Zedler:Wein-Kauff, oder Leykauff

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Wein-Kärner

Nächster>>>

Weinkeller, ein von Steinen gewölbter Raum unter der Erde

Band: 54 (1747), Spalte: 797–798. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|54|Wein-Kauff, oder Leykauff|797|798}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Wein-Kauff, oder Leykauff|Wein-Kauff, oder Leykauff|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1747)}}


Wein-Kauff, oder Leykauff, Lat. Nummi Bibales, Sumtus Bibales, oder Sumtus vini in emtione venditione contrahenda consumti, Frantz. Vins de la Vente, heißt ein Trunck Weins, oder derjenige Ehren-Trunck, den der Käuffer und Verkäuffer nach geschlossenem Kauff-Contracte, zu dessen Bestätigung, mit einander thun. Ein auf solche Art bestätigter Kauff mag alsdenn ordentlicher Weise nicht wiederruffen werden. Wiewohl nach der Würtembergischen Landes-Ordnung ist es erlaubt; doch daß der, so vom Kauffe abtritt, den Wein-Kauff gantz bezahlen, und den Hafft-Pfennig verlieren, oder doppelt erstatten muß. Besold. Insgemein aber muß nach jedes Orts Statuten oder Gewohnheit der Käuffer diesen Wein-Kauff entweder gantz, oder nur zur Helffte bezahlen. Wie denn auch so gar bey dem Einstands-Rechte oder Näher-Kauffe der nächste Anverwandte, der sich dessen unterziehet, diesen Wein-Kauff ebenfalls mit übernehmen muß. Wehner. Wenn die Japoneser ein Bündniß, oder eine Freundschafft, oder eine andere Handlung, mit einem Truncke Wein bestätigen; so wird sie unverbrüchlich gehalten. Montan; Jablonsky. Und in der Lombardey, wie auch in Toscana ist diese Gewohnheit nicht weniger dermassen eingeführet, daß der Kauf vor erwiesen geachtet wird, wenn darüber der Leykauff getruncken worden. Sonst aber streiten noch die Rechts-Gelehrten darüber, wer denselben zu bezahlen schuldig sey, und die meisten halten dafür, daß solche Kosten, gleichwie auch des Kauf-Briefs, dem Käuffer zufallen, weil ihm am meisten daran gelegen; es wäre denn, wie es gemeiniglich geschiehet, unter den Partheyen ein anderes verabredet worden. Von andern Arten des Leykauffs siehe Ley-Kauf, im XVII Bande, p. 720 u. f.