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Zedler:Verbotene Grade

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Verbotene Handlung

Band: 47 (1746), Spalte: 212–213. (Scan)

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Literatur
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Verbotene Grade, Lat. Gradus prohibiti. Die Ehe wird wegen naher Anverwandschafft in denen Göttlichen und Weltlichen Gesetzen so wohl bey der Blut-Freundschafft, als bey der Schwägerschafft verboten. Wegen Blut-Freundschafft ist dieselbe 1) Eltern und Kindern, 3 B. Mose XVIII, 7, 10. § 1. J. d. Nupt. 2) Bruder und Schwester, 3 B. Mose XVIII, 9. §. 2. J. eod. 3) einem jeden mit seines Vaters oder Mutter Schwester, 3 B. Mose XVIII, 12. 13. nach Römischen Rechten auch; 4) so lange der andere mit einem unserer Anverwandten in aufsteigender Linie Bruder oder Schwester ist, als den wir an Vaters statt zu ehren, verboten. §. 3. 5. J. d. Nupt. Geschwister-Kinder aber mögen einander heyrathen. §. 4. J. eod. 5) Denen jedoch [213] sowohl als 6) denen im dritten Grade ungleicher Linie das Sächsische Recht mit Vorbehalt der Dispensation, Landes-Ordn. 1543. tit. von den Graden und Ehe-Ordnung, tit. welchen Personen, und das Päbstische Recht 7) bis auf den vierten Grad gleicher Linie die Ehe verbeut, c. 8. 9. X. d. consangu. & affin. Der Schwägerschafft halber sind verbotene Ehen 1) mit Stief- oder Schwieger-Tochter, Stief- oder Schwieger-Vater, 3 B. Mos. XVIII, 8. 15. 17. §. 6. 7. J. d. nupt. 2) des Bruders Weibe oder Schwester-Manne, 3 B. Mos. XVIII, 16. ohnbeschadet der Verordnung im 5 B. Mose XXV, 5. a. 2. J. d. nupt. & l. 54. ff. d. rit. nupt. 3) des Vaters Bruders Weibe, 3 B. Mos. XVIII, 14. und nach Römischem Rechte 4) so lange, als der verstorbene Schwager mit unsern Anverwandten in aufsteigender Linie Bruder oder Schwester gewesen, a. §. 3. J. d. nupt. l. 39. ff. d. rit. nupt. nach Sächsischem Rechte abermahl 5) bis in den dritten Grad ungleicher Linie, Kirchen-Ordn. Ehe-Sachen, tit. welchen Personen, und nach Päbstischem Rechte 6) bis in den vierten Grad gleicher Linie, c. 8. X. d. consangu. & affin. Zusammengebrachte Kinder mögen einander ehligen, §. 8. J. d. nupt. ob gleich die beyden Eltern hernach Kinder mit einander erzeugen, Ib. welchenfalls jedoch die Ehe verboten wird, 3 B. Mose XVIII, 11. Die andere Art der Schwägerschafft wird nur in auf- und absteigender Linie nach menschlichen Rechten verboten, l. 15. ff. d. rit. nupt. c. 8. X. d. consangu. & affin. Ein mehrers hieher gehöriges siehe unter dem Artikel: Gradus, im XI Bande, p. 496 u. ff. und Schwägerschafft, im XXXV Bande, p. 1777 u. ff.