Zedler:TERRITORIUM

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TERRITORIUM CIVITATIS

Band: 42 (1744), Spalte: 1139–1140. (Scan)

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TERRITORIUM, Frantz. Territoire, ein District oder Strich Landes, eine umliegende Gegend, ein Gebiete, eine Herrschaft oder Landschaft, das Land, so einem Potentaten, Fürsten, oder einer Republic zustehet, und worüber sie zu befehlen hat.

Doch sind hierbey die rechtlichen Redensarten wohl zu mercken: In territorio esse, oder In eines Fürsten Land und Obrigkeit sitzen, und De territorio esse, oder Unter eines Fürsten Obrigkeit seßhaftig seyn, welche allerdings einen grossen Unterscheid anzeigen. Denn obgleich z.E. in Deutschland ein Dorff, Schloß, oder andere Güter, eines unmittelbaren Reichs-Ritters, oder andern Reichsstandes, in dem Lande oder Gebiete eines Fürsten (in territorio gelegen sind; so folgt doch hieraus eben nicht nothwendig, daß solche auch zu dessen Gerichtsbarkeit (de territorio) gehören, oder seiner obrigkeitl. Herrschafft unterworffen sind. Sondern obgleich ein solcher Ort in Ansehung der Lage mitten in dem Bezircke eines Fürstl. Gebietes zu befinden, oder von demselben eingeschlossen ist; so ist er doch hingegen auch in Ansehung der Landes-Hoheit u. Gewalt von demselben abgesondert und eximiret. Rudinger in Obs. Pract. Cent. III. Obs. 10.

Und eben daher läst sich auch der Unterscheid zwischen denen Territoriis clausis und non clausis um so viel leichter einsehen. Man verstehet nehmlich durch Territorium clausum nichts anders, als ein Gebiete, welches nach seinem gantzen Umfange nicht mehr, als einen eintzigen Oberherrn hat; wie hingegen durch ein Territorium non clausum ein solches, darinnen auch noch anderen Herrschaften die Landeshoheit zustehet.

Sonst ist auch hierbey noch aus denen Chursächsischen Gesetzen zu gedencken, ob sich gleich die Relegation oder Landes-Verweisung über die Gräntzen einer Gerichtsbarkeit und eines Gebietes[1140] ordentlicher Weise nicht erstrecket, so sollen doch die aus den Churfürstlichen incorporirten Landen relegirte auch aus dem Fürstenthum Querfurth, und umgekehrt, ingleichen die, welche in denen Ämtern oder Gerichten die Landesverweisung zuerkannt worden, aller dieser Lande verwiesen seyn. Decisiv-Befehl von 1712.