Zedler:Ufftreiben

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Ufftrungen oder Uftrungen

Band: 48 (1746), Spalte: 473. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|48|Ufftreiben|473|}}
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Ufftreiben, geschiehet bey den Handwerckern, wenn wider einen Gescholtenen, mit Mund und Feder, durch die auswandernden Gesellen nachgefolget wird, er mag noch wandern, oder bereits in einer Zunfft sitzen, daß er uffstehen, an den Ort, wo das Handwercks-Verbrechen begangen worden, sich stellen und die Sache ausmachen muß. Es ist demnach gleichsam eine Edictal-Citation. Beyers Handwercks-Lexicon.