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Zedler:Teutsche Rechts-Historie

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Teutsche Rechtsgelehrsamkeit

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Teutsche Rechts-Sammlung

Band: 43 (1745), Spalte: 33–93. (Scan)

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Teutsche Rechts-Historie, Lat. Teutonici Juris, oder Teutonicorum Jurium, und Teutonicarum Legum Historia, oder auch Historia Juris Germanici, ist eigentlich nichts anders, als eine zuverläßige und hinlängliche Erkänntniß und Wissenschafft derer verschiedenen Teutschen Rechte und Gesetze, in so fern solche vornehmlich ihren Ursprung und Fortgang, nebst andern dahin gehörigen Umständen, bezielet. Gleichwie aber eben diese Teutsche Rechte und Gesetze, wovon absonderlich unter denen Artickeln Teutsches Gesetz-Buch und Teutsche Rechte, so viel deren Unterschied und Vielheit anbelanget, mit mehrerm gehandelt worden, nicht alle einerley Ursprungs sind, sondern vielmehr nur nach und nach errichtet und eingeführet worden; also scheint uns auch hierinnen dieses die beste und sicherste Ordnung zu seyn, wenn wir die vorhabende Historie der Teutschen Rechte in drey Haupt-Abschnitte zergliedern, als nehmlich, 1) in die alte, 2) die mittlere, und 3) die neuere. Und zwar sind wir gesonnen in dem I Abschnitte von der Beschaffenheit der Teutschen Rechte vor den Zeiten Kayser Carls des Grossen; in dem II aber theils von dem Fortgange des Teutschen Rechts von den Zeiten Carls des Grossen bis auf den Kayser Lotharn III, theils aber von dem Zustande des Teutschen Rechts vom Kayser Lothar bis auf die Zeiten, da in Teutschland die hohen Schulen angeleget worden, und endlich im III von der Beschaffenheit des Teutschen Rechts seit Anlegung der hohen Schulen bis auf unsere gegenwärtige Zeit, zu handeln. Folgt also:

Die Historie der Teutschen Rechte in den ältern Zeiten.

Da es denen Teutschen mit denen übrigen ältesten Völckern gemein war, daß sie wenigstens bis zum vierten Christlichen Jahrhunderte weder Buchstaben, noch Schrifften hatten; so ist leicht anzunehmen, daß sie, wie andere Völcker, anfangs keine geschriebene Gesetze und Rechte gehabt. Denn zu solcher Zeit hat erst Ulphilas, ein Bischoff der Gothen, und der Urheber der Gothischen Uebersetzung der Heil. Schrifft, die Buchstaben bey ihnen zuerst erfunden. Socrat. Hist. Eccl. V. 33. Philostorg. Hist. Eccl. II. 5.

Solche Erfindung aber wäre nicht nöthig gewesen, wenn die Teutschen schon vorhero Buchstaben gehabt hätten. Denn die Sache selbst bezeuget, daß dieselbe Uebersetzung würcklich Teutsch sey; und Walafridus Strabo ver. eccl. cap. VII. hat wahr geschrieben: „Die Gothen, welche auch Geten heissen, und zur selbigen Zeit, als sie zum Christlichen Glauben gebracht worden, in den Griechischen Provintzen wohnten, haben unsere, das ist, die Teutsche Sprache gehabt.“ Was [34] man aus dem Tacitus Ann. II. 63 und 88 von denen an die Römer von den Teutschen geschickten Briefen einwendet, scheinet von der Lateinischen Sprache und Schrifft zuverstehen zu seyn, welche einige ohne Zweiffel aus dem langen Umgange mit denen Römern, gleichwie einige Gallier das Griechische aus dem Umgange mit denen Maßiliensern, erlernet hatten. Strabo Lib. VI. Cäsar de Bell. Gall. VI. 14 und I. 10. Was man aber von dem Alterthum der Runischen Sprachkunst rühmet, ist gantz ungewiß; noch ungewisser aber, ob solche jemahls in Teutschland bekannt gewesen. Nichts destoweniger, hatten doch unsere Vorfahren ihre Sitten und Gebräuche, welche so wohl allen gemein, als auch ein und dem andern Volcke eigen waren, davon Cäsar de Bello Gall VI. 21. und Tacitus in seinem besondern Büchlein de Moribus Germanorum viele mit Fleiß aufgezeichnet, welche Melchior Goldast in seiner Collectione Legum & Consuetudinum Imperii, so zu Franckfurt 1613 und 1674 heraus gegeben worden, weitläufftig erzehlet. Diese altväterischen Gebräuche aber wurden um so viel heiliger vor die Nachkommenschafft aufbehalten, je weniger dieses Volck mit auswärtigen durch Handlung, ober Verheyrathungen, zu thun hatte. Tacitus de Morib. Germ. c. 4. Von solcher Art sind die meisten, welche vom Tacitus, Cäsar und andern alten Schrifftstellern, erzehlet worden, als nehmlich, daß die Kindheit bey denen Teutschen sehr lange daure, daß sie lange unmannbar wären, und die Jünglinge sich späte verheyratheten, Cäsar de Bell. Gall. VI. 21. Pomponius Mela de Situ Orb. III. 3. Tacit. c. 20. Daß die Kinder mit der Mutter die häußlichen Geschäffte versähen, Tacitus c. 25. Daß die Söhne selbst nicht eher vor einen Theil der Republick angesehen würden, als bis sie nach jährlicher Gewohnheit die Waffen überkommen, Tacit. c. 13. Daß nicht das Weib dem Manne, sondern der Mann, mit Einwilligung seiner Eltern und Verwandten dem Weibe das Heyraths-Gut zubrächte, Tacit. c. 18. Daß die Waffen und anderes Heergeräthe auf die Söhne und Enckel verfället würde; sonst aber von einem jeden die Kinder, die Brüder, des Vaters und der Mutter Bruder, erbten, und unter ihnen kein letzter Wille oder Testament gebräuchlich war, Tacitus de Morib. Germ. c. 18. daß der Schwester Kinder der Mutter Brüder an ihrer Eltern statt verehrten, und diese Verwandschafft sehr heilig gehalten würde. Tacitus c. 20. Also ist auch dasjenige beschaffen, was die alten von folgenden Dingen erzehlen, als z. E. von dem Stande der Knechte und Freygelassenen, Tacit. c. 25. von der Grausamkeit der Männer gegen die unzüchtigen Verlobten und unkeuschen Weiber, Tacit. c. 19. Procop. de Bell. Goth. L. IV. von denen Berathschlagungen so meistentheils beym Truncke vorgegangen. Tacit. c. 22. von der ausnehmenden Treue derer, so etwas versprochen, oder sich zusammen verbunden, Tacit. c. 24. und Annal. XIII. 54 von denen Feindseligkeiten, so von einer gantzen Familie unternommen, Tacit. c. 2. und mehr durch Gewalt, als durchs Recht, geendiget worden. Pomp. Mela III. 3. Vellejus II 1…8. von der Geld-Straffe der Todtschläger, und von [35] Bestraffung anderer Verbrechen am Leben, Tacit. c. 12 und 21. von der Geld-Straffe, so theils dem Könige, oder der Bürgerschafft, theils demjenigen, welcher klagte, oder seinen nahen Anverwandten, ausgezahlet wurde, Tacitus c. 12. von der wundernswürdigen und fast allgemeinen Gast-Freyheit, Tacitus c. 21. Cäsar de Bell. Gall. VI. 21. Pompon. Mela III. 3. von denen Abgaben, so vor ein öffentliches Amt gezahlet wurden, Tacitus c. 15. von der Zeitrechnung, welche nicht nach Tagen, sondern nach Nächten, gehalten wurde, Tacitus c. 11. Cäsar de Bell. Gall. VI. 18. und was dergleichen mehr ist. Dahin auch George Adam Struv in Syntagm. jur. feud. I. 3. 3. die Lehne rechnet, und zwar um deswillen, was Tacitus de Mor. Germ. c. 14. von der ausnehmenden und gantz besondern Treue der Fürsten und Grafen erzehlet.

Und ob wohl solches dem vortrefflichen Dietmar in Not. p. 87 lächerlich scheinet; so machen doch dessen Beweise diese Lehre des Struvs nicht zu nichte, geschweige, daß sie etwas lächerliches daran zu zeigen vermögend wären. Gleich als ob die Fürsten bey den Teutschen darum, weil sie nicht Herren ihrer Länder, sondern auf allgemeinen Versammlungen erwählet waren, nicht hätten Vasallen, oder Dienst-Mannen haben können. Oder wird denn nothwendig die Landesherrliche Hoheit, ein Gebiethe und beständiger Aufenthalt des Herrn erfordert, wenn jemand einen Vasallen haben will? Und was sind denn eben dieselben Grafen, Gesellen, Warseln, anders, als Vasallen, besonders da Tacitus von ihrer Treue gegen die Herrn, von dem Solde vor die Ritter-Dienste, sehr deutlich Zeugniß giebt? Es hindert uns dahero nichts, daß wir nicht den ersten Ursprung der Lehne mit Struven schon beym Tacitus suchen solten.

Gleichwie aber die meisten von diesen Gebräuchen allen Teutschen gemein waren; also ist kein Zweiffel, daß nicht auch ein jedes Volck einige besondere und ihme gantz eigene solte gehabt haben, davon nur ein eintziges Exempel aus dem Tacitus c. 32 anzuführen genug seyn mag, allwo derselbe von den Tencteren saget: „Unter dem Haußgesinde und denen Haußgötzen, und unter dem Erbschaffts-Rechte werden auch die Pferde mit übergeben: Es nimmt solche, nicht wie das Uebrige, der älteste Sohn von Geburt, sondern wer der tapfferste im Kriege und der beste ist.“ Die meisten Ausleger mercken an, daß diese Stelle zu denen Gewohnheiten gehöre, da das Heergeräthe auf die Söhne und Schwerdtmagen verfället wird. Aber von den Zeiten des Tacitus bis auf das fünffte Jahrhundert sind die Sachen gar sehr verändert worden. Denn durch das vielfältige hin und her Wandern so vieler Völcker ist es geschehen, daß die mächtigsten Völcker, als die Gothen, die Wenden, die Burgundier, die Schwaben, die Francken, die Anglen, sich in den herrlichsten Römischen Provintzen ausgebreitet, und daselbst die ansehnlichsten Herrschafften angelegt haben: Die von ihnen leer gelassenen Plätze aber haben einige vorher gar unbekannte Völcker, als die Alamannen, Bojen, Sachsen, und Thüringer eingenommen, und das gantze grosse Teutschland unter sich getheilet, ohne dasjenige, was gegen [36] Orient die Veneder, ein Sarmatisches Volck, zwischen dem Balthischen Meere und denen Alpen, als einen grossen Theil Teutschlandes unter ihre Bothmäßigkeit gebracht haben.

Diejenigen Völcker, so in ihrem alten Vaterlande geblieben, haben, ausgenommen die Francken, ihr altes Herkommen und Gewohnheiten beobachtet, und so lange sie ihre eigene Herrn gewesen, nicht daran gedacht, solche aufzuschreiben; da im Gegentheil die Völcker, welche sich ausserhalb Teutschlandes niedergelassen, nachdem sie sich einige Fertigkeit, Lateinisch zu reden und zu schreiben, zu Wege gebracht, ihre Rechte etwas eher aufgeschrieben haben.

Daß wir also finden, daß von derselben Zeit an einige teutsche Völcker ein geschriebenes, andere aber kein geschriebenes Recht gehabt. Doch scheinet unter allen das Salische Gesetze, welches die Salier, so zwischen der Loire und Carbonarien hernachmahls gewohnet, verbunden hat, unter allen das älteste zu seyn. Man sagt, daß solches die Vornehmsten des Volcks als Wisogastus, Bodogastus, Salogastus, und Windogastus, zuerst gegeben, hernachmahls aber habe Chlodoväus, Childebertus, Chlotharius, Carl der Grosse, und Ludwig der Fromme solches verbessert. Siehe die Praefat. Leg. Salic. Lindenbrog. Cod. Leg. p. 346 u. f. Baluz Tom. I. Capit. p. 17. 387. 606. Tom. II. p. 1060.

Woher aber diese Leute und Orte ihre Nahmen bekommen, davon ist der Streit der Gelehrten bekannt, welcher zu unserer Zeit zwischen denen hochberühmten Männern Gottfried Wilhelm Leibnitzen, und Niclas Hieronymus Gundlingen einige Zeitlang gedauert hat. Es sind aber pur lautere Muthmassungen, was beyde vorbringen, und kan nichts gewissers angegeben werden, als daß das Salische Gesetze zu Anfang des 5 Jahrhunderts, um das Jahr CCCCXXII. Wie Sigebertus Gemblacensis in Chron. auf dasselbe Jahr dafür hält, mit Einstimmung der Vornehmsten in Groß-Teutschland gemacht, bald hernach in Schrifften verfasset, und letztlich vom Chlodoväus und dessen Nachfolgern durchsehen, und mit mancherley Zusätzen vermehret worden. Daher sind die Ausgaben dieses Gesetzes so gar unterschieden, welche mit und ohne die Malbergische Glosse George Eccard sehr sorgfältig gegen einander gehalten, und aus der alten teutschen Sprache erläutert hat, Hanover 1719. Fol.

Daß jedoch die Francken sich nicht eines, sondern zweyer Gesetze bedienet, hat schon Eginard in Vita Caroli M. c. 29 angemercket. Dieses ist aber nicht von zweyen Ausgaben des Salischen Gesetzes, wie Herrmann Conring de Orig. Jur. Germ. c. 7. dafür gehalten, zu verstehen, sondern von dem Lege Salica und Ripuaria, welcher von denen Ripuariern, so zwischen dem Rhein, der Schelde, und der Maaß sich niedergelassen, also genennet worden, welcher auch annoch bey dem Basilius Herold und Lindenbrog zu finden ist, so bald nach dem Salischen Gesetze gegeben, und vom Theoderich, des Chlodoväus Sohne, aufgeschrieben und hernachmahls vom Könige Dagobert vermehret worden zu seyn scheinet. Praefat. Leg. Bajuvar. beym Lindenbrog p. 399. Balutz. Tom. I. p. 989.

Zu Anfang des fünfften Jahrhunderts [37] hat König Gundobadus denen Burgundiern, welche vornehmlich auf denen Griechischen Alpen, in der ersten Viennensischen und in der erstern und fünfften Lyonischen Provintz ihren Sitz genommen, nach dem Urtheile und Gutachten, der Vornehmsten, gewisse Gesetze gegeben, von welchem auch diese Gesetze selbst die Gundobadischen genennet worden. Gregor. Turon. Hist. Franc. II. 33. Praefat. Leg. Burgund. beym Lindenbrog p. 266. Doch hält man dafür, daß Sigismundus ihrer noch mehr hinzugesetzt habe, dahero ihm auch diese Gesetze in denen geschriebenen Codicibus zugeeignet werden. Es hat solches Gesetze auch nach der Zerstöhrung des Burgundischen Reichs annoch gegolten, Capit. Caroli M. ao. DCCCXIII.

Welches dem Agobardus aus Haß gegen die Arianische Religion so sehr wehe gethan, daß er wieder das Gesetze des Gundobadus und die ungerechten Kriege, so durch solches geführet wurden, ein besonders Buch geschrieben. Gleichergestalt hat auch König Theoderich denen Ost-Gothen, welche in Italien geherrschet, zu erst ein sehr weitläufftiges Edict heraus gegeben, welche auch annoch bey dem Lindenbrog in Cod. Leg. p. 239 u. f. zu finden. Obwohl auch Caßiodorus in seinen Variis mehrere andere von dergleichen Art aufbehalten; so sind sie doch eben sowohl, als jenes grössere, nicht ein wahrhafftes Gothisches Recht, sondern stellen vielmehr ein mit dem Römischen durchgehends gar sehr vermischtes Recht für.

Etwas mehr von alten Gebräuchen findet sich in denen Gesetzen der Wisigothen, welche König Eurich im Jahr der Spanischen Jahrzahl. DIV. das ist, im Jahr Christi CCCCLXVI. aufgeschrieben, dessen Nachfolger aber, und besonders Legevild durchsehen und verbessert, da sie vorher nur nach ihren Sitten und Gewohnheiten lebten. Isidorus in Chron. Goth. auf das Jahr 504 und 608. Dieses Gesetz stehet in den Lindenbrogianischen Codice zuerst; obwohl in der Bibliotheck des ehemahligen Cantzlers zu Halle Johann Peters von Ludewig ein weitvollständigerer geschriebener Codex, welcher auch bisweilen von der Lindenbrogianischen Ausgabe abgehet, aufbehalten worden. Struv in Hist. Jur. V. 4. p. 355 sagt zwar, daß Jornandes de Reb. Getic. c. 2. von Uhralten Gesetzen der Gothen Meldung thue, deren Verfasser Diceneus ein Philosoph zu den Zeiten des L. Sulla gewesen wäre. Denn dieser, spricht er hat, als er sahe, daß ihm die Gothen in allem gehorchten, und gute natürliche Fähigkeiten hätten, sie so gar in der gantzen Weltweißheit unterrichtet, denn er war ein Meister in dieser Sache. Er lehrte sie die Sitten-Lehre, damit er die wilden Gewohnheiten an ihnen bändigen möchte; indem er ihnen die Natur-Lehre beybrachte, machte er, daß sie natürlicher Weise nach eigenen Gesetzen vernünfftig lebten, welche sie, nachdem sie nunmehr aufgeschrieben sind, Bellagines nennen. Indem er sie in der Vernunfft-Lehre unterwieß, machte er, daß sie mehr als andere Völcker ihrer Vernunfft-Gebrauchen lerneten, und so ferner. Allein es siehet ein jeder, daß diese Bellagines keine Politische Gesetze, dadurch das Gemeine wesen regiert wird, sondern nur gewisse diätische und physische [38] Regeln gewesen, nach welchen sich die Gothen in Speise und Tranck, und in der übrigen Lebensart, achten solten.

Von denen Gesetzen der Schwaben, welche in Spanien, nicht weniger der Wenden, welche erstlich in Spanien und hernach in Africa geherrschet, ist nichts bekannt. Von denen Anglen aber, welche in Britannien ihren Sitz genommen und ein Reich angelegt, ingleichen von den Werinern ist ein altes, aber sehr kurtzes Gesetze vorhanden, welches von Herolden, Lindenbrogen, und Leibnitzen herausgegeben worden, obwohl leicht zuersehen, daß, wenn die Innschrifft aufrichtig, solches vor dem Britannischen Feldzuge geschrieben sey, als in welcher die Anglen und Weriner, als Nachbarn, zusammen verknüpfft werden: Wiewohl man noch gantz und gar zweifeln könnte, ob dieses nicht vielmehr Gesetze der Thüringer, als der Angler, seyn möchten. Conring de Origin. Jur. Germ. c. 13. Und dieses sind also die Gesetze der Völcker, welche sich, nachdem sie Teutschland verlassen, in denen besten Provintzen des Römischen Gebiets niedergelassen.

Da aber gemeiniglich diejenigen, welche leiden musten, daß die Römischen Kayser nach ihrer Veranstaltung darinne regierten, indem sie solche nicht vertreiben kunten, die Hoheit derselben bescheidentlich verehrten; so ist es kein Wunder, daß nicht nur diese Völcker selbst unterschiedenes von denen Römischen Gesetzen und Rechten angenommen, sondern auch denen, so unter ihrem Gebiete waren, was sich davon an einem und dem andern Orte gefunden, erlaubet und zugelassen. Also hielten die Francken selbst, den Besitz der von ihnen eingenommenen Länder, nicht vor sicher genug, ehe er ihnen durch gewisse vom Kayser besiegelte Brieffe bestätiget wurde. Procop. de Bell. Goth. III. 33. und Greg. Turon Hist. Franc. II. 38. versichert, daß Chlodoväus vom Kayser Anastasius die Bürgermeister-Würde überkommen habe. Man füge hinzu Eccards Praefat. Orig. Habsburgic.

Hernachmahls zeigen auch die Müntzen der Ostrogothischen Könige, auf welchen die Köpfe der Orientalischen Kayser und ihre Titel geprägt sind, zur Gnüge an, daß Theodorich, ob er wohl den Befehl des Kaysers Zenonis, als er den Titel eines Königs der Gothen und Römer angenommen, nicht erwartet, dennoch dessen Majestät sehr bescheiden verehret, und bekannt habe, daß er das Italienische Reich nur Lehnsweise besässe. Eccard in Epist. de Num. quibusd. sub regim. Theoderici Gothor. reg. in honorem Imperatorum Zenonis & Anastasii cusis, Hanov. 1720 in 4. Ludewig in Vit. Justin. Cap. VIII. §. 86. p. 404. Aber wie Prosper Arvitanicus in Chron. ad ann. CCCCXLIII. bezeuget; so haben die Burgundier ihren Sitz auf Vergünstigung des Kaysers Valentinians erhalten, gleichwie auch der Kayser Honorius die Wisigothen in Gallien und einem Theil Spaniens mit der Bedingung regieren lassen, daß sie der Römischen Republick benöthigten Falls ihre Hülffe nicht versagten. Jornand. de Reb. Get. c. 32. Welches mehr als zu wohl eine Lehns-Verbindlichkeit anzeiget. Und vornehmlich ist mehr als zugewiß, daß die bisher erzehlten Völcker durch den langen Umgang mit den Römern [39] auch etwas fremdes, was die Gesetze betrifft, an sich genommen. Ob wir sonst zwar dem Cujacius nicht beypflichten; welcher ad 2. Feud. II. von dem Wisigothischen Gesetze also schreibet, daß in selbigen fast alles aus dem bürgerlichen Rechte hergehohlet worden; so gestehen wir doch, daß vieles daher seinen Ursprung habe, besonders was wir daselbst von denen Testamenten verordnet lesen Leg. Wisig. II. 5. nicht wenige von denen Sonder-Gütern der Söhne, so noch in väterlicher Gewalt sind, Lib. IV. 5. Gleiches Ursprunges ist dasjenige, was Lex. Burgund XLIII. 1. und das Edict des Theoderichs §. 28. u. f. von denen Testamenten setzet und ordnet, ingleichen was in eben demselben Edict §. 132. von dem Besitzer, der seinen Titel weder anzeigt, noch beweist, §. 133. von der Bürgschafft der Weiber, §. 138. von einer Sache, so von zweyen gekaufft und einem übergeben worden, ingleichen in dem Burgundischen Gesetze LXXXVII. 3. von Wiedereinsetzung der Minderjährigen in den vorigen Stand, vor dem XXX Jahre ihres Alters, und tit. LXXXIIX. 2. von Freylassungen, geboten wird. Mehr anderer von dergleichen Art nicht zu gedencken. Hernach ist wohl in Acht zunehmen, daß dieselben Völcker ihren Provintzialen und Schutz-Verwandten den Gebrauch der Römischen Gesetze zugestanden. Solches haben gewißlich die Wisigothen gethan, deren König Alarich der jüngere im Jahr Christi DVI. durch den Anianus Gothus, und andere der Vornehmsten in der Kirche und Republick, aus dem Codice Gregoriano, Hermogeniano und Theodosiano, ingleichen aus des Paulus Sententiis und des Cajus Institutionibus ein Corpus Juris Civilis verfertigen lassen, welches hin und wieder das Corpus Theodosianum, Baluz. Tom. II. p. 474. deßgleichen Lex Romana, ibid. in Not. Capit. Tom. II. p. 995. Carl du Fresne Glossar. med. ac inf. Latin. v. Lex Romana, und Breviarium Aniani genennet wird. C. 21. causs. 2. qu. 6.

Die Historie von dieser Alaricianischen Sammlung hat Jacob Gothofredus in Proleg. Cod. Theod. c. 5. angemercket, welcher annoch beyzufügen, daß König Childeswind diesen Gebrauch des Römischen Rechts im Gothischen Reiche in dem siebenden Jahrhunderte wieder aufgehoben habe. Dessen strenge Verordnung ist zu finden in Leg Wisigoth II. 1. 9. Eben diese Einrichtung nahmen die Ostrogothen um so vielmehr in Acht. Denn König Theoderich befiehlet selbst in der Vorrede, daß sein Edict gelten solle, unbeschadet der Hochachtung gegen das öffentliche Recht, und aller Gesetze, welche ein jeder mit Ehrfurcht zu beobachten hat. Und beym Caßiodorus III. 43. bestätiget er den Gebrauch des Römischen Rechts deutlich. Ja die Bescheidenheit derselbigen Könige war so groß, daß sie denen Unterthanen die Freyheit liessen, nach was vor Gesetzen ein jeder leben wolte. Greg. Turon. Hist. Franc. II. 33. Caßiodor. I. 1. III. 4. Nach dieser Vorschrifft dulteten auch die Burgundier, daß die Römer so in ihrem Reiche lebten, sich ihres Rechts bedienen durfften. Gundebald in Praef. Leg. Burg. beym Lindenbrog. p. 267. allwo derselbe gebeut, daß unter denen Römern gleichwie von seinen Vorfahren versehen worden, [40] nach denen Römischen Gesetzen geurtheilet werden solle. Daher hat ein gewisser Papinianus, nach dem Exempel des Anianus, aus dem Codice Theodosiano und aus den Novellis Theodosii, und seiner Nachfolger, ingleichen aus einigen Büchern der Rechtsgelehrten, ein Buch von Responsis oder Rechtssprüchen zusammen getragen, daß es denen Schutz-Verwandten und Provintzialen, so sich lieber nach dem Römischen Rechte, als dem Gundobadischen richten wolten zur Vorschrifft dienen möchte. Daß in diesem Buche von Rechtssprüchen, welches Anton Schuiring wieder drucken lassen, eben die Ordnung, als in dem Lege Burgundica gehalten worden, mercken Lindenbrog in Praefat. Cod. Leg. Alam. und Jacob Gothofredus in Manual. Jur. II. §. 11. an.

Endlich gaben auch die Francken, ob sie sich wohl nach ihren väterlichen Rechten und Sitten richteten, denen Provintzialen die Wahl, ob sie nach den ihrigen oder nach der Römer Gesetzen leben wolten, als welche, wie Agathias de Bell. Goth. L. I. p. 7. bezeuget, damahls in gantz Gallien im Schwange gegangen. Also hat Chlotharius beym Balutz. Tom. I. Capitul p. 7 befohlen, daß die Streit-Sachen zwischen denen Römern nach Römischen Gesetzen entschieden werden solten. Es hat sich aber auch König Theodorich II, das Römische Recht so sehr angelegen seyn lassen, daß Baronius aufs Jahr CCCCLXVIII. durch die Theodoricianischen Gesetze deren Sidonius Apollinaris Epist. II. 1. gedencket, einen gewissen Codicem Römischer Gesetze verstanden, welcher von diesem Könige nach dem Exempel der Gothen gemacht worden.

Und obwohl M. Anton Dominicus de Praerog. Allod. c. 6. gezeiget, daß dieses falsch sey; so beweiset doch eben dieser desselben Liebe zu dem Römischen Rechte anders woher sehr gründlich, besonders aus dem Carm. 7. des Sidonius, allwo Avitus den Theodorich anredet:

- Mihi Romula dudum
Per te jura placent.

Das ist: Mir haben die durch Dich ausgefertigten Römischen Rechte längst gefallen. Endlich ist Aimon in Hist. Dagob. IV. 25. ein Zeuge, daß unter dem Dagobert annoch nach den Römischen Gesetzen gesprochen worden. Es sind auch Testamente vorhanden, welche damahls nach der Vorschrifft des Römischen Rechts gemacht worden. Dergleichen sind nicht nur des St. Remigius beym Flodoard Hist. Rem. Eccl. I, 18. und des Hadoindus eines Bischoffs zu Mans bey ebendemselben II, 5. sondern auch des Abts Atredus so im Jahr DLXXI. gemacht worden, beym Mabillon Analect. T. II. p. 48. welcher auch anderswo in Annal. Bened. T. II. p. 702. ein Murbachisches Diploma des Grafen Everards beybringet, in welchem er einer Schenckung gedencket, welche keinesweges an die bürgerlichen Solennitäten seiner Municipalen verbunden, das ist, nicht gerichtlich vorgetragen worden. Ob sie nun wohl kein besonders in guter Ordnung zusammengetragenes Buch vom Römischen Rechte hatten; so richteten sie sich doch nach dem Codice Theodosiano, darinne die Vornehmsten unter denen Francken nicht unwissend waren, als wie Celsus von edlem Geschlecht, welchen Gregorius Turonensis [41] in Hist. Franc. IV. 24. u. 27. als einen in Lesung der Rechte sehr erfahrnen, u. Andarchius, welchen eben dieser als einen in den Büchern des Theodosianischen Gesetzes sehr gelehrten Mann, rühmet, ingleichen Bonitus Arvernensis, ein Bischoff von welchem, daß er um das Jahr DCL. in den Decreten des Theodosius unterwiesen worden, Jacob Gothofredus in Proleg. Cod. Theod. VII. p. 196. aus dessen geschriebenen Leben bezeuget. Es bezeugt auch Sidonius Apollinaris Ep. II. 1 durchgehends, daß die Gallische Jugend, auf Befehl des Chlotharius, Königs der Francken, anfänglich im Codice Theodosiano unterwiesen worden. Denn die Gewohnheit war von langer Zeit daselbst eingeführt, daß diejenigen, welche sich aufs Bürgerliche Recht legten, sich nach Rom begaben. Exempel hiervon sind beym Constantius in Vita S. Germani c. 1. und Rutilius Numatiensis Itin. I. v. 209. vorhanden. Denn Rom wurde damahls vor einen Wohnplatz der Gesetze gehalten, Sidon. Apollin. Epist. I. 6. Und solchergestalt liessen sich alle, die nur von den Schutz-Verwandten den Ruhm der Weißheit suchten, daselbst in dem Bürgerlichen Rechte unterweisen. Ja es hält Johann Samuel Brunnquell Hist. Jur. I. 15. 19. dafür, daß auch so gar die Anglen, ob sie gleich das von den Römern verlassene Britannien eingenommen, sich dennoch kein Bedencken gemacht, denen Schutz-Verwandten oder Provintzialen den Gebrauch der Römischen Rechte, als daran die Britannier gewohnt waren, zuüberlassen. Denn Beda Venerabilis in Hist. Angl. II. 5 bezeuget, daß Ethilbert, König zu Cent, unter andern Guten, welches er, seinem Volcke aufzuhelffen, eingeführet, auch die Rechtssprüche der Gerichts-Bäncke mit Rath der Gelehrten, nach dem Exempel der Römer, bestätiget, welche, da sie bisher in der Sprache der Anglen geschrieben vorhanden wären, auch darinnen möchten beybehalten werden. Es hat aber Ethilbert die Römischen Gesetze nicht angenommen. Denn wie Seldenus in Diss. ad Flet. cap. VII. §. 1. bemercket; so sind dieselben damahls in Britannien gantz und gar abgeschafft worden, sondern es hat den Verstand, daß dieser erste Christliche König denen Anglen eigene Gesetze gegeben, jedennoch aber mit so grosser Sorgfalt, daß er, nach dem Exempel der Römer, dabey die weissesten Männer zu Rathe gezogen. Es sind auch annoch heut zu Tage viele Gesetze dieses Ethilberts in Wilhelm Lambards Archaeonomia, so zu London 1568 heraus gekommen, vorhanden. Aber darinne ist nichts Römisches anzutreffen. Ja es setzt Beda selbst gleich darunter, daß Ethilbert in diesen Gesetzen zuerst geordnet habe, wie derjenige solte bestrafft werden, der etwas von Kirchen-Sachen, oder von des Bischoffs, oder der übrigen Stände ihren, dieblich entwendete. Und Seldenus in Jano Angl. Lib. I. §. 34. mercket an, daß die Diebe nach dem Gesetze um Geld gestrafft worden; wenn sie aber die Hände an einem Heiligthum hätten kleben lassen, wäre ihnen die Hand abgehauen worden, welches gewiß mit dem Römischen Rechte nichts gemein hat, sondern mehr dem Teutschen [42] Rechte gemäß zu seyn scheinet. Also stund es um das Recht bey denenjenigen Völckern, welche in den Römischen Provintzen neue Reiche angelegt hatten.

Was hingegen Diejenigen anbetrifft, welche in Teutschland geblieben waren; so haben die meisten dererselben alsdenn erst angefangen ein geschriebenes Recht zu haben, als sie unter die Bothmäßigkeit der Francken gerathen waren. Denn Theoderich, König der Francken, als er zu Chalons gewesen, hat kluge Männer ausersehen, welche in seinem Reiche in den ältesten Gesetzen unterwiesen waren. Er aber hat ihnen das Gesetze der Francken, und Alamannen, und Bajuvarier, einen jedweden Volcke welches er in seiner Gewalt hatte, nach seiner Gewohnheit, vorgesagt, und dieselben aufzuschreiben befohlen. Er hat auch hinzugesetzt, was hinzuzusetzen war, und das allzu unbedachtsame und ungereimte hat er verbessert, und was nach der Gewohnheit der Heyden schmeckte, hat er nach den Christl. Gesetzen verändert. Und was König Theoderich wegen der uralten Gewohnheit der Heyden nicht verbessern können, hat hernachmahls der König Childebert zwar angefangen, aber der König Chlotharius erst vollendet. Alles dieses hat der glorwürdigste König Dagobertus durch die vortrefflichen Männer Claudius, Chadus, Indomagus und Agilulfus, verneuert, und alles altväterische in den Gesetzen aufgehoben, und einem jedweden Volcke die ihm vorgeschriebenen Rechte übergeben, welche auch bis auf den heutigen Tag dauren. Praef. Leg. Bajuvar. beym Lindenbrog p. 399.

Ein gleiches hat Eginhard in Vita Car. M. c. 29 von Carln den Grossen aufgezeichnet. Daß er nehmlich die Rechte aller Völcker und Nationen, welche unter seiner Herrschafft stunden, so bis anhero nicht aufgeschrieben waren, ab- und aufschreiben lassen. Ein alter Poete beym Leibn. in Scr. Brunsv. T. I p. 168 sagt:

Cunctorumque sui regni leges populorum
     Collegit, plures inde libros faciens

Das heißt: Und er hat die Gesetze aller Völcker seines Reichs zusammen getragen, und viele Bücher daraus gemacht. Dergleichen finden wir auch in den Jahr-Büchern der Francken, beym Lambec. Bibl. Vindeb. II 5 und nehmen zugleich aus selbigen wahr, daß solches von Carln um das Jahr 804 geschehen sey. Solchergestalt ist nunmehr leicht zuersehen, welches der Ursprung der Teutschen Rechte sey. Der Lex Alemannorum führet in den geschriebenen Codicibus diesen Titel: Hie hebt an die Satzung der Alemannier, welche zun Zeiten des Königs Klotarii Augusti mit seinen Fürsten, das sind 33 Bischöffen, und 34 Hertzogen, und 72 Grafen, und dem andern Volcke, gesetzt worden; und im Lateinischen: Incipit LEX ALAMANNORUM, quae temporibus Chlohtarii Regis una cum principibus suis, id sunt XXXIII Episcopis, & XXXIV Ducibus, & LXXII Comitibus, vel cetero populo, constituta est. Herold p. 17. Lindenbrog p. 363. Es kömmt demnach dieses Gesetz vom Chlotharius, und zwar, wie Daniel in Hist. Franc. T. I p. 306 gar recht muthmasset, dem Andern her, weil die Alemannier dazumahl schon ihre Fürsten gehabt haben. Lex Alam. tit. 31. Indessen geben wir gerne zu, daß Theoderich, des Chlodoväus Sohn, das erste Gewebe darzu gemacht.

Es ist auch kein Zweiffel, daß nicht seine Nachfolger vieles solten hinzu [43] gesetzt haben, und daß dieses die Ursache so vieler veränderter Exemplarien sey, davon Lindenbrog p. 1330 u. Conr. de Orig. Jur. Germ. I c. 9 p. 42 nachzusehen. Es ist zwar Niclas Hieronymus Gundling Part. III Gundl. Diss. II. §. XVI. sq der Meynung, daß die Francken, als Ueberwinder, die Länder der vom Chlodoväus unterdruckten Alamannen eingenommen hätten, und man hätte ihnen das Salische Gesetze gegeben, welchem erstlich hernach das Alemannische gefolgt wäre, als sie nehmlich von den Francken etwa gelinder wären gehalten worden. Aber dieser Meynung pflichten die Alten nicht bey. Es hat auch dieselbe Meynung keinen andern Grund, als daß der Gelehrte Mann glaubet, er habe die vier Dörffer Salheim, Windheim, Bodenheim, und Wisenheim, als welche dem Salogast, Windogast, Bodogast, und Wisogast, als den Uhrhebern des Salischen Gesetzes den Nahmen könnten gegeben haben, in dem Wormser Gebiete, und also in Alamannien, gefunden. Man besehe hierbey, was Leibnitz in Responsione sua §. 45. u. f. welche Gundling selbst in Gundl. Parte VI. p. 77. u. f. herausgegeben, dieser Muthmassung entgegen gesetzt hat.

Etwas gewisser aber ist das Alter des Gesetzes der Bajuvarer. Denn als die Bojvarer durch die Niederlage der Alemannen dergestalt erschreckt worden, daß sie sich erstlich an den Theodorich, einem König der Ostrogothen in Italien, und nach seinem Tode an die Francken, ergeben hatten; so haben ihre Gesetze, so in Schrifften verfasset worden, erstlich gedachter König Theodorich, hernach Childebertus und Chlotharius, und endlich Dagobertus, bestätiget. Praefat. Leg. Bajuvar. p. 399. Da sie aber nicht so wohl durch Waffen überwunden, als durch freywillige Uebergabe, unter die Gewalt der Francken gekommen waren, und solchergestalt das Ansehen der Hertzoge aus dem Agilolfingischen Hause noch in grossem Ansehen war; so ist es in Wahrheit kein Wunder, wenn auch diese ihren Unterthanen Gesetze gegeben: Dahin das Decret des Taßilonis zu rechnen, so bey dem Lindenbrog an das Gesetz der Bajuvarer angehänget worden, p. 430 und nicht wenig vermehrt beym Gewold, ad Hund. Metrop. Salisb. Tom. I. p. 310 u. f. zufinden ist.

Von einen gantz ungewissen Alter hingegen ist das Frisische Gesetz, indem einige dafür halten, es sey vom Theodorich, andere vom Chlotharius, andere vom Dagobert, und endlich noch andere von Carln den Grossen gegeben worden. Conring de Orig. Jur. Germ. c. 13. Da aber die Friesier dem Theodorich noch nicht unterworffen gewesen; die Gesetze selbst auch viel zu grob und unbescheiden sind, als daß sie in das weit glücklichere Alter Carls des Grossen gesetzt werden solten, ja auch in demjenigen, was durch die Beyträge der Gelehrten, als des Vulemarus und Saxemnds tit. XII. 1. beygefüget worden, annoch ein heydnischer Aberglaube der Gesetzgeber herrschet; so scheinet wohl das sicherste zu seyn, zu glauben, daß diese Gesetze geschrieben worden, ehe noch das Frisische Volck die Christl. Religion angenommen, ob gleich hernachmahls einiges nach den Christl. Gebräuchen eingerichtet worden. Siehe Vulemars Addit. Tit. I. §. 1. Ausser dem Herold und Lindenbrog hat Sibrand Tedardus Sic[cama nicht nur dieses Gesetz herausgegeben, son]dern[WS 1] [44] auch mit zierlichen und vortrefflichen Anmerckungen erläutert, welches aufs neue sehr sauber gedruckte Büchlein wir Carl Wilhelm Gärtnern zu dancken haben. Leipz. 1730, 4to

Unterdessen haben auch die Longobarden Italien, so kaum vom Kayser Justinian denen Gothen entrissen worden, um das Jahr Christi DLXVIII. eingenommen, und daselbst vornehmlich ihr Reich angerichtet, welches, ausgenommen, das Exarchat zu Ravenna, fast gantz Italien unter sich begriffen hat. Solchergestalt hat auch dieses Volck nicht nur angefangen, seine Gesetze in Schrifften abzufassen, sondern auch in ein ordentliches Buch zusammen zutragen, damit es auch nach den Zeiten Carls des Grossen, und wenn schon das Longobardische Reich verstöhret worden wäre, bey denen Italenern sehr lange gelten möchte. Sigonius de Regn. Ital. Lib. VIII. auf das Jahr MVII. p. 188. Welches sogar noch heut zu Tage in etlichen Städten Italiens gilt, wenn man Jacob Spigeln und Melchior Goldasten beym Conring de Orig. Jur. Germ. c. 22. trauen darff.

Wir haben gesagt, daß diese Gesetze in ein gewisses Buch zusammen getragen worden. Denn ob wohl selbige nicht einerley Uhrheber haben, sondern theils vom Könige Rothar im Jahr DCXXXVII. theils vom Grimoald, Luitprand, Ratchisus, Aistulphus, ja auch von Fränckischen und Teutschen Kaysern gegeben worden; so stellt uns doch die Lindenbrogianische, und fast alle übrige Ausgaben, diese Gesetze in drey Büchern, und in gewisse Titel abgetheilt, vor. Die meisten halten dafür, daß solches von Petro Diacono Caßinensi geschehen sey; und aus dem Chron. Cassin. IV. 125. ist zu ersehen, daß er des Kaysers Lotharius III, Geschicht-Schreiber, Nachschreiber, und Buchhalter gewesen sey. Carl Cottus, Andreas von Baruto und Johann Baptist Nenna haben Juristische Glossen über diese Longobartischen Gesetze geschrieben. Die Glossen derer beyden ersten, wie auch des Niclas Boers sind in dem Corpore Juris Glossato, so zu Lion beym Gabriel Carter 1600 in 4 herausgekommen, Tom ult. zu finden. Aber die sogenannte Societas Palatina hat dennoch aller andern Bemühung in Wiederherstellung und Erläuterung des Codicis der Longobardischen Gesetze übertroffen, und absonderlich einer von ihren Mitgliedern, nehmlich Ludwig Anton Muratorius, welcher unter den Script. Rer. Ital. T. I. P. II. aus zweyen Modenesischen Codicibus heraus gegeben, dieselben aber nicht nach der Ordnung der Sachen in Titel, sondern nach den Königen, davon sie herstammen, abgetheilt, und mit ihren Eingängen, welche in allen andern Ausgaben fehlen, versehen, auch hin und wieder die Formeln eingestreuet, deren sich die gelehrten Longobarden vor Gerichte, so wohl bey Anbringung ihrer Klagen, als der Einlassung und Antwort, bedienet, wie nicht weniger die vortrefflichsten Vorreden, Anmerckungen und Register hinzu gefüget, so daß man nichts vollkommeners, als diese Sammlung, sehen kan. Einen von denen obgedachten Modenesischen Codicibus hat ein gewisser Everard durch einen, Nahmens Lupus, abschreiben lassen. Denn solches bezeiget das vorgesetzte Heroische Carmen, welches sich also anfängt: [45]

Hunc Heros librum legum conscribere fecit,
Eurardus prudens.

Muratorius muthmasset daß dieser Eurard niemand anders gewesen, als ein Friaulischer Hertzog unter Kayser Ludewigen II. Wir setzen hinzu, daß dieses vielleicht eben derjenige Codex sey, dessen Everard in seinem Testament beym Aubertus Miräus in Cod. Donat. Piar. Cap.XV. p.21 gedencket, allwo er seinem erstgebohrnen Sohne Unrocha vermacht: Librum de Lege Francorum, & Ripuariorum, & Longobardorum, & Alamannorum, & Bajuvariorum. In diesem Modenesischen Codice aber sind alle diese Gesetze in einem Bande zusammen gebunden gewesen, wie Muratorius selbst bezeuget. Und dieses sind demnach die Gesetze der Völcker teutsches Ursprunges, so von dem 5 Jahrhundert biß auf die Regierung Carls des Grossen in Schrifften verfasset und herausgegeben worden. Da aber die Francken während dieser Zeit die Burgundier, Frisier, und Alemannen unter das Joch gebracht, die Gothen aus Gallien vertrieben, und die Bajuvarier, sich ihnen ebenfalls zu unterwerffen, genöthiget; so ist es kein Wunder, daß die Fränckischen Gesetze vor allen andern den Vorzug behalten, als da sind nicht allein das Salische und Ripuarische Gesetze, sondern auch die Edicte, welche ein jeder König entweder auf den Reichs-Tägen, oder mit allgemeiner Beystimmung und Einwilligung der Stände des Reichs, unter dem Nahmen der Capitularien, heraus zugeben pflegte.

Es sind auch würcklich dergleichen Capitularien annoch vorhanden als des Childeberts vom Jahr DLIV, des Chlotarius vom Jahr DLX des Gunthramms vom Jahr DLXXXV. des Childeberts des Jüngern vom Jahr DXCV. des Chlotharius II, vom Jahr DCXV. des Carolomanns vom Jahr DCCXLII. u.f. des Pippins, ingleichen die so genannten Capitularia Suessionense vom Jahr DCCXLIV. Vermeriense vom Jahr DCCLII. Vermense vom Jahr DCCLV und endlich Metense und Compendiense vom Jahr DCCLVII. beym Balutz. Tom.I. Capitul. p.1 u.ff.

Ob nun wohl solcher gestalt alle diese Gesetze hin und wieder aus dem Römischen Rechte etwas an sich gezogen, auch die Christliche Religion, welche unter dessen alle diese Völcker erlernet und angenommen, vieles von der alten Barbarey nach und nach hinweg genommen; so bezeuget doch die Sache selbst, daß fast alle Gewohnheiten, welche Julius Cäsar, Tacitus, und andere alte Schrifftsteller, bey denen Teutschen angemercket, in solchen Teutschen Gesetzen auch noch bis anjetzt gefunden werden. Daraus deutlich abzunehmen, daß unsere Vorfahren gar sehr über ihre alte und Väterliche Sitten gehalten. Daher finden wir auch noch die ausdrücklichsten Spuhren in diesen Gesetzen von der langen Kindheit, als Leg. Wisig. IV.3. 1. Longob. II.29. 1. von dem Heyraths-Gute, so von dem Manne der Frau zugebracht worden. Lege Wisig. III. 1. 5 und 6. Burg. LXII. 2. Alam. LVI.1.seq. Ripuar. XXXVII. 1 und 2. Long. II.4. 1.seq. von dem Heergeräthe und Gerade. Leg. Burg. LI. 3. und 4. Angl. VI. 5. und 6 von denen Feindseeligkeiten, so von einem gantzen Hause, unternommen worden. Leg. Fris. II.2. [46] VIII. Addit. Vulm. I.1. Leg. Sal. LXIII.2 u.ff. Angl. VI.5. Longob. I.7. 15. I.37. 1 u.f. von Endscheidung der Streitigkeiten mit Gewalt und Waffen, und nicht nach dem Rechte. Leg.Burg. LXXX.1 u.f. Alam. I.3. LXXXIV.1. Bajuvar. XVI.1. Ripuar. XXXII.4. Fris. XI.3. XIV.4. Longob. XXXII.3. von Versöhnung des Todtschlags nicht durch Todes- sondern durch Geld-Straffe, Leg. Sal. XXVI.1. Ripuar. VII. und XXXVI.1. Angl. I.1. Fris. I.1. u.f. Alam. XLIX.1. u.f. LXVIII. I. u.f. Bajuvar. XIII. 1. u. f. Longob. I. 9. 3. und 6. von der ausdrücklich gebotenen Gastfreyheit, Leg. Burg. XXXVIII. 6. 7. 9. von Bestimmung der Zeit nach der Zahl der Nächte, und nicht der Tage. Leg. Sal. XXVI. 49. Ripuar. XV. 9. 6. Longob. I. 13. 23.

Aber dieses mag auch von den Gesetzen derselben Zeiten genug seyn; und setzen wir nur noch dieses eintzige hinzu, daß nehmlich die vielfältigen Sammlungen der Formulen, so aus denselbigen Zeiten annoch vorhanden sind, zur Erläutrung jener so wohl, als des Römischen Rechts, ingleichen dessen, so bey den Provintzialen im Gebrauch war und zur Erkänntniß des damahligen Gerichts-Brauchs, gar vieles betragen. Denn wir haben nicht allein die Formuln des Marculfus, welche uns so wohl von Hieronymus Bignon als vom Lindenbrog geliefert worden, beym Stephanus Balutz. sondern auch noch andere nach dem Römischen Gesetze, als z. E. die Sirmondischen, wiederum andere Bignonische so von eben dem Baluzio, und noch andere so genannte Andagavenses, welche vom Mabillon, sowohl in Analect. Tom. IV. p. 234 als im Adpendice Operis de Re Diplom. Tom.II. heraus gegeben worden. So sind auch noch die Longobardischen, deren wir nur gedacht haben, vorhanden, und welche der vorerwehnte Ludwig Anton Muratorius Tom. I. Script Rer. Ital. Part. II. aus einem alten Modenesischen Codice abgeschrieben; und ob sie wohl in einer fremden und groben Schreibart abgefaßt sind, so wird doch ein jeder in der That selbst erfahren, daß sie gar sehr grossen Nutzen schaffen:

Historie der Teutschen Rechte in den mittlern Zeiten.

Und zwar

1. Von dem Fortgange des Teutschen Rechts von den Zeiten Carls des Grossen an bis auf den Kayser Lotharn III.

Wir gehen nun fort auf die Zeiten Carls des Grossen, und wenn wir gleich sagten, daß er zu Verbesserung der rohen Sitten, und zu Einführung billiger Gesetze gebohren worden; so hoffen wir, daß uns niemand wiedersprechen werde. Wir haben schon bereits oben gesehen, daß er die Gesetze aller Völcker, welche ihm unterthan waren, aufzuschreiben befohlen habe. Da solchergestalt alle Völcker, ausser denen Sachsen, welche er erst durch einen langwierigen Krieg bezwungen hatte, bereits mit geschriebenen Gesetzen versehen waren; so hat man nicht Ursache zu zweifeln, daß dieses auch bey ihnen ins Werck zu richten, seine vornehmste Sorge werde gewesen seyn. Dennoch aber hat er ihnen keine neuen Gesetze [47] aufgedrungen, sondern wie ein ungenannter Poete über das Jahr DCCCIII. redet:

Tum sub judicibus, quos Rex imponeret
ipsis,
Legatisque suis, permissi Legibus uti
Saxones patriis, & libertatis honore.

Das ist: So dann hat der König denen Sachsen unter denen Richtern, welche er ihnen vorsetzte, und unter seinen Gesandten erlaubt, sich ihrer väterlichen Gesetze, und der Ehre der Freyheit zugebrauchen. Burcard Gotthelff Struv in Hist. Jur. VI. 7. p. 425 und 426 muthmasset zwar, daß die Sachsen schon vor Carln dem Grossen ihre geschriebenen Gesetze möchten gehabt haben, und zwar daher, weil sich Carl der Grosse selbst in Capitul. de part. Sax. Cap. XXXIII. auf den Legem Saxonum, und in Capit. Sax. Aquisgr. des DCCXCVII. Jahres, ingleichen Capitul. IV. app. II. cap. 35. auf eben derselben Euvam beruffe.

Aber gleichwie Lex und Euva viel bedeutende Wörter sind; also können sie auch wohl ein nicht geschriebenes Recht anzeigen. Und dieses ist sonder Zweiffel dasjenige Gesetz der Sachsen, so von Herolden, Lindenbrogen, Leibnitzen, und zuletzt noch von Carl Wilhelm Gärtnern, herausgegeben worden. Denn ob wohl Lindenbrog davor hält, daß solches Gesetz wenigstens aus der Ursache älter sey, als die Zeiten Carls des Grossen, weil die Züge der Buchstaben auf denen Blättern oder Häuten, so er überkommen, von einem weit ältern Geschmacke zeugten, und mithin derselbe Codex vor denen Zeiten Carls geschrieben zu seyn schiene; so können wir ihn doch, da sich solches Gesetz der Sachsen Christlicher Worte, z. E. einer Kirche bedienet, Tit. III. 5 und überdies des Reichs und Königs der Francken ausdrücklich gedencket, Tit. III. 1. XVII.1. von keinen ältern, als Carls des Grossen Zeiten herschreiben, oder dafür halten, daß er vom Harald, Könige der Dänen, seinen Ursprung habe. Conring de Orig. Jur. Germ. c. 12. Doch scheinet es, als ob wir nur ein gewisses Stück von solchem Gesetze überkommen hätten.

Denn es wird vieles, was die Alten aus diesem Gesetze der Sachsen anführen, in dem unsrigen nicht gefunden, z. E. das Gesetz, vermöge dessen die ungleiche Ehe, zwischen einem von Adel und einer Weibs-Person vom gemeinen Volcke, bey Lebens-Straffe verboten worden. Eginard beym Adam von Bremen I. 5 von denen Uebergaben, so durch den Handschlag zubestätigen, Diplom. Liemari beym Lindenbrog in Script. rer. Septentr. p. 147. Daß der, welcher in fremde Grentzen eingefallen, den Kopff verwürcket, Lambertus Schaffnaburgensis p. 196. Hierzu kömmt noch, daß, ob wohl Wippo in Vita Conradi p. 430. das Gesetz der Sachsen das grausamste nennet, in demjenigen, so uns übrig geblieben, nichts grausames gefunden werde, man wolte denn die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Carls V auch grausam nennen, weil sie so wohl, als das Gesetz der Sachsen, die Diebe am Leben zubestraffen befiehlet.

Doch kan in Wahrheit mit andern Beweiß-Gründen dargethan werden, [48] daß solche Stücke aufrichtig und alt sind. Denn es beruffet sich Carl der Grosse in Capitul. de partib. Sax. §. XXXII selbst auf unser Gesetz, wo er sagt: De perjuriis secundum legem Saxonum sit. Dieses Capitel aber haben wir noch heut zu Tage im Lege Sax. II. 8 und 9. Wer wissentlich falsch schwöret, soll am Leben gestrafft werden; wer unwissend einen Meineyd begangen, der soll seine Hand, als gleichwohl Urheber des Eydes, lösen, oder erkauffen.

Es hat aber dennoch hierinnen die Sorgfalt Carls des Grossen noch nicht aufgehöret. Denn da das Sächsische Volck, ob sich selbiges schon zu denen Christen gewendet hatte, gleichwohl an seinen altväterischen Aberglauben sehr hartnäckich hieng; so hat er diesen ihren väterlichen Gesetze einiges beygefüget, welches dieses rohe Volck, wenigstens aus Furcht der Strafe, im Gehorsam hielte. Dahin gehört die Capitulatio de Partibus Saxoniae, von einem ungewissen Jahre, und das Capitulare Saxonum, so im Jahr DCCXCVII nach der Christlichen Zeitrechnung zu Aachen auf den Reichs-Tage bekannt gemacht worden, welches, nachdem es von dem sehr gelehrten Fürsten Ferdinand Fürstenberg, (besiehe die Monim. Paderborn. p. 324) in der Vaticanischen Bibliotheck gefunden worden, Lucas Holstenius zuerst in Rom, hernach Hermann Conring zu Helmstädt und endlich Stephanus Balutz Capitular. Tom. I. p. 250. Hermann Adolph. Meinders de Statu relig. & Reip. sub Car. Magn. p. 23 u. f. und noch neuerlich Carl Wilhelm Gärtner zu Leipzig MDCCXXX in 4to herausgegeben haben.

Es sind aber auch zu denen Gesetzen anderer Völcker, welche vom Theoderich, Könige der Francken, und dessen Nachfolgern, in Schrifften verfasset worden, unter Carln dem Grossen und seinem Sohne Ludewig dem Frommen, einige neue Zusätze, hinzugethan worden. Denn Eginard in Vita Caroli c. 29. bezeuget, daß er einige wenige und gantz unvollkommene Capitel denen Gesetzen der Francken beygefüget, und dergleichen Capitula zum Lege Salica sind beym Balutz. Capitular. Tom. I. p. 17. 387. 606. und Tom. II. p. 1060 zu befinden. Und vielleicht sind ihrer nicht noch mehr verlohren gegangen. Wenigstens ist ein Instrument des Klosters Honaugen beym Mabillon Annal. Benedict. T. II. p. 697 vorhanden, in welchem der Carl, König der Francken, bekennet, daß die Sachen der Fremden, nach den Gesetzen der Francken, eigenthümlich vor den König gehörten; und von diesem Rechte nimmt er die fremden Schotten aus. Welches aber eben so viel, als das Jus Albinagii ist, davon sonst in denen Fränckischen Gesetzen kaum eine Spuhr zu finden.

Von eben solcher Art sind die Capitula, so dem Gesetz der Bajuvarer im Jahr DCCLXXVIII beygefüget worden, bey ebendemselben, Tom. I. p. 207. Was endlich das Gesetz der Longobarden anbetrifft; so sehen wir, daß nicht nur viele Verordnungen Carls des Grossen und seiner Nachfolger eingerückt worden, sondern wir finden auch beym Balutz. T. I. p. 327. viele andere Capitulà, welche entweder dem Longobardischen Gesetze beygefüget, oder aus demselben genommen worden.

Vornehmlich sind die Capitularia Carls des Grossen selbst zumercken, [49] welche er allen Bürgern insgemein vorgeschrieben, das ist, solche Gesetze und Ordnungen, welche entweder auf denen Concilien und Synoden, oder auf denen Reichs-Versammlungen wegen der Kirche und des gemeinen Wesens gemacht worden, davon Stephanus Balutz. Tom I. p. 189. u. f. aus unterschiedenen geschriebenen Codicibus sehr viele vollständig herausgegeben. Dergleichen hernachmahls so wohl Ludwig der Fromme, Pippinus, König in Italien, und Carl der Kahle, als auch andere Könige der Ost- und West-Francken verschiedene gemein gemacht, welche mehr gedachter Balutz mit gleichem Fleisse zusammen gelesen, und herausgegeben, Tom. I. p. 533. 541. 561. u. f. Setze hinzu Browers Annal. Trev. Proparasc C.X. Mabillons Analect T. I. p. 299.

Gleichwie nun diese Capitularien mit allgemeiner Einstimmung des Volcks gemacht wurden; also musten auch alle zu denselben ihren Beyfall geben, und sich durch ihre Unterschrifft zu deren Festhaltung verbündlich machen Capitul III. an. DCCCIII. Cap. XIX. Capitul II. an. DCCCXIII. in prooem. Capitul. Caroli Calvi tit. 1. Damit aber die Francken nicht nöthig hätten, so viele besondere Gesetze zusammen zu schaffen; so haben sich einige gefunden, welche solche Capitularien zusammen getragen und in eine gewisse Ordnung gebracht haben.

Unter solchen Sammlungen ist des Ansegisus, entweder eines Abts zu Lodi oder Fontanelle, nicht aber eines Ertz-Bischoffs zu Sens, seine die bekannteste, Balutz. Proleg. Capit. §. XXXIX welcher alle Capitularia Carls des Grossen und Ludwigs des Frommen in solche Ordnung gebracht, daß das erste Buch die Constitutiones Caroli M. so zu denen Kirchen-Sachen gehören, das andere dessen Bürgerliche Gesetze, das dritte Ludewigs Kirchen-Gesetze, und das vierdte desselben Bürgerliche- oder, wie sie der Herausgeber nennt, die Weltlichen, (Mundanos) in sich begreifft. Diesen hat derselbe noch drey Anhänge beygefügt, darinne er unterschiedene Capitularia der Kayser Carls des Grossen, Ludwigs des Frommen, und Lothars I. zusammen getragen, welche entweder nur aus denen vorhergehenden, dem Gedächtniß zu Hülffe, ausgeschrieben, oder nicht von einem vollkommenen Verstande, oder doppelt, und mit andern vermengt zu seyn schienen.

Diese Sammlung haben hernachmahls Beatus Rhenanus, Vitus Amerbach, Joachim Vadianus, Herold, Peter Pi[t]hoeus, Jacob Sirmond, und am letzten Stephanus Balutz herausgegeben. Zwar eignet Sigebertus Gemblacensis in Chron. ad. an. DCCCXXVII. diese Sammlung den Ansegisus, einem Abte von Lodi, Odorann in Chron. ad an. DCCCLXXXII dem Ansegisus,, einem Ertzbischoffe von Sens, und Balutz, in Proleg. §. XXXIX. dem Ansegisus, einem Abte zu Fontanalle, zu. Aber gleichwie diejenigen offenbar irren, welche den Ertzbischoff von Sens zu dessen Urheber machen: also sind einige, welche behaupten, daß Ansegisus, der Abt von Lobi, hernachmahls dem Kloster von Fontanelle vorgesetzt worden. Wenn dieses erwiesen werden könnte; so wäre Baluzius und Sigebertus gar leicht mit einander zu vereinigen. Hernach hat im Jahre DCCCXLIV. ein Mayntzischer [50] Geistlicher, Nahmens Benedict, auf Veranstaltung Otgars, eines Ertz-Bischoffs zu Mayntz eine neue Sammlung bewerckstelliget, welche gleichsam eine Vermehrung der Ansegisianischen abgeben sollen. Es bestehet dieselbe aus dreyen Büchern, darinnen sich aber dieser gute Geistliche weder eines Unterschieds, oder Absonderung, noch einiger Ordnung bedienet hat. Diesen sind nach der Zeit noch vier Bücher von Beyträgen oder Zusätzen, man weiß aber nicht, von was für einem Verfasser, hinzugefüget worden.

Beyde Sammlungen sind in denen Fränckischen, so wohl Teutschen, als Frantzösischen Gerichten, gar sehr im Gebrauch gewesen; Doch ist die Ansegisianische auch von Ludewig dem Frommen und Carln dem Kahlen bestätiget worden. Besiehe Steph. Balutz Proleg. §. XLVII. u. f. Conring de Orig. Jur. Germ. c. 15. Ja Kayser Lotharius hat selbst zum Gebrauch der Italiener eine neue Sammlung gemacht. Baron. Annal. Eccles. aufs Jahr, DCCCXLVII. n 12. welche Melchior Goldast in seiner Collect. LL & Consuet. Germ. p. 102. herausgegeben.

Hieraus ist nunmehro leicht abzunehmen, wie es um das teutsche Recht von Zeiten Carls des Grossen bis auf dieselbe, da dessen Stamm bey den Teutschen ausgegangen, nehmlich bis aufs Jahr DCCCCXI ausgesehen. Denn anfangs hatte noch ein jedes Volck seine eigene Gesetze. Welches auch daher zu ersehen, weil nicht nur König Heinrich II lange hernach sich auf das Gesetz der Bajuvarer beruffet. Adelbold in Vita S. Henrici c. 10. Beym Leibnitz Tom.I. p. 423. sondern weil man auch sagt, daß eben dieser Kayser, und dessen Nachfolger Conradus Salicus, die Gesetze der Sachsen bestätiget habe. Ditmars Chron. Merseb. V. p. 386. beym Leibnitz. Wippo in Vit Conradi p. 430. Ja Conrad I, König der Teutschen, hat das Gesetz der Alemannen bey Sprechung eines Urthels im Jahr DCCCCXIV. selbst zur Richtschnur genommen. Ekkehard de Cas. Mon S. Galli Cap I. Der Freylassung zugeschweigen, welche unter Zuentebolden, einem Könige der Lotharinger, nach dem Salischen Gesetze durch Auswerffung eines alten Pfennigs geschehen, dessen Patent von dieser Sache beym Buchel ad Hedam de Episc. Ultraject. p. 90 zu finden ist.

Hernachmahls waren die Capitularia Carls des Grossen und Ludewigs des Frommen zu dieser Zeit in dem grösten Ansehen, welches Hermann Conring. de Orig. Jur. Germ. Cap XVII p 90. sehr gründlich gezeiget hat. Denn darauf beziehen sich die Väter des Concilii zu Mayntz im Jahr DCCCCLII. ingl. des Synodi zu Cölln, welcher unter Carln dem Dicken gehalten worden, Cap. III. Des Concilii zu Mayntz vom Jahr DCCCLXXXVIII. Cap. XXI. und XXIII welches alles zu einem offenbaren Beweise dienet, daß die Teutschen zur selbigen gantzen Zeit über die Capitularia der Fränckischen Könige noch heilig gehalten haben.

Ueber dieses ist kein Zweiffel, daß Ludewig der Teutsche, und seine Nachfolger, nicht nach und nach neue Gesetze solten gegeben haben; ob wohl diejenigen welche Goldast Tom. I. Constit. Imp. p. 274. herausgegeben, nicht aus beglaubten Urkunden sondern aus des Aventinus [51] Jahrbuche, und aus denen Gesetzen der Longobarden, hergenommen zu seyn scheinen. Die berühmteste ist die Constitution von dem Römer-Zuge, so insgemein Carln dem Dicken zugeeignet wird; aber sie ist von vielen verworffen, und durch die scharffe Critick zu nichte gemacht worden. Daß aber diejenigen, welche solcher Constitution das meiste zuschreiben, davor halten, daß sie nicht von Carln dem Dicken, sondern von Conrado Salico ihren Uhrsprung habe, verdienet nicht, daß wir uns dabey aufhalten. Man könnte aber mit besserm Grunde fragen, ob nicht auch damahls in Teutschland das Römische Recht statt gefunden? Hierauf dienet zur Antwort: Da die Francken nur denenjenigen den Gebrauch des Römischen Rechts zugestanden, welche vorher daran gewöhnt waren; so erscheinet aus Hincmars Opusc. XVII. 5. Tom. II. p. 225. Opusc. LV. T. II. p. 440.509.587.739. gar deutlich daß um dieselbe gantze Zeit der Gebrauch des Römischen Rechts zwar in Franckreich nicht abgekommen, ohne der Frantzösischen Concilien und des Decrets Ivonis Carnutensis zu gedencken, in welchen man sich zum öfftern auf die Römischen und so gar Justinianischen Gesetze so aus denen Pandecten genommen, beruffet. Setze hinzu Strauchs Amoen. Jur. Can. Eccl. II. Cap. VII. p. 33.

Dieses aber kan von den Teutschen nicht gesagt werden, als welche die Römer niemahls in die Form einer Provintz gebracht haben. Daraus folgt, daß sie das Römische Recht weder jemahls verlangt, noch gehabt haben. Jedoch da wir eingeräumt haben, daß die Capitularia bey ihnen in grossem Ansehen gewesen, in denselben aber etwas weniges aus dem Römischen Rechte entlehnet worden; so kan man auch wohl in so weit sagen, daß etwas weniges, so aus dem Römischen Rechte seinen Ursprung genommen, in Teutschland statt gefunden habe. Ja es wird so gar in denen Capitularien Ludwigs des Frommen, im IV Zusatz §. CII. das Römische Recht genennet omnium humanarum mater legum, das ist, die Mutter aller menschlichen Gesetze. Daß solchergestalt kein Wunder ist, daß die Könige der Francken einiges aus selbigen zu ihrem Nutzen angewendet haben. Doch wird die Durchlesung solcher Capitularien einen jeden überzeugen, daß solches nur etwas weniges und kaum der Mühe werth sey, daß solchergestalt Burcard Gotthelff Struv in Hist. Jur. VI. 11. p. 435. zu weit gegangen zu seyn scheinet, wenn er schreibet, daß die Quellen solcher Capitularien die Römischen Gesetze selbst wären, daraus vornehmlich zu ersehen, daß das Römische Gesetz eine Mutter aller menschlichen Gesetze genennet werde.

Doch scheinet dieses alles eigentlich nur von Verlöschung des Carolingischen Stammes an bis zu dem Untergange des Sächsischen Stamm-Hauses bey denen Teutschen im Gebrauch gewesen zu seyn. Denn daß auch damahls ein jedes teutsches Volck seine alten Gesetze, so die Fränckischen Könige geschrieben herausgegeben hatten, beybehalten, ist aus dem was wir oben bereits angemercket, und bald hernach weiter anmercken wollen, leicht zuschliessen. Dieses scheinet auch Wittichind in Annal. II. p. 21. u. f. anzuzeigen, [52] wenn er sagt; daß damahls die göttlichen und menschlichen Gesetze durch das Ansehen und die Hoheit Ottens des Grossen gegolten, und die zusammen Verschwornen, nach denen Gesetzen verdienter massen bestrafft worden. Besiehe Hertz de Consult. legib. & judic. in spec. Rom. Germ. Imp. Rebusp. §. XII. p. 419. Hierzu kommt noch, daß sich Otto der Grosse beym Stangefoldt in Annal. Westph. II. p. 185. im Jahr DCCCCLII. und lange hernach im Jahr DCCCCXCVII. Otto III. bey eben demselben p. 203. in ihren Patenten auf den Legem Saxonicam oder das Sächsische Gesetz ziehen.

Was aber das Sächsische und Frisische Gesetze insbesondere anbetrifft; so hat Harald, König in Dännemarck, selbige zu Zeiten Ottonis II entweder nicht wenig verbessert, oder verändert, welcher, nachdem er in die Landschafften, so jenseit der Elbe und in der Nachbarschafft waren, eingefallen, so wohl diesen, als dem Frisischen Volcke, Gesetze und Rechte vorzuschreiben anfieng. Es erzehlen solches Adam. Brem. Hist. II. 19. und Helmold. Chron. Slau. I. 15. welche hinzusetzen, daß dieselben Völcker, solche Haraldische Gesetze, zur Hochachtung gegen einen Mann von so grossem Ansehen, annoch beyzubehalten bemühet wären. Aber heut zu Tage ist von solchen Zusätzen nichts mehr vorhanden. Ja was noch mehr, so scheinet auch der Gebrauch der Capitularien um diese Zeiten nicht gäntzlich abgekommen zu seyn. Denn wir haben einen Schrifft-Steller und Fortsetzer des Reginonis auf das Jahr DCCCCLII. welcher sagt, daß zu Franckfurt von dem glorwürdigsten Könige Ottone, in dessen XV Jahr, mit Einstimmung der Bischöffe, Grafen, und anderer seiner Getreuen mehr, beschlossen worden, indem man die Autorität der Canonum und der heiligen Väter, ingleichen die Verfassung der Capitularien, vor Augen gehabt. Doch muthmasset Balutz in proleg. §. 1. Daß um diese Zeit selbst solche Capitularien der Fränckischen Könige nach und nach aus dem Gebrauche gekommen.

Es sind auch in solchen Zeit-Läufften mancherley neue Gesetze hinzugekommen, welche von den Königen und Kaysern, mit Zusammenberuffung der Stände oder durch Commissos Campiones, wie man sie nennte, gegeben worden. Solchergestalt hat Otto der Grosse auf dem Reichs-Tage zu Stelen, durch eigene Auslegung die Frage des teutschen Rechts entschieden, ob die Enckel mit denen Söhnen zugleich zur Erbschafft solten zugelassen werden, oder nicht? Denn Otto der Grosse hat die Sache unter den Wettstreitern zu entscheiden befohlen, und derjenige Theil, welcher des Sohns Kinder unter die Kinder zählte, hat den Platz behalten; daher ist durch ein immerwährendes Gesetz feste gestellet worden, daß sie mit des Vaters Brüdern die Erbschafft gleich theilen solten. Wittichind Saxo Annal. II. p. 644. Sigebertus Gemblacensis ad ann. DCCCCXLII. Mehr Gesetze der Ottomen hat Goldast. Const. Imp. Tomo uno p. 215. u. f. p. 225. u. f. desgleichen Tom. III. p. 303. u. f. und p. 309. u. f. zusammen getragen.

Es ist auch um so viel weniger zu verwundern, daß, als die Teutschen damahls [53] wegen des Rechts der Repräsentation, so denen Enckeln zugestanden werden solte, zu Rathe giengen, die Sachsen solches des Bruders oder der Schwester Kindern niemahls angedeihen lassen wollen, sondern sich ihr Väterliches Recht vorbehalten haben, da doch auf denen Reichs-Tägen durch öffentliche Gesetze ein anders geordnet war. Beyläuffig mercken wir hierbey nur noch so viel an, daß solches Recht der Repräsentation erstlich im Jahr DLX nach Geldern gebracht und eingeführet worden. Pontan. Hist. Geldr. Lib. XIV. p. 880. Uebrigens erscheint in dem vorgedachten IX Jahrhunderte in Teutschland nicht die geringste Spur oder Merckmahl von dem Römischen Rechte, ob sich wohl die Könige und Kayser, so offt sie denen Italienern, besonders aber den Longobarden, Gesetze vorschrieben, dessen nach und nach bedieneten.

Wenigstens ist die Constitution Kayser Heinrichs in Lege Longob. II. 47. 11. vorhanden, daß man den Geistlichen den Eyd vor Gefährde erlassen solle, in welcher gedacht wird, daß der Kayser die Constit. D. Marci (oder vielmehr Marciani) I. 25. C. de epise. nebst des Justinians Sanction oder Verfügung, und die Rechtsgelehrten hierüber zu Rathe gezogen habe. Es ist aber gewisser, daß zu diesen Zeiten das Canonische Recht in Teutschland je mehr und mehr zu gelten angefangen habe. Denn gleichwie Regino Pruminensis um das Jahr DCCCCVI, kurtz vor dieser Zeit, auf Befehl Ratbods, eines Ertz-Bischoffs zu Trier II. Bücher von der Kirchen-Zucht aus den alten Canonibus und aus den Decreten derer Päbste zusammengetragen, welche Balutz nach dem Joachim Hildebrand von Helmstädt 1671 wiederum herausgegeben; also hat auch Burchard, ein Bischoff zu Worms, indem er nicht lange darnach nehmlich zu Anfang des XI Jahrhundert ein grosses Buch von Canonibus geschrieben, aus solchen, und aus einigen ältern Uhrkunden ein geistliches Recht zusammen getragen. Sigeb. Gembl. de Script. Eccles. CXLI. u. f. und im Chron. ad ann. MVIII. Chron. Wormat. Cap. XIII. beym Ludwig Reliqu. MSSC. Tom. II. p. 55.

Es ist dieses Werck zu Cölln im Jahre MDCXLVIII. u. zu Paris MDL. fol. herausgekommen, und hat nach und nach so grosses Ansehen erhalten, daß nicht nur Siegebertus Gemblacensis im angeführten Cap. 141. schreibet, daß aus selbigem noch zu seiner Zeit die Decrete aller Concilien ihr Ansehen bekämen, sondern es sey auch lange hernach bey den gemeinen Canonisten aufgekommen, daß sie die Rechts-Regeln, darwieder keine Ausflucht zu nehmen war, und welche in Gerichten gar viel golten, Brocardica, gleichsam Burchardica, nenneten. Dergleichen Brocardica hat: Damasus, ein alter Doctor des geistlichen Rechts zuerst geschrieben, welche hernachmahls durchsehen, und aus geschriebenen Exemplarien zu Cölln 1564 ans Licht gestellet worden. Aus der Vorrede dieses Wercks hat Strauch in Amoen. Jur. Can. Eccl. VI. Cap. VI. p. 112. dieses ausgeschrieben: Burchardica wurde sie genennet, von Burchardo, einem Bischoffe zu Worms, welcher um diese Zeit zuerst angefangen das Päbstliche Recht in einige gewisse Haupt-Sätze zubringen. Die meisten von den Frantzosen und Italienern, welche den Ursprung des [54] Worts nicht wissen, nennen es verderbt Brucardum und Brocardum.

Es ist noch übrig, daß wir mit wenigem anzeigen, was das Römische Recht von dem Todt des Königs und Kaysers Heinrichs II an, bis auf Lotharn den Sachsen vor ein Ansehen gehabt habe. Es scheinet zwar ausser Zweifel zu seyn, daß unter ihnen die väterlichen Gesetze, als der Sachsen, Alemannen, Bajuvarer, beständig im Schwange gewesen. Denn wir haben oben aus dem Wippone gezeigt, daß Conradus Salicus die Gesetze der Sachsen bestätiget habe. Es bekennet auch Graf Otho, ein Sohn Arduins, Königs in Italien, beym Guichenen Bibl. Sebus. Cent. II. n. 3. p. 188. im Jahr MIX. daß er auch im Burgundischen Reiche nach dem Salischen Gesetze lebe. Daß wir jetzund davon nicht sagen, wie Marggraf Wilhelm in einem andern Patent vom Jahr MCLVI. bekennet, daß er nach dem Salischen Gesetze, gleichwie seine Gemahlin, Julita, eine Tochter Leopolds aus dem Hause Oesterreich, nach den Ihrigen, nehmlich der Alamannen, lebte. Ibid. Cent. I. n. 99. p 170. Welche Schrifft, ob sie wohl zu denen Burgundischen gehöret, deutlich genug beweiset, daß Oesterreich zur selbigen Zeit das Alemannische Gesetz gehabt, und Julita, nach Art der damahligen Zeiten, ob sie wohl verheyrathet war, dennoch die Gesetze ihres Stamm-Hauses beybehalten habe.

Gleichwie aber um diese Zeit der Capitularien der Fränckischen Könige nicht mehr gedacht wird; also haben die Kayser und Könige desto öffter neue Gesetze gegeben: Von Conraden dem II. sagt wenigstens Martinus Polonus c. 94. er habe viele Gesetze gemacht. Es sind auch einige Constitutiones von ihm, nicht nur in Lege Longob. III. 8. 4. sondern auch II. F. 9. § ult. und II. F. 34. und 40. (ob wohl solche mehr zu dem Italienischen, als Teutschen Reiche zu gehören scheinen) und beym Goldast. Const. Imp. Tom. III. p. 312. vorhanden. Schilter ad Jus Feud. Alam. VIII. 11. Schurtzfleisch in Diss. de Conrado Imp. Aug. ejusque Dipl. quod de Exped. Rom. inscribitur, Wittenberg 1702. und noch neuerlich George Christian Gebauer in Adpend. ad Schilt. Inst. Jur. Feud. Leipz. 1728. 8. eignen eben diesem Conrad die berühmte Constitution von Römer-Zuge zu.

Doch scheinet diese Constitution noch nicht von allem Verdachte frey zu seyn, da sie von der Zeit an, als sie das Licht gesehen, von so vielen andern und Gelehrten Leuten beleuchtet und beurtheilet worden. Denn da alle, welche solche bißher Conraden II. zuschreiben wollen, gestehen, daß sich solches allein auf die Glaubwürdigkeit des Velserianischen alten geschriebenen Documents gründe, dessen Anfang und Ende aber von einer ungetreuen Hand sey; wer solte dessen Aufrichtigkeit glauben wollen, daß das andere vollständig und aufrichtig sey? Und ist es wohl glaublich, daß derjenige welcher uns mit dem Titel und Unterschrifft hintergangen im übrigen aufrichtig mit uns habe handeln wollen? Uebrigens erzehlet die wiederholten Ausgaben derselben wohlgedachter Gebauer l. c. Praefat. p. 196. u  f. Also hat auch Goldast. Const. Imp. Tom. III. p. 312. die Constitution Heinrichs III. von Vergifftungen hervor gebracht, welcher auch ebendaselbst und Tom. [55] unico p. 252. einige von Heinrich dem IV. und V. herausgegeben. Gleichwie aber dieser, obgleich sonst sehr fleißige Mann, das aufrichtige nicht genau von dem falschen unterschieden; also hat man sich auch über diese und dergleichen Denckmahle der öffentlichen so wohl als Bürgerlichen Rechtsgelahrheit, so aus des Goldasts Bücher-Schräncken hervor getragen, ein wenig mehr zubesinnen.

Wir nehmen also wahr, daß auch zu dieser Zeit des Römischen Rechts unter denen Teutschen nicht gedacht werde, ob wir wohl dafür halten, daß wir dessen Spuhren sehr sorgsam gesuchet. Man findet zwar wohl, daß einst in dem verderblichen Streit, welcher zwischen dem Pabste Gregorius VII. und dem Kayser Heinrichen IV. fürgefallen, das Römische Recht angeführet worden, aber, wie es scheint, von einem Italiener, nehmlich dem Venericus Vercellensis de Unitate Eccles. conserv. p. 16. edit. Schardii. Allein in den Schrifften der Teutschen, z. E. in derer Leodiensium Epist. Apologet. Walrami, Numburgensis Episcopi, de Investitura, und anderen Werckgen, von derselben Zeit, so von Goldasten in Apol. pro Henrico IV. heraus gegeben worden, will sich dergleichen nicht finden.

2. Vom Zustande des Teutschen Rechts vom Kayser Lothar an bis auf die Zeiten, da in Teutschland die Academien oder hohen Schulen angeleget worden.

Ob wohl Hermann Conring de Orig Jur. German. Cap. XXI. u. f. das Mährlein, daß das Römische Recht auf Befehl Kaysers Lothars III. in denen Gerichten und auf den Academien angenommen worden, dergestalt wiederleget hat, daß es einem fast verdrüßlich fält, ein Wort mehr hinzuzusetzen; so ist doch sehr gewiß, daß das Teutsche Recht von derselben Zeit an allmählich ein anderes Ansehen bekommen habe, und daß das Römische Recht, welches fast in gantz Europa dergestalt überhand genommen hatte, daß sich die Welt verwunderte, wie sie so bald Römisch geworden, seine Krafft zuzeigen angefangen habe. Denn da von derselben Zeit an, wie wir oben gezeiget, die Befliessenheit des Justinianeischen Rechts zu Bononien sehr emsig war, und die jungen Leute aus der Wohlgesitteten Welt, daselbst gleichsam die Bürgerliche Rechtsgelahrheit einzukauffen häuffig zusammen kamen; so haben sie, wenn ein jeder in sein Vaterland zurückgekommen, und die ansehnlichsten Ehren-Stellen erhalten, dem Römischen Rechte ein so grosses Ansehen zuwege gebracht, daß man sich dessen als eines Hülffs-Rechts bediente, und seine Instrumente nach den Regeln solches Gesetzes mit dem äussersten Fleisse einrichtet.

Seldenus hat in seiner Diss ad Flet. Cap. VII. §. 11. u. f. vortrefflich gezeiget, daß zur selben Zeit, als die Rechtsgelahrheit zu Bononien zu blühen anfieng, Guilielmus von Malmesburi nicht nur den Codicem Theodosianum, obgleich ziemlich verstümmelt, mit den Novellen des Theodosius ingleichen des Cajus Institutiones und des Paulus Sententias in Engelland herausgegeben habe; sondern daß auch zur selbigen Zeit Theobaldus, ein Primas, unter der Regierung des Stephanus, das Justinianische Gesetz-Buch dahin habe überbringen lassen. Johannes Sarisberiensis[WS 2] in Policrat VIII,21. Hernachmahls [56] hat solches Rogerius Vacarius, von Geschlecht ein Longobarde, so zu Zeiten des Irnerius, Martinus, und Bulgarus, der Rechtsgelehrten, mit grossem Beyfall daselbst öffentlich ausgeleget, und nach ihm der Abt von Beck, welchem es ihm aber, wie eben dieser Johannes Sarisberiensis und Roger Baconius bezeugen, durch ein Edict des Königs Stephani untersagt worden. Unterdessen ist es doch durch Göttliche Hülffe, daß wir und der Worte des Sarisberiensis bedienen, geschehen, daß solches Gesetz nur desto mehr Gewalt bekommen, je mehr die Gottlosigkeit solches zu schwächen bemühet war. Daß aber auch das Römische Recht von Zeiten des Königs Stephani an sehr lange in Engelland im Schwange gewesen, und endlich zu Anfang der Regierung Eduards des III. allererst ausgegangen sey, hat Seldenius im gantzen VIII Capitel der Diss. ad Fletam. p. 1093. Vol.II. sehr gründlich gezeiget, so, daß man sagen kan, daß die Engelländer dem Römischen Rechte schon eher wieder abgesagt haben, als die meisten andern Europäischen Völcker solches angenommen.

Nicht lange hernach ist die Römische Rechtsgelahrheit auch in Franckreich eingedrungen. Denn Pancirollus de Clar. Leg. Int. II. 20. bezeuget, daß Placentinus zu Montpellier das Recht gelehret habe. Daher befindet man auch bereits vom XII Jahrhundert in den Provintzen Aquitanien und Narbonne Spuhren des Römischen Rechts, welches Marcus Anton Dominicus de praerog. allod. XX. 1. nach seiner Gewohnheit, sehr genau untersuchet hat. Um dieselbe Zeit bekennet auch Petrus, ein Graf von Melgori, in einer schrifftlichen Urkunde: Wenn sich aber jemand von meinen Erben oder Nachfolgern in den Sinn kommen lassen solte, wieder die Gültigkeit dieser Schenckung etwas einzuwenden oder derselben zu wieder handeln, welches wir nicht hoffen wollen, soll ihm nicht erlaubt seyn, dasjenige an sich zu nehmen, was er ungerechter Weise fordert, und hingegen die Straffe bezahlen, welche das unverbrüchliche Römische Gesetz, so Theodosius, Arcadius, und Honorius, gegeben, gesetzt hat.

Die Sache selbst aber bezeuget, daß er den l 34. C. Theod. de Episc. & Cler. in Sinne gehabt habe. Und beym Guil. Briton. Philippid. II, v. 45.sequ. Anno MCCXXXVII. streiten Philippus König von Franckreich, und ein Graf von Flandern, dergestalt mit Anführung der Römischen Gesetze, daß Barth beym v. 55. p. 91 angemercket: Vides juris civilis non ignaros, quod tum per scholas jam regnabat; das heißt, da sehe man, daß sie des Bürgerlichen Rechtes, welches damahls schon in den Schulen herrschte, nicht unerfahren gewesen.

Aus Franckreich hat dieses Recht leicht nach Burgundien, als ein Reich Teutscher Bothmäßigkeit, kommen können. Welches am meisten aus Guichenons Bibl.Sebusiana zu ersehen, in welcher schon in diesem Jahrhundert Diplomata vorkommen, so mit einigen Strophen des Bürgerlichen Justinianischen Rechtes gezieret sind. Dergleichen dasjenige ist, so Cent. I. n. 8 … Frid.I. Imp. anno MCLVII. geschrieben worden, in welchem des meri & mixti imperii, conditorum testamentorum, heredum institutorum, dotis constitutae, legati facti, und dergleichen [57] gedacht wird; daß aber solches aus dem Römischen Rechte hergenommen sey, siehet ein ieder.

Ja es scheinet auch, als wenn die Römischen Gesetze zu eben derselben Zeit den Spaniern bekannt worden wären, als welche im folgenden XIII Jahrhundert denselben so gemein waren, daß Alphonsus X, König in Castilien, als er ein Gesetz-Buch verfertigte, so die Spanier Partitas nennen, gar vieles aus den Römischen Gesetzen genommen, Arthur Duck de usu & auctor. Jur. Rom. II. 7.

Solchergestalt ist kein Wunder, wenn sich auch das Römische Recht in unser Teutschland nach und nach den Weg gebahnet, da es überall mit so viel Beyfall angenommen worden. Denn auch in diesem Reiche wurden die Rechts-Lehrer und Rechtsgelahrte in der Kirche, an Höfen, und in Gerichten, zu den wichtigsten Ehren-Aemtern gezogen; und die Kayser und Könige selbst, so von denen Päbsten gar sehr geplaget wurden, waren denen Rechtsgelehrten gewogen, als bey welchen sie wider die ihnen von denen Päbsten angethane Unbilligkeit nicht wenig Schutz zu finden glaubten. Und es schien auch endlich, als wenn die Rathschläge der Römischen Päbste, so denen Christlichen Reichen und Republicken das Canonische Recht aufdrungen, nicht leichter vernichtet werden könnten, als wenn das Bürgerliche Römische Recht in denen Gerichts-Stellen und auf denen öffentlichen hohen Schulen herrschete, oder im Gebrauch wäre.

Wie hoch man also damahls die Rechtsgelehrten zu schätzen angefangen habe, ist daher abzunehmen, weil dieses unter das Lob Kayser Heinrichts VI. gerechnet wird, daß er die freyen Künste wohl erlernet, in der Wohlredenheit sehr geübt, in denen Apostolischen Verfassungen und in den Kayserl. Gesetzen hoch erfahren gewesen, Albericus Monachus in Chron. ad an. MCLXXXV. und daß Berthold, so im Jahr MCLXXIX. das Ertz-Bischoffthum von Bremen erhalten, solches vornehmlich der Wissenschafft in den Decreten und Gesetzen zu dancken gehabt. Anon. Hist. Episc. Brem. p. 94. Daß ferner Kayser Friedrich sich sehr viel Mühe gegeben habe, die Rechtsgelehrten auf seine Seite zu bringen, ist zur Genüge aus der Rede dieses Kaysers beym Radevicus II. 3. und aus demjenigen zu ersehen, worüber er sich beym Ottone und Acerbus Morena de Reb. Laudens. ad an. MCLVIII. ingleichen beym Leibnitz Script Rer. Brunsu. T.I p. 818. von der Herrschafft der Welt mit dem Bulgarus und Martinus unterredet hat, allwo wir auch lesen, daß der Kayser die Gerechtsamen der Landsherrlichen Hoheit durch die Magistros zu Bononien und durch die Richter aller Städte in der gantzen Lombardey untersuchen lassen.

Wie sich nun der Gebrauch des Römischen Rechts einschlich, so hat Gratianus, von Clusium oder Chiusi gebürtig, nicht, wie Albericus Monachus in Chron. ad an. 1146. dafür gehalten, ein Cardinal der Römischen Kirche, sondern ein Benedictiner-Mönch zu Classe, Decretum oder Concordiam discordantium Canonum aus dem Dionysius Exiguus, Isidorus, Ivone, Burcharden, und andern Sammlern der Canonum um das Jahr MCLII. zusammen getragen, welcher sich, damit er diese Arbeit desto bequemer vollendete, nach Bononien begeben hatte. Chifflet [58] Diss. apol. Cap. V. 4. Pancirollus de Clar. Leg. Interp. III. 2. Zu dieser Sammlung derer Canonum sind hernachmahls mancherley Beyträge gekommen, welche die Canonisten Paleas nennen; und daß solche zuerst zu verschiedenen Zeiten an den Rand der Auflagen geschrieben, hernachmahls aber in den Text genommen worden, haben die Pithoei, Gebrüdere, in der Vorrede, so sie ihrer Ausgabe vorgesetzt, aus geschriebenen Codicibus bewiesen.

Ob aber nun wohl das Privat-Werck dieses Mönchs mit keinem solchen Urtheile und Fleisse verfertiget worden, daß es den Nahmen Concordiae discordantium Canonum verdienen könnte, Ziegler Diss. praelim. ad Lancell. § XXXVIII. noch auch iemahls von einem Pabste die Krafft eines Rechts erhalten hat; so haben sie doch nichts gespahrt, damit sie solches allen Völckern aufdringen möchten, ob wohl einige Zeit mit vergeblicher Bemühung, da die Könige und Fürsten schon durch so vielerley Erfahrungen erinnert worden, daß sie leicht mercken konnten, was der Römische Hof durch solches Gesetzgeben suche. Sie haben demnach lieber die Gefliessenheit des Römischen Rechts erheben, als sich dem Joche des Römischen Pabsts unterwerffen wollen. Seldenus in Diss. ad Fletam. VI. 5. p. 1078.

Daher ist es geschehen, daß man sich schon im XII. und noch vielmehr im folgenden Jahrhunderte, in Teutschland hin und wieder auf das Justinianische Bürgerliche Recht beruffen hat, ob wohl das Decret und zugleich das Recht der Canonum an den Höfen der Bischöffe nicht wenig im Gebrauch war. Hertius de Consult. Leg & Judic. § XIV. Böhmer in Jur. Eccles. Protest. I. 2. 48. Struv Hist. Jur. VI. 39. p. 529. haben aus mancherley Urkunden und Schrifftstellern der Teutschen Geschichte dergleichen Formuln zusammen gelesen, daraus erhellet, daß die Teutschen vom XII. Jahrhundert angefangen haben, ihre Bürgerliche Handlungen nach der Vorschrifft beyder Rechte einzurichten. Dieses aber desto deutlicher zu machen; so wollen wir gegenwärtig selbst noch eines und das andere hieher gehörige, nach der Ordnung der Zeit, da solches vorgegangen, beyfügen; iedoch dergestalt, daß wir zugleich auch auf das Burgundische Reich, welches damahls mit dem Teutschen noch nicht vereiniget war, unser Absehen richten.

Aus dem XII. Jahrhunderte können wir zwar nur etwas weniges, aber doch sehr vortreffliches, anführen. Denn im Jahr MCL. entsagen die Contrahenten beym Guichenon in Bibl. Sebus. Cent. II. 54. der Ausflucht des nicht erhaltenen Geldes, und daß man über sein gegenwärtiges oder künfftig zustehendes Recht, nicht alle Leges und Canones angeführet habe. Daß kurtz darnach, nehmlich im Jahr MCLVII. in einem Diplomate Kaysers Friedrichs I. der Ober- und Nieder-Gerichte, der Errichtung der letzten Willen, der Einsetzung des Erbens, und der Vermächtnisse gedacht werde, haben wir bereits oben aus der Biblioth. Sebusiana Cent. I. 81 gezeiget.

Im Jahr MCLXXIX. bey entstandener Mißhelligkeit zwischen Volcmarn und Rudolphen, da sich die Stimmen über das Ertz-Bischoffthum Trier getheilet hatten, folgte Volcmarus der Römischen Curir, und das Recht der Canonum schiene vor ihn zu sey; da hingegen die [59] Legisten behaupten, daß das Recht der Legum, das ist, der Römischen Gesetze, vor Rudolphen wäre. Arnoldus Lubecensis Chron. Slau. III.10.

Daß Berthold, Ertz-Bischoff zu Bremen, im Jahr MCLXXIX. und ferner im Jahr MCLXXXV. Kayser Heinrich VI. durch eine grosse Wissenschafft in den Decreten und Gesetzen berühmt geworden, haben wir oben auch schon erinnert. Das folgende XIII. Jahrhundert hingegen ist an solchen Zeugnissen sehr reich. Denn im Jahr MCCIX. läßt sich das Capitul zu Lion von der Clunianensischen Kirche die Servitut non altius tollendi, oder die Dienstbarkeit nicht höher zu bauen, versprechen. Guichenon Bibl. Sebus. Cent. II. n.15.

Im Jahr MCCXXIV. kommt beym Schaten Annal. Paderborn. Lib. XIII. ein Rechts-Spruch vor, welcher der heutigen Art zu verfahren gantz ähnlich ist. Im Jahr MCCXXXV. finden wir beym Guichenon Cent. II. n. 96. einen Kauff-Contract, in welchem unter andern von dem in eigenen Nutzen verwendeten Kauff-Schillinge die Clausul vorkommt: Renunciantes certa scientia exceptioni minoris pretii, non numeratae pecuniae, & non habitae, & privilegio fori & exceptioni doli, & errori in factum, & omni auxilio Legum & Canonum, & omni juri scripto & non scripto. Dergleichen Verzicht, über die Ausflucht des Betrugs, und Scheinhandels, oder Wiedereinsetzung in vorigen Stand, kommt auch im Jahr MCCXLVI. Cent. II. 98. vor, gleichwie im Jahr MCCXLIV. bey eben demselben Cent. I. n. 98. ein gewisser Tausch zu finden, welcher consilio Juris peritorum & amicorum geschlossen worden. Und beym Leibnitz in Cod. Jur. Germ. P. I. p. 16. findet sich ein Testament der Johannä, einer Gräfin von Flandern und Hanau, in welchem die Clausula codicillaris die Erb-Einsetzung, nebst der Unterschrifft und Besiegelung der Zeugen, beobachtet worden.

Dergleichen hat die nähere Zeit des XIII. Jahrhunderts bis zu Ende desselben gar vieles mehr hinter sich gelassen. Denn beym Guillemann Habsb. VI.4. entsaget Rudolphus, Landgraf von Elsas, in einem Instrumente vom Jahr MCCLII, dem Juri Canon. und Civili, allen Gewohnheiten und herausgegebenen, oder annoch herauszugebenden Constitutionen; und im Jahr MCCLIX. wird bey eben demselben VI.2. in einem Instrumente der Donation propter nuptias, oder des Gegen-Vermächtnisses, und seiner Verbindlichkeit zur Gewehrsleistung gedacht.

Im Jahr MCCLXVI. beruffet sich Simon, ein Bischoff zu Paderborn, auf die Constitutiones Legales und Canonicas, und im folgenden Jahre renunciret Rudolph, Graf zu Tübingen, allen Canonischen und Civil-Rechten in Monum. Würtemb. de monast. Blaubeurens. n. III. Dergleichen Renunciationen finden wir auch vom Jahr MCCLXXVI. in dem Diplomate der Slavischen Hertzoge und des Bischoffs zu Camin, beym Rangon in Pomer. Dipl. p.265. vom Jahr MCCLXXVII. im Instrumente Hermanns, Grafens von Saltze, in Monument. Würtemb. P.I. p.255. vom Jahr MCCLXXX. in den Briefen Rudolphs, des Römischen Königes, vom Jahr MCCLXXX. beym Gewold. in Antith. ad Marqu. Freher lit. B. vom Jahr MCCLXXXI. in dessen Patente, beym Tölner in Cod. Dipl. Pal. n.112. p.78. vom Jahr MCCLXXXIII. in den [60] Uhrkunden des Capituls zu Regenspurg beym Hund in Metrop. Salisb. Tom I. p.178. vom Jahr MCCXC. und MCCXCII. in den Instrumenten, so in Deduct. Stolb. n.VII. im Jahr MCCXCVI. produciret worden; desgleichen in dem Bündnisse, so zwischen Eduard, Könige in Engelland und Guido, Grafen von Flandern, gemacht worden, beym Leibnitz Cod. Jur. Gent. T.I. p.39. und endlich vom Jahr MCCXCVIII. in einem Instrumente, beym Ludewig in Reliquiar. MSC. Tom.V. p.445.

Und solchergestalt erweisen diese Zeugnisse, dergleichen wir noch gar viel mehr, wenn uns die Zeit und Gelegenheit solches erlauben wollen, beybringen können, mehr als zur Gnüge, daß von den Zeiten Lothars beydes so wohl das Canonische, als Civil-Recht, auch allmählich in Teutschland eingedrungen sey, und daß mithin diejenigen gar sehr irren, welche nebst dem Conring. de Orig. Jur. Germ. Cap. XXXII. dafür halten, daß solches erstlich im XV. Jahrhundert zu erst auf denen Academien, und hernach in die Gerichte eingeführet worden.

Es ist auch der Anfang dieser Sache nicht so gar schwach gewesen, wie sich dieser gelehrte Mann einbildet; sondern es sind gewisse Beweißthümer vorhanden, welche zeigen, daß schon zu selbiger Zeit gar sehr auf beyde Rechte gesehen worden. Denn der ehemahlige Cantzler von Ludwig zu Halle hat in einem Programmate von Verbesserung des Teutschen Lehn-Rechts, p. 14. ein Instrument bekannt gemacht, daraus zu ersehen ist, daß der Graf von Schwartzburg, so zwischen den Churfürsten von Brandenburg und dem Ertz-Bischoffe von Magdeburg zum Richter der Austräge erwählet worden, das Urthel, nach Verhörung der Theile, und Untersuchung der Sache, nicht habe sprechen wollen, wenn er nicht einige des Römischen Rechts erfahrne zuvor zu Hülffe genommen.

Daher ist nicht zu verwundern, daß die Rechtsgelehrsamkeit im XIV. Jahrhundert gar sehr in gantz Teutschland zugenommen. Denn unter denen Hof-Bedienten Balduins, eines Ertz-Bischoffs zu Trier, welcher, wie bekannt, im Jahr 1308, erwählet worden, werden bald zu erst die Legisten und Canonisten genennet. Auct. Gest. Balduini I. 12. Zwey Jahr zuvor geschiehet der persönlichen, und dinglichen, wie auch vermischten Klagen Erwähnung, beym Leibnitz in Cod. Jur. Gent. T. I. p.113.

Im Jahr 1333. wird Udalrich von Augusta, ein Geheim-Schreiber des Kaysers, als ein in beyden Rechten sehr erfahrner Mann, gerühmet. Trithem. Chron. Hirsaug. ad an. MCCCXXXIII. Im folgenden Jahr billiget Amblard von Bellomonte, Professor Juris Civilis und Protonotarius Delphinatus, das Instrument Humberti, Delphini Viennensis. Guichenon Bibl. Sebus. Cent. II. 18.

Im Rensensischen Decret vom Jahr 1338. wird von dem Rechte der Churfürsten gesagt: Haec verissima esse, convenit inter omnes Annalium, rerum humanarum divinarumque peritos, atque jam saepius, utriusque Juris Caesarei atque Pontificii coelestis thesauri testimoniis comprobatum est. Goldast. Tom. III. Const. Imp. p.409. Böhmer Jur. Eccl. I. 2. 47. p.115. hat aus dem Lübeckischen Archiv das Testament Heinrichs, eines Bischoffs zu Lübeck, vom Jahr 1340. hervor gebracht, welches gantz und gar nach den Formuln des Römischen Rechts [61] gemacht ist.

In einem Instrument vom Jahr MCCCXLIII. wird der testamentarischen Nacherben Einsetzung, der solennen Stipulation, und der Schenckung unter der Lebendigen gedacht. Guichenon Bibl. Sebus. Cent. II. n.12. Das Exempel der solennen Emancipation, oder Erlassung der väterlichen Gewalt, Philipps, eines Hertzogs von Burgund, ist beym Leibnitz in Cod. Dipl. Jur. Gent. Tom.I. p.221. zu finden. Auf der Academie zu Wien sind im Jahr 1365 Professores Juris Canonici und Civilis gewesen, Lambecius Bibl. Vindeb. II. 5. p.85. 164. u. f.

Um aber anjetzo nicht diejenigen unzählbaren Formuln anhero zu häuffen, durch welche sich unsere Teutschen fast in jedem Jahre dieses Jahrhunderts der Wohlthaten beyder Rechte begeben haben; so wollen wir hier nur so viele, als nöthig, von diesen Formeln angeben. Dergleichen Verzichten und Begebungen der Rechts-Wohlthaten, so im Jahr MCCCV. geschehen, kommen beym Leibnitz in Cod. Jur. Gent. T. I. p.113. vom Jahr MCCCVI. in der Waldeckischen Ehren-Rettung n.36. p.3. vom Jahr MCCCXI. und MCCCXVIII. im Chartulario Lubecensi, wovon Boehmer I. 2. 47. p.115. mit mehrerm handelt, vom Jahr MCCCXIX. beym Ludewig Reliqu. Mst. Tom.VI. p.4. 6. vom Jahr MCCCXXIV. beym Schaten Annal. Paderb. Lib. XIII. p.360. vom Jahr MCCCXXVIII beym Leibnitz Tom. I. p.128. vom Jahr MCCCXXX und MCXXXI. beym Ludewig Reliq. T. V. p.553. und 625. vom Jahr MCCCXVIII. und vom folgenden bey eben demselben Tom. V. p.546. 548. 630. 639. 565. vom Jahr MCCCXLI. beym Leibnitz Tom. I. p.154. vom Jahr MCCCLVI beym Ludewig Tom. V. p.518. vom Jahr MCCCLXVII. in Monim. Würtenb. Part. I. p.917. vom Jahr MCCCLXXVII. beym Schaten Annal. Paderb. p.399. u.s.w. vor.

Je mehr aber zu diesen Zeiten die bürgerliche Rechtsgelahrheit getrieben wurde, desto mehr war auch der Pabst um das Wachsthum der Geistlichen Rechte bekümmert. Daher hat Gregorius IX. um das Jahr 1230. durch Raymundam von Penna Forti, seinen Capellan, nach so denen mancherley Sammlungen des Isidorus Mercatoris, Jarlandus, und der Päbste selbst, fünff Bücher der Decretalen zusammen geschrieben. Matthias Parisiensis ad ann. MCCXXXV. Johann Chifflet de jur. Architect. Cap.VI. Ziegler in Diss. praelim. ad Lancell. §. LI. u. f. Welchem hernach im Jahr MCCXLVIII. Pabst Bonifacius VIII. das VI Buch, so auf eben die Art in V Bücher abgetheilet, hinzugesetzt. Heinrich Stero in Annal. ad an. MCCXCVII. und zugleich anbefohlen, daß solches, nebst denen vorhergenden, in den Gerichten und auf den Academien möchte eingeführet werden, ob es wohl in Franckreich niemahls gegolten hat. Frantz Duarenus, in Praefat. libri de Sacr. Eccles. minist. Zu diesen sind im XIII Jahr des folgenden Jahrhunderts annoch V Bücher der Clementinarum hinzugekommen, welche von Pabst Clemente V. also genennet werden. Balutz de Pap. Auenion. p.60. desgleichen die Extravagantes so wohl Pabst Johannis XXII. so im Jahr MCCCXL. als [62] auch die Communes, so mit Ausgang des XV Jahrhunderts gesammlet worden. Ziegler Diss. prooem. ad Lancell. §. LVIII.

Deßwegen aber begaben sich die Teutschen ihrer Väterlichen Rechte doch nicht, sondern bedienten sich nur der fremden Gesetze, als einer Erfüllung oder Ergäntzung der ihrigen. Ja es waren einige, denen es gar übel gefiel, daß dem Teutschen Rechte dergleichen Flecke angehefftet werden solten, und die solchergestalt äussersten Fleisses dahin bedacht waren, wie sie solches erhalten möchten. Daher ist es gekommen, daß die Könige und teutschen Stände sich sehr bemüheten, die alten Gesetze wieder in Schwang zu bringen, und die Gewohnheiten aufzuschreiben, auch nach und nach neue Gesetze zu geben, dadurch einiger massen denen Fremden ein Ziel gesetzt werden möchte.

Daß aber auch die Käyser und Könige, sammt denen Reichsständen, selbst vor die Erhaltung des Väterlichen Rechts besorgt gewesen, ist daher abzunehmen, weil sie in diesen Zeiten nicht nur einmahl durch öffentliche Gesetze Versehung gethan, daß das altväterliche Recht seine Gültigkeit behalten solle. Denn unter Ottone IV. ist im Jahr MCCVIII. auf dem Reichs-Tage zu Franckfurt gesetzt und geordnet worden, daß alle von Carln dem Grossen eingeführte Rechte, in Acht genommen und gehalten werden solten. Gothofredus Monachus in Chron. ad ann. MCCVIII. Es scheinet aber nicht, als wenn hierunter die Capitularia zuverstehen wären, sondern vielmehr andere Gesetze, so denen Sachsen und andern teutschen Völckern von Carln dem Grossen gegeben worden. Und es war die Sache bey denen Teutschen fast zur Gewohnheit geworden, daß beynahe ein jedes Volck seine Gebräuche und Freyheiten Carln dem Grossen zuschrieb. Exempel hiervon kommen so wohl im Sächsischen Land-Recht, als im Weichbild, ingleichen bey den Frisiern, und andern Völckern überall vor. Conring de Orig. Jur. Germ. Cap. XIII. Gryphiander de Weichb. Cap. LIV.

Im Jahre 1191.[WS 3] ist auf dem sehr bekannten Reichs-Tage zu Mayntz, nach dem Zeugniß des oben erwehnten Gothofreds, der Friede beschworen, die alten Rechte bestätiget, neue gegeben, und in teutscher Sprache, auf Pergament geschrieben, allen vorgelegt und bekannt gemacht worden. Welches uralte Denckmahl eines in unserer Mutter-Sprache geschriebenen Gesetztes Goldast P. II. der Reichs-Satzungen p. 17. ans Licht gegeben hat. Wir nehmen auch wahr, daß nicht nur auf dem Reichs-Tage zu Würtzburg im Jahr 1287. sondern auch zu Speyer im Jahr 1291 der Gebrauch der väterlichen Gesetze von Rudolphen, aus dem Hause Habsburg, mit gleichem Eyfer befestiget worden, beym Lehmann in Chron. Spir. V. 108.

Hernachmahls ist zur Gnüge bekannt, daß die Kayser selbst, mit Einrathen der Fürsten, seit den Zeiten Lothars häuffige neue Gesetze gegeben, und solche geschrieben im Reiche gemein machen lassen. Dergleichen sind die Lehn-Gesetze Friedrichs I. davon Radevicus de Gest. Friderici I. Imp. II. 7. wie auch eben desselben Constitutiones beym Goldast Const. Imp. Tom. III. p. 330. Von solcher Art ist ferner dessen Land-Friede, so auf [63] dem Reichs-Tage zu Nürnberg im Jahr MCLXXXVII. publiciret worden, davon der Abbas Urspergensis ad ann. MCLXXXVII. und Datt. de pace publ. Cap. III. §.69. p.19. handeln. Es sind auch beym Goldast Tom. III. Const. p.371. noch einige Gesetze Ottonis IV. und Friedrichs II. vorhanden, davon Pfeffinger in Vitriar. Illustr. I. 2. p.67. nachzusehen. Anderer dieser Art zugeschweigen. Denn es ist allerdings zu bewundern, daß keine ältere Sammllung von Reichs-Abschieden vorhanden sey, als vom XV Jahrhundert. Der Cantzler von Ludewig untersuchet die Ursache davon in Aur. Bull. Tom. I. p. 15.

Endlich ist mehr als zugewiß, daß man aus keiner andern Ursache so viele Provintzial-Gesetze und Statuten von dieser Zeit an zu schreiben angefangen habe, als daß die Fürsten und Städte solchen fremden, in die Gerichtsstätte eindringenden Gesetzen, Einhalt thun möchten. Jacob Friedrich Ludovici Prooem. Spec. Sax. §. XII. u. f. Dahin zielet auch das, was Repkov L.I. art.3. sagt: „Der Pabst mag kein Recht setzen, da er unser Land-Recht oder Lehn-Recht mit ändern oder kräncken möge.“

In eben der Absicht hat Hoyer von Falckenstein den Epko von Repkau ermuntert, daß er im XII Jahrhundert den Sachsen-Spiegel geschrieben. Dieserwegen ist auch der Schwaben-Spiegel zusammen getragen, und von derselben Zeit an so viele Land- und Stadt-Rechte gemacht worden, daß es einem fast verdrüßlich fallen solte, alle herzuerzehlen. Was den Sachsen-Spiegel anbetrifft so können uns dessen beyde Urheber nicht unbekannt seyn, als welche in so vielen Instrumenten und Patenten genennet werden. Denn beym Beckmann Hist. Anhalt. P. III. Lib. II. p.213. wird Hoyer Graf von Valckenstein, im Jahr MCCXV. als Zeuge angezogen, wie auch beym Leuckfeld Antiqu. Pold. p.288 im Jahr MCCXIX. in einem andern Instrument Heinrichs, Grafens von Aschersleve, welchem Hecco oder Eico von Repkau, oder Repechove, an die Seite gesetzt wird. Ingleichen wird vorgedachter Hoyer im Jahr MCCXXX, MCCXXXIII, und MCCXLI. in einigen Urkunden beym Ketner in Antiqu. Quedl. p.219. 260. und 264. in Dipl. Quedl. p.254. 256. u.f. 261. 264. 266. u. f. 273. 279. 332. angeführt.

Daher ist kein Zweiffel, daß ohngefehr um diese Zeit der Sachsen-Spiegel, oder das Sächsische Land-Recht von Repkauen mag zusammen getragen worden seyn. Und zwar zwischen dem MCCXV. und MCCXXXV Jahre. Denn Lib. I. Jur. prov. Sax. art. 3. geschiehet des Cap. non debet X. de consangu. & affin. Erwähnung, welches im Jahr MCCXX. vom Pabst Innocentz III. in einem allgemeinen Concilio gegeben worden. Solchergestalt muß nach diesem Jahre solcher Spiegel sehr verbessert worden seyn. Hernachmahls werden Lib. III. art. 62. die Reichs-Fahn-Lehn erzehlet, darunter das Hertzogthum Braunschweig und Lüneburg nicht mit gezählet wird. Und da dieses im Jahr MCCXXXV. von Friedrichen II. angelegt worden; so folgt daraus, daß Repkau sein Werck vor diesem Jahre müsse vollendet haben. Conring de Orig. Jur. Germ. c. 30.

Ob [64] nun aber wohl in diesem Spiegel viel Fehler, viel Kindereyen und Possen, zu befinden, besonders wo der Verfasser philosophirt, oder einen Geschichtschreiber vorstellt, oder sich untersteht, das gemeine Recht auszulegen; so muß man doch gestehen, daß Repkov mit löblichen Fleisse die Ueberbleibsel des väterlichen in gantz Nieder-Teutschland angenommenen Rechts zusammen gelesen habe. Daher wir in Betrachtung solches Fleisses dem Epkoni die übrigen Fehler, so denen damahligen Zeiten gantz eigen waren, gerne verzeihen.

Daß er aber aus dem Canonischen und Römisch-Bürgerlichen Rechte eins und das andere mit eingemischt, (Siehe Jus Prov. Sax. II. 63. I. 37. II. 56.) dienet zu einem neuen Beweise, daß dieselben fremden Rechte denen Teutschen schon damahls nicht unbekannt gewesen. Repkov gestehet auch selbst, daß er dieses Werck anfangs Lateinisch geschrieben, hernach aber nicht ohne grosse Schwürigkeit ins Teutsche übersetzt habe. Praefat. rhythmica Spec. Sax. allwo sich derselbe folgender Gestalt vernehmen läßt:

Dies Recht hab ich nicht erdacht,
Es habens vor Alte auf uns bracht
Unsere gute Vorfahren.

Es ist auch heut zu Tage annoch ein lateinisches Exemplar vorhanden, welches aber nicht von Repkoven ist, sondern von einem Ausländer, vielleicht einem Pohlen, ob man gleich nicht weiß, von welchem, gestalt diese Dollmetscher, wer er auch seyn mag, die teutsche Sprache nicht sattsam verstanden zu haben scheinet. Schilter Exerc. XVI. Das aufrichtige und authenticke Exemplar ist solchergestalt in alt teutscher Sprache, wie solche im Hertzogthum Magdeburg, und in gantz Nieder-Sachsen damahls im Gebrauch gewesen, geschrieben, wie auch so viele geschriebene Bücher und alte Ausgaben bezeugen. Endlich haben ihn Wolffgang Loß, ein Bürger von Freyberg, und Christoph Zobel, nach Meißnischer Mund-Art übersetzt.

Gryphiander, Lambecius, Werlhoff, Hertius, Struv, Ludovici, Gärtner, haben die geschriebenen Codices, und die mancherley Ausgaben solches Wercks mit Fleiß angemerckt, welche weder die Befliessenheit der Kürtze, noch unser Absehen, hier zu wiederhohlen erlauben. Es ist aber auch ein teutsches Lehn-Recht hinzugekommen, welches in denen geschriebenen Codicibus gemeiniglich dem Land-Rechte als das 4te Buch beygefüget, und eben dem Verfasser Epkoni von Repkau zugeschrieben wird. Es scheinet auch allerdings von demjenigen Alter zu seyn, und hat auch eben die Schreib- und Lehr-Art, welche wir in dem Land-Rechte bemercken: daher nichts hindert, daß wir solches dem Epkoni nicht beylegen solten. Jac. Friedr. Ludovici in Proleg. Jur. Feud. Sax. Struv. Hist. Jur. VIII. 16. Thomas. Select. Feudal. §.IX. u. f. haben mehr hiervon gesagt.

Noch neuer ist das Magdeburgische Stadt-Recht oder Weichbild, so entweder mit Ausgang des XII. oder allererst im folgenden Jahrhundert zu Magdeburg zusammen getragen zu seyn scheinet, und die Gewohnheiten derselben Stadt, so aber durch die eingerückten Sätze des Bürgerlichen Rechts in etwas verstellt worden, in sich begreifft Weichb. [65] Art. CXIX. CXXI. CXXVIII. doch aber nicht so sehr, daß es, wie Aeneas Sylvius in Europ. Cap. XXIV. solches nennet, nichts anders, als das ins Kurtze gebrachte und in Sächsischer Sprache geschriebene Bürgerliche Recht seyn solte. Kurtz vorher erwehnte Schriffststeller, besonders Jacob Friedrich Ludovici in Proleg. Weichb. §. XVI. u. f. haben auch von den verschiedenen Ausgaben dieses Weichbild-Rechts mehreres angemercket.

Ob nun wohl solches Buch des Sächsischen Rechts dem Pabste unter allen am wenigsten gefiel, dergestalt, daß Pabst Gregorius XI, im Jahr 1371 und hernachmahls Eugenius IV, (besiehe dessen Bull. ad Archiepisc. Rigens. post Spec. Sax. p.485) unterschiedliche Artickel desselben verdammeten; so ist es doch nicht nur mit grossem Beyfall in dem Ertzbischoffthume Magdeburg und denen Anhältischen Landen, als wo nehmlich das wahrhaffte Vaterland dieses Rechts war, sondern auch in Meissen und Thüringen, in der Marck-Brandenburg, in der Laußnitz, Böhmen, Schlesien, im Hertzogthum Mecklenburg, Holstein, in den Braunschweigischen Landen, ja so gar in Preussen, Pohlen, Dännemarck, und Siebenbürgen angenommen worden; so, daß man es vor ein allgemeines Recht dieser und anderer Völcker gehalten, und daher die Ausländer, so durch Urthel verletzt waren, zum öfftern ihre Sache an die Magdeburgischen Schöppen gelangen liessen. Lubers Stapul. Saxon. Num. DXL.

In allen diesen Provintzen lebte man nach Sächsischem Rechte, ob wohl an manchen Orte mehr auf das Land- und Lehn-Recht, an manchen auf das Weichbild-Recht gesehen wurde. Solches hat Struv Hist. Jur. VI. 23. weitläufftiger erwiesen, welcher auch gleichergestalt von den Mecklenburgischen und Braunschweigischen Landen gezeiget, daß das Sächsische Recht daselbst abgeschafft sey, und mithin dadurch zugleich dargethan, daß solches vor Alters daselbst in Gebrauch gewesen. Was aber die Braunschweigischen Lande anlanget; so wird der Gebrauch des Sächsischen Rechts in selbigen aus dem Gebrauche der Gerade oder Frawen-Rade, sehr deutlich erwiesen, davon Joh. Andr. Schmid in Helmst. saeculis XIV. & XV. per Frauenradam adflicto. Helmst. in 4 nachzusehen. Daß es aber in Holstein und der Stadt Lüneburg noch heut zu Tage einigermassen im Gebrauch sey, hat Hertius de Consultat. Leg. & Judic. §. XV. p.430. angemercket.

Nach diesem Exempel und Vorschrifft ist auch der Schwaben-Spiegel, und zwar ohngefehr mitten im 13 Jahrhundert, gemacht worden. Denn in demselben wird nicht nur Pabst Innocentz III, und Ottonis IV gedacht, davon jener im Jahr MCCXVI. dieser aber nicht lange darnach gestorben, (Spec. Suev. I. 348) und zwar also, daß der Verfasser anführet, er habe den Streit zwischen ihnen als eine alte Geschichte ehemahls gelesen; sondern es werden darinne auch die Decretalien erwehnet, welche, wie wir oben gesagt erstlich im Jahr MCCXXXV. heraus gekommen seyn sollen. Spec. Suev. I. 5. Ja es wird noch Friedrich II welcher im Jahre 1250 gestorben, darinne angeführet. Spec. Suev. II. Epilog. Doch ist aus der Ausgabe Johann Friedrich [66] Schannats klar, daß solcher nicht lange darnach müsse gemacht worden seyn, denn es heist daselbst §. CXLIV. p.253 also: „Verräter häissen wir, dy mit red ain verpalmundent, also das sy in sagent von seiner Christenhait, als dy Myner Prüder Kaiser Friedrich teten;“ und gleich darauf: „Daß teten all dy Myner Prüder dem Kaiser Fridrichen,“ woselbst er von dieser als einer neuen Geschichte redet. Hierzu kommt noch, daß dieser Spiegel den Hertzogen von Bayern, das Ertzschencken-Amt beyleget, welche sich mit dem Könige von Böhmen seit dem Jahre 1231 über dieses Reichs-Amt gestritten haben, bis endlich Kayser Rudolph nach diesem Streite solches dem letztern im Jahre 1290 ertheilet. Toelner Cod. Dipl. Palat. n. CIX. p.76.

Daher aufs neue zufolgern, daß dieser Spiegel zwischen dem 1250 Jahre, da Friedrich II gestorben, und diesem 1290 ans Licht getreten sey, und also viel neuer, als der Sächsische sey, welches doch, wie uns bekannt, die gelehrten Männer Lambecius Biblioth. Vindeb. II. 8. p.825 und Schilter in Praefat. Jur. Feud. Alam. §.XVII. geleugnet haben.

Es sind aber unterschiedene Ausgaben davon vorhanden, welche einander nicht wenig zuwieder sind. Denn ausser demjenigen Exemplar, welchem Sebastian Meischner im Kayserl. und Königl. Land- und Lehn-Rechte gefolget ist, und welches hernach gleichfals Melchior Goldast Tom. I. der Reichs-Satzungen p.31 und Joh. Steph. Burgemeister im Teutschen Corpore Jur. Dipl. ans Licht gestellet; hat Joh. Friedrich Schannat in der Sammlung alter historischer Schrifften, Part. I. p.163 seq. und neuerlich aus einem Straßburgischen MSC. Johann August von Berger zu Leipzig 1726 in 4 eine gantz neue und von denen übrigen in der Ordnung und denen Worten hin und wieder unterschiedene Ausgaben ans Licht gestellet. Es ist auch dieses ein vortrefflicher Schatz des Teutschen Rechts, und kommt solchergestalt mit dem Sächsischen Rechte in vielem überein. Doch hat der Verfasser auch vieles aus dem Römischen Rechte einfliessen lassen, als Lib. I. Cap. 6. 41. 64. 67. 315 und 327. Und wo er philosophirt, oder vom allgemeinen Rechte redet, ist er nicht weniger ungereimt, als der Sächsische Speculator.

Es sind zwar einige gewesen, welche gezweifelt haben, ob dieses Recht jemahls in Gerichten im Gebrauch gewesen. Aber es sind allerdings Diplomata vorhanden, welche sich deutlich auf die Entscheidung des Schwaben-Rechts beziehen, welche bereits Datt de pace publica IV. I. 21. hervorgebracht hat. Es ist auch zu diesem Spiegel, oder Landrecht, das Lehn-Recht hinzugekommen, welches kurtz nach dem Land-Rechte, und vielleicht von eben dem Verfasser, gemacht worden, massen der Leser etliche mahl auf das Land-Recht, als auf den erstern Theil, zurückgewiesen wird. Jus feud. Alam. I. 120. 168. Daher haben Lambecius, Schilter, und andere von dem Alterthume dieses Buchs übel geurtheilet, als welche dafür halten, daß solches lange Zeit vor dem Sachsen-Spiegel gemacht wäre. Thomas. Select. feud. §. LXIII.

Eine sehr accurate Ausgabe dieses Buchs, so nach dem Ambrosianischen Codice aus der Wienerischen Bibliotheck [67] gedruckt, und mit einem sehr deutlichen Commentario erläutert worden, hat uns Schilter Straßb. 1694 in 4, und neuerlich Johann August von Berger, so zu Leipzig 1726 in 4 heraus gekommen, geliefert.

Man hat aber nicht allein die allgemeinen Teutschen Rechte sehr fleissig zu sammlen, sondern auch die Gesetze und Gewohnheiten einer jeden Provintz fast um diese Zeit in Schrifften zuverfassen, angefangen. Dergleichen ist allerdings das Oesterreichische Land-Recht, so im Jahre 1190 gemacht worden, welches der Cantzler Ludewig aus einem MSC. herausgegeben. Reliq. T. VI. p. 1190 u. ff. Dergleichen ist das Bayerische Land-Recht, welches Ludewig, Marggraf zu Brandenburg, und Stephanus, Gebrüdere, ingleichen Ludewig und Wilhelm, Pfaltzgrafen am Rhein und Hertzoge zu Bayern, im Jahr 1346 herausgegeben, welche jedoch ausdrücklich bekennen, daß sie zu Rat worden mit ihrem Herrn und Väterlein, Kayser Ludwichen von Rom. Einen vortrefflichen Codicem, auf Pergament geschrieben, welcher demjenigen durchgehends gleich kömmt, welchen Lambec. Bibl. Vind. II. 8. p. 834 beschrieben, bezeuget Johann Gottlieb Heineccius in Hist. Jur. Lib. II. c. 3. §. 83. zu Franckfurt in der Hoffmannischen Bibliotheck gesehen zu haben. Dergleichen sind endlich die Gesetze, welche Leopold, ein Hertzog von Oesterreich, im Jahr 1397 denen Tirolern gegeben, wie solches Hund in Metrop. Salisb. T. I. p. 450 bezeuget.

Ja es brachten auch auswärtige Völcker, welche die Teutschen Gesetze und Gewohnheiten, wegen ihres allgemeinen Ursprungs annoch in Acht nahmen, um selbige Zeit solche in Schrifften, damit sie von dem Römischen und Canonischen Rechte nicht möchten verdrungen werden. Denn es ist auch der Codex Legum Danicarum auf Veranstaltung Königs Woldemars II, im Jahr 1281 gemacht worden, davon man sich sowohl, als von andern Gesetzen der Dänen, beym Ludewig in Praefat. Tom. IX. Reliqu. p.5. u. ff. Raths erholen kan.

Es haben auch die Normannen ihre Gesetze, welche sie aus den Mitternächtlichen Gegenden mit sich gebracht, und welche mit denen Teutschen durchaus verwandt sind, ohngefehr ums Jahr 1250 in Schrifften gebracht, wie solches der geschriebene Codex der Ludewigianischen Bibliotheck bezeuget, daraus dessen Besitzer solche mit Anmerckungen herausgegeben Tom. VII. Reliqu. p. 149 u. ff.

Aber die Schwedischen Gesetze sind auch fast von eben dem Alter. Denn die Upländischen hat St. Erich zu erst entweder geschrieben, oder zusammen getragen, und publicirt welche König Birger Magni, so um das Jahr 1295 gelebet, mit den seinigen vermehret, gleichwie kurtz vorher, nehmlich im Jahr 1251 Birger Jarl das Weichbild-Recht der Schwedischen Städte in Ordnung gebracht hat. Davon Johann Loccenius in Antiqu. Sueo Goth. II. 2. p. 35 hauptsächlich handelt. Auch hat Herm. Conring de Orig. Jur. Germ. c. XXVII. p. 167 bereits gezeiget, daß die Ordnungen der Hertzoge von Brabant auch um das Jahr 1312 zusammengebracht und publicirt worden. Paul Geschin hat die Böhmischen Gesetze, so von Carln IV, gegeben und in Ordnung gebracht worden, [68] unter dem Titel: Majestas Carolina, zu Franckfurt 1617 in Fol. ans Licht gestellet.

Es haben aber vornehmlich die Städte, als in welchen die Schöppen, so kein anders, als ihr väterliches Recht verstunden, das gröste Ansehen hatten, sich, so zu reden, mit Händen und Füssen darwider gesetzt, daß die fremden Gesetze nicht möchten in ihre Mauern eingelassen werden. Daher sind auch so viele Statuten der vornehmsten Städte, nicht nur freyer, sondern auch derer, so anderer Hoheit unterworffen waren, entweder neuerlich gemacht, oder zu allererst in Schrifften gebracht worden. Wobey dieses besonders merckwürdig ist, daß diejenigen Städte, davon andere ihr Stadt-Recht genommen hatten, von diesen gleichsam vor Haupt-Städte gehalten worden, und daß man von den Urtheln, so bey ihnen gesprochen worden, die Sache an selbige gelangen lassen, von denen sie die Rechte überkommen hatten, welche Gewohnheit annoch an einigen Orten üblich ist.

Also schreibet Johannes Sibrandus in Jur. publ. Urb. Lub. Part. I. Sect. 10. n 7. daß die Rostocker, weil das Lübeckische Recht bey ihnen im Gebrauch war, die Appellationes von den Rostockischen Gerichten an das Lübeckische eingesendet hätten. Ebenderselbe bringet n. 15. p. 102. einen Stralsundischen Befreyungs-Brief bey, so ihnen im Jahr 1314 gegeben, und darinne denen Bürgern erlaubt worden, daß sie mögen und sollen ihre beschuldene Urtheil führen und holen zu Lübeck. Joh. Isaac. Pontanus redet in seiner Hist. Ger. Lib. I. p. 59. von denen Appellationen, so bey denen Nimmägern an den Schöppen-Stuhl zu Aachen eingewendet worden, welches auch hin und wieder bey den Niederländern im Gebrauch wäre, viel besondere Dinge, welchen wir aus dem Conring c. XXVIII. p. 169 annoch beyfügen, daß auch andere Städte am Rhein, theils von Aachen, theils von Cölln, in zweifelhafften Sachen Informate einzuholen pflegten. Daß die Helmstädter von ihren Stadt-Gerichten an das Consistorium zu Magdeburg zu appelliren gewohnt gewesen, erzehlet der Hertzog von Braunschweig, und Johannes Abt von Werthin, in Diplom. vom Jahr 1358 beym Schmid. de Helmstadio per Frawenradam adflicto p. 6. 8.

Daher ist es auch nicht zu verwundern, daß auch die Pohlen und Böhmen nach Halle oder Magdeburg, daher sie ihre Rechte erhalten hatten, die Appellationen eingewendet. Weichb. Art. X. §. I. Doch hat Mechov in Chron. Polon. IV. 19. aufgezeichnet, daß König Casimir II, solchen Gebrauch im Jahr 1356 in Pohlen aufgehoben habe, von mehrern dergleichen Statuten ist schon zur Genüge von Struven Hist. Jur. VI. 27. und andern gehandelt worden.

Wir wollen also hier nur noch fürnehmlich von denjenigen reden, welche auch bey andern Städten in Ehren gehalten worden; und könnte man wohl fragen, ob das Soestische Recht nicht billig die Ober-Stelle darunter verdienen solte? Diese sehr berühmte Stadt, hatte sich schon vor langen Zeiten durch ihre Gesetze in grossen Ruff gebracht; so, daß viele andere Städte ihre Gesetze auch daher hohlten, und solche von denen Kaysern als eine besondere Wohlthat überkamen. Arnold Lubecensis II. [69] 35. Lambecius Orig. Hamb. 1. n. 98. Heinrich Meibom Introd. ad Hist. Sax. Infer. p.81. Aber dieses alte Soest scheinet allmählig in Vergessenheit gekommen zu seyn, denn das neue Soestische Recht (die Soestische Schraden) gehet in den meisten Stücken von dem Ursprunge des Lübeckischen Rechts ab. Heineccius hat selbst, wie l. c. §. 86. not.* bezeuget, eine Abschrifft von dem Soestischen Weichbild-Rechte besessen, dessen erster Theil, so das alde gekorne und gepruvede Recht in sich hält, sich also anfängt: In dem Boke von obersten Gude schrivet Mester Boetius, dat man in allen Beginnen soll anropen den allmächtigen Vader und Schöpper aller Dinge etc. Es bestehet solches aus CLXXVI Artickeln, und ob wir schon zu Ende lesen: Actum & concordatum anno Dni milesimo quadringentesimo quadragesimo secundo, feria sexta post beati Cuniberti Episcopi; so ist doch beym CLI Art. hinzugeschrieben: anno Domini MCCCL. beym CLVI Artickel: anno Dni MCCCIX. crastino Alexii Confessoris; beym CLVII Artickel: anno Dni MCCCLXX. in die beati Bonifacii; beym CLXXIII Artickel: anno Domini MCCCLXVIII. in die Dominica, qua cantatur Laetare; woraus man also zur Gnüge abnehmen kan, daß dieses Buch nach und nach vermehret worden. Siehe Heinrich Melchior Schutt in Dissert. de Jure Susat. ejusque & Jur. Civ. collatione in success. ab intestato.

Der andere Theil, so folgenden Titel führet. Dat alde und geprovede Recht der Stadt von Soest, bestehet aus CXXX Artickeln, und dessen Anfang lautet also: Tho den ersten so seyn drey Gerichte binnen der Stadt, dat ein unses Herrn van Cölln, dat ander des Provestes von Soest, und dat derde des Rats. Der dritte Theil ist betitelt: Des gemeinen Gerichts-Proceß, und besteht aus XIX Titeln, deren Anfang ist: Socrates, der heydnische Philosophus, spricht: Das Recht ist einer Spinnen-Weben gleich etc. Am Ende ist noch unterschiedliches hinzu gefügt, unter dem Titel: Dit sind nachfolgende Urtheil, ins freyen Stohls Gerichte gehörig belangende.

Aus diesem Soestischen Rechte hat das Lübeck- und Hamburgische seinen Ursprung genommen. Und zwar scheinet es, als ob die Lübecker ihr Recht von Heinrichen dem Löwen überkommen hätten, welches ihnen hernach von Kayser Fridrichen I, im Jahr 1183 bestätiget worden. Arn. Lubec. II. 35. Denn daß andere wollen, man solle beym Arnold an statt: Jure Susatiae lieber schreiben: Jura Holsatiae, welches andere von einer rechtmäßigen Gewohnheit und Gewalt, sich der Weiden und Holtzungen in der Grafschafft Nordalbingen zu gebrauchen, verstehen, ist vom Meibom in Introd. ad Hist. Sax. Inf. p 81. und vom Moller in Isagog. ad Hist. Chers. Cimbr. IV. 6. so gründlich wiederlegt worden, daß wir uns solcher Mühe überhoben sehen.

Man darf aber nicht etwa das Lübeckische Recht, wie es heut zu Tage ist, vor das alte aufrichtige halten. Heineccius bekennet wiederum l. c. §. 87. in der Hoffmannianischen Bibliotheck einen alten auf Pergament geschriebenen Codicem gesehen zu haben, so in alt Sächsischer Sprache geschrieben, und darinnen solches Recht von dem heutigen [70] gantz und gar unterschieden, und viel kürtzer, als selbiges, abgefaßt gewesen. Es bestund nehmlich aus CCLXXI Artickeln, welche in einer gantz andern Ordnung, als wir in dem heutigen Lübeckischen Rechte antreffen, gesetzt waren.

Und von diesem so wohl als von andern geschriebenen Codicibus, deren hin und wieder gedacht wird, hat bemeldeter Hoffmann in einem besondern Programmate Franckf. 1731 gehandelt. Es hat zwar Christ. Nettelblatt in einer gelehrten Diss. de Fontib. Jur. Lub. zeigen wollen, daß das Lübeckische Recht aus dem Sueogothischen, als seinen ersten Quellen, entsprungen sey. Aber da jene Gothischen und die Teutschen Gesetze vieles mit einander gemein haben; so möchte man lieber sagen, daß beyde Völcker solche von ihren Vorfahren überkommen. Denn so wird man nicht nöthig haben, zu erdichten, daß die Lübecker ihr Recht von Mitternacht hergehohlet, als wovon die Jahr-Bücher gar nichts gedencken. Auch ist eben so wenig an dem, daß es ein Slavisches oder Wendisches Recht sey, angesehen die Soester mit denen Wenden niemahls etwas gemein gehabt haben.

Die Sammlung des Lübeckischen Rechts, der wir uns heut zu Tage bedienen, ist auf Veranstaltung des Raths, als Johann Lundinghausen Bürgermeister, Calixtus Schein Syndicus, Gottschalck von Sliten Raths-Herr war, gemacht, und zu Lübeck von Johann Balhorn im Jahr 1586 gedruckt worden. Zwar hat in eben dem Jahre Joachim Rolius, ein Bürgermeister zu Crempe, das Lübeckische Recht aus einem geschriebenen Codice zu Hamburg publicirt. Allein es ist solcher, und wenn noch einige ältere vorhanden seyn solten, in den Gerichten nicht mehr im Gebrauch. Besiehe hierbey Ernst Joachim Westphalens Diss. de Origine & Fontibus Jur. Lub. ejusque usu, auctoritate, elogio, & subsidiis.

Das aber hiernächst auch das Hamburgische Recht gleichen Ursprung habe; beweisen die Diplomata und Urkunden beym Lambecius, welche bereits von andern angeführet worden, und darinne denen Hamburgern erlaubt wird, sich der alten Gerechtigkeit der Lübecker, oder des Soestischen und Lübeckischen Rechts zu bedienen. daher sind die Hamburgischen und Lübeckischen Gesetze einander vor Zeiten gantz gleich gewesen, wie Thraciger ein Hamburgischer Syndicus, über das Jahr 1292 schreibet: Bis auf diese Zeit hat die Stadt Hamburg gebraucht Lübisch Recht, als hiebevor ist angezeigt. Da aber in eben diesem Jahre Adolph, Gerard, Johann Heinrich, und Heinrich, Grafen zu Holstein, der Stadt Hamburg ein solches Recht schenckten und verliehen, welches insgemein Köhre genennet wird, daß sie Statuten geben, und Edicte ausschreiben, solche, nach eigener Willkühr, zum Nutz und Noth der Stadt, zu widerruffen, so offt und wenn es ihnen gutdüncken würde, freye Macht haben solten, Lambec. Orig. Hamb. II. n. 471. so haben sich die Hamburger auch dieses Rechts bedienet, und, daß wir wiederum des Thracigers eigene Worte anführen, „nachdem sie angeregtes Privilegium erlanget, haben sie ihr eigen Recht gefaßt, welches mehrentheils aus gemeinen Sächsischen Rechten gezogen, und in folgenden Zeiten etlichemahl vermehrt und verbessert ist.“

[71] Die heutigen neuern Hamburger Statuten aber sind im Jahr 1603 übersehen und publicirt worden obwohl hernachmahls auch neue Gesetze, als die Gerichts-Ordnung und mancherley Abschiede hinzugekommen. Jedoch ist annoch in der Ludewigischen Bibliotheck ein in Sächsischer Sprache geschriebener Codex vorhanden, als ein, nach dem Zeugniß Böhmers, unvergleichliches Denckmahl, des von dem Römischen noch wenig angesteckten Teutschen alten Rechts, welcher auch in der Diss. de Aeris alieni inter conjuges Hamburgenses communione, so zu Halle 1728 in 4. heraus gekommen, einige Proben davon gegeben hat.

Aber das Lübeckische Recht ist gleichwohl weiter im Gebrauch gewesen, als das Hamburgische. Denn jenes ist in Pommern, im Hertzogthum Mecklenburg, in Nieder Sachsen, in Hollstein, und im Hertzogthum Schleßwig, nicht weniger in Preussen und Liefland, von vielen grossen u. kleinen Städten angenommen worden, welche Jo. Sibrand ad Jus Lub. Part. I. Sect. V. und X. Mevius ad Jus Lub. Prol. quaest. II. n. 23. Moller Isagog. I. 2. Werlhoff Specim. Jur. Germ. Diss. III. p. 202. weitläufftig erzehlen. Ja es scheinet auch so gar das Culmische Recht aus diesem und dem Magdeburgischen Weichbilde zu Anfang des 14. Jahrhunderts zusammen getragen zu seyn, ob es wohl mehr nach dem letztern, nehmlich nach dem Weichbild Rechte eingerichtet ist. Bes. Hartknoch. Diss. XVII. de Jure Pruss. §. XIV. u. f. und in Alt- und Neu-Preussen. Part. II. Cap. VII.

Ferner ist das Cöllnische und Aachner Recht ein sehr altes Stadt-Recht, dessen das Weichbild-Recht Art. I. schon gedencket. Das Recht und die Gewohnheiten der Cöllner hat schon im 1229 Jahr Heinrich, der Ertzbischoff daselbst, und im Jahr 1242 Kayser Friedrich II, bestätiget, wie zu sehen beym Lünig im Reichs-Archiv Part. Spec. IV. Cont. p. 341. Es sind aber solche im Jahre 1562 ans Licht gekommen, unter dem Titel: Abdruck und gemeiner Begriff der Policey-Ordnung, Plebisciten und Statuten der alten löblichen freyen Reichs-Stadt Cölln, in welchen doch gleich anfangs die Diplomata Sigismunds und anderer, welche nicht älter, als von 15 Jahrhundert sind, vorkommen. Ob auch die Aachner Statuten jemahls zum Drucke befördert worden, können wir nicht sagen.

Ueberdieses sind die Friburgischen alte Stadt-Rechte, welche von Bertholden IV, Hertzoge zu Zäringen, im Jahr 1170 gegeben worden, ingl. die Goslarischen Statuten, welche, wie Johann Michael Heineccius in Antiqu. Goslar. IV. p. 362 bezeuget, im Jahr 1330 gemacht und vom Leibnitz in Script. Rer. Brunsu. T. III. p. 484 u. ff. heraus gegeben worden. Ferner die Bremischen, so sie im Jahr 1303 von den Oldenburgern gehohlet, Gryphiander Weichb. Saxon. Cap. LXXVII. die Braunschweigischen beym Leibnitz T. III. p. 434 so Hertzog Otto I, im Jahr 1232 vorgeschrieben, und andere, welche wir gegenwärtig, wegen ihrer Vielheit, nicht alle erzehlen können.

Dieses eintzige wollen wir nur noch hinzu setzen, daß nehmlich zu dieser Zeit in den Hansee-Städten wegen der Schiffs-Sachen das Wisbysche Recht in Gebrauch gekommen, welches aber auch teutschen Ursprunges ist, wie die Vorrede beym Leibnitz T. III. p. 750 bezeuget, wo unter andern dieses vorkömmt: [72] So sande man an Hertoghen Hinricke, enen Hertoghen over Beyern unde Sassen, de bestedigede aus der Vrede, unde dit Recht, als er vore sin auder Vader Keyser Lothar ghegheven hadde. Dieses Wisbysche Recht ist öffters heraus gekommen; welches auch bey den Auswärtigen in grossen Gebrauch ist. Aber hernachmahls haben die Hansee-Städte selbst der erbaren Hansee-Städte, Schiffs-Ordnung und See-Recht, verfasset, welches letztlich übersehen, und in Versammlung der Hansee-Städte am 22 May 1614 publicirt worden.

Durch so viele in Schrifften gebrachte Land-Rechte und Statuten, haben zwar die Teutschen dieses erhalten, daß ihre Väterl. Rechte nicht gantz und gar verbannet würden; dennoch aber hat das Römische und Canonische dadurch in Teutschland ebenfals sein Wachsthum bekommen. Und zwar hat jenes täglich mehr und mehr zugenommen, und besonders von derselben Zeit an, da die Academien und die höhern Reichs-Gerichte angelegt worden, ein solches Ansehen erlanget, daß es nach und nach vor ein allgemeines Recht gehalten, u. die Gerichte darauf im Sprechen gewiesen worden. Wie solches zugegangen, wollen wir nunmehr in dem III und letzten Abschnitte dieses Artickels deutlicher zeigen.

Historie der Teutschen Rechte in den neuern Zeiten,

Oder von der Beschaffenheit des Teutschen Rechts seit Anlegung der Academien, oder hohen Schulen, in Teutschland, bis auf unsere Zeit. So bald als man in Teutschland Academien oder hohe Schulen anzulegen angefangen hat, sind ausser denen Gottes-Gelehrten, den Artzney-Erfahrnen, und Weltweisen, auch Lehrer des Bürgerlichen und Geistlichen Rechts auf hohe Verordnung bestellet worden. Welches einem jeden um so viel weniger wunderlich vorkommen wird, je mehr bekannt ist, daß die Teutschen denen Italienern und Engelländern in Anlegung der hohen Schulen nachgeahmet sind. Dubrav in Hist. Boem. L.XXII p.179. nach der Ausgabe des Frehers mercket an, daß Carl IV, die Universität zu Prage nach dem Exempel der Parisischen angeleget habe. Und Rupertus der ältere, Pfaltz-Graf am Rhein, bekennet im Jahr 1386, daß die Academie zu Heidelberg von ihm nach der Lehr-Art und Einrichtung der zu Paris gestifftet worden, und daß also die auf der Universität zu Paris gewöhnliche Art und Weise der Regierung, wie auch in andern Ordnungen und Veranstaltungen auch daselbst in Acht genommen werden solle, und daß solche als eine Nachfolgerin, ja wolte Gott! als eine würdige Nachfolgerin der Bemühungen zu Paris, dieser ihrer Vorgängerin in gleichen Schritten nachfolgen möchte. Tölner Cod. Dipl. Palat. n.179. p.123. Es sagt auch Hund. in Metrop.Salisb. T.II. p.291, daß Ludwig, Hertzog von Bayern, im Jahr 1477 bey Anlegung der Academie zu Ingolstadt das Exempel der zu Bononien und zu Wien, vor Augen gehabt habe. Es hat also in unserm Teutschlande nicht allererst, wie Conring de Orig. jur. Germ. c.24 meynet, im 15ten sondern schon ein gantz Jahrhundert zuvor, Academien gegeben. Bey allen aber, davon man Nachricht hat, ist auch sogleich die Juristische Facultät angelegt worden. Denn im Jahr 1345 hat Pabst Urbanus der Universität zu Wien dieses Privilegium gegeben, daß dieselbe eine [73] allgemeine Haupt-Schule seyn, und auch zu immerwährenden Zeiten daselbst bleiben solle, sowohl in der Facultät des Canonischen und Civil-Rechts, als in einer jeden andern erlaubten, ausgenommen der Theologischen. Lambec. Bibl. Vind. II. 5. p.85.

Ein gleiches Privilegium ist der Academie zu Erfurt ungefähr um das Jahr 1388 verliehen worden, wie Conring de Orig. Jur. Germ. Cap.XXXI. p.91. bezeuget, wie nicht weniger der zu Heidelberg im Jahr 1386 laut des Diplomatis von Pfaltzgraf Ruprecht dem ältern beym Toelner Cod. Diplom. p.123 und endlich der zu Ingolstadt im Jahr 1477 beym Hund. in Metrop. Sal. Tom. II. p.291. Doch lesen wir im Chronico Magno Belg. p.343. daß anfangs nur drey Doctores des Geistlichen Rechts zu Heidelberg gelehret haben, welchem Schilter de Invest. si mult. Cap.III. §.2. beygepflichtet hat, und erzehlet, daß im gantzen 14 Jahrhundert kein Professor des Bürgerlichen Rechts daselbst gewesen sey. Daß dieses auch an dem sey, ersiehet man aus dem gedachten Diplomate eben desselben Ruprechts des ältern n. CLXXXVI. p.128. in welchem vom Jahr 1393 erzehlet werden: Meistere und Doctorn und gute graduirte der Heil. Geschrifft und in Geistlichen Rechten, und in der Artzney, die zu Zyten in denselben zweyn Künsten gekorn und gesetzt sint zu lesen, und auch lesent in der obgem Vniversität; der Professoren in Kayserlichen Rechten aber, gar nicht Meldung geschicht.

Hingegen sind auf der Academie zu Wien schon im Jahr 1389 Professers in beyden Rechten gewesen. Denn in selbigen Jahre sind die Statuten der geistlichen und weltlichen Facultät, welche Lambec. Bibl. Vind. p. 164 aufweiset, gemacht worden. Solchergestalt hat es nicht anders kommen können, als daß im folgenden Jahrhunderte schon überall eine grosse Menge Doctores in beyden Rechten hervor gekommen, welche an den Fürstl. Höfen und in denen höhern Gerichten überall die Oberhand hatten, und die Händel nach Maaßgebung solcher fremden Gesetze entschieden, ja welche sich endlich alle Mühe gaben, daß sie das väterliche Recht mehr und mehr unterdrücken möchten. Also war Bartolus von Saxoferrato an dem Hofe Carls IV. Dubrav. Hist. Boem. XXII. p. 181. Struv Hist. Jur. XII. 38. p. 535.

Am Hofe Kaysers Sigismunds vermochte George Fiscellus, beyder Rechten Doctor, das meiste. Unter eben diesen und den beyden folgenden Kaysern, als nehmlich Albrechten und Friedrichen, hat Caspar Schlik das Amt eines Cantzlers versehen. Aen. Sylv. Hist. Boem. Cap. III. Ja dieser letztere hatte fast einig und allein lauter Rechtsgelehrte zu seinen Räthen angenommen; und solchergestalt sich in einem Diplomate, vermöge dessen er im Jahr 1375 einen gewissen Adolph Gegener zum Doctorn des Rechts gemacht hatte, also erkläret, daß er solches mit Rath und Einwilligung der Doctoren und Verständigen seines Hofes thue. Itter. de Grad. Acad. Cap. VI. §. 20. p. 162. Ob man wohl auch nicht leugnen kan, daß Kayser Friederich III, die Rechtsgelehrten nicht sonderlich geliebet habe, als welcher sagte, daß die Billigkeit des Rechts von ihnen verkehrt, und die Gerechtigkeit beschmitzt würde. Cuspinian. p. 411.

[74] Denen Kaysern sind hierauf die Fürsten und Stände des Reichs nachgefolget, und haben die Rechts-Gelehrten ebenfals hoch gehalten, indem sie sich ihres Raths und Diensts, sowohl in Verwaltung der Republick, als im Urthel-Sprechen, bedienet. Also schätzte man am Sächsischen Hofe den Rath Jacob Radewitz von Jena in Thüringen, beyder Rechte Doctorn, sehr hoch, welcher zugleich Präses der Juristen Facultät auf der Academie zu Leipzig war; so gar, daß Friedrich, Marggraf zu Meissen, das vom Kayser Sigismund überkommene Sachsen, und die Chur-Würde, solchem vornehmlich danckte. Centur. Script. qui in Lips. Witteb. & Francof. Acad. flor. num. XVII. Bogislaus X, Hertzog von Pommern, hatte Petern von Ravenna und dessen Sohn, Valentin nach Pommern kommen lassen. Conring de Orig. Jur. Cap. XXXII. Auf dem Reichs-Tage zu Nürnberg ist Johannes Gemminger, der Decretalen Doctor, im Jahr 1466 an statt des Churfürsten von Trier, und an statt des von Sachsen Johann von Weißbach Doctor, zugegen gewesen. So sind auch Doctores derer Bischöffe von Saltzburg, Eichstädt, Regenspurg des Hertzogs von Bayern, des Marggrafen von Brandenburg, des Landgrafen von Hessen, und der Stadt Lübeck Gesandten gewesen, wie zu sehen beym Goldast Const. Imp. T. I. p. 217 u. f.

Ja man findet auch, daß in einigen Haupt-Städten Doctoren der Rechte damahls das Amt der Syndicen und Räthe geführet haben. Denn im 15 Jahrhunderte ist Gregorius Heimburg, so zu Anfange des Concilii zu Basel Doctor der Rechten geworden, und sonst durch sein Schicksal sehr bekannt ist, dem Rathe zu Nürnberg mit Rath bedient gewesen. Freher. in Theatr. Vir. Doct. p. 795. In selbigem Jahrhundert, ja lange zuvor, sind auch Rechts-Gelehrte zu Franckfurt am Mayn Syndici gewesen, welche zu damahligen Zeiten Pfaffen hiessen, gleichwie noch heut zu Tage in Franckreich, Engelland, und Holland, diejenigen, so Schrifften verfertigen, Clerici oder Clercs, und Clercken van Rechte, genennet werden. Feltmann de Tit. hon. II. 20. 9. Denn Itter de Gradib. Acad. IX. 5. p. 349. bringet ein Exempel eines Sendschreibens vom Jahr 1377 hervor, darinne Hermann von Orbe Licentiatus der Decretalen, gestehet, daß er von dem Rathe zu Franckfurt zum Syndico bestellet worden (daß er Paff und Diener worden sey der Ersamen wissen Lude, des Rades und der Stadt zu Francenford) allwo Itter gantz recht anmercket, daß Paffen allda Syndicen seyn, welche doch auch Advocaten, ingleichen wegen der Academischen Ehren-Titel, damit sie bezeichnet gewesen, Meistere wären genennet worden.

Es beförderten auch die Kayser und Stände in selbigem Jahrhunderte das Ansehen des Weltlichen Römischen und Geistl. Rechts nicht wenig, indem sie die Gesetze, welche sie damahls gaben, nach der Vorschrifft beyder solcher Rechte einrichteten, und so gar durch ein öffentlich Gesetz befahlen, daß man solche Rechte in Gerichten und auf den Rathhäussern beobachten solte. Dergleichen kommt mehr in Reformatione polit: Kaysers Sigismunds beym Goldast Const. T. I. p. 188 vor, denn im IX Cap. lesen wir: Es ist zu wissen, daß hohe Fürsten, die grosse Land haben, noch fast Kayserl. Recht zu ihrem Theil halten. Und Cap. XIII §. 5. [75] Man soll an allen Haubtgerichten, do man über das Blut richten mag, haben ein Keyserl. Rechtbuch, daß man richte nach Recht, und niemand Unrecht beschehe. Ingleichen §. 8. Wer aber Sach, daß in den Rechten jerwederm Theil zu kurtz beschech, deß ihn deucht, so mag man die Sach ziehen für einen geistl. Meister, (Doctorem Decretorum) und einen weltl. Meister (Jur. Civ. Doctorem) die darzu benannt werden, die Urtheil zu sprechen. Also geschiehet auch in Avisamentis Constantiensibus de an. 1416 bey eben demselben, T. I. p. 151 Cap. I. und in Moguntinis de anno 1426 bey eben demselben p. 160 u. f. Cap. V. etlichemahl des Corporis Juris & Extravagantium, Cap. IX. der Doctorum & Licentiatorum Juris Can. & Civilis & Baccalaureorum Juris utriusque so zu denen Canonicaten zu lassen, Meldung. Dergleichen wir auch beym Müller im Reichs-Tags-Theatr. P. IV. C. 41. u. P. IV. C. XV. sehen, so von Friedrichen III hergekommen, und von dem Ansehen u. der Gültigkeit beyder Rechte sattsame Zeugnisse ablegen.

Endlich aber haben doch die Fürsten in diesem Jahrhunderte eingesehen, was bey so gestalten Sachen das väterl. Gesetz für einen Abfall zu fürchten hätte, u. sind dahero unter eben dem Friedrich III im Jahr 1441 dahin bedacht gewesen, daß in Teutschl. ein allgemeines Gesetze von gäntzlicher Abschaffung der Meister oder Doctoren in den Rechten möchte vorgeschrieben werden. Es ist auch allerdings eine dergleichen Reformation beym Goldast P. I. der Reichs-Satzungen p. 166 zu finden, welche auf dem Reichs-Tage zu Mayntz vorgetragen worden, wo wir im V Art. lesen:

Alle Doctores der Rechten, sie seynd geistlich, oder weltlich, im H. Röm. Reiche Teutscher Nation, sollen nach laut der fürgenommenen Reformation, an keinem Gericht, bey keinen Rechten, auch in keines Fürsten oder andern Räthen, mehr gelitten, sondern gantz abgethan werden: Sie sollen auch fürbas hin vor Gericht oder Recht nicht weiter reden, schreiben, oder Rath geben. Dasjenige aber, was in der Erläuterung folgt, ist noch härter. Denn gleichwie darinne zugelassen wird, daß auf jeder Academie nur drey Rechtsgelehrten seyn, und keine andere, als die im Reiche gebilligten Rechte, auslegen, und auf beschehene Anfrage daraus antworten sollen; also wird ihnen auch auferlegt, sich der Gerichten gantz und gar zu enthalten, mit dieser beygefügten Ursache: Wann ihnen das Recht harter, denn den Leyen, verschlossen ist, und kan ihrer keiner keinen Schlüssel darzu finden, biß beyde Theil arm werden, oder gar verdorben sind. Aber der Ley behelt doch den Schlüssel zum Rechten bey ihme, das man zu zimlicher Zeit das Recht herfür bringen mag. Aus diesen Ursachen kann man die Gelehrten in keinem Richten mehr leiden. Darzu seynd es nur besolde Knechte, und nicht Erbdiener des Rechtens. Bald darauf werden sie genennet: Stieff-Väter und nicht die rechten Erben des Rechten.

Aber solche Reformation, darinne der Verfasser denen Rechtsgelehrten so hart begegnet, verdienet gantz durchlesen zu werden. Ein jeder wird finden, daß sie gantz und gar mit dem Wesen Kaysers Friedrichs III übereinkomme, als welcher, wie wir oben gesehen, denen Rechtsgelehrten gar wenig günstig gewesen. [76] Und mag vermuthlich auch wohl eben dieses dem Peter von Andlo, einem Rechtsgelehrten derselben Zeit, sehr empfindlich gewesen seyn, in dem er Lib. I. de Imp. Rom. Germ. Cap. X. geschrieben: Leges Romanas nostra Alamannia proh dolor! in sua despicit insipientia. Aber dieser Anschlag ist nicht zu Stande gekommen; es scheinet auch, als wenn diese Schrifft, so Friedrich III, oder etliche wenige andere aufgesetzt hatten, denen übrigen Ständen nicht sonderlich gefallen hätte. Wenigstens ist solcher harter Befehl weder zu recht übergeben, noch jemahls vollstrecket worden.

Das fremde Recht hat seine Ehre erhalten, und das Ansehen der Rechtsgelehrten in Teutschland ist mehr und mehr gewachsen. Denn zu Ende des 15 Jahrhunderts, und in dem nächst folgenden, wird selbst in denen Reichs-Gesetzen zum öfftern befohlen, daß man das Römische Recht zur Richtschnur setzen solle; jedoch also, daß man auch das Teutsche Recht und die väterlichen Gewohnheiten vornehmlich vor Augen hätte. Ja wir finden, daß die Constitutiones und Reichs-Abschiede selbst, welche damahls herausgekommen, sich fast in dem meisten nach der Vorschrifft des Römischen Rechts richten. Welches wir mit wenigem durch die Exempel der von Maximilian I, gegebenen Gesetze erweisen wollen.

Da man nach langen Berathschlagungen im Jahr 1495 zu Worms wegen Anlegung eines Cammer-Gerichts einig geworden war; (besiehe Datt de Pace publ. IV. I. 66. u. f.) ist zuerst eine Cammer-Gerichts-Ordnung zum Vorschein gekommen, in welcher §. VI. des Eydschwurs vor Gefährde, oder wie es daselbst heißt, de calumnia & malitia vitanda, prout de jure, so von denen Advocaten zu leisten, Meldung geschicht: Und §. XX. wird dem Richter und Beysitzern nach dem Bürgerlichen Rechte über Appellationes, so von Interlocuten eingewendet worden, zu sprechen (wie das in Keyserl. Rechten geordnet und begriffen ist.) In eben dem Jahre hat der Kayser eine Constitution wieder die Gotteslästerer herausgegeben, in welcher er die Verordnung der 77 Justinianeischen Novelle kürtzlich erzehlet, und diesen Justinian seinen Vorfahren am Reich löbl. Gedächtniß nennet. Und als man im Jahr 1500 zu Augspurg vor gut befunden, die Cammer-Gerichts-Ordnung zu verbessern, hat man §. VIII. das Römische Recht angenommen, welches befiehlt, daß die Enckel nach den Stämmen, vermöge der Repräsentation, zugleich mit ihrer Eltern Brüdern und Schwestern, zur Erbschafft des Großvaters und der Großmutter gelassen werden sollen, nach laut gemeiner geschriebener Keyserl. Rechte der Gewohnheit, so an etlichen Orten darwider seyn möchte, unangesehen etc. Im Jahr 1507 ist zu Regenspurg eine neue Form des Cammer-Gerichts zum Vorschein kommen, darinne kein Titel und kein Paragraphus zu finden, in welchen nicht das allgemeine Kayserl. und Canonische Recht, benebst ihren Glossen ingl. Cynus, Panormitanus, Bartolus, Baldus, Speculator, Rofredus, und andere dergleichen Helden, alles ausmachen solten.

Dieser ist im Jahr 1512 die Ordnung der Notarien gefolget, in deren §. I. sogleich denen Notarien befohlen wird, ihr Amt zu verwalten, nach Inhalt gemeiner Rechten, oder löblicher Gewohnheit, und Gebrauch jeden Orts. Hernach wird §. III die Form der Instrumenten vorgeschrieben, wie dieselbe [77] von gemeinen Rechten (Nov. XLVII. LXXIII und LXXIV) Brauch, Uebung und Gewohnheit eingeführet ist. Ferner ist der gantze Titel von Testamenten, aus dem Römischen Rechte hergenommen, mit der §. XII. beygefügten Clausul: Es sollen auch alle Notarien des Wissens haben, welche obgemeldte Form der Testamenten, als aus Kayserlichen Gesetzen gegeben, mit Fleiß zu halten, säumig wären, daß die zu dem, daß die Testamenta, so anders gemacht würden, von Kayserlichen Rechten nicht beständig seyn, die Peen des Rechten darum zu leiden, sich nicht enthalten mögen.

Um so vielmehr hat sich solchergestalt Carl V angelegen seyn lassen, den Gebrauch des Römischen Rechts in Teutschland zubefestigen. Denn es wird allerdings im Jahr 1521 in dem Abschiede zu Worms §. XVII. versehen, erstlich, daß die Enckel und Enckelinnen nach Stämmen dem Groß-Vater und der Groß-Mutter zugleich mit ihrer Eltern Brüdern und Schwestern, im Erbe folgen sollen; hernach, daß die Kinder der Brüder und Schwestern zugleich mit den Brüdern und Schwestern des Verstorbenen, nach dem Recht der Repräsentation, zum Erbe zugelassen werden sollen, mit Abschaffung aller dem zuwiderlauffenden Gewohnheiten. Von welcher Sache nicht lange darnach ein besonderes Edict ins Reich publiciret worden. Und endlich, daß wegen des Falls, ob des Bruders und der Schwester Kinder, wenn sie allein in der Erbfolge sind, nach den Häuptern oder nach den Stämmen erben sollen? von des Reichs Regimente eine Entscheidung gegeben werden solle. Gleichergestalt, wird im Jahr 1529 im Edicte, so wieder die Wiedertäuffer heraus gekommen, angeführet, daß die Wiedertauffe am Leben zubestraffen, daß in Keyserlichen Gesetzen die Umbtauffung bey Straffe des Todes verbothen. Allwo sich dasselbe gewiß auf den tit. C. ne sacr. bapt. iteretur beziehet.

Bald hernach nehmlich im Jahr 1532 ist auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Carls V gegeben worden, in welcher die Richter hin und wieder auf das Römische Recht gewiesen worden, als auf die Keyserl. beschriebe Rechte. Im CXVIIten und CXXXVten Art. auf die Keyserl. Rechte. Art. CXXI. Ja im CIV. CXVIII und CXXsten Art. wird das Bürgerliche Recht genennet: Die Satzungen unserer Vorfahren, und unser Keyserlichen Rechten. Welches um sovielmehr zu bemercken scheinet, je gewisser man heut zu Tage weiß, daß solche Peinliche Gerichts-Ordnung nicht damahls allererst gemacht, sondern aus ältern Ordnungen und Projecten, wie man es zu nennen pfleget, zusammengesetzt worden. Thomasius Diss. de occas. concept. & intent. Const. Crim. Ludovici Praefat. Comm. in Const. Crim. und Kress. Praefat. §. 13 u. f.

Und zwar ist insbesondere Thomasius der Meynung, daß diese Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung fast aus der Peinlichen Gerichts-Ordnung Georgii, eines Bischoffs zu Bamberg, abgeschrieben sey, als welche schon im Jahre 1508 zum Vorschein gekommen, unter dem Titel: Bambergische Hals-Gerichts und rechtliche Ordnung in Peinlichen Sachen, [78] welche hernachmahls zum öfftern, als 1510. 1531 und 1543, und nur erst neuerlich von Jacob Fredrich Ludovici zum Druck befördert worden, und auch der Carolinischen in den meisten Stücken gleichkommt. Diesem vorerwehnten Thomasius ist der erstgedachte Ludovici nachgegangen, welcher aus der Bambergischen gleichsam die Mutter unserer Carolinischen Hals-Gerichts-Ordnung, die Brandenburgische aber zu ihrer Schwester macht, welche George und Casimir, Marggrafen zu Brandenburg, im Jahr 1516 publicirt, er aber, Ludovici, eben mit der Bambergischen abdrucken lassen.

Es hat aber Joh. Paul Kreß in Praef. Comm. in Const. Crim. §. XV u. f. vortrefflich gezeiget, daß die erste Peinliche Gerichts-Ordnung von Maximilian I und zwar im Jahr 1495 gemacht worden, ob sie wohl vielleicht noch nicht als ein öffentlich Gesetze gegolten. Aus welcher erstlich George, Bischoff zu Bamberg, im Jahr 1508 und hernach Udalrich Tengler, Land-Voigt zu Hochstedt, im Layen-Spiegel im Jahre 1510 das meiste ausgeschrieben, davon unter andern Hoffmann in Dissert. de insign. Defect. Jurispr. Crim. Germ. Cap.I §. XVIII p. 36. u. f. nachgesehen werden kan: Solches haben auch im Jahr 1516 George und Casimir, die Marggrafen zu Brandenburg, und endlich Kayser Carl V im Jahr 1532 gethan.

Ob nun wohl hieraus sattsam erhellet, daß unter Maximilian I und Carln V nichts unterlassen worden, daß das Bürgerliche und Canonische, als ein allgemeines Recht, im Reiche angenommen werden möchte; so ist doch auch zugleich allemahl Versehung geschehen, daß die väterlichen Gesetze und Gewohnheiten nicht gäntzlich aus denen Gerichts-Stätten ausgerottet würden, als welche fast allezeit nahmentlich in denen Reichs-Satzungen bestätiget werden. Maximilian I sagt in der Cammer-Gerichts-Ordnung vom Jahr 1495. Ein jeder soll seine Unterthanen in ordentlichen Gerichten, Rechten und Obrigkeiten lassen, und halten, nach eines jeden Fürstenthums, Herrschafft und Obrigkeits Herkommen, Gebräuchen. Und Carl V befiehlt in der Ordnung vom Jahr 1521, daß die Beysitzer mit einem Eyde verpflichtet werden sollen, daß sie richten, nach redlichen, ehrbaren und Ländischen Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten der Fürstenthümer, Herrschafften, und Gericht, die vor sie bracht werden. Und daß dieses hernachmahls vielfältig wiederholet worden, haben bereits andere angemerckt. Besiehe die Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. in der Vorrede, und Art. CXL.

Ja daher ist es gekommen, daß, wenn etwa der Gebrauch des Römischen Rechts, denen Ständen etwas ungebührlich aufgedrungen werden wollen, sich diese ihre väterlichen Rechte durch eingewandte Protestationen vorbehalten haben. Also wissen wir, daß der Churfürst von Sachsen protestirt habe, daß die Gesetze von der Erbfolge ausser einem Testamente nicht dienen solten, das Sächsische Recht zu hintergehen. Speidel in Speculo sub voce Sachsen-Recht. Thomas. Dissert. de potestate legislat. Stat. Imp. contra jus comm. §. L.I. u. f. Und indem die Carolinische Hals-Gerichts-Ordnung gleichergestalt vieles aus dem allgemeinen Rechte [79] befiehlet; so haben viele Reichs-Stände, besonders der Churfürst und die Hertzoge zu Sachsen, der Churfürst von Brandenburg, und von der Pfaltz, eine dergleichen Protestation eingelegt, und zwar alle aus der Ursache, weil der Kayser und die Stände den Rechten ihres Vaterlandes durch solche Ordnung Eintrag thun wolten. Kreß. Praefat. §. XXI. u. f.

Also hat es auch unter Ferdinand I und allen folgenden Kaysern um das Recht ausgesehen. Denn da so wohl das Cammer-Gerichte in Ermangelung väterlicher Gesetze und Ordnungen, denen allgemeinen Rechten folgte, als auch besonders in der letztern Ordnung vom Jahr 1554 Part. I. tit. XIII. §. 1 und P. II. tit. LIII. §. 9 befohlen, eben dieses hernachmahls auch dem Reichs-Hof-Rathe von denen Kaysern vorgeschrieben wurde, auch ferner die Reichs-Abschiede, wenn sie von dem Privat-Rechte, oder von der Art zu verfahren, etwas ordnen, fast gemeiniglich dem Römischen und Canonischen Rechte beypflichten; so kan man leicht abnehmen, daß das gemeine Recht immer mehr und mehr Ansehen bekommen habe, doch auf die masse, daß auch besonders die väterlichen Gesetze und Gewohnheiten ihren Werth behalten.

Was aber die Stände, Provintzen und Städte, in Teutschland anlanget; so haben einige ihr väterliches Recht sorgfältiger aufbehalten, andere aber solchem gar abgesagt, und sich dem Römischen unterworffen. Zu Anfang des 16 Jahrhunderts war Frießland denen andern mit seinem Exempel vorgegangen, davon Zacharias Huber in praef. observ. Rer. jud. Cent. I. also sagt: Exortis diu post bellis plus quam civilibus, quibus per omne saeculum decimum quintum concussa & turbata suit Frisia, procax haec licentia miscuit eam, & quidquid ibi juris legumque superfuerat, e medio sustulit: donec tandem Saxoniae Duces Albertus & Georgius, quorum ille belli, hic pacis artibus, sua aetate in Germania maxima laude claruerunt, gentem factionibus divisam, armis efferatam, humararum Divinarumque legum nesciam, ac insolentem, rerum potiti, in ordinem redegerunt, constituta civili reip. forma, & stabilita Georgii potissimum opera curia suprema cui datum id negotii fuit, ut jus Romanum tamquam suae jurisdictionis principium certum unice sequeretur, ad dirimendos civium lites quotidianas. Bes. Ubbons Emmius Hist. Fris. Lib. II.

Also hat auch die Marck Brandenburg im Jahr 1527 dem Sächßl. Rechte Abschied gegeben als in welchem Jahre Churfürst Joachim I, eine Verordnung von der Erb-Folge ausser dem Testamente heraus gegeben, u. in der Vorrede bekennet er, daß er, mit Einwilligung der Stände, alle Ordnungen, Freyheiten und Gebäuche, abgeschafft, u. daß alle Stände solchen abgesagt hätten. Und ob er wohl den Brandeburgischen Schöppen-Stuhl bestätiget; so befiehlet er doch, daß selbiger nach solcher Ordnung sprechen solle, und in andern Sachen nach beschriebenen Kayserlichen Recht.

Dergleichen ist auch im Jahr 1534 in dem Landes-Reverse geschehen. die Worte der Reversalien lauten wie Heineccius in Hist. Jur. Lib. II. c. 4. §. 109. not. * bezeuget, in seinem geschriebenen Codice von mancherley Märckischen Recessen also: Und weil hie vormahls die Stände unserer Landschafft, sich einträchtiglich [80] mit uns vereiniget, daß hinfürder in unserm Churfürstenthum und Landen Kayser-Recht gehalten und gesprochen soll werden, derowegen sich unsere Prälaten, Herrn, Mann und Städte, aller Gebräuch und Gewohnheiten voriger Gericht und Rechtens verziehen und abgesagt; ordnen und wollen wir, daß hinfürder in Erbtheilungen kein Heergewedde, Gerade, noch Mußtheil, soll genommen, noch gegeben werden, besondern in dem und andern allen Kayser-Recht dergestalt, wie hiebevor in unser aufgerichteten Constitution und Ordnung der Erbfälle geordnet, durch jedermänniglich solle gehalten werden. Dergleichen ist hernachmahls zum öfftern befohlen worden, als in denen Land-Tags-Abschieden, von 1538 und 1572. Denen übrigen sind alsdenn auch die Stände in der Neumarck nachgefolget, wie Marggraf Johannes im Land-Tags-Abschiede vom Jahre 1539 bekennet.

Und ob man wohl denen Weichbildern Crossen, Cotbuß, Züllichav, und Sommerfeld das Sächsische Recht überließ; so wurden doch die beyde Artickel, die Succeßion und Erbfälle belangend, ausdrücklich ausgenommen. Ein gleiches hat sich auch in den Braunschweig- und Lüneburgischen Landen zugetragen. Daß aber in solchen Landen, die Sächsische Gerade oder Frawenrade bereits im 14 und 15 Jahrhundert zu Helmstädt vom Hertzoge in Braunschweig, und von Johanne und Bertholden denen Aebten zu Werthin und Helmstädt, endlich vom Pabst Martin V. und Kayser Friedrichen III, abgeschaffet worden, hat Johann Andreas Schmid de Helmst. per Frawenradam adflicto p. 6 u. f. gezeiget, allwo er p. 30 hinzusetzet; daß solche Gewohnheit im gantzen Hertzogthum Braunschweig und Calemberg endlich im Jahr 1525 unter Hertzog Friedrich Ulrichen abgeschafft worden.

Was aber das Sächsische Recht selbst anbetrifft; so ist bekannt genug, daß solches lange zuvor, nehmlich im 16 Jahrhunderte, von Heinrichen dem Jüngern, aufgehoben, und das Römische an dessen Stelle eingesetzt worden. Conring Orig. Jur. Germ. Cap. XXXII. p.203. Hahn praef. Obs. ad Wesenbec. p.18. Dergleichen Schicksal hat nicht nur das Sächsische, sondern auch das Schwäbische Recht in andern Landschafften gehabt, als in Pommern u. in Hertzogthum Mecklenburg (siehe Cothmann Vol. I. Consil. XXVI. p.219 u. f.) im Hertzogthum Würtenberg, allwo denen Richtern aufgetragen wird, so nicht andere redliche und ehrbare Gewohnheiten vorhanden, nach des H. Reichs Rechten gleich zu richten. Würtenbergische Hof-Gerichts-Ordnung Part. I. tit. IX. Dergleichen auch in denen Ordnungen und Satzungen anderer Fürsten hin und wieder zu lesen. Siehe Erneuerte Anhält. Cantzley-Ordn. §. XXVII. Magdeb. Policey-Ordn. in praefat. welches um so viel weniger zu verwundern, je mehr bekannt ist, daß nicht einmahl in Sachsen der völlige Gebrauch des Sächsischen Rechts übrig sey, sondern die klügsten bekennen, daß es bloß gelte, in so ferne es angenommen worden. Hartm. Pistor. Quaest. I. 16. 21. II. 13. 82. II. 25. 35. II. 26. 17. Carpz. Process. XII. 1. 15. Coler. [81] de Process. Exsequut: in praefat.

Solches Wachsthum des Römischen Rechts hat nun die glückselige Verbesserung derselben Zeiten nicht wenig befördert, da zu Anfange des XVI Jahrhunderts die reinere Christliche Lehre in Teutschland wieder lebendig zuwerden angefangen hat. Denn je weniger die Protestantischen Gottesgelehrten dem Canonischen Rechte, welches Lutherus zu verbrennen sich nicht gescheuet hatte, günstig seyn konnten; um desto mehr erhuben sie das Römische Recht. Besiehe Luth. Comm. ad Genes. XXIV. 1, Tom IX. Alt.

Endlich ist zu mercken, daß fast alle Teutsche Fürsten vom XVI Jahrhunderte an bis hieher unterschiedene Landes-Gesetze herauszugeben angefangen, welche sie Land-Rechte, Policey-Ordnungen, Hof-Gerichts-Cantzley-Proceß-Gerichts-Ordnungen, Kirchen-Consistorial-Ehe-Ordnungen, u. s. w. genennet, und unzählig andere mehr. Dergleichen haben auch so wohl die freyen Reichs- als andere blosse Land-Städte, gethan, als in welchen hin und wieder ebenfalls mancherley Statuten, Reformationes und Willkühre gemacht, und die meisten davon durch Landes-Fürstl. Hoheit bestätiget worden. In solchen finden sich zwar einige Ueberbleibsel des Sächsischen Rechts; jedoch ist vieles von neuem geordnet, das meiste aber aus dem Römischen Rechte hergenommen worden.

Hieraus kan man nun leicht abnehmen, was von dem Gebrauche des Römischen und Teutschen Rechts, nach so viel Streitigkeiten der vortrefflichsten Rechtsgelehrten, zu halten sey. Daß das Römische Recht allerdings angenommen worden, und zwar als ein allgemeines und subsidiarisches, wird niemand, da solches die Erfahrung genugsam erweiset, verwegen leugnen wollen. Und solchergestalt muß man
1) mercken, daß derjenige, welcher sich auf solches Recht gründet, genugsamen Grund vor sich, und die Annehmung des Rechts zu erweisen nicht nöthig habe. Da aber nach angenommenen Römischen Rechte das väterliche Recht gleichwohl nicht gäntzlich verbannet worden; so folget,
2) daß man vor allen Dingen nach dem Teutschen Rechte sprechen, und erstlich in Ermangelung dessen, das Römische zu Hülffe nehmen müsse; und daß also
3) diejenigen ihre Studien gar klüglich einrichten, welche den Unterscheid des Römischen und Väterlichen oder Teutschen Rechts bey Zeiten untersuchen. Wir haben aber schon oben gezeiget, daß die Capitularien der Fränckischen Könige, und um so vielmehr die Gesetze der Wisigothen, Burgundier, das Salische, Ripuarische, der Bajuvarer, Alamannen, Sachsen, Anglen, Weriner, Frisier, und Longobarden Gesetz schon vor vielen Jahrhunderten ausser dem Gebrauche gekommen, daher wir den Schluß machen, daß man
4) das Teutsche Recht nicht nach denselben alten Teutschen Gesetzen beurtheilen müsse. Ja da diese Völcker gröstentheils gantz unterschiedene Gewohnheiten behabt, kan ein jeder daher leicht abnehmen, daß
5) diejenigen vergebliche Gedancken hegen, welche sich einbilden, daß aus den Gewohnheiten und Gesetzen so verschiedener Völcker, welche auch allerseits so verschiedenes Ursprungs sind, ein gewisses Corpus und Systema des Teutschen Rechts zusammen gesetzt werden könne. Solchergestalt kan zwar das heutige [82] Teutsche Recht, davon sich hin und wieder Spuren finden, aus diesen und andern Gesetzen Teutscher Völcker vortrefflich erläutert werden; aber diejenigen, welche solchen heut zu Tage den Gerichts-Brauch beylegen, müssen erweisen, daß alle solche Gesetze schon ehemahls in gantz Teutschland angenommen worden. Da es aber ungereimt ist, sich dergleichen nur einzubilden; so wird auch um so viel abgeschmackter seyn, aus dem Rechte der Burgundier oder Wisigothen zeigen zu wollen, was vor ein altväterliches Recht z. E. in diesem oder jenem Gebiete von Teutschland gegolten habe. Es ist zwar vor das Sächsische und Alamannische Recht eine grössere Vermuthung weil jenes in Nieder- dieses aber in Ober-Teutschland das meiste Ansehen gehabt. Aber da solche Rechte hier vor sich abgekommen, dort durch ein öffentlich Gesetz abgeschaffet worden, und nirgends erwiesen ist, daß sie gantz und gar angenommen gewesen; so folget hieraus von selbst, daß
6) der, so diese Rechte anführet, keine gegründete Intention habe, wenn er nicht zeiget, daß in solcher Provintz solche Rechte in dem oder jenem Fall annoch vorhanden und im Gebrauch seyn. Ja daß
7) so gar in Sachsen die Anführung des Sächsischen Rechts nicht in Obacht genommen werde, wo nicht der Gebrauch erwiesen, oder anders woher schon zur Gnüge bekannt ist. Also ist gantz klar, daß
8) viele auf das Römische Recht schelten, viele hingegen den Gebrauch des Teutsschen Rechts gantz besonders herausstreichen, welche doch so wenig, als die Unerfahrensten, wissen, wie solches Teutsche Recht, welches sie so sehr anpreisen, beschaffen sey; diejenigen aber
9) dem gemeinen Wesen unglaublichen Schaden zufügen, indem sie das Römische Recht, welches so gewiß und von so vielen Jahrhunderten mit so grossem Fleiße getrieben worden, der Jugend aus den Händen zureissen suchen, und doch solcher kein gewisseres Väterliches Recht, und welches man gantz sicher zum Grunde legen könnte, anzeigen. Daher allerdings
10) zubesorgen, es werde endlich die Gewißheit alles Rechts in den Schulen und Gerichtsstätten aufgehoben werden. Damit also deutlich werde, was das vor ein Teutsches Recht sey, darauf man, wie wir gesagt, bey Entscheidung der Streitigkeiten vor allen zu sehen hat; so muss man wissen, daß es
11) einige allgemeine Gewohnheiten der Teutschen sind, z. E. daß die blossen Pacte oder Verträge so wohl eine Verpflichtung, als Klage, zuwege bringen, daß die Kinder durch die Anlegung einer besondern Wirthschafft aus der väterlichen Gewalt gehen etc. welchen wir allerdings nachgehen, wenn sie gleich durch kein geschrieben Gesetz bestätiget worden, wo nicht erwiesen wird, daß sie in einigen Fällen durch Gesetze eingeschränckt sind. Hernachmahls
12) daß viele Gewohnheiten der Teutschen hin und wieder durch Statuten und Gesetze, ja bißweilen so gar durch Reichs-Abschiede bestätiget sind, z.  E. die Bestätigung der Vormünder, welche gleichergestalt keines Beweises bedürffen; daß endlich
13) hin und wieder besondere Gebräuche gelten, so sich auf kein geschriebenes Gesetz gründen, z. E. das Jus congrui, das Sprüchwort: Der jüngste thehlt, der ältste wehlt. Deren Gebrauch allerdings aus der Einstimmigkeit vieler dergleichen Handlungen zuerweisen [83] ist. Dergleichen sind die Gebräuche der alten Teutschen, welche Schottel von unterschiedlichen Rechten in Teutschland, und Struv in Hist. Jur. VI. 34. u. f. zusammen gelesen. Wenn nichts dergleichen zu finden; so siehet man
14) allerdings auf die Statuten des Orts und in deren Ermangelung auf das Land-Recht, in welchen man viele Ueberbleibsel des altväterlichen Rechts antreffen wird, welche, sie mögen gleich aufrichtig, oder mit dem Römischen Rechte vermischt und verstelt seyn, denen Richtern dennoch zur Regel und Richtschnur dienen sollen. Also ist hin und wieder in den Statuten vieles aus dem Alamannischen und Sächsischen Rechte übrig. Daran wird niemand zweifeln, der z. E. die Magdeburgischen, Halberstädtischen und Anhältischen Weichbilds-Rechte oder Willkühr durchlesen hat. Von dem Alamannischen hat schon Goldast. in Praef. der Reichs-Satzungen wahrgenommen; es sey der Schwaben-Spiegel bey den Schwaben in Schwäbischen Gebieten, als Algoewern, Schweitzern, Pündtnern und Burgundiern, noch zu gutem Theil im Schwanck, u. in ihre Statuta gezogen. Daher hat es Stephan Christoph Harprecht nicht getroffen, indem er, da er erweisen wollen, daß der Schwaben-Spiegel nicht im Gebrauch sey, viele Responsa der Rechtsgelehrten zusammen gesucht, um die Fragen zu erörtern, ob das Teutsche oder Longobardische Lehn-Recht öffentlich gelehret, oder im Entscheiden und Sprechen zur Richtschnur gelegt werde? Denn ob es wohl nicht öffentlich gelehret, und in den Responsis angezogen wird; so zweifelt doch niemand, daß vieles daraus annoch im Gebrauch oder vermöge eines geschriebenen Gesetzes bestätiget worden sey. Um so viel weniger wird auch jemand zweifeln, daß
15) wenn die Statuten das Römische Recht in einem oder dem andern Fall verändern, man dabey als eine Verfügung des Väterlichen Rechts beruhen müsse. In Ermangelung dergleichen Statuten und Land-Rechte aber ist nichts übrig, als daß man
16) das Römische Recht zu Hülffe nehme. Welches man auch
17) von dem Longobardischen Lehn-Rechte verstehen muß, als welches mit dem Justinianischen Rechte zugleich angenommen worden, wenn keine väterlichen Gewohnheiten in Lehns-Sachen vorhanden sind. Doch ist kein Zweifel daß nicht
18) dasjenige was das Römische Recht ordnet, inso ferne es dem Römischen Staat betrifft oder sich auf einen Ursprung gründet, der unserer Republick nicht ähnlich ist, in unsern Gerichten ohne Nutzen seyn solte, wo nicht erwiesen wird, daß es auch darinne angenommen worden. Ob uns wohl bekannt ist, daß Otto Tabor, und andere, hierinne anderer Meynung sind. Endlich ist bereits
19) von andern, besonders aber von Böhmern durch lauter Folgerungen in seinem unvergleichlichen Wercke de Jure Ecclesiastico Protestantium gezeiget worden, daß das Canonische Recht in denen Gerichts-Stätten der Protestanten nur in so ferne gelte, als es angenommen worden, und daß dessen Gebrauch besonders in Kirchen- und Ehe-Sachen, und im Gerichts-Proceße, wie er genennet wird, übrig sey.

Und so weit geht eigentlich die Historie der Teutschen Rechte in ihrem gantzen Zusammenhange, [84] oder in Ansehung ihres Ursprungs, Fortgangs, und übrigen Beschaffenheit, so wohl in denen ältern, als mittlern, und neuern Zeiten. Nunmehr aber wollen wir doch auch noch ein und andere hieher gehörige Schrifften, darinnen entweder von allen und jeden bißher erzehlten Teutschen Rechten überhaupt, oder nur von einem und dem andern Theile derselben insbesondere gehandelt wird, nahmhafft machen.

Also hat z. E. so viel das Fränckische Recht anbetrifft, wie zum Theil schon oben berühret worden, Ansegisus im Jahr 827. zuerst Capitularia Regum Francorum Caroli M. & Ludovici Pii und zwar in vier Büchern zusammen getragen. In das erste hat er die Capitola Caroli M. gebracht, welche zum geistlichen Stande gehören, in das andere die geistlichen >Capitola Ludovici Pii in das dritte die Capitula Caroli, so zum weltlichen Rechte gehören, und endlich in das vierte diejenigen, welche Ludewig zu Vermehrung des weltlichen Rechts gemacht, wie Sigebertus Gemblacensis über das Jahr 927 erzehlet. Und diese Sammlung ist so gleich von Ludwig dem Frommen und Carln dem Kahlen autorisirt und gebilliget worden. Sie ist zu Paris 1550, nur cum additionibus atque glossario Petri Pitboei, zu Paris 1588 zu Mayntz 1602. 8. und in Besorgung Jacobs Sirmonds zu Paris 1640 8. herausgekommen, welche daher Lindenbrog in seinen Codicem Legum antiquarum eingerücket hat.

Indem aber Ansegisus viele Capitula Carls des Grossen und Ludewigs des Frommen übergangen, und die Constitutiones Carolomanni gantz und gar aussengelassen hatte; hat Benedictus Levita, ein Geistlicher zu Mayntz, im Jahr 845 die Capitularia in eins zusammengetragen und in drey Bücher abgetheilet. Baronius und andere, halten zwar dafür, daß die Sammlung auf Befehl des Concilii zu Melda gemacht worden sey; Conring aber erweiset in seinem Buche de Origine Juris Germanici Cap. XV. daß dieses falsch ist. Jedoch bezeugen folgende Verse des Benedicts selbst, daß solche Sammlung auf Befehl Otgaris, Ertz-Bischoffs zu Mayntz, unternommen worden, wenn es heißt:

Autcario demum quem tunc Moguntia summum.
     Pontificem tenuit, praecipiente pio.
Post Benedictus ego, ternos Levita libellos
     Adnexi, legis quis recitatur opus?

Doch haben die Gelehrten längst eingesehen, daß diese Sammlung des Benedicts sehr unordentlich und aus mancherley Stückwerck zusammengesetzt sey. Denn es ist darinne nicht nur vieles ausser den Capitularien enthalten, als z. E. ein Brief des Pabsts Zacharias, Excerpta, Auszüge, aus den Canonibus der Concilien, aus den Constitutionibus Synodalibus der Bischöffe, aus dem Codice Theodosiano, aus alten Gesetzen und dergleichen; sondern sie begreiffet auch nicht alle Capitularia Ludewigs des Frommen, welche erstlich hernachmahls unter dem Titel der Beyträge (Additionum) heraus gekommen. Nichts destoweniger ist diese Sammlung durch öffentlichen Gebrauch nicht allein in dem Teutschen Reiche, sondern auch vor dem 858. Jahre, in Francken angenommen worden.

Doch weichet die Sammmlung des Ansegisus von des Benedicts überaus ab, und ist [85] von dieser in der Ordnung der Capitularien, wie Balutz in Praef. ad Capitularia §. XLVII. erweiset, zum öfftern unterschieden. Es hatte aber Benedictus sieben Bücher von Capitularibus gemacht, welchen noch viere von Additionibus gefolgt sind, darinnen man vieles antrifft, so weder beym Ansegisus, noch beym Benedict zu finden ist. Ob wohl Sirmond in Notis ad Capitularia, p. 752. behaupten will, daß sie des Benedicts wären; so widerspricht ihm doch Balutz §. XLVIII. Johann Tilius ist zwar Willens gewesen, diese Sammlung des Ansegisus und Benedicts der Capitularien aufs neue heraus zu geben, und hat auch solche im Jahr 1548. in 8. zu Paris unter die Presse gebracht; er ist aber im CCLXXXIX. Capitel des VI. Buchs stehen geblieben. Nach dieser hat Basilius Johannes Herold unter denen alten Gesetzen auch diese aus alten Büchern genommen, und zu Basel 1557. in Fol. heraus gegeben. Eine neuere und vermehrte Ausgabe der Capitularien hat Peter Pithoeus, welcher der Tilianischen nachgegangen, und mehrere Capitula hinzu gesetzt, zu Paris 1588. in 8. besorgt. Beyde aber haben entweder in die Sammlung des Ansegisus etwas eingeschoben, oder diejenigen Capitula des Benedicts, so überflüßig zu seyn schienen, aussengelassen, und Balutz zeiget §. LIII. u.f. was überall verbessert worden. Nach diesen Ausgaben ist eine andere vom Frantz Pithoeus zu Paris 1603. in 8. und aus der vermehrten und verbesserten Edition eine dergleichen, so zwar aus jenen beyden ausgeschrieben, aber nach Art einer Verbesserung, vermehrt worden, ebenfalls zu Paris 1620. in 8. gefolget.

Die Constitutiones Caroli Magni aber, sind durch Bemühung Veit Amerbachs zu Ingolstadt 1545. in 8. besonders heraus gekommen. Endlich hat sich Stephan Balutz an eine neue Ausgabe gemacht, welcher aus der Sammlung des Ansegisus und Benedicts, die Capitularia Regum Francorum zu Paris 1677 in Fol. heraus gegeben. Und zwar hat er diese Sammlungen mit den vier Beyträgen also vorgestellt, wie sie von ihren Verfassern zusammen gesetzt, und nach den Ziffern von den alten angezogen worden. Es haben ihm aber die geschriebenen Codices, besonders aber aus der Königlichen Bibliotheck, aus der Vaticanischen, der Kirche zu Beauvais, Dijon, Tilian, S. Vincent, Bigot, Pithoea und Rivipul, hierbey gute Dienste gethan. Doch hat er nicht allein die Capitula Caroli M. und Ludovici Pii heraus gegeben, sondern er hat auch die Capitula Caroli Calvi, Ludovici Balbi, Carolomanni, Odonis, Caroli III. und Ludovici II. hinzugesetzt. Er hat ferner die alten Formeln des Marculphus hinzugethan, nebst einem Anhange, ingleichen andere nach den Römischen Gesetzen, welche er Sirmondicas nennet, weil sie zuerst aus den Papieren Sirmonds ans Licht gestellet worden. Diesen folgen die Bignonianischen, welche Hieronymus Bignon zuerst aus einem alten Codice; ferner des Marculphus, welche Friedrich Lindenbrog herausgegeben, und denen er zugleich andere alte Formuln, als der Bischoffs-Promotionen, der Exorcismorum, und des Bannes aus alten Codicibus hinzugesetzt hat. Diesen folget das Glossarium Francisci Pithoei, oder die Erklärung der dunckeln [86] Worte, welche man im Salischen Gesetze findet, und die Noten des Hieronymus Bignons über dieselben so wohl, als über die Formuln des Marculphus. Denen Capitulis Jacobs Sirmonds aber, sind die sehr gelehrten Noten des Balutzius selbst, beygefüget worden. Wer mehrere Nachricht von solchen alten Ausgaben derer Capitularien verlangt, der schlage Jacobs le Long Bibliothecam Franciae nach, so in Frantzösischer Sprache geschrieben, und zu Paris im Jahre 1719 heraus gekommen, in deren III Buche Cap. V. Art. III. § 11. p. 8 dergleichen erzehlet werden.

Von dem Fränckischen Rechte gehen wir fort zu dem Teutschen. Der erste, welcher ein Werck von alten Teutschen Gesetzen zusammen getragen hat, ist Basilius Johannes Herold. Denn nachdem dieser aus einem Codice der Fuldischen Bibliotheck die Leges Salicas überkommen hatte, suchte er noch andere, als nehmlich der Alamannen, Sachsen, Anglen Thüringer, Burgundier, die Ripuarischen, der Bojavier, Westphaler, Weriner, Frisier, Longobarden, Theutoner zusammen, und gab solche zu Basel 1557. unter dem Titel: Originum ac Germanicarum Antiquitatum libri, heraus. Indem aber noch viele Gesetze der alten Teutschen, welche Herold nicht heraus gegeben hatte, übrig waren, hat Friedrich Lindenbrog einen andern weit vermehrtern Codicem Legum antiquarum zu Franckfurt 1613. in Fol. ans Licht gestellet. Es ist in selbigen enthalten: Codex Legum Wisigothorum, Edictum Theodorici Regis; Lex Burgundiorum; Codex Legis Salicae; Lex Alemannorum; Lex Bajoariorum; Decretum Tossilonis, Ducis Bajoariorum; Additamenta, so von Carln denen Legibus Bajuariorum beyzufügen befohlen worden; Lex Ripuariorum; Lex Saxonum; Lex Anglorum & Werinorum; Lex Frisionum; Leges Longobardorum, Constitutiones Siculae oder Neapolitanae; Capitula Caroli M. und Ludovici Impp. so vom Ansegisus und Benedict Levita zusammen getragen worden, nebst andern Capitulis eben derselben Könige und Carln des Kahlen, ingleichen die solennen Formuln des Marculphus. Es sind auch die Verbesserungen des Lindenbrogs, mancherley Lese-Arten, und das Glossarium hinzu gesetzt worden. Hernachmahls haben andere besondere Gesetze verschiedener Völcker herausgegeben.

Den wahrhafften Grund des Teutschen Rechts giebt das Salische Gesetze ab. Daß dieses denen Orientalischen Francken, einem Teutschen Volcke, gegeben worden, hat Conring de Origine Juris Germanici Cap. VII. aus dem Prologo (Vorrede) des Gesetzes selbst, aus dem Sigebert Gemblacensi, Ottone Frisingensi, und andern mehr gezeiget. Stephanus Balutzius aber hat in seinen Anmerckungen über die Capitularien p. 285. genugsam dargethan, daß man zwey Ausgaben des Salischen Gesetzes habe.

Die erste, und allerälteste, so im fünfften Jahrhundert, von den vier Vornehmsten unter den Francken, Usogast, Bosogast, Salagast, Widigast publiciret worden, hat Basilius Johannes Herold nebst andern zuerst ans Licht gestellet, und nach ihm Gottfried Wendelin mit Noten erläutert, zu Antwerpen 1649. in Fol. besonders heraus gegeben, welcher auch ein Glossarium Salicum [87] Vocum Atuaticarum beygefüget, und das Vaterland des Salischen Gesetzes genugsam gezeiget hat. Die andere ist neuer, und von Carln dem Grossen im Jahr DCCXCVIII. verbessert und öffentlich fürgetragen worden. Diese hat Tilius zuerst, und hernach Pithoeus, Lindenbrog, und Bignon heraus gegeben. Endlich hat solche Balutzius aus eilf alten Codicibus verbessert, unter dem in denen Codicibus gefundenen Titel: Pactus Legis Salicae, in den ersten Tomum der Capitularium eingerücket. Aber diese beyden Ausgaben gehen nicht nur in den Titeln, sondern auch in den Worten selbst, von einander ab.

Ohnlängst hat auch der sehr gelehrte Mann, Joh. George Eccard, Leges Francorum Salicas & Ripuariorum cum Additionibus Regum & Imperatorum, aus mancherley geschriebenen Codicibus verbessert, vermehrt, und mit sehr gelehrten Anmerckungen, so mancherley aus dem Alterthum in sich enthalten, durchgehends erläutert, Hanover 1719. in Fol. zum Druck befördert. Dieser Ausgabe sind die alten Formulae Alsaticae, G. G. Leibnitii Liber de Origine Francorum, weit vermehrter und mit Antworten auf die Einwürffe einiger gelehrten Männer versehen; ingleichen die Annales Francici Regni, so Theodorus Ruinart aus dem Gregorio Turonensi, Fredegario und andern zusammen getragen, endlich Friedrich Rostgaards Emendationes Otfridianae aus dem Codice Palatino-Vaticano, beygefüget worden. Balutzius hat auch seinen Capitularibus Legem Ripuariorum, Alemannorum, Bojoariorum, einverleibet. Leges Alemannicas, hat Melchior Goldast, nebst seinen Schrifftstellern Alemannischer Geschichte, herausgegeben, welcher auch in seine Sammlung der Consuetudines & Legum Imperii Leges Longobardorum eingerücket. Diese hat auch Andreas von Baruto[WS 4] zu Venedig 1537. in 8. besonders heraus gegeben.

Auch sind die Leges Ripuariorum, Bojoariorum & Alemannorum, zu Basel 1530 in 8. besonders, und zwar zum ersten mahle gedruckt worden. Melchior Goldast hat zu Franckfurt 1613. in Fol. Collectionem Consuetudinum & Legum Imperialium, so 1674. in Fol. nachgedruckt worden, ans Licht gegeben. In solcher Sammlung finden wir die Gewohnheiten der alten Gallier, und der Teutschen, in allgemeinen Sitten und Gebräuchen, die Königl. und Kayserl. Gesetze der Longobarden, die Capitularia Kaysers Lotharii, so im Reiche bekannt gemacht worden, den Sachsen-Spiegel, das Magdeburgische Weichbild-Recht, das Sächsische Lehn-Recht, und das Cammeral-Recht.

Zu unserer Zeit hat Joh. Stephan Burgermeister aus einem guten Einfalle, denjenigen zum Besten, welche sich so kostbare Wercke von Teutschen Gesetzen nicht anschaffen können, zusammen getragen: Teutsches Corpus Juris Publici & Privati oder Codicem Diplomaticum der Teutschen Staats- Lehn- Bürger- und Peinlichen Rechten u. Gewohnheiten, wie auch Proceß-Ordnungen an denen Kayserl. Reichs-Hof Cammer- und Landgerichten in zwey Tomis zu Ulm 1717. in 4. Der erste Theil begreiffet den Sachsen- und Schwaben-Spiegel, das Sächsische und Schwäbische Weichbild und Lehn-Recht in Lateinisch und Teutscher Sprache; den alten Verfasser von Beneficiis; mancherley Gesetze u. Gewohnheiten in Francken, [88] besonders des Burggräflich Norischen oder Nürnbergischen, und des Reichs-Gerichts zu Würtzburg in sich; ferner das Hansee- und Lübeckische Recht; die Güldene Bulle, die Hals-Gerichts-Ordnung, den Passauischen Vertrag; die Concordata der Teutschen Nation; nebst mancherley Kayserl. Mandaten u. Decreten. Der andere Theil stellet fürnehmlich die Reichs-Acten für, welche zum Jure Publico gehören; man findet darinne ein Project zu Verneuerung der Cammer-Gerichts-Ordnung, das Westphälische Friedens-Instrument, ingleichen das Nimmägische, Rißwickische, und Badenische, den neuesten Reichs-Abschied, von 1654. die Hof-Gerichts-Ordnung zu Rotweil und Schwaben; die beständige Capitulation; und die Capitulation Carls VI. wie auch die Reichs-Acten in dieser Sache.

So haben sich auch über die Historie des Teutschen Rechts einige mit Fleiß hergemacht. Joh. Sithmann beschreibet nicht nur in seinem zu Stetin 1661. in 8. herausgegebenen Speculo Imperii Romani, die Historie des Röm. Rechts vom Ursprunge der Stadt bis auf die Zeiten Justinians, sondern er handelt auch von dem Ursprunge der Gothischen u. Longobardischen Rechte, von dem Rechte der Doctoren u. Academien, vom Wachsthume des Lehn- und des Canonischen oder des geistlichen Kirchen-Rechts, und von der Einleitung in das Staats-Recht, ob er wohl die mittlere Historie sehr sparsam, und nicht überall sorgfältig genug erkläret. Herrmann Conrings Tractat de Origine Juris Germanici, so zu Helmstädt 1649. in 4. 1665. in 4. und zu Jena 1719. in 4. nachgedruckt worden. Denn dieser hat die Historie des allgemeinen Teutschen Rechts so wohl, als des vorher entweder gantz unbekannten oder mit vielem Fabelwerck befleckten Land-Rechts unterschiedener Völcker, also erkläret, daß er den Gelehrten ein Gnüge gethan; und Christian Gottfr. Hofmanns Specimen Conjecturarum Politicarum de Origine & Natura Legum Germanicarum privatarum antiquarum, earumque ad Statum praesentem Provinciarum Germaniae, in primis ad Terras Protestantium Habitu, so zu Leipzig 1715. in 4. die Presse verlassen, darinne der Verfasser von den Gesetzen alter Teutscher Völcker, deren Ursprunge, Schicksalen, und Beschaffenheit, handelt, solche aus den Historien, und aus den Regeln des Rechts und der Billigkeit vortrefflich erkläret, welches Buch allerdings werth ist, daß man es im Lesen mit dem Conringischen Wercke verbinde, sind besser. Diesen kan man Justi George Schottels Tractat von unterschiedlichen Rechten in Teutschland, welches zu Franckfurt 1671. in 8. und 1702. in 8. gedruckt worden, und einige besondere Rechte, so bey denen Teutschen in unterschiedenen Provintzen theils ehemals üblich gewesen, theils annoch im Gebrauch sind, als das Mann-Recht, Gan-Recht, Hagestoltzen-Recht, Baar-Recht, u.d.g. nach ihrem Ursprunge u. Alterthum, richtig erläutert, gar nützlich beyfügen.

Joh. Wilhelm Gericken, hat im Schottelio Illustrato & Continuato, so zu Leipzig und Wolffenbüttel 1718. in 8. heraus gekommen, eine Nachlese davon geben wollen; was er aber zusammen getragen, ist vornehmlich aus den neuern Schrifftstellern genommen. Man kan auch unterschiedene Glossaria der mittlern Zeit darzu nehmen; insbesondere aber Joh. Samuel Brunnquells, Burcard [89] Gotthelff Struvs u. Joh. Gottlieb Heineccii Historias Juris hierbey mit zu Rathe ziehen. Hieher gehöret auch Heinrich Anton Geisens Teutsches Corpus Juris, oder Kern und Auszug aller des Heil. Röm. Reichs Kayserlichen, Teutschen Bürger- und Peinlichen, Lehn- Geist- u. Weltlichen, Land- See- u. Kriegs-Rechten, mit gewühnlichen Proceßionen, 1703. in 4.

Unter denen neuern Teutschen Rechten eignet sich unstreitig das Cammer-Gerichts-Recht, als ein allgemeines Recht des Teutschen Reichs den ersten Platz zu, dessen Ursprung aus den Cammer-Gerichts-Ordnungen, u. mancherley Decreten herzuleiten ist. Wer von diesen allen eine genaue Erkänntniß verlanget, der besehe hiervon Johann Deckherrs Introductionem in Notitiam Rei Jurisque Cameralis, welcher in seiner ersten Dissertation de Cultu Juris Cameralis, eine zwar kurtze, aber accurate u. auserlesene Bibliotheck des Cammer-Rechts vorstellet. Unser Absehen leidet es nicht, wir können auch die im Jahr 1549, als in welchem Jahre das Cammer-Gerichte angeleget worden, gemachten ältern Cammer-Gerichts-Ordnungen, und deren einzelne Ausgaben, nicht alle erzehlen.

Zu unserer Zeit hat sich Joh. Wilhelm Ludolff, ein Cammer-Gerichts-Advocate, um diejenigen, welche eine genaue Wissenschafft des Cammer-Rechts, so aus dessen Quellen selbst, nehmlich aus den Reichs-Gesetzen, wie es seyn soll, und aus den Cammer-Gerichts-Ordnungen hergeleitet wird, zu haben verlangen, gantz vortrefflich verdient gemacht, als welcher ans Licht gestellet: Concept des neuen Kayserl. und Reichs-Cammer-Gerichts-Ordnung, Wetzlar 1717. fol. durch dieses so genannte Concept, welches zu Zeiten Kaysers Rudolphs II. und Matthiä aus den ältern Cammer-Gerichts-Ordnungen herausgezogen, und zur öffentlichen Einführung vorbereitet worden, leget er den Grund zu dem heutigen Cammer-Rechte, welches er nach Blums Ausgabe vollkommen, und von ihm mit mancherley Anmerckungen begleitet, vorstellet; ferner hat er die zu Erläuterung dieses so genannten Concepts dienende öffentliche Acten, besonders die zweifelhafften Fälle in dem Cammer-Gerichte, und mancherley andere Dinge, so zu genauerer Erkänntniß der Verfassung dieses Gerichts dienen können, besonders die Cammer-Gerichts-Visitations-Abschiede, nebst denen gemeinen Bescheiden und Cantzley-Ordnungen der Cammer, hinzugefüget; also, daß diese Sammlung, in Betrachtung der heutigen Praxis, obwohl die ältern Ordnungen übergangen worden, gar wohl ein Corpus Juris Cameralis genennet werden könnte. Deckherr hat am sorgfältigsten gewiesen, was die von unterschiedlichen zusammen getragene, und zu Franckfurt 1600. in 8, unter dem Nahmen Julians Magenhorst, sauber und artig; hernachmahls aber zu Mayntz 1661. in 8. gantz unsauber und fehlerhafft gedruckte Commentarii über die Cammer-Gerichts-Ordnungen vor Schicksale gehabt, und wo sie anzutreffen.

Unter den Sammlern der Cammer-Gerichts-Urtheile und Bescheide ist Raphael Seyler der erste, dessen Urtheil und Bescheid Kayserlichen Cammer-Gerichts, cum Enchiridio ordinationis & Indice materiarum, vermehret durch Christianum Barthium, zu Franckfurt 1604. in Fol. ans Licht gekommen. Ingleichen eben desselben Selectae Sententiae Camerae ab [90] anno 1495. ad annum 1570. zu Franckfurt 1572. in Fol. Diesen sind die Relationes, Decisiones & Vota Cameralia, cum Praefatione Thulemarii gefolget, so zu Speyer 1676. in 4. heraus gekommen. Ferner Jacob Blums Chilias Sententiarum Cameralium, cum Mantissa, & Decretis communibus Camerae, zu Franckfurt am Mayn 1667. u. 1676. in 4. darinne die Cammer-Gerichts-Urtheile von 1654. bis aufs Jahr 1665. iedoch nicht alle, beygebracht werden.

Nach diesem hat Johann Deckherr die Cammer-Gerichts-Urtheile vom 1666. bis zum 1677 Jahre herausgegeben, welchem ohnlängst George Melchior von Ludolff, Cammer-Gerichts-Assessor nachgefolget ist, und zu Franckfurt am Mayn 1715. in 4. eine neue Sammlung Rerum in Augusto Judicio Camerali Decisarum geliefert hat, darinnen er die vornehmsten Urtheile des Cammer-Gerichts vom Jahr 1588. bis auf das Jahr 1688. davon weder in des Blums Chiliade, noch in des Deckherrs Periodo Duodecennali, einige gefunden werden, hervorgebracht, und den Haupt-Inhalt vor ein jedes Urthel gesetzt, auch in der Vorrede von denen vorhergehenden Sammlungen, und derselben gegenwärtigem Nutzen, ingleichen von dem Cammer-Gerichts-Stilo, vortrefflich gehandelt hat. Die Decrete der Cammer-Visitationen hat Nicolaus Cisner, unter dem Titel: Visitations-Abschiede Kayserlichen Cammer-Gerichts, von Anfang desselben. Franckfurt 1570. in Fol. heraus gegeben.

Der Sächsischen Rechte, von welchen bereits im XXXIII Bande, p. 356. u.ff. mit mehrerm gehandelt worden, anietzo nicht zu gedencken; so wenden wir uns vielmehr zu einigen andern derer neuern und besondern Rechte in Teutschland.

Das Märckische Recht hat Joachim Scheplitz mit einem besondern Commentario, Leipzig 1616. in Fol. und Friedrich Müller in Practica civili Marchica rerum forensium per Resolutiones demonstrata, Berlin 1678. in Fol. erläutert.

Von denen Oesterreichischen Landes-Rechten und Gesetzen hat man, und zwar von denen Ober-Oesterreichischen, Finsterwalders Consuetudines Austriae Superioris, Saltzburg, 1690. in Fol. von Nieder-Oesterreich aber Johann Baptist Süttingers seine, Nürnberg 1656. und 1669. in 4. womit gar nützlich verbunden werden können Johann Frantz Thassers Progymnasmata Actionum Forensium totum ordinem judiciarium, tam Juris communis, quam Austriaci, populariter explicantia, Wien 1708. in 4. zu Erläuterung der Landes- und Polizey-Ordnung des Hertzogthums Würtemberg dienen Christoph Besolds, zu Tübingen 1662. in 4. George Ludwig Lindenspuhrs, ebend. 1662. in 4. und Johann Jacob Pelbsts, zu Franckfurt 1614. in 4. ans Licht gestellte Tractate. Die Marggräflich-Badischen Landes-Gesetze und Gewohnheiten hat Johann Harprecht gesammlet und erläutert, Tübingen 1691. in 4. Zu denen Bischöfflich- und Fürstlich-Lüttichischen dienen Carls von Mean Observationes ad Consuetudines Leodienses, Lüttich 1670. in 4.

Zu denen Lüneburgischen Hardewicks von Dassel Consuetudines Lüneburgenses, cum Commentario, Leipzig 1600. in 4. Zu dem Hamburgischen Stadt-Rechte Matthias Slüters Historisch- u. Rechtsgegründeter Tractat von denen Erben in Hamburg, [91] Hamburg 1698. in 4. Und endlich zu dem Lübischen Rechte David Mevius Commentarius ad Jus Lubecense, Franckfurt 1664. und 1700. in Fol. welcher zugleich anderer, und vornehmlich derer Hansee-Städte, so sich des Lübischen Rechts gebrauchen, ihre Statuten und Willkühren zu erläutern, dienlich seyn kan.

Hieher gehöret auch in Ansehung derer Bayerischen Land-Rechte Caspar Schmidts Commentarius in Jus Provinciale Bavaricum, München 1695. in Fol. Sebastian Thraysers Compendium Juris Bavarici, Ingolstadt 1650. in 8. und Augspurg 1670. in 8. Ebendesselben Institutiones Juris Romano-Bavarici Electoralis, Augspurg 1644. in 8. Processus Summarius Romano-Bavaricus, ebend. 1646. in 8. und Processus Edictalis Romano-Bavaricus, ebend. 1646. in 8.

Und wer wolte die übrigen alle in so wenigen Blättern nahmhafft machen? Nur ist noch zu gedencken, daß ihrer viele auch die Rechte verschiedener Provintzen mit dem Römischen zusammen gehalten haben, dergleichen ist Peter Rudolph Demeraths Fasciculus Differentiarum Juris Communis & Francorum, vulgo des Land-Rechtens Hertzogthums Francken, welchem einige Constitutiones, Statuten, Reformationes, und Gebräuche, etlicher Reiche, Herrschafften und Städte des Heil. Röm. Reichs beygefüget sind, Würtzburg 1666. in 12. und Hieronymus Wurffbeins Tractatus de Differentiis Juris Civilis & Reformationis Noricae, Nürnberg 1666. in 8.

Friedrich Mevius hat aus dem Mevianischen Commentario, Differentias Juris Civilis & Lubecani heraus gezogen, und zu Sedin 1666. in 12. drucken lassen. Eben diese Differentias hat Johannes Sibrand zu Rostock 1616. in 4. und welcher der vornehmste ist, Andreas Bilderbeck, in seiner Dissertation, welche er zu Giessen 1672. in 4. de Differentiis Juris Lubecensis patrii a Communi Romano unter dem Vorsitz des Herrn von Lincker gehalten, vorgestellet. Ehrenfried Klotz hat Differentias Juris Civilis & Reformationis Francofurtensis, Franckfurt 1682. in 4. ans Licht gegeben. Wolfgang Adam Lauterbach Differentias Juris Civilis & Würtenbergici in causis Criminalibus, Tübingen 1661. in 4. Von denen Differentiis Juris Romani & Bojarii, quoad processum edictalem, vulgo Gand-Proceß, hat Johann Ludwig und Johann Heinrich Herwart, Ingolstadt 1652. in 4. gehandelt. Doch ist Johann Frantz Balthasar besser, welcher Resolutionem Juris Civilis & Bavarici, Ulm 1663. in 4. geschrieben. Wir haben ferner Ferdinand Christoph Harprechts Differentias Juris communis & provincialis Marchico-Badensis, Tübingen 1691. in 4.

Das Dithmarsische Land-Recht hat Heinrich Giesebert in Periculo Statutorum harmoniae practicae mit dem Göttlichen, Römischen, Teutschen, besonders mit dem Sächsischen, und andern an das Balthische Meer stossenden Provintzen zu vergleichen gesucht, dessen erster und anderer Theil zu Hamburg 1652. in 4. die Presse verlassen. Diesem kan Paul Kochs Specimen Collationis differentiarum Juris Romani, Saxonici, Bremensis & Hamburgensis, so zu Oldenburg 1679. in 12. und Bremen 1684. in 4. gedruckt, an die Seite gesetzt werden.

Ein Vorspiel eines grossen Wercks stellen Joh. Peter Ludewigs Differentiae Juris Romani & Germanici [92] für, Halle 1712. in 4. Allwo der Verfasser in der Vorrede nicht nur die Schrifftsteller von den Verschiedenheiten der Rechte nach den verschiedenen Provintzen, so wohl überhaupt, als ins besondere, erzehlet, sondern auch von jedem ein kurtzes Urtheil beyfüget: in dem Wercke selbst aber berühret er erstlich das Prooemium der Institutionum, und zeiget bey dieser Gelegenheit sehr gelehrt einige Differentzen des Römischen und Teutschen Rechts. Darauf gehet er in besondern Dissertationen auf den Unterscheid des Römischen u. Teutschen Rechts in denen Tutelis, Testamentaria, Legitima, Tutelis Maternis, Attiliana, in fructuum attributione, in primis Tutelae fructuariae, in Mutuo, Successione Conjugum, dissortium Liberorum, welche Commentationes unter dessen Opusculis zusammen heraus gegeben erschienen.

Ausser dem haben auch verschiedene die Arten derer Lehen, welche in unserm Teutschlande in Gebrauch sind, und deren Beschaffenheit erkläret. Wir setzen allerdings des erstbemeldeten Johann Peters von Ludewig zierlichen und sehr gelehrten Tractat de Jure Clientelari Germanorum in Feudis & Colonis, Halle 1717. in 4. voran, darinne er erstlich das allgemeine des Lehn-Rechts auf eine angenehme Art zeiget, und solche von andern Rechten und Handlungen unterscheidet, hernachmahls aber von denen mit den Lehn-Rechte verwandten, als dem Erb-Pacht, Laßgütern, Curmeden, Landsideliche, Meiergütern, Schillingshaver-Recht, nach Gewohnheit der mittlern Zeit, Teutschen Alterthümern, u. heutigem Gebrauch, handelt.

Zu denen Lehn-Gütern am Nieder-Rhein gehöret vornehmlich Werner Thummermuth in Votiva Relatione compromissi feudalis, Krumstab schleust niemand aus, zwischen dem Ertzbischoff Ferdinand, dem Churfürsten von Cöln, und dem Adel, 1643 in Fol. darinne er vornehmlich zu zeigen bemüht ist, daß die Cölnischen Lehne gantz und gar erblich wären. Diesen Tractat, welcher sehr rar geworden, hat Joh. Paul Kreß, ein berühmter Rechtsgelehrter zu Helmstädt, mit mancherley Acten der Teutschen geistl. Lehne vermehrt, und zu Leipzig 1718. in Fol. herausgeben, und mit einer Vorrede versehen, darinne der Verfasser von dem Schicksale des Buchs und denen geistlichen Lehnen gelehrt handelt. Dem Thummermut ist von den Churfürstlichen in einer absonderlichen Schrifft geantwortet worden.

Was zu den Lehnen der andern Ertzbischoffthümer in Teutschland, besonders aber von Magdeburg und Halberstadt, gehöret, davon hat Leopold Albert Schopp in Thesauro Feudali practico, Halberst. 1670. in 4. eins und das andere zusammen getragen. Peter Tornov erkläret in seinem Tractate de Feudis Mecklenburgicis, eorumque jure, dessen erster Theil zu Güstrow 1708. in 4. der andere zu Güstrov u. Leipzig 1711. in 4 heraus gekommen, die Natur und Beschaffenheit der Mecklenburgischen Lehne, welche gantz unvergleichliche Rechte haben, weitläufftiger.

Zu Erklärung der Pommerischen Lehne dienet Sam. Strycks Diss. de Feudis Pomeranicis, welche zu Franckfurt an der Oder 1679. gehalten worden, und im dritten Bande der zusammen gedruckten Dissertationen n. XXI. zu finden, auch 1714. wieder nachgedruckt ist; und Marcus Rhodius Dissertatio de Servitiis feudalibus Vasallorum Pomeraniae orientalis, Franckfurt an der Oder, 1706.

Wenzeslaus Xaverius Neumann von Pucholtz, ein Rechtsgelehrter zu Prag, hat sich in seiner zu Prag 1716. in 4. heraus gegebenen Dissertation de Jurisdictione feudali & Superioritate Territoriali, [93] vorgenommen, die Natur und Vorzüge der Böhmischen Lehne anzuzeigen, ist aber in einem besondern Examen dieser Dissertationen, welche zu Leipzig 1718. in 4. nur unter den Anfangs-Buchstaben von dem Nahmen des Verfassers gedruckt worden, von Heinrichen von Bünau, einem sehr gelehrten Meißnischen von Adel, in vielen wiederlegt worden.

Zu den Schlesischen Lehnen gehöret besonders Jacobs Schickfuß geschriebener Tractat, welcher sich in unterschiedlichen Bibliotheken in Handschrifft befindet, und die Schlesischen Lehn-Rechte aus einheimischen Documenten vortrefflich zeiget. Diesem ist Samuel Stryks Dissertatio de Feudis Ducatuum Silesiae Schwidnicensis & Jaurensis, Halle 1704 in 4. ingleichen eine andere Adam Balthasar Werner de Civium Suidnicensium Jure emendi Feuda Nobilia, Altorf 1703 in 4. so in zwey Sectionen abgehandelt, beyzufügen.

Die Laußnitzer Lehnen haben viel besonderes. Dahin gehöret Samuel Stryks Dissert de Feudis Lusatiae Superioris, so zu Halle 1709 gehalten worden, und Johann Peter Ludewigs Differentiae Juris Feudalis Communis atque Lusatici, Halle 1714 in 4 welchen hernachmahls Differentiae Juris Communis atque Lusatici in Legitima atque Dote, vom Lehns-Pflicht-Theil, gefolget, so zu Halle 1716 in 4. ans Licht gestellet worden, worzu man noch eines Theils rechnen kan. Johann Friderich Troppanegers Diss. de Jure reluendi feudum sub Hasta venditum, occasione Ord. Proc. & Jud. Lusat. Sup. Part. II. § 4. Leipzig 1712 in 4. Diese zur Lehns-Rechtsgelahrheit in den Lausitzer Lehnen gehörige Werckgen, hat Christian Gottfried Hoffmann in den erstern Theil der Scriptorum Rerum Lusaticarum eingerückt.

Von den Fuldischen Lehnen, haben wir Heinrichs Cocceji Diss. Franckf. an der Oder 1685 und eine andere von Samuel Stryken.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. von [ bis ] im hiesigen Scan fehlende Zeile, ergänzt nach anderem Scan.
  2. gemeint ist Johannes von Salisbury (Salisberiensis).
  3. Datum undeutlich gedruckt; im Jahr 1191 war kein Reichstag; es könnte verschrieben sein für 1119?
  4. Andreas de Barulo oder Andreas Bonellus (Barletta), ital. Jurist, 16. Jhd.