Zedler:Uibergebung mit kurtzer Hand

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Band: 48 (1746), Spalte: 649–650. (Scan)

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Uibergebung mit kurtzer Hand, Lat. Traditio brevis manus, ist, wann beydes die Uebergebung und Annehmung, welche sonst nach dem strengen Rechte zu Uebertragung des Eigenthums nöthig seyn, ohne weiten Umschweiff vorgegangen zu seyn, fingiret worden. Dahin gehöret das Exenmpel in §. 43 J. de R. D. allwo die Sache, welche aus einem zu Uebertragung des Eigenthums unzulänglichen Titel bey dir bereits befindlich ist, die nunmehr aus einem darzu bequemen und geschickten Titel überlassen wird; so, daß weder du mir selbige wieder zu geben, noch ich dir selbige zu überlassen nothig habe. Z. E. Wenn ich dir eine geliehene, oder in Bestand gelassene, oder deponirte Sache, verkauffet oder geschencket hatte; sintemahlen von der Zeit an, da ich leide, daß solche dem sey, dir sogleich auch das Eigenthum davon übergeben zu seyn, davor zu halten ist. Mehrere Exempel können gelesen werden in l. 41 de J. dot. l. 9 §. 1 de A. R. D. l. 21 pr. de. acqu. poss. l. 18 de prec. l. 6 de donat. l. 62 pr. de evict. l. 9 §. ult. de reb cred. l. 10 de donat. Struv Exerc. 41 th. 57. Hieher gehöret auch das in gantz Europa bekannte Constitutum possessorium, da zum Exempel der Herr, welcher mir eine Sache verkaufft, selbige annoch behält, und in mein, des Käuffers Nahmen, zu besitzen sich verbindet, oder da einer bekennet, er wolle das verkauffte Haus hinführo so lange, bis die Kauff-Gelder erleget, nicht in seinem, sondern des Käuffers, Nahmen besitzen und innehaben. Massen durch dieses constitutum possessorium auf mich so wohl die Posseß, als das Eigenthum einer solchen Sache wahrhafftig transferiret werden, indem bekannten Rechtens, daß derjenige der eigentliche und wahrhafftige Besitzer einer Sache sey, in dessen [650] Nahmen solche von einem andern besessen wird. arg. l. 18 de acq poss. Es ereignet sich auch dieses Constitutum in der Materie des Anlehns, und einer darüber ausgesteilten Hypotheck, massen selbiges im Fall, da der Schuldner allzu säumig in der Zahlung ist, so wohl die Bürgerliche als natürliche Posseß von des Schuldners Vermögen auf den Gläubiger überbringt, Mevius P. IV dec. 352. Dahero auch den Gläubiger die in denen Rechten verordnete Interdicta retinendae und recuperandae possessionis, nach Beschaffenheit der Umstände, zu kommen. Hopp. ad Inst. tit. de R. D. §. 43.