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Zedler:Umstossen, oder Umstossung, und Umgestossen

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Umstossung

Band: 49 (1746), Spalte: 1067–1068. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|49|Umstossen, oder Umstossung, und Umgestossen|1067|1068}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Umstossen, oder Umstossung, und Umgestossen|Umstossen, oder Umstossung, und Umgestossen|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1746)}}


Umstossen, oder Umstossung, und Umgestossen, heißt in den Rechten insbesondere so viel, als eine Sache, z. E. ein Testament, einen Kauf-Contract, [1068] Vergleich, u. s. w. unkräfftig und ungültig machen, oder wieder aufheben, und vernichten.