern, Eb. das. zu des Licitanten Nachricht, und damit er sich deswegen weiter erkundigen könne; doch ohne daß der Richter oder Concurs zur Gewehrleistung verbunden, Eb. das. 3) wegen der ausser den Gerichten gelegenen Pertinentien, deren ordentlichen und gebührlichem Richter davon Notification ertheilet, und derselbe, mit der Erklärung, daß es ihm an seinen Gerichten unschädlich seyn solle, um seinen Consens ersuchet, Eb. das. welcher, wenn er nicht erfolget, vor ertheilt zu achten, und die Subhastation darauf mit zu erstrecken, Eb. das. 4) ein Subhastations-Patent gefertiget, und sich auf die Consignation bezogen, Eb. das. §. 12. und in demselben 5) ein Termin anberaumet, Eb. das. das Patent selbst aber wenigstens 8. Wochen vor dem Termin, Eb. das. und zwar bey einem Ritter-Guthe in Dreßden, Leipzig, und noch einer Stadt des engern oder weitern Ausschusses des Kreises, in welchem es gelegen, an denen Rath-Häusern, und in dem Amt-Hause des Amtes, darinnen es bezircket, Eb. das. §. 13. wenn gleich der Proceß oder Concurs an einem andern Orte anhängig, Eb. das. zugleich an einem Tage, Eb. das. wie hierauf bey 10. Rthl. Straffe die Requisitorialen allezeit mit einzurichten, von dem requirirten Richter, auch bey gleichmäßiger Straffe, solche genau zu beobachten, angeschlagen, Eb. das. 6) dabey das Guth drey mahl von 14. Tagen zu 14. Tagen öffentlich ausgeruffen, Eb. das. §. 12. in Dörffern aber das Subhastations-Patent abgelesen, Eb. das. 7) von Zeit des Anschlags bis zum Termin einem ieden die Licitation, Eb. das. §. 14. mündlich oder schrifftlich, Eb. das. in offenen oder versiegelten Schreiben, Eb. das. bey den Gerichten, wo der Sunhastations-Proceß anhängig zu thun frey gelassen, Eb. das. 8) auf deren Erfolg aber mit keiner Special-Subhastation verfahren, Eb. das. Conferire Mandat wie in Berg-Sachen §. 26. sondern alles bis zum anberaumten Termin ausgesetzt, Eb. das. und endlich 9) wenn es zumahl verlanget, oder von dem Richter vor gut befunden wird, auch zuvorhero noch eine Nachricht von dem angesetzten Licitations-Termine denen öffentlichen Zeitungen einverleibet. Erl. Pr. Ordn. tit. 39. §. 13. Die Verkauffung selbst geschiehet so, daß in dem erschienen Subhastations-Termine zuförderst die versiegelten Schreiben eröfnet, und die Licita in der Ordnung, wie sie auf einander steigen, registriret und abgelesen, Eb. das. §. 15. das Guth mit dem höchsten Licito um 10. Uhr, eb. das. ingleichen um 11. Uhr in der Gerichts-Stube nochmahls öffentlich ausgeruffen, Eb. das. u. so denn um 12. Uhr demjenigen, so das meiste darauf geboten, zugeschlagen wird. Eb. das. Das vormahlige Recht des ersten Gebots, oder die sonst dem ersten Licitanten nachgelassene Offerirung des von einem andern geschehenen höchsten Gebots, und nach welchen derselbe allen, die erst nach ihm licitiret, vorgezogen wurde, hat ietzo nicht mehr statt. Eb. das. §. 16. bes. auch das Mandat wie in Berg-Sachen §. 16. Wenn nur ein Licitant verhanden; so vergleichet sich der Richter eines billigen Preises mit ihm, Erl. Proc. Ordn. ad 39. §. 19. es sey ein Gläubiger oder Fremder. Eb. das. Und wenn gar kein Licitant vorhanden; so giebt er dem Gläubiger das Guth auf vorhergehende Würderung an Zahlungs Statt. Eb. das. Doch findet in beyden Fällen des Schuldners Reluition oder Verschaffung eines mehr gebenden Käuffers, Eb. das. aber nur binnen 6. Monaten statt. Eb. das. Es muß auch die Bezahlung des Kauff-Geldes, oder dessen gerichtliche Deposition vor Ablauf dieser Zeit würcklich erfolgen. Eb. das. Gegen dem mehr gebenden Käuffer aber steht dem ersten frey, die Ubermasse heraus zu geben, und das Guth zu behalten, Proc. Ordn. t. 39. §. 13. Erl. Proc. Ordn. ad 39. §. 19. oder es abzutreten, Eb. das. Und geschiehet das letztere ohne Erstattung der Meliorationen. Erl. Proc. Ordn. ad 39. §. 19. Bes. auch Proc. Ordn. t. 39. §. 13. Bey entstehenden Concurs ist längstens, so bald es zur Subhastation kömmt, der Schuldner aus dem Guthe zu exmittiren. Erl. Proc. Ordn. ad 39. §. 4. Die Appellation wider die vorhabende Subhastation ist unzuläßlich, Dippoldw. Mandat. §. 7. und darauf ohne vorhergehende Auflage zu Ablösung des Berichts dieser zu erstatten. Erl. Proc. Ordn. 35. §. 7. Wegen der menschlichen Feyertagen ist bey Subhastationen die Ausflucht der Nichtigkeit nicht zu verstatten. Erl. Proc. Ordn. ad 11. §. 5. Und ob gleich übrigens das subhastirte Gut derjenige, so vor 12. Uhr das Meiste geboten, erstanden; so wird es ihm doch anders nicht zugeschlagen, als wenn er nicht nach vorhergehender dreymahliger Auction von denen, so vorher darauf geboten, überboten worden; in Verbleibung dessen aber es ihm hernach adjudicirt, und in Lehn gereichet wird, welche an Seiten des Schuldners auch in Lehn-Gütern vor aufgelassen zu achten. Erl. Proc. Ordn. t. 39. §. 15. 16. 17. und tit. 40. §. 1. Mandat. 1732. Im Concurs aber wird die mit der Bedingung, seine Forderung zu kürtzen, geschehene Licitation nicht zugelassen. Dec. 71. Und so viel hiervon nach denen neuern Chur-Sächsischen Rechten. So viel aber hiernächst die beschriebenen gemeinen Rechte anbelangt; so wird die Subhastation auch bey Theilung einer Erbschafft, oder andern gemeinen Sache vorgenommen, l. 1. C. commun. div. zu Verkauffung verholffener beweglicher Stücke aber ist die insbesondere so genannte Auction gebräuchlich. Siehe Auction, im Supplement. Und bey aussenstehenden Schulden kommt es selten zur Subhastation. l. 4. C. quae res pign. l. 40. ff. de re jud. Sonst aber mögen gleich bewegliche oder unbewegliche Güter zu veräussern und zu verkaufen seyn; so ist vorher erst zu versuchen, ob der Gläubiger solche vor ein gewiß und ausgemachtes Kauff-Geld an Zahlungs statt annehmen, oder aus derselben Fruchtniessung Satisfaction suchen wolle, Carpz. P. 1. c. 32. d. 33. doch kan der Gläubiger zu keinem von beyden gezwungen werden; sondern wenn er nicht will, ist zu der Distraction und Veräusserung zu schreiten, also, daß die Güter, sie seynd bewegliche, oder unbewegliche, subhastirt, und dem Meistbietenden übergeben werden, Carpz d. c. d. 34. Wenn aber der Schuldner, vornehmlich da er ein Pupill, oder eine andere favorable, oder aber eine solche Person ist, von der dafür gehalten wird, daß sie sich selbsten nicht allezeit zum besten prospicire, nicht darinn consentiret, und andere Gläubiger ebenfalls ihre Satisfaction suchen; so wird der Richter nichts ausrichten, welcher einem oder dem andern Gläubiger die Güter des Schuldners, wenn sie auch gleich ordentlich taxiret worden, an Zahlungs statt daran giebt, daferne nicht die Subhastations-Solennität vorher gegangen. l. 4. de bon. autor. judic. poss. Coler. de Proc. exec. P. 3. c. 9. n. 107. Und ist diese durchaus nöthig, weil sie nicht allein den Schuldner selbst, sondern auch allen Gläubigern zum besten eingeführet worden; so gar, daß diese, die Gläubiger, wenn sie sich wegen Unterlassung der Subhastation gravirt zu seyn erachten, befugt sind, den gantzen Verkauffungs-Handel, oder die geschehene Gebung an Zahlungs statt umzustossen, und um die Restitution der Güter, zugleich mit dem genossenen Früchten, zu bitten. Menoch de A. J. Q. lib. 2 cent. 2. cas. 129. Berlich P. 1. concl. 81. n. 150. Carpz. P. 1. c. 32. d. 36. Wenn aber die Subhastation würcklich geschehen; so wird alsdenn mit dem Richter mehr, als mit dem Schuldner selbst, contrahirt. Und was nach der Subhastation weiter gehandelt wird, von dem wird verstanden, daß es gerichtlich geschehe. Carpz. d. c. d. 35. Doch ist hierbey der Schuldner statt des Verkäuffers, und also auch gehalten, die Gewähr zu leisten. l. eleganter. ff. de pignor. act. Damhauder de subhast. c. 3. Philipp. de subhast. c. 4. comm. 17. n. 8. Zu der Subhastation aber kan, absonderlich in denen Sächsischen Gerichten, wie bereits im vorhergehenden mit mehrern gezeiget worden, eher nicht geschritten werden, als nach einer verflossenen vierzehn tägigen Frist von der geschehenen Immißion an zu rechnen. Resolut. grav. de anno 1661. tit. von Justitien-Sachen §. Wenn es nun zum höchsten. Carpz. d. c. d. 37. n. 2. Barth. hodeg. for. c. 1. §. 89. lib. b. pag. 402. So können auch eien Grund- oder Eigenthums-Herren seine Güter wegen ermangelnder Bezahlung des Tributs oder anderer Anlagen genommen und subhastiret werden. l. 1. 2. 3. C. si propter publ. pensit. l. 8. C. de exact. tribut. l. 1. C. de capt. & distract. pignor. Ziegler de jur. maj. lib. 2. c. 3. §. 60. 61. und 62. Und kan solchen Falls die Subhastation alsobald, ohne erst andere Hülffs-Mittel vorzukehren, geschehen. Rivin. ad O. P. S. tit. 39. en. 19. Wann auch gleich kein Urtheil oder Special-Rescript des Fürsten vorhergegangen. Philipp. de subhast. c. 2. comm. 6. n. 12. Wernher in sel. Obs. For. P. 3. obs. 59. n. 1. Desgleichen wird von der Subhastation der Anfang gemacht, ohne vorhergehende Hülffs-Actus, wenn ein Concurs der Gläubiger entstehet. Rivin. c. l. En. 20. Wobey iedoch die dem Schuldner zu intimirende Denunciation und Communication der Subhastation vorher gehen muß, l. 4. C. de distract. Pignor. Barth. c. l. lit. c. p. 401. denn wenn selbige unterlassen wird; so ist die Subhastation dem Rechte nach selbst vor null und nichtig zu erklären. Philipp. de subhast. c. 3. comm. 4. n. 6. p. 148. Wernher in Sel. Obs. For. P. 3. obs. 132. und in Supplem. nov. ad eand. Obs. Berger E. D. F. tit. 39. obs. 7. not. 3. p. 1110. Wenn sie auch gleich wegen öffentlicher Anlagen geschehen. Wernher in Sel. Obs. For. P. 3. obs. 59. Welche Nullitäts-Exception auch von denen Gläubigern urgirt werden kan. Wernher d. obs. 59. n. 8. und obs. 132. n. 2. Wo nicht der Schuldner selbst die Subhastation ratificirt hat: Wernher in Sel. Obs. For. P. 9. obs. 163. Es langt aber überhaupt schon zu, wenn die Zahlung innerhalb des vorgeschriebenen Termins nicht erfolget, daß dem Schuldner in dem Gebot der zu leistenden Zahlung nur denuncirt wird, das Pfand solle subhastirt werden; den Tag aber so genau zu intimiren, oder den Schuldner selbst erst zur Subhastation zu citiren, wird im geringsten nicht erfordert. Barth. c. l. Und daß alsdenn auch hieraus, weil der Schuldner zu der nach vorhergehender Execution und Immißion unternommenen Subhastation und Adjudication nicht citirt, noch ihm die Resignation und Auflassung der Lehn an dem subhastirten Gute auferlegt worden, keine Nullität erzwungen werden könne, zeiget Rivinus ad O. P. S. tit. 40. En. 13. welches auch in diesem Special-Falle billiget Wernher in Sel. Obs. For. P. 3. obs. 59. n. 14. Nicht weniger kan die Subhastation, wenn auch gleich der Schuldner sich deren weigert, geschehen. Philipp. de subhast. c. 1. comm. 3. n. 37. Berger c. l. Wie denn auch die Subhastation des Gutes von dem Schuldner, welcher einmahl bey den Rescripten, wodurch dieselbe confirmirt worden, beruhet hat, vergebens angefochten wird. Wernher in Sel. Obs. For. P. 3. obs. 188. Daß aber die Gläubiger in die Subhastation nothwendig consentiren müssen, ist nicht nöthig, wo nicht irgendwo ein anders verordnet, oder durch den Gebrauch eingeführet ist. Carpz. lib. 4. R. 4. n. 17. u. f. und in Proc. tit. 25. art. 4. n. 32. u. f. Woraus also folget, daß ihnen die künfftige Subhastation eben nicht zu denunciren sey. Berger E. D. F. tit. 39. obs. 7. not. 3. p. 1110. allwo zugleich gezeiget wird, daß die Subhastation, wenn gleich einer oder der andre derer Gläubiger dagegen protestiret hat, nichts destoweniger doch auf der übrigen Anhalten zu vollführen sey. Die generale Subhastation muß ordentlicher Weise, ja allezeit vor der Special-Subhastation vorhergehen. Bergerin Oecon. jur. lib. 4. tit. 29. th. 3. not. 2. p. 1152. und dieses nicht allein nach Sächsischem Rechte, Proc. Ordn. tit. 39. §. Und weil. Welches iedoch nach der Neu-Erl. Proc. Ordn. tit. 31. §. 14. geändert worden, Carpz. Lib. IV. R. 4. n. 13. und in Proc. tit. 25. art. 4. n. 31. u. f. Berger E. D. F. c. l. obs. 8. not. 1. p. 1119. sondern auch nach dem Römisch-Bürgerlichen Rechte. arg. l. 4. &. 9. C. de distract. pign. l. ult. pr. C. de jur. dom. impetr. Berger c. l. Welches auch alsdenn Statt hat, wenn die Subhastation vorgenommen wird, um nur den wahren Werth des Gutes zu erforschen. Berger in Oecon. jur. c. l. Ja daß in der Ober-Lausitz die General-Subhastation ohne Nullität unterlassen werde, wenn gleich vom Anfange ein Licitant da ist, zeiget Rivinus ad O. P. S. tit. 39. En. 29. daß also die Richter dißfalls nicht kräfftig und zu Recht beständig handeln, welche von der Taxation anfangen, und die gerichtlich taxirten Güter ausruffen lassen, Rauchbar P. 1. qu. 46. n. 3. Carpz. P. 1. c. 32. d. 37. n. 3. Wernher Sel. Obs. For. P. 7. obs. 180. ob wohl Brunnemann ad l. 16. C. de rescind. vendit. n. 3. nach dem gemeinen Rechte davon abgehet, und nach Dambauders de subhast. c. 3. n. 12. Gutachten diese Practick recommendiret, nehmlich die Taxation oder Aestimation vor der Subhastation vorher gehen zu lassen. Wenn aber kein fremder Käuffer gefunden worden; so ist die Sache mit des Gläubigers Licito und Gebot zu subhastiren, oder, wenn sich derselbe zu licitiren weigert, oder einen geringern Preiß offeriret, die gerichtliche Taxation vorzunehmen, und die Sache von neuem zu subhastiren; also, daß, wenn sich kein anderer Käuffer gefunden, Gläubiger entweder die Sache nach derselben Aestimation an Zahlungs statt annehmen, oder weiter licitiren, oder wenn von der Aestimations-Unbilligkeit eine Querel erreget ist, eine neue Taxation durch die Land-Schöppen erhalten könne, und bey derselben hernach acquiesciren müsse. Berger in Oecon. Jur. lib. 4. tit. 29. th. 5. not. 12. p. 1155. Die generale Subhastation wird so bald, als sich Käuffer offeriret, und licitirt, sistiret, ob gleich die dreymahl vierzehntägige Frist noch nicht verflossen. Wernher in Sel. Obs. For. P. 6. obs. 397. Berger E. D. F. tit. 93. obs. 8. not. 1. p. 1120. Rivin. ad O. P. S. tit. 39. En. 28. Widriger Meynung ist Nicolai in Proc. P. 3. c. 9. n. 12. meyndende, die Zeit der drey vierzehn Tagen sey, als die Forme und als ein wesentliches Stück so wohl in der generalen als specialen Subhastation vorgeschrieben. Die Subhastation ist ungültig, wenn die speciale mit der generalen, in Ansehung des Objects, oder der zu subhastirenden Sache, nicht gäntzlich übereinkommt. Wernher in Sel. Obs. For. P. 6. obs. 443. Daher ist sie auch dem Rechte nach selbst null und nichtig, wenn erst nur überhaupt und allein das Gut, hernach aber eben dasselbe mit dem Inventario besonders subhastiret worden. Werher Sel. Obs. For. P. 1. obs. 187. Die Subhastation geschiehet an einem öffentlichen Orte, entweder mündlich, durch einen Ausruffer, an manchen Orten aber auch von der Cantzel, oder Patents-Weise. Alle beyde Arten aber erfordern eine drey vierzehn tägige Zeit, oder sechs Wochen und zwar continuirlich lauffende; doch mit diesem Unterscheide, daß die Subhastation welche mündlich geschiehet, eine jede 14 Tage wiederholte Proclamation oder Ausruffung erfordere. Berger in Oecon. Jur. lib. 4. tit. 29. th. 3. p. 1152. Carpz. P. 1. c. 32. d. 38. n. 1. u. f. Daher ist die Subhastation vitiöß, welche mündlich geschieht, wenn nach verstrichenen 14 Tagen dem Meistbiethenden der subhastirte Grund adjudicirt worden; und kan also nicht allein die geschehene Adjudication impugnirt werden, sondern es ist auch alsdenn der Grund mit dem letzten Gebot wiederum zu subhastiren. Rivin. ad O. P. S. tit. 39. num. 54. Die Subhastation, welche mündlich geschieht, wird auch zuweilen interrumpirt, wenn nehmlich entweder die Proclamation oder der Termin einer oder der andern 14 tägigen Zeit auf einen Feyertag fällt, Berger E. D. F. tit. 3 obs. 8. not. 2. p. 1121. Carpz dec. 272 n. 16. u. f. Philippi de Subhast. c. 3. comm. 2. n. 46. u. f. Wo nicht vielleicht irgendwo die Proclamation von der Cantzel zu geschehen pfleget, oder ein Gesetz oder Gewohnheit da sey, daß dergleichen Ausruff auf den nächst folgenden Tag, der kein Feyertag ist, verschoben werde, wie z. E. in Leipzig zu geschehen pflegt. Philippi c. l. num. 57. Berger c. l. Berlich P. 1. concl. 81. n. 159. Sonst aber kan wegen eines Feyertags die Proclamation weder anticipirt noch prorogirt werden, sondern es muß deshalber ein neuer Termin angesetzet werden. Wernher in Sel. Obs. For. P. 1. obs. 54. Alsdenn aber wird die Subhastation, welche mündlich durch den Ausruffer geschiehet, nicht interrumpirt, wenn nur der letzte Tag auf einen Feyertag fällt. Berger E. D. F. c. l. p. 1126. Die Subhastation hingegen, welche mit Schrifften geschieht, wird durch Dazwischenkommung eines Feyertages nicht interrumpirt. Wernher Sel. Obs. For. P. 1. obs. 180. Die Zeit der offt gedachten 6 Wochen laufft von Moment zu Moment, Rauchbar P. 1. qu. 3. n. 17. Carpz. P. 1. c. 32. d. 40 n. 5. Und also wird die gantze Subhastations-Frist nur 6 ordentliche Wochen, ohne den sonst nach Sachsen-Recht gebräuchlichen Zusatz derer drey Tage enthalten. Wernher in Sel. Obs. P. 1. obs. 81. Eine gantz neue Subhastation aber ist so offt nöthig, so offt 1) von jemanden ein mehreres Kauff-Geld geboten wird; und ist alsdenn mit derselben so lange zu continuiren, bis der letzte Licitante, der ein höher und mehreres Kauff-Geld, als die vorhergehenden, offerirt, innerhalb dem Subhastations-Termine, von einem andern nicht überboten wird. Carpz P. 1. c. 32. d. 39. Berger in Oecon. jur. lib. 4. tit. 29. th. 3. not. 5. p. 1152. Oder 2) dafern eine 14 tägige Zeit, nehmlich der Proclamation, in die Feyertage einfällt, oder die Ordnung derer Termine verrücket wird, Berger c. l. und Lib. 2 R. 217. Daß die Subhastation in dreyer unterschiedener Herren Landen geschehe, ist eben nicht unumgänglich nöthig; sondern es bestehet die Subhastation, die auch nur in einem eintzigen Dorffe oder Städtgen geschehen ist, Carpz. P. 1. c. 32. d. 38. Die Subhastation der Lehn- oder Ritter-Güter betreffend, so soll solche, besonders nach Chur-Sächsischem Rechte in dreyen, und zwar denen nächsten Städten des engern und weitern Ausschussees geschehen, wie bereits oben erinnert worden. Besiehe auch die Resol. Grav. von 1661. tit. von Justuien-Sachsen. §. 6. ingleichen Berger E. D. F. tit. 40. obs. 3. not. 1. p. 1260. Es werden aber daselbst unter dem Worte dergleichen Städte der Amtleute Häuser nicht enthalten. Berger c. l. not. 2. p. 1261. Und zwar ist nicht allein die Subhastation der Lehen an die Zahl vorbesagter Städte schlechterdings adstrinairt sondern es werden auch zu eben derselben an allen diesen Orten gantze 6 Wochen erfordert. Denn wenn sie entweder nur an zwey Orten geschieht, oder, da sie zwar an dreyen geschehen, aber nicht aller Orten so viel Zeit, als dazu vorgeschrieben worden, in sich hält; so ist sie nichtig, und also auch auf das von jemanden geschehene Gebot keine Acht zu haben; sondern die Subhastation muß gebührender Weise wiederhohlet und geendigt werden. Berger E. D. F. tit. 40. obs. 3. not. 3. p. 1262. welches jedoch, nach der Neu-Erl. Chur-Sächs. Proceß-Ordn. tit. 39. §. 13. in etwas geändert worden, wie wir ebenfalls schon oben gemeldet haben. Wenn aber gleich der Zettel-Anschlag, die Subhastation der Lehn-Güter betreffend, an drey, und zwar unterschiedenen Orten verrichtet wird, so kan nichts desto weniger doch nur vor dem Richter vor welchem der Concurs erreget ist, nicht aber zugleich vor den übrigen, als welche nehmlich nur zum Anschlagen und Abnehmen des ausgefertigten Subhastations-Patents requirirt worden, rechtmäßiger Weise licitirt werden. Berger c. l. not. 5. p. 1263. Ueberhaupt muß sonst zwar ordentlicher Weise die Subhastation eines Grund-Stückes vor dem Richter des Orts geschehen, wo die Sache gelegen ist, Berger P. 1. supplem. ad E. D. F. tit. 39. §. 3. p. 365. Es ist auch derselbe gehalten, wenn er nur von dem Richter des Concurses deshalber requirirt wird, die Subhastation vorzunehmen. Berger c. l. Jedoch ist er nicht verbunden, die Licitanten an den Richter des Concuses zu remittiren. Berger. c. l. Wie denn auch weder der Richter des Orts, wo die streitige Sache gelegen, oder der geschehenen Subhastation, noch der Licitant, gehalten ist, das Geld an dem Orte des erregten Concurses zu deponieren. Berger c. l. Wenn ferner der Gläubiger wegen Ungehorsams des Schuldners zwar in die Posseß des dem letztern gehörigen Grundes und Bodens, aber nur zu einem gewissen Theile, immitirt und eingewiesen wird; so ist deswegen der gantze Grund nicht zu subhastiren; denn es ist unter der Execution und Subhastation eine accurate Proportion, in Ansehung des Objects zu beobachten. Berger in Oecon. jur. lib. 4. tit. 29. th. 3. not. 8. p. 1153 und lib. 2. R. 149. Die Unkosten der Special-Subhastation sind von dem Licitanten, der generalen aber aus dem Vermögen des Schuldners, zu entrichten. Berger in Oecon. Jur. c. l. not. 3. p. 1152. Dafern auch von den Solennitäten der Subhastation eine oder die andere weg und unterlassen, oder verkehrt verfahren worden; so fällt alsdenn die gantze Subhastation über den Hauffen, und muß solche von gantz neuem wiederholt werden, so, daß auch solchen Falls die General-Subhastation von neuem anzufangen. Philippi de Subhast. c. 4. 11. 14. Daß aber doch alsdenn die Subhastation nicht gäntzlich zu retractiren, sondern nur mit eben dem Gebot, in welchem sie vitiöß zu seyn angesangen hat, zu repetiren sey, haben die Schöppen zu Leipzig gesprochen beym Rivin. ad O. P. S. tit. 39. n. 54. Welches auch alsdenn Statt hat, wenn gleich die Adjudication von dem Richter bereits geschehen, dieselbe aber an und vor sich ungültig ist, weil nehmlich die Solennitäten des Processes nicht gebührlicher Weise beobachtet worden, indem mit Bestand Rechtens nicht gesagt werden kan, daß die Distraction erfolget, welche verkehrt und unrecht geschehen ist. Ant. Fab. in Cod. lib. 8 tit. 16 d.4. Postius de Subhast. inspect. 24. n 9. u. f. Philippi c. l. n 15. Wenn demnach, entweder aus Mangel derer vom Gesetz vorgeschriebenen Solennitäten, oder wegen vorgegangener Arglist und Betrugs, die Subhastationsweise geschehene Verkauffung rescindirt und aufgehoben wird; so müssen alle Früchte, sowohl die man schon genossen, als auch die man sonst noch hätte einheben können, wenn nur gebührender Fleiß angewendet worden, restituirt werden. Postius de Subhast. inspect. 55. n. 33. u. 118 Philippi c. l n 45. Wenn aber keine Arglist, Betrug und falsches Wesen darunter steckt, sondern nur die Nullität endlich probirt wird, so werden alsdenn, wenn dem Käuffer des subhastirten Gutes durch den Richter die Adjutication geschehen, ihm die genossenen Früchte gelassen, weil derjenige eine Sache rechtmäßiger Weise besitzet, welcher dieselbe mit richterlicher Autorität und Erlaubnis besitzet, l 11. de acguir. Poss. Postius c. l. n. 37. u. f. Jedoch nicht länger, als bis zur Zeit der geschehenen Interpellation, als durch welche er erst anfängt, in mala fide constituirt zu werden, und ein Ding unrechtmässiger Weise zu besitzen. Philippi c. l. n. 48. Und wenn gleich endlich die Subhastation geschehen, und auch die Licitation erfolget; so ist doch dem Schuldner unbenommen, nach der denen Gläubigern offerirten Schuld-Post, auch wider derselben Willen, die subhastirten Sachen wieder einzulösen, und zu sich zu nehmen. Coler. de Proc. exec. c. 9. n 95. Faber in Cod lib. 8. tit. 16. def. 5. in princ. Carpz. P. 1. c. 32. d. 44. und in Proc. tit. 25. art. 4. n. 77. Philippi de Subhastat. c. 3. comm. 16. n. 78. u. f. Daher kan auch, wenn die Oblation des Kauff-Geldes nur zu rechter Zeit geschehen, nichts desto weniger aber dennoch zu der Adjudication geschritten wird, dieselbe nicht anders, als null und nichtig seyn. Philippi c. l. n. 92. Ja es wird auch, wenn die Sache noch in ihrem völligem Stande ist, und der Licitant aus der Verkauffung noch kein Recht erlanget hat, der Intervention des Schuldners statt gegeben. Wenn aber die Subhastanons-Zeit bereits verstrichen, so ist dem Schuldner nichts mehr, als einem andern Licitanten, der mehr offerirt, das Recht des ersten zu turbiren vergönnet. Carpz d. des. 44. n. 7. & 8. Mangil. de Subhast. qu. 153. n. 5. Philipp c. l. n. 93. & 94. Berger dec 493. n. 13. u. f. Ein mehrers hieher gehöriges kan in des Junius Rabicius Tractat. de Hastarum & Auctionum Origino, ratione, & solennibus, Paris 1554, in 4. Ant. Matthäi Tract. de Auctionibus Bonorum, maxime debitoris obarati, Utrecht 1653, in 4. Ludwigs Posthius Tract. de Subhastatione, Genff 1671, in Fol. Joh. Antons Mangilius Tract. de Evictionibus & Subhastationibus, ebend. 1668, in Fol. Johann Otto Tabors Diss. de Fide & Jure Hastae, Straßburg 1631, in 4. Johann Philippi Tract. de Subhastationibus, Leipzig 1668 u. 1688, in 4. Speidels Bibl. Jurid. Vol. II v. Subhastatio, p. 1028 u. ff. nebst vielen andern daselbst angezogenen Rechts-Lehrern, nachgelesen werden.