Zedler:Weingebürgs-Ordnung, Weinbergs-Ordnung

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Weingebürgs-Sachen (Urtheil in)

Band: 54 (1747), Spalte: 748–758. (Scan)

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Weingebürgs-Ordnung, Weinbergs-Ordnung, ist ein Landesherrlicher Befehl, Verordnung und Vorschrifft, wie sich die Weinmeister und Wintzer in ihrer Weinbergs-Arbeit verhalten sollen. Zu einem Muster können nachfolgende Churfürstliche Sächsische und Brandenburgische Weingebürgs-Ordnungen dienen, wovon die erste also lautet:

"Von GOttes Gnaden, Wir Christian, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reichs Erzmarschall, und Churfürst etc. Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, und Burggraf zu Magdeburg etc. Thun kund jedermänniglichen: Nachdem wir in etlichen Unsern Aemtern Wein-Gebürge haben, und aber so viel befunden, daß dieselben bishero dermassen nicht gebauet, noch gearbeitet worden, wie es wohl die Nothdurfft und Zeiten im Jahre erfordert; daher Uns denn nicht ein geringer Verlust entstanden, da sonsten aus des allmächtigen milden Seegen, viel ein mehrers erbauet und erlanget werden können, wenn die Gebürge mit allerley Handarbeit zu rechter Zeit, auch mit der Dünge und anderer Nothwendigkeit wären versorget und wohlgehalten worden. Als sind Wir verursachet worden, auf Wege zu trachten, wie solcher Unrath in unsern Weinbergen abgeschaffet werden möchte, und derentwegen nachfolgende Ordnung fassen lassen, deren sich unsere Amtleute, Verwalter, Amtsbefehlhaber, Voigte, Wintzer und andere Handarbeiter, gehorsamlich verhalten, und hinführo die Beschickung der Weinberge darnach anstellen sollen; wie denn folgende unterschiedliche Arbeiten alle Jahre in den Weinbergen nothwendig zu verrichten; [749] nemlich: 1) Aufziehen, 2) Räumen, 3) Schneiden, 4) Rähmen lesen, 5) Pfähle schärffen, 6) Pfähle stecken, 7) Bögen, 8) Sencken, 9) Krauten zum erstenmahl, 10) die erste Hacke, 11) Brechen, 12) die erste Hefte, 13) Krauten zum andernmahl, 14) andere Hacke, 15) andere Hefte, 16) das dritte Krauten, 17) die Beer-Hacke, 18) das Verhauen, 19) Beerhüten, 20) die Weinlese, 21) Pfahlziehen, 22) Düngen, 23) Decken. Damit nun die Wintzer desto mehr Nachricht und Gewißheit haben mögen, wie und welcher Gestalt, auch was massen jährlich alle diese vorgesetzte Arbeiten zu verrichten, so sollen sie 1) die gedeckten Stöcke, zu rechter Zeit, wenn der Frost nachgelassen, um Gregorii ungefährlich, aufziehen und dran seyn, daß die alsbald geräumet und mit Fleiß geschnitten, die Räume an denen jungen Stöcken wieder zugetreten, damit dieselben nicht durch Frost, späte Graupen oder Schlossen erkalten, oder raudich werden. Die Stöcke aber, so nicht gedecket, können wohl für Ausgang des Frostes geschnitten, und hernach geräumet werden; doch sollen die Wintzere zu jeder Zeit nach der Räume die Tage-Wurtzel, und was sonst vor übrig Holtz vorhanden, rein abschneiden und fegen. 2) Damit auch die Arbeiter desto besser gefördert, sollen alsbald die Reben hernacher aufgelesen, gebunden und ausgetragen werden. 3) Die neuen Pfähle, so jährlich zugebüsset, sollen zu rechter Zeit, wo möglich, im Herbst im Vorrath geschaffet, geschärffet, und zu denen Pfahl-Hauffen getragen werden, damit zu der Zeit, wenn der Wein aufgehet, denen Augen mit Anstossen, oder sonst kein Schaden zugefüget werde. 4) Und so bald die Reben ausgetragen, sollen sie die Pfähle stecken und bögnen. 5.) Wenn nun befunden, daß die Stöcke ausgelassen, soll alsdenn die Sencke vor die Hand genommen werden. Erstlich soll die Grube ohen wohl weit, und zum wenigsten ein Gruben-Ende drey Schuh weit von dem andern gelegen, unten aber etwas zulauffen und enger gemacht werden; darnach soll der Wintzer Achtung drauf geben, daß er kein Gruben-Ende dem andern Stocke, so darbey stehet, nicht näher, als oben gemeldet, lege, auf daß die Gebürge nicht überstocket, und also die Sonne und Lufft an ihrer Würckung nicht gehindert. Wenn sichs auch zutrüge, daß in der Grube ein alt Geröhne getroffen, und die neuen Senckstöcke nicht über Knies tief in die Erde gebracht werden könnten, wie es denn die Nothdurfft erfordert; so soll unter dem alten Geröhne das Erdreich aufgeräumet und demselben wohl tief in die Erden geholffen, und mit Tage-Erden unter und über demselben wohl ausgefüttert, die neuen Enden darauf geleget, auch gleichfals mit Tage-Erde wohl beschüttet werden. Auch soll kein neu Gruben-Ende über zwey oder zum meisten drey Augen über die Erde behalten, auf daß der Stock nicht bald auf hohe Schenckel getrieben, sondern fein niedrig bey der Erde bleibe. 6) Nachdem auch die Nothdurfft erfordert, daß ein jeder Weinberg jährlich dreymahl wohl gehacket, und aber befunden, daß dieselbigen zum Theil an vielen Orten unterlassen, zum [750] Theil aber gar unfleißig und übel verrichtet, und oftmahls die Berge über die Helffte rohe bleiben, dardurch geursachet, daß dieselben sehr berasen, queckigt und unartig werden; so wollen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß dieselben hinführo mit allem Fleiß geschehen, die Quecken und das Gras fleißig ausgekrautet, und in der Hacke ausgeschüttelt, in Hauffen geworffen und ausgetragen werden. Und soll die erste Hacke ehe nicht, als wenn der Stock sonderlich an der Erde wohl ausgelassen, geschehen, damit die junge Käume nicht verschüttet oder abgerissen werden. 7) So ist auch an der Breche nicht wenig gelegen; derowegen hiermit allen Wintzern mit Ernst auferleget wird, daß sie dieselbe auf diese Masse jährlich verrichten sollen. Wann befunden, daß der Stock auf allen Augen, so zum Wachsen geneigt, wohl ausgangen; so sollen nach Gelegenheit eines jeden Stocks, darnach derselbige starck und kräfftig, vier oder zum meisten fünf gantze Ende oder Ruthen gelassen, die andern aber, so nicht Wein haben, sollen abgebrochen, und diejenigen, darauf Wein stehet, zwey Blätter hoch über dem Wein verkiepfen; wäre aber der Stock noch matt und schwach, demselben sollen über zwey Ende nicht gelassen werden, und sollen sonderlich die Wintzer diese Vorsichtigkeit gebrauchen, daß, so viel möglich, der Stock zurücke gebrochen, und demselben wohl an der Erden, zum wenigsten ein Ende gelassen, damit der Stock erhalten, und nicht zu zeitlich auf die Schenckel, dadurch dieselben leichtlich vergehen, getrieben, und nach verrichteter Breche, so bald müglich, der Weinstock an Pfahle gehefftet werden. 8) Wann nun diese Arbeit verrichtet, so soll aufs allerförderlichste die andere Hacke vor die Hand genommen, und die Stöcke mit Erdreich wohl bezogen werden, auf daß der Stock so viel desto baß zum Wachsen gefördert, und gleichfals, wie oben gemeldet, das Gras und Quecken wohl ausgeschüttelt, und in solcher oder andrer Arbeit nicht der geringste Vortheil uns zu Nachtheil, denen Arbeitern aber zu Vortheil gesuchet werden. Weil auch durch die Häffte, wenn dieselben gefördert, grosser Nutzen geschaffet wird, so sollen die Wintzer alsbald auf dieses die andere Häffte auch zum schleunigsten verrichten. 9) Und nachdem die dritte oder Beer-Hacke aus keiner andern Ursach, als zu dem Ende, jährlich geschehen muß, daß die Berge dadurch gereiniget, der Thau und der Reif, so im Herbste gefallen, im Grase und Kräutig nicht behängen bleiben, und also desto eher ausdrücken, damit die Beere an der Güte nicht gehindert: So ordnen und befehlen Wir hiermit: Daß, ehe die Beer-Hacke vor die Hand genommen, alles Gras und Kräutig aus denen Stöcken aufs reineste ausgeräumet und ausgekrautet werden soll, und wann befunden, daß das Holtz ein Auge zwey oder drey von der Erde zu reifen ansähet, so soll alsdann die Beer-Hacke darauf verrichtet werden, und sollen sonderlich die Wintzere hierauf Achtung geben, daß der Fuß an jederm Berge fein aufgezogen damit das Erdreich denen Stöcken nicht entgehe, auch das Gras und Quecken an denen Rändern [751] die Berge desto weniger einnehmen. 10) Wann nun die Beer-Hacke verbracht und das Holtz sich wohl ins Reifen gerichtet, so sollen sie folgends die Laub-Rehmen von denen Weinstöcken abgelesen, das Weinholtz eine Spanne über denen Pfählen verhauen, damit die Sonne desto baß würcken, und die Beere zum guten gefördert werden. 11) Es sollen auch in allen Unsern Gebürgen die Wintzere nach verrichteter Beer-Hacke und Verhauung, auch sobalden die Beere weich werden, Tag und Nacht bis zur Weinlese fleißig hüten und wachen, auf daß die zeitigen Trauben durch Vögel, wilde Thiere und Hunde, nicht abgefressen, oder sonst durch muthwillige Leute hieraus nichts enttragen werde, oder sonsten Schaden erfolge. Und wenn nun der Wein wohl zeitig, alsdenn sollen die Wintzer in einem jeden Berge besonders einen ungefährlichen Ueberschlag machen, was und wie viel Wein man sich zu getrösten, und die Gelegenheit in die Aemter, darunter sie gehören, berichten, auf daß man sich mit dem Wein-Gefäß gefast machen, und sich sonsten allenthalben darnach zu achten haben möge. 12) Die Weinlese auch nicht zu frühe oder zu spät, sondern zu rechter Zeit, mit Vorwissen Unserer Amts-Personen anstellen, und fleißig Aufachtung haben, daß derselbe rein abgelesen, auch die Weinleser nicht ungeneuß fressen, oder sonsten die Trauben verschleiffen oder verstecken. 13) Weil Wir auch berichtet worden, daß die Wintzer im Wein-Auspressen grossen Vortheil suchen, und keinen Kuchen über 2. der 3. mahl verhauen, daraus Uns mercklicher Schade erfolget, und der Wein ein groß Theil im Trist gelassen wird: So wollen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß hinführo kein Kuchen abgeworffen, ehe sie zuvor einmahl verrafft, und fünfmahl verhauen. Nach vollbrachter Weinlese sollen die Pfähle gezogen, und fein ordentlich in Zeiten in Hauffen getragen, und zum wenigsten fünf Schock Pfähle in einen jeden Hauffen gesetzet werden. 14) Als auch die tägliche Erfahrung giebet, daß die Weinberge fürnemlich durch den Tünger erhalten werden müssen, sonderlich auch die Herbst-Tünge am nützlichsten; So sollen die Wintzer in denen Aemtern und Forwergen, auch wo man sich sonsten in jeden Bergen Mist zu erholen pfleget, in Zeiten Erinnerung thun, damit der Mist alsbald nach der Weinlese angeführet, und die Tünge, so viel immer möglich, vor der Decke im Herbst, auch daß derselbe die Winterfeuchtung erlange, verrichtet werde; Solte man sich aber an einem oder dem andern Orte zur Herbstzeit Mists gnugsam nicht erholen können, sondern die Tünge bis auf folgenden Frühling nothwendig eingestellet werden müssen, so soll dieselbe, so bald das Wetter in der Fasten oder Frühling aufgehet, verrichtet, und damit keinesweges, biß die Sommer-Dürre angehet, verzogen werden. Nachdem auch vonnöthen, wenn die Gruben zum Tüngen geseget, daß die Gruben-Enden von denen Tage- Wurtzeln losgeschnitten, und mit der Tage- Erden ausgefüttert werden, damit der Mist nicht alsbald die Gruben-Enden berühre und [752] dörre; So ordnen und wollen Wir, daß es damit allemahl gleichfals, wie oben angezogen, gehalten werde. 15) Und wenn die Pfähle gezogen, und das Tüngen, so viel möglich, im Herbst verbracht, so sollen die Wintzer mit Fleiß daran seyn, daß der Stock vor Winters gedecket, doch daß derselbe etwas flach und nicht zu tief in die Erde geleget werde, damit die Augen nicht ersticket, oder sich sonsten ausliegen mögen. 16) Da auch an der Vermachung, Pressen, oder andern darzu gehörigen Gebäuden Mangel vorfället, solten solches die Wintzer jedesmahl in die Aemter berichten, und mit allem Fleiß darob seyn, daß denselben bey Zeiten geholffen und Rath geschaffet werde.

Befehlen demnach Unsern Amtleuten, Verwaltern, Schössern, Oberwintzern und Befehlshabern, welche Aemter diese Unsere Weinberg-Ordnung betrifft, und darinnen Wir Weinwachs haben, hiermit, daß sie ob derselben mit gebührlichen Ernst halten, und Achtung darauf geben sollen, daß die Arbeiten allenthalben zu rechter Zeit vorgenommen, und vermöge dieser Unserer Ordnung verrichtet werden, auch nicht gestatten, daß ein jeder seines Kopffs oder Gefallens, nach der alten hinläßigen Art, die Arbeit vor sich nehme, Uns zu Schaden oder Nachtheil handele, oder etwas daran versäume. Daran geschicht Unsere gefällige zuverläßige Meynung. Zu Urkund haben Wir diese Unsere Weinberg-Ordnung mit eigener Hand unterschrieben, und Unser Chur-Secret hierauf wissentlich drucken lassen; Wollen auch, daß in alle Unsere Aemter, darinnen Wir eigene Weinberge haben, wahre Abschrifften gegeben, dieselben den Voigten und Wintzern vorgelesen, und sie durchaus in allen Puncten und Artickeln derselben getreulich nachzusetzen, angehalten werden sollen. Actum Dreßden, den drey und zwantzigsten Monats-Tag Aprilis, nach Christi, Unsers lieben HErrn und Seligmachers Geburt, Tausend, fünfhundert im acht und achtzigsten Jahre."

Die Chur-Brandenburgische Weingebürgs- oder so genannte Weinmeisterordnung, welche von der vorhergehenden in etlichen Stücken unterschieden, ist folgenden Lauts: "Wir Johannes George, von Gottes Gnaden, Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden, Schlesien, und zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekennen hiermit, und thun kund öffentlich vor jedermänniglich: Nachdem Wir zum öftern berichtet, auch selbst gespüret und befunden, daß hin und wieder Unsere Weinberge sehr unfleißig, und nicht dermassen, wie es die Nothdurfft erfordert, und sich [753] eignet und gebühret, beschicket und gewartet werden, dahero uns denn, wie leicht zu erachten, nicht geringer Schaden an Zuwachs des Weins verursachet und erfolget, daß wir derowegen solcher Ungelegenheit und Schaden hinführo so vielmehr zuvorzukommen, eine besondere Ordnung in hernach beschriebenen Puncten und Artickeln, wie es fürbaß mit Beschickung und Wartung unserer Weinberge allenthalben gehalten werden soll, verfassen lassen, welche wir hiermit confirmiren und bestätigen, auch hiermit allen und jeden unsern itzigen und künftigen Haupt- und Amtleuten und Befehlshabern, in deren befohlenen Aemtern und Gebieten wir Weinberge oder Weinwachs haben, und denen diese Ordnung zugestellet wird, desgleichen auch unsetn Schloßhauptmann, Oberschencken und Hauskellner in Gnaden und Ernst auferlegen, und befehlen, daß sie sämtlich und sonderlich bey den Pflichten, damit sie uns verwandt, ob solcher unserer Ordnung mit Ernst halten, auch vor sich, so viel ihnen darinnen aufgeleget wird, getreulich erfolgen, und ferner unsertwegen gut und fleißig Aufsehen haben, daß von den Weinmeister und sonsten deroselben allenthalben gehorsamlich und unverbrüchlich nachgelebet und nachgesetzt, unser Nutz und Frommen in allen durchaus geworben und befördert, hergegen Schaden und Nachtheil gewarnet, verhütet und abgewendet werde, alles nach höchsten und äussersten Vermögen, wie wir uns solches gäntzlich zu ihnen versehen und verlassen, und folgen hierauf die Artickel, von Wort zu Wort also lautende: Zum Ersten sollen alle und jede unsere Weinmeister allewege jährlich auf Michaelis angenommen und bestellet, auch wiederum verurlaubet werden, daß sie, bis die Weinlese geschehen, und der Wein in die Fasse ist, ihre Dienste nach, wie vor, mit Treuen und Fleiß zu warten schuldig seyn. Zum Andern, wenn und so bald die Weinlese geschehen, sollen die alten Weinmeister die Pfähle unverzüglich ausziehen, und fein ordentlich zu rechte legen, und folglich den Winter über bey gutem Wetter dieselben schärffen und spitzen, auch sonderlich gute Achtung jederzeit darauf geben, daß sie nicht verrückt oder verbrannt werden, vielweniger dessen selbst zu thun sich unterstehen; und wenn auch Mangel an Weinpfählen vorfällt, dasselbe in Zeiten unsern Amtmännern oder Befehlshabern anzeigen, welche dieselbigen verschaffen. Zum Dritten sollen unsere Weinmeister nach Ausziehung der Pfähle, wenn und so bald das Weinholtz reif ist, anfahen zu sencken und daran seyn, daß, so viel immer möglich, solches vor Winters geschehen und vollbracht werden möge; im Fall aber daran etwas hinterstellig bleibet, dasselbige auf den folgenden Frühling im Mayen, oder wenn es Wetters halber beqvehm, verrichten, und sollen in solchem Sencken vor und nach Winters in Acht haben, daß sie die Senckgruben in den Anbergen fünf Viertel von einer Ellen tief machen, und einen jeden Stock von dem andern drey Schuhe lang, und weiter oder mehr nicht, auch dieselben so viel möglich fein gerade nach der Zeilen legen [754] und bringen. Zum Vierten sollen Sie auch die Senckgruben, und was zu sencken ist, so viel auch immer möglich, vor Winters und denn, was daran übrig bleibet, zur Senckzeit im Frühlinge misten, und bey unsern Amtleuten und Befehlshabern anhalten, welche schuldig seyn sollen, ihnen den Mist zu rechter Zeit unverzüglich zu verschaffen, und zur Stätte führen zu lassen, damit disfalls nichts versäumet werde. Zum Fünften sollen unsre Weinmeister kurtz nach Lichtmeß, wenn es Winters halben gut ist und geschehen kan, anfangen zu schneiden, und nach Gelegenheit eines jeden Stocks, so er in gutem Acker stehet und starck ist, zwey Bögen, drey oder vier Knot, da aber der Stock nicht starck, oder es im sandigten Acker ist, alsdenn nur eine Böge, zwey oder drey Knot, nach Gelegenheit des Stocks ausschneiden, wie sie denn sonderlich, wenn sie solche unsere Berge ein Jahr lang gehabt und gewartet und derselben Gelegenheit inne werden, selbst wohl sehen können, auch in Acht haben sollen, was und wie viel der Stock ertragen kan, und sich im Schneiden darnach richten, damit sie darinnen nicht zu viel oder zu wenig thun. Zum Sechsten sollen unsere Weinmeister jedesmahl zur Nothdurfft und Ausbüssung unserer Weinberge Knotholtz, fürnemlich groß Fränckisch, Traminer, Elbinger, Klebroth, welche dieser Ort Landes am besten reif werden, und sonsten weiter von den besten Stöcken schneiden und zu Fexern legen, und dieselbe stets in Vorrath haben, doch in Acht nehmen, daß von einem jeden nur ein wenig, damit die Stöcke nicht verderben, genommen und geschnitten werde, und sollen zu jederzeit, wenn Mangel, ledige Oerter, und verdorbene Stöcke in den Weinbergen befunden, und die Zeit davon ist, solche Oerter mit den Fexern oder lebendigem Holtz wiederum auszubüssen, und zu versetzen schuldig seyn, und darüber sollen sie keine Knotholtz oder Sencken, vielweniger Fexer oder lebendig Holtz zu verkauffen, oder jemand zukommen zu lassen Macht haben, es geschehe denn mit sonderlichem Vorwissen und Nachlassung unserer Amtleute und Befehlshaber, die doch auch hierinnen so wohl als in andern allenthalben unsern Frommen wissen und in Acht haben sollen. Zum Siebenden, um Fastnacht, kurtz zuvor, oder darnach, oder aber Mitfasten, wenn und so bald um dieselbige Zeit das Wetter offen; und es derohalben gut und beqvehm ist, sollen unsere Weinmeister in den Bergen räumen, und die Wasserwurtzeln, so an den Stöcken befunden, fein rein abschneiden, da auch die Berge gemistet, den Mist von den Stöcken nicht abziehen, sondern mit der Haue solchen Mist lüfften, damit die Feuchtigkeit desto besser zu den Wurtzeln kommen kan. Zum Achten, sollen unsere Weinmeister, wenn die Zeit davon ist, als kurtz nach Ostern, doch nach Gelegenheit des Wetters, die Pfähle stecken und in Acht haben, welche Stöcke etwas groß sind, und die Nothdurft erfordert, daß sie zween Pfähle dabey setzen. Zum Neunten, wenn jetzt genannte Pfähle gestecket sind, sollen [755] sie alsofort darauf ohne einigen Verzug die Stöcke anbinden, und auf den Bergen zu Bögen mit einem Bande anheften, auf daß der Wind die Bögen nicht hin und herschlagen kan, damit es so viel weniger im Mayen, oder sonst wenn Fröste einfallen, nicht erfrieren kan. Zum Zehnten alsofort nach solchen Anbinden, ohne einigen Verzug so bald als es Wetter darzu ist, sollen unsere Weinmeister die erste Hackung thun, und indem die Winterfrucht ja mitnehmen und nicht versäumen, sonderlich an den Oertern, da die Berge, wie oft geschiehet, pflegen hart zu seyn, dieweil ohne Feuchtigkeit in der Dürre solche harte Oerter übel zu hacken, oder zu gewinnen seyn, und sollen durchaus einer Hauen tief hacken, auch die Pfähle fein fleißig und rein auslesen, und kein Gras um die Stöcke stehen und wachsen lassen. Da auch der Berg gemistet ist, sollen sie in allwege, wie oben bey dem siebenden Artickel gemeldet, des Mistes schonen, daß sie denselben von den Stöcken nicht abziehen, und sollen hierbey sonderlich in Acht haben, wenn es regnet, daß sie alsdenn nicht hacken, dieweil mit solcher Gelegenheit bald wiederum Gras daselbst wächset, sollen sich auch in allwege dahin befleißigen, daß solche erste Hackung, so viel immer möglich auf Walpurgis, oder in acht oder vierzehen Tagen am längsten darnach, gäntzlich verrichtet oder geschehen seyn möge. Zum Eilften kurtz nach Pfingsten sollen unsere Weinmeister anfangen zu heften, und die erste Hefte zu thun, und ja wohl zusehen, daß sie die jungen Träublein nicht mit einbinden, denn sonsten dieselbe unter dem Weinlaube nicht wohl reif werden können; zu dem sollen sie in Acht haben, daß sie nicht, wenn es regnet oder naß ist, heften, dieweil gemeiniglich das Laub davon verderbet und welck wird. Zum Zwölften, in solcher ersten Hefte und sonderlich auch nicht ehe, als wenn man die Träublein kan sehen und erkennen, sollen die Weinmeister alles unnütze, so man übers Jahr oder sonsten, wie oben bey dem siebenden Artickel gemeldet, nicht bedarf, abbrechen und vorsichtig seyn, daß die Träublein nicht mit abgebrochen werden, sollen auch sonsten das Gras mit ausrupfen, und es allenthalben fein rein halten. Zum Dreyzehenten, nach diesem unverzüglich, doch nach Gelegenheit der Zeit und des Wetters, sollen die Weinmeister die andere Hackung thun, und so der Berg gemist, das Gras über dem Mist weghauen, und frische Erde über den Mist, und um die Stöcke ziehen, damit nicht die Sonne den Mist an den Stöcken verbrenne, auch in Acht haben, daß sie nicht hacken, wenns regnet, aus Ursachen, wie bey dem zehnten Artickel gemeldet. Zum Vierzehnten, soll die andere Hefte geschehen kurtz nach Johannis Baptistä, wenn und so bald der Wein verblühet hat, und sollen die Weinmeister auch alsdenn das unnütze Holtz und Laub wegbrechen, damit die Sonne vielmehr zu den Stöcken kommen und würcken, und also der Wein desto reifer werden könne. Zum Funfzehnten, sollen unsere Weinmeister kurtz vor oder auf Bartholomäi, nach Gelegenheit [756] des Wetters, die dritte Hackung thun, und sich in derselbigen, wie bey dem zehnten und dreyzehnten Artickel gesagt, allenthalben gemäß verhalten, darüber aber alsdenn insonderheit auch in Acht haben, daß sie den Träublein keinen Schaden zufügen. Zum Sechzehnten nach solcher dritten und letzten Hackung, so bald es gelegen, und das Weinholtz reif ist, sollen unsere Weinmeister anfangen, dasselbe zu verlassen oder zu verhauen, da auch grosse Plätze in den Weinbergen sind, sollen sie die Stöcke nicht viel verhacken, auf daß man dieselben Plätze, in Weinbergen mit den Stöcken errichten und damit aussencken kan. Zum Siebenzehnten, sollen unsere Amtleute und Befehlshaber alle Jahre im Herbste, wenn der Wein beginnet reif zu werden, in die Weinberge gehen und die Stöcke allenthalben mit Fleiß besehen, welche tragen und fruchtbar sind oder nicht, und diejenigen, so unfruchtbar und nicht gut befunden, durch die Weinmeister alsobald ausziehen, und folgends zu rechter Zeit andere gute an die statt legen lassen. Zum Achtzehnten, sollen unsere Weinmeister auf den Herbst, wenn die Weinstöcke und Trauben beginnen reif zu werden, die Berge mit allem Fleiß hüten, daß kein Mensch, noch Vieh, oder Thier hinein komme, und Schaden darinnen thue, auch die Vögel, Raben, Krähen, Elstern und dergleichen mehr, fleißig und so immer möglich, abwehren. Sollen sich auch enthalten, jemands eine einige Weintraube zu geben, es geschehe denn mit Vorwissen und Geheiß unserer Amtleute und Befehlshaber. Doch krancken Menschen und schwangern Weibern, auf derselben Anregen, mögen sie zu Zeiten nach Gelegenheit ein paar Trauben wohl geben und verehren. Zum Neunzehnten, sollen die Weinmeister auf der Weinberge Zäune und Gehäge, daß dieselben stets in Würden seyn und behalten werden, fleißig Achtung haben, und wenn die an einem Orte oder mehr Oertern mangelbar befunden, solches unsern Amtleuten und Befehlshabern, die auch selbsten mit darauf und darein sehen sollen, berichten, welche solche wieder machen lassen, auch nach Gelegenheit, da es die Nothdurft erfordert, Stacken, Reiß und andere Zuthat mehr in Vorrath und zur Stätte schaffen, und solche Zäume und Gehege wiederum verfertigen, und in vorigen Stand bringen sollen, auch darneben Aussehen haben, und daran seyn sollen, was an alten und neuen Stacken versetzet, daß dieselben unterste Enden, so weit sie in die Erden kommen, wie gebräuchlich, gebrennet, und dieselben sonsten fein fleißig gleich und aufrichtig gesetzt werden, derowegen sich den unsere erwehnte Amtleute und Befehlshaber mit dem Setzen aufs Gedinge nach Stackenzahl, aufs nächste als möglichen vergleichen und dasselbige also verlohnen sollen. Zum Zwantzigsten, sollen unsere Weinmeister die Pressen mit allem, was darinnen ist, und dazu gehöret, in gute Acht und Verwahrung nehmen und davon nichts verrücken lassen, viel weniger selbst entfremden oder gebrauchen, und wenn es auf den Herbst kommt, also denn vor oder gegen der Weinlese, die Bödenen, [757] Wannen, Pfannen, Bütten, Züber, und alles andere, was vorhanden ist, fein zu rechte bringen, ausbrühen auswaschen, und rein machen, da auch an einem oder dem andern etwas mangelbar oder zerbrochen, in den Aemtern anhalten, daß es in Zeiten widerum gebessert und und verfertiget werde: auch auf die Pressen, wenn man presset, Tag und Nacht fleißig sehen, dieselben schmieren, und sie also in Acht halten, damit kein Schaden geschehen, noch verursachet werden möge. Zum Ein und zwantzigsten sollen hinführo diese Weinmeister ein jeder jährlich zur Besoldung und Unterhaltung eines vor alles, ausserhalb was andere darinnen specificirte Dienste thun, als nemlich von einem jeden Morgen Weinwachs vier Thaler, drey Scheffel Roggen, und einen halben Scheffel Maltz haben, und ihnen aus unsern Aemtern gegeben und gefolget werden. Zum Zwey und zwantzigsten, sollen sie ihre alte Gerechtigkeit an Hülsen, Weinlaub und Gras behalten, doch was in unsern Aemtern vor die Schaafe und Lämmer an Weinlaub zu behalten und zu gebrauchen von nöthen, sollen sie dasselbige unverweigerlich folgen lassen, und ihnen unsere Amtleute dargegen an Stroh und dergleichen etwas Ergötzung und Erstattung thun. Welche auch in ihren Diensten treulich und fleißig befunden werden, denen mögen unsere Amtleute und Befehlshaber an gelegenen Oertern, ein Oertlein Wiesewachs, oder eine Gelegenheit darzu auszuraden und zuzurichten, davon sie etwan ein paar Fuder Heu gewinnen können, anweisen, und untergeben, auch ihnen etliche Pferdstreuung und dergleichen vor ihr Vieh lassen zukommen, doch daß der Mist uns bleibe und in unsere Weinberge komme. Zum Drey und zwantzigsten, soll dem Weinmeister im Pressen, von einem jeden Kuchen neben der Kost, zween Groschen gegeben werden. Zum Vier und zwantzigsten, soll dem Weinmeister von jedem tausend Knotholtz, (Fexer daraus zu machen,) aufzusammlen und einzuschlagen, zween Silbergroschen, und denn von jedem hundert Fechser, oder lebendig Holtz zu sencken und Holtz einzulegen, sechs Märckische Groschen gegeben werden. Zum Fünf und zwantzigsten, sollen unsere Weinmeister von einem jeden grossen Fuder Mist zu Stockmisten acht gute Pfennige, von einem Bürgerfudermist, mit zwey Pferden einen halben Silbergroschen, von einem Bauerfudermist vier gute Pfennige haben und bekommen, und sollen unsere Amtleute und Befehlshaber durch die Vögte jedesmahl, wenn ihnen zu den Weinbergen Mist geführet, fleißig Achtung haben, die Fuder unterschiedlich zählen, auch mit den Weinmeistern darüber Kerbhöltzer halten, und die Fuder, wie viel derer unterschiedlich eingeführet und untergehackt werden, richtig aufschneiden lassen. Zum Sechs und zwantzigsten, sollen unsere Weinmeister den Zeug, als Karsten, Hauen, Radehauen, Schüppen, Spaden, Heppen und allen andern Werckzeug so sie benöthiget, sich selbst verschaffen, und auf ihre Unkosten halten, auch sonderlich die Hauen und Karsten in der Länge und Grösse machen, lassen, wie ihnen die Maas angezeiget werden sollen: dagegen und von solchen Werkzeugen zuhalten, [758] soll ihnen aus unsern Aemtern zu und über obgemeldeten Unterhalt, von jedem Morgen Weinwachs zu arbeiten und zu beschicken, sechs Silbergroschen überreicht und gegeben werden, und sollen unsere Amtleute sonderlich darauf gute Achtung geben, daß keine Weibsperson mit der Hauen und Karsten arbeite, denn sie nichts gutes machen. Zum Sieben und zwantzigsten, soll den Hütern der Weinberge, auf einen gantzen Berg, welchen eine Person hüten und bestellen kan, sechzig märckische Groschen, die gantze Hütezeit über zu Lohn gegeben werden, und sollen dieselben anfangen zu hüten, wenn der Weinberg beginnet zu reiffen. Zum Acht und zwantzigsten, da auch unsern Amtleuten und Befehlshabern, oder auch unsern Weinmeistern, in einem oder in dem andern obgesetzten Puncten und Artickeln Mangel vorfiele, und mehrers Berichts von nöthen, sollen sie sich dessen bey obgedachten Schloßhauptmanne, Oberschenken und Hauskellern, und dieselben weiter, da es von nöthen, bey uns erholen. An dem allen geschiehet unser zuverläßiger und ernster Wille und Meynung. Uhrkundlich mit unserem hierunter aufgedruckten Secret besiegelt, und gegeben in unserem Hoflager zu Cöln an der Spree, am Tage Michaelis, im Jahre 1578.