Zedler:Welauische Vertrag, oder Welauische Tractaten

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Welauische Tractaten

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Band: 54 (1747), Spalte: 1509–1519. (Scan)

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Welauische Vertrag, oder Welauische Tractaten, Lat. Velaviensia Pacta heisset derjenige berühmte Vertrag, welcher 1657 den 19 September zu Welau zwischen Pohlen und Brandenburg aufgerichtet worden, in welchem dem Hause Brandenburg die Souverainität über das damahlige Hertzogthum, nunmehro Königreich Preußen zugestanden worden. Dieser Welauische Vertrag lautet also:

"Im Nahmen Gottes des Vaters, des Sohnes, und des Heiligen Geistes, des einigen und wahren GOttes, Amen.

Kund und zu wissen sey hiermit, daß als in denen nechst vorigen Jahren, und zu eben der Zeit, da der Durchlauchtigste und Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Johann Casimir, König in Pohlen, u. Groß Hertzog in Litthauen, etc. etc. gegen die Moscowiter in Krieg, und dabeneben in die Cosackische Unruhe verwickelt gewesen, die Cron Schweden das Königreich Pohlen gleichfalls mit feindlichen Waffen überzogen, und endlich in das Königliche so wohl als Hertzogliche Preußen einen solchen Einfall gethan, daß auch der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich Wilhelm, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, etc. etc. samt seinen Landen und Unterthanen durch die von allen Seiten zusammengezogene Schwedische Macht dergestalt angegriffen und eingetrieben worden, daß derselbe mit Schweden aus dringender Noth sich in gewisse Pacta einzulassen gezwungen gewesen, und es dahero hernach auch geschehen, daß einige Feindseligkeiten zwischen ermeldter Ihrer Königl. Majestät in Pohlen, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg erfolget, und vorgenommen: Es jedennoch endlich durch GOttes sonderbare Gnade, und Interposition des Durchl. Fürsten und Herrn, Herrn Leopoldi, in Ungarn und Böheimb Königs, Ertz-Hertzogs zu Oesterreich, etc. etc. welcher durch seinen Geheimden Hof-Cammer-Rath, und zu diesen Tractaten ernennten Abgesandten, (Tit) Herrn Franciscum de Lisola, etc. eine mutuelle Einigkeit vermitteln lassen, dahin gekommen, daß die von Ihrer Königl. Majest. in Pohlen, auch Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg abgeordneten Plenipotentiarii. und zwar von Seiten Ihrer Königl. Majest. von Pohlen, (Tit.) Herr Wenceslaus, Gr. von Lesno Leszinsky, Bisch. von Ermland, und Herr Vicentius Corvinus Gosziewsky, Litthauischer Groß-Schatz-Meister und Feld-Mar»schall etc. Von Seiten Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg aber (Tit.) Herr Otto, Freyherr von Schwerin, der Chur-Brandenburg Erb-Cämmerer, und Churfürstl. Geheimer Staats-Rath, so dann Herr Laurentius Christoph von Somnitz, des Hertzogthums Pommern Erb-Cämmerer, und gleichfalls Chur-Brandenburgischer Geheimer-Staats-Rath, nachdem dieselben allerseits mit gnugsamen Vollmachten hiezu versehen gewesen, einen immerwährenden Frieden, Einigkeit und Freundschafft zwischen vorermeldtem Durchl. Großmächtigsten Könige von Pohlen, und Groß-Hertzogen von Litthauen, desselben Successoren, auch dem Königreich Pohlen, und Groß-Hertzogthum Litthauen, an der einen, und dann dem Durchl. Churfürsten von Brandenburg, Hertzogen in Preussen, und desselben Successoren, an der andern Seiten, auf folgende Bedingungen, abgeredet, erneuert und geschlossen haben.

I.[Bearbeiten]

Gleichwie vorgemeldter Friede auf ewig, getreu, sicher und aufrichtig seyn soll; also sollen auch von diesem Augenblicke an, alle Feindseligkeiten zwischen beyderseits Militz und Unterthanen aufhören, kein Theil dem andern zu schaden etwas vornehmen, oder vorzunehmen gestatten, sondern einer des andern Ruhm, Nutzen, und Sicherheit auf allerley Weise zu befördern geflissen seyn; was aber Zeit währendes dieses Krieges dem einen oder andern pacifeirenden Theile, sowohl im Königreich Pohlen, als im Hertzogthum Preussen, oder auch einigen ihren Unterthanen, von dem einen oder andern Theil vor Schaden, Unrecht oder Beschwerden, es sey durch Gewalt und Krieges-Operationen, oder durch Auspressungen und Abnöthigungen, oder auch auf einige andere Weise zugefüget worden, das alles, als in ewiger Vergessenheit vergraben, soll nicht wieder hervor gesucht, oder aufgewecket werden; auch soll deshalb sowenig Ihre Königl. Majestät von Pohlen, und die Republic, oder einige Deroselben zugethane Provinzien, und Unterthanen, wes Standes, Würde oder Condition sie auch seyn; als seine Churfürstl. Durchl. und Dero Unterthanen, Soldaten, und Bediente, sich weder unter einander, noch jederseits Erben, Lande, Provincien, Krieges-Häupter, Soldaten oder Unterthanen, vor Recht laden, belangen, noch daö geringste von einander fodern, vielweniger mit Gewalt abdringen, sondern solches alles soll von beyden Seiten gäntzlich abolirt und aufgehoben seyn, und hiernechst einer des andern Nutzen befördern, Schaden und Nachtheil aber verhüten, doch unbeschadet der Schulden, und Bürgerlichen Anfoderungen, womit die Einwohner des Königreichs Pohlen, und Groß-Hertzogthums Litthauen, wie auch des Hertzogthums Preussen, vor oder in diesem Kriege einander verwandt worden, welche ein jeder soll gehalten seyn, zu bezahlen: Denjenigen auch, welche in diesem Kriege Churfürstl. Besatzung gehabt, oder es auf einige Art und Weise mit dem Durchl. Churfürsten oder dessen Befehlshabern im Reiche Pohlen gehalten, soll es in Ansehung der Freundschafft und Interceßion Sr. Churfürstl. Durchl. von Ihro Königl. Majestät vergeben werden, und ihnen in keiner Sache, wider die vorigen Gerechtsame, und übrige Freyheiten, alle, wie sie auch beschaffen seyn mögen, ohne Ausnahme oder Vorbehalt, deren sie vorhin genossen, zum Praejudiz gereichen.

II.[Bearbeiten]

Die dieses Krieges wegen von den Pohlen und Churfürstl. gefangen worden, sollen ohne Rantzion, und mit Beybehaltung ihrer Bagage, die noch vorhanden, in vorige Freyheit gesetzet werden: Welche aber bey einem Theil Krieges-Dienste genommen, sollen dabey bleiben, und nicht wieder gefordert werden. Die unbeweglichen Güter aber, und Briefliche Urkunten, welche von beyden Theilen, wegen dieser Mißhelligkeit arrestiret oder confisciret worden, sollen ihren rechtmäßigen Besitzern wieder zugestellet werden, und dawider soll keine Schenckung helffen, von wem oder unter was vor einem Titel sie auch geschehen.

III.[Bearbeiten]

Beyde Theile sollen bey den jetzigen Kriegs-Troublen auf die gemeine Wohlfahrt und Defension gegen alle, so dieselbe zu stöhren sich unternehmen, mit allem Fleiß achtsam seyn, auch den Frieden und beyderseitige Sicherheit zu befestigen, und die Feinde, so wohl aus dem Königreich Pohlen und Groß-Hertzogthum Litthauen, als dem Hertzogthum Preussen, mit gemeinsamen Rath, Kräfften und Unternehmen zu vertreiben, sich angelegen seyn lassen: Welcher billigsten Intention und reciproquen Verbindlichkeit, kein anderwärtiges Engagement, oder derselben etwan zuwiderscheinende Convention entgegen stehen, sondern Krafft dieses Pacti vor aufgehoben geachtet seyn soll.

IV.[Bearbeiten]

Der Durchl. Chur-Fürst soll alles, was er im gantzen Königreich Pohlen und Großhertzogthum Litthauen, und Bischoffthum Ermland, durch den Krieg oder Schwedische Tractaten unter einigerley Titel occupirt, und in würcklichen Besitz hat, so bald diese Convention von Ihro Königl. Maj. denen Senatoribus, und bey Deroselben befindlichen fürnehmsten Reichs- und Hof-Bedienten wird ratificiret seyn, völlig und ohne einige Reservation restituiren und wiedergeben. Die Ausleerung der Plätze soll durch beyder Theile Commissarios mit gemeinsamen Rathe und Abrede, nach Kriegs-Gebrauch, ohn alle Beleidig- und Beschwerung der Einwohner, auch, (wofern nicht etwa aus einstimmiger Bewilligung beyder Theile ein anders gut gefunden werden möchte) ohne Niederwerffung der neuen oder alten Fortifications-Wercke, sodann auch ohne Hinwegführung derer zum Bißthum Ermland gehörigen Artillerie bewerckstelliget werden.

V.[Bearbeiten]

In Ansehung der obigen allen, und dessen was noch unten anzuführen seyn wird; wie nicht weniger aus andern gerechten Ursachen, soll der Durchl. Churfürst und alle dessen eheliche männliche Descendenten, so lang einer davon übrig seyn wird, das Hertzogthum Preussen, in eben den Grentzen, wie solches vor diesem Kriege, von Deroselben, als ein Lehn besessen worden, von nun an mit souverainer Ober-Herrschafft nebst höchster und unumschränckter Macht und Gewalt, ohne alle hiebevor davon abgestattete Lasten, besitzen und regieren.

VI.[Bearbeiten]

Aber obgleich der Durchl. Churfürst und alle dessen männliche Descendenten von aller Lehns-Pflicht, womit sie bisher dem Könige und der Republic Pohlen verbunden gewesen, und von alle dem, was daraus fliesset, frey gesprochen werden, so soll doch keine ewige Lehns-Veräusserung daraus folgen, sondern es wird nach Abgange der vorbemeldten ehelichen Churfürstl. Descendenten, dem Durchlauchtigsten Könige und der Republic von Pohlen ihr Recht auf besagtes Hertzogthum unverletzt vorbehalten, und soll vorbemeldetes Hertzogthum, durch diesen Vergleich von der Republic Pohlen nicht abgerissen werden, welche Vorbehaltung doch unterdessen, vor begebenden Fall, dem Recht der souverainen Herrschafft des Durchlauchtigsten Churfürsten und dessen Descendenten nicht nachteilig seyn soll.

VII.[Bearbeiten]

Es verspricht auch Ihro Königl. Maj. so wohl vor sich, als ihre Successoren, daß sie bey Abgange der Descendenten, vornemlich auf die Verwandten Sr. Churfürstl. Durchl. nemlich aus dem Culm- u. Anspachischen Hause reflectiren, u. Fleiß anwenden wollen auf dem Reichs-Tage, damit bey ereugender Lossterbung, sie andern vorgezogen, u. zur Succeßion in besagtem Hertzogthum gelassen werden, unter eben solchen Lehns-Bedingungen u. Obligationen, als es vorher der Durchl. Churfürst und dessen Vorfahren, vermöge der Investitur besessen. Ihro Königl. Majest. und die Republic von Pohlen sprechen hiermit alle Stände, Beamten, und alle Unterthanen des Hertzogl. Preussen los von dem vorigen Eyde, damit sie ihnen bisher verhafftet gewesen, wogegen Se. Churfürstl. Durchl. sich und alle ihre Preußische Unterthanen, bey Auswechselung der Ratification mit einem Eyde verbinden wird, zu Festhaltung dieser Pacten, und des ewigen Bundes; Ueberdem sollen alle und jede Preußische Stände, Obrigkeitliche Personen, und Befehlshaber schweren, daß sie im Falle der Eröffnung uns Lossterbung, den Durchl. König und die Republic von Pohlen, vor ihre einige u. immediate Herren erkennen, und ihnen allen Gehorsam und schuldige Treue erweisen wollen; solches sollen sie auch bey allen Huldigungen im Hertzogth. Preussen vor den Deputieren des Durchl. Königs u. der Republic von Pohlen wiederholen, nach einer besondern Formel des Eydes, welche allhie folget, wegen des Tages aber, woran besagter Eyd abzulegen wird man sich mit Ihro Königl. Majest. oder Dero Gesandten vergleichen. Formula Juramenti: Ich NN. schwere, daß ich bey begebenden Eröffnungs-Falle da die Besitzung und die völlige Herrschafft über das Hertzogthum Preussen, Ihr. Königl. Majest. und der Republic von Pohlen zukommen wird, nach Einhalt des Tractats, so Ao. 1657. 19 Sept. zwischen Ihro Königl. Maj. u. Sr. Churfürstl. Durchl. gemacht, den Durchl. König in Pohlen, dessen Successoren und die Republic vermeine eintzige, rechtmäßige und immediate Herren erkennen, und ihnen die schuldige Treu und Gehorsam leisten will, so wahr mir GOtt helffe durch Christum, Amen.

VIII.[Bearbeiten]

Bey Abgange der männlichen Erben aus gegenwärtiger Churfl. Linie, soll derjenige, so im Hertzogthum Preussen zu der Zeit succediren wird, denen lebenden Marggräfinnen und weiblichen Descendenten oder bey deren Ermangelung, denen, so Sr. Churfl. Durchl. u. Dero Nachkommen, am nächsten verwandt, eine Geld-Summe bezahlen, worüber man sich in der Ratification zwischen Ihro Königl. Maj. u. Sr. Churfl. Durchl. vereinigen wird, welche auch daselbst soll specificiret werden; (huc spectat ex Pact. Bydgost. wegen der Summe, so nach Art. 8 des ewigen Bundes zu bezahlen hat man sich verglichen, daß denen daselbst ernannten u. beschriebenen Erben, bey dem auch ausgedruckten casu eine Summe von 150000. Rthlr erleget werden soll) bis dieselbe bezahlt, soll denen Marggräfinnen, oder vorbemeldten nächsten Erben vergönnt seyn, einzunehmen und zu besitzen, die Hauptmannschafft Insterberg mit allen und jeden dahin gehörigen Land-Gütern und insgemein genannten Cammer-Aemtern, deren sie auf alle beliebige Weise geniessen mögen, doch mit der Bedingung, daß was sie aus den Intraden besagter Hauptmannschafft empfangen, solches von der Haupt-Summe, davon vorhin erwehnt, abgekürtzt werde, nach deren gäntzlicher Erlegung sie gehalten seyn sollen, diese Hauptmannschafft den rechtmäßigen Besitzern des Hertzogthums Preussen abzutreten, und nichts mehr darauf zu prätendiren.

IX.[Bearbeiten]

Der Durchl. Churfürst und seine männliche Descendenten, wollen die Freyherren, Edle, Städte, Obrigkeiten, und alle Preußische Unterthanen, von was vor Stand oder Condition sie auch seyn, bey ihren alten und hergebrachten Privilegien, Ordnungen, Rechten und Freyheiten, erhalten und schützen, und nichts dagegen vornehmen, oder Neuerung machen, oder leiden, daß es von andern geschehe. Sie wollen ihnen auch die Gerechtigkeit nach dem in Preussen gebräuchlichen und angenommenen Rechte, und übrigen Ordnungen oder Gewohnheiten, administriren lassen: Und wo jemand in den Unter-Gerichten gravirt zu seyn vorgeben würde, soll ihm vergönnt seyn, an das Ober-Tribunal der Appellationen, welches Sr. Churfürstl. Durchl. im Hertzogthum Preussen aufrichten wird, seine Klage gelangen zu lassen, und allda gehörigermassen Recht zu suchen. Eine weitere Provocation, sie heisse ordinaire oder extraordinaire, oder wie sie wolle, soll keine statt finden. Der Präsident aber und die Beysitzer dieses Appellalions-Gerichtes sollen von Sr. Churfürstl. Durchl. und Dero männlichen Descendenten, aus denen im Hertzogthum Preussen eingebohrnen Landes-Kindern gesetzt werden, und sollen ihnen schweren, die Unterthanen aber sollen auf keine Weise ihre Klagen vor den König oder die Republic Pohlen bringen, oder von ihnen angenommen werden. Gleichergestalt verspricht Ihr. Königl. Majestät und die Republic Pohlen, daß sie bey begebenden Devolutions-Fall, vorbemeldte Freyheiten, Ordnungen, Gebräuche und übrige Gesetze, der Preußischen Stände, ungekränckt, und unverletzt denen bemeldten Ständen, nachdem immerfort erhalten, und sie bey ihrer aller ruhigen und friedlichen Posseßion schützen, auch gar keine Neuerungen in ihnen allen vornehmen wollen.

X.[Bearbeiten]

An statt des vormahligen Lehn-Eydes soll der Durchl. Churfürst und dessen Descendenten dem Durchl. König und Königreich Pohlen mit immerwährender und unzerbrüchlicher Bündniß zugethan seyn, durch welche beyder Theile Sicherheit auf folgende Art fest gesetzt seyn soll.

XI.[Bearbeiten]

Der Durchl. Churfürst und dessen Descendenten wollen mit den Durchlaucht. Pohlnischen Königen und Königreich, auch Groß-Hertzogthum Litthauen eine treue Freundschafft und genaue Vereinigung unterhalten; zum Nachtheil gedachter Durchl. Könige und Königreichs mit dererselben Feinden weder directe noch indirecte einige Bündniß eingehen, und ihnen weder Durchzug durch Dero Lande, Festungen oder See-Hafen, noch auch Proviant, Zufuhr, ober einige andere Hülffe und Vorschub gestatten, auch ihnen endlich Dero See-Hafen und Festungen auf keinerley Art und Weise, auch unter keinerley Titul und Nahmen in Posseßion geben und abtreten.

XII.[Bearbeiten]

Die Hülffe, welche im gegenwärtigen Kriege der Durchl. Churfürst dem Durchl. Könige und Republic Pohlen zu leisten schuldig seyn soll, ist in einem deshalb geschlossenen besondern Tractat, so Krafft dieses Pacti in allem gehalten werden soll, beschrieben und brschräncket. So offt aber nach Endigung dieses Krieges ein neuer gegen den Durchl. König und Republic Pohlen entstehen wird, sollen der Durchl. Churfürst und dessen Descendenten gehalten seyn, 1500. Mann zu Fuß und 500. zu Roß, dem Durchl. Könige und der Republic zu stellen; Denn diese, so bald die Ausführung derselben aus dem Hertzogthum Preussen geschehen, den Unterhalt und Verpflegung reichen lassen wollen.

XIII.[Bearbeiten]

Im Gegentheil wollen auch der Durchl. König und dessen Nachfolger, wie auch das Königreich Pohlen und Groß-Hertzogthum Litthauen mit Sr. Churfürstl. Durchl. und Dero Nachfolgern eine reciproque Freundschafft halten, Deroselben Feinden nach Dero Landen keinen Zugang verstatten, sondern vielmehr der Beschützung, Erhaltuug und Sicherheit des Hertzogthums Preussen auf allerley Art und Weise vorstehen. Insonderheit wenn dieser Convention oder vorgedachten leistenden Hüiffe wegen, dem Durchl. Churfürsten oder dessen Successoren jemand, wer der auch wäre, jetzt oder inskünftige Krieg ankündigen, oder das Hertzogthum Preussen damit überfallen wolte; massen alsdenn der Durchl. König und Königreich Pohlen demselben mit einer zulänglichen Hülffleistung zu statten zu kommen, schuldig seyn sollen.

XIV.[Bearbeiten]

Denen Königlichen Völckern soll, wenn es nöthig, der Weg durch das Hertzogthum Preussen offen stehen, doch ohne Frevel, Beleidigung und Schaden der Einwohner; Se. Churfürstl. Durchl. und Dero Nachkommen sollen auch die Marsch-Route, und was dazu gehörig, reguliren; Und damit solches desto füglicher geschehen könne, soll die Ankunfft des Pohlnischen Heeres oder Truppen, bey Zeiten Sr. Churfürstl. Durchl. und Dero Nachkommen oder in Dero Abwesenheit, denen, welche das Gouvernement des Hertzogthums anvertrauet, von Ihro Königl. Majest. oder dem Reichs-General, insgemein Feldherrn, angezeiget werden; Vorbesagter Regulirung aber soll die Pohlnische Armee und Dero Führer zu pariren, schuldig seyn. Gleichergestalt soll es auch Sr. Churfürstl. Durchl. und Dero Nachkommen, denen Hertzogen in Preussen, frey stehen, auf eben solche Art, und unter denen vorbemeldeten Bedingungen, ihre Völcker durch Pohlen und das Königl. Preussen zu führen.

XV.[Bearbeiten]

Denen beyderseitigen Schiffen soll der Zu- und Durchgang durch die Hafen, so in eines Theils Herrschafft sind, frey und mit aller Sicherheit zugelassen werden, koch ohne Nachtheil der Commercien und Festungen, und mit deren gäntzlicher Securität, worüber sich beyde Theile hiernächst vergleichen werden. Es soll auch beyden Theilen frey stehen, in des andern Gebiete, Korn, Proviant und allerhand Kriegs-Rüstungen einzukauffen; Ingleichen mögen beyde Theile in des andern Ländern Volck werben, doch darum erst freundliche Ansuchung thun, und überdem sollen beyde Theile wegen der Manier sich vergleichen, wie es die Beschaffenheit der Bündnisse, Freundschafft und Zeiten erfodern wird, und dieses soll allezeit in Acht genommen werden, damit beyden Theilen keine Ungelegenheit, ober den Unterthanen Schade verursachet werde.

XVI.[Bearbeiten]

Die Uebung der Catholischen Religion soll in dem Stande, darinn sie vor dem schwedischen Kriege, nach den alten und neuen Pacten, im Hertzogthum Preussen gewesen, oder seyn sollen, erhalten oder wieder gesetzt werden. Denen, die sich dazu bekennen wollen, soll es erlaubt seyn, und soll niemahls einer von den Hertzogl. Unterthanen, die entweder schon sich dazu bekennen, oder es künftig thun werden, Verhinderung finden, oder deswegen zu Rede gestellt werden; Die Capellen, Bethäuser, und alle ihnen gehörige geistliche Güter, es sey wo es wolle, auf ber Grentze oder anderswo, sollen ihnen unbeschädigt, sicher und zugelassen seyn, um darinnen die freye Religions-Uebung nach der Catholischen Lehr und Gewohnheit zu halten; Niemand soll darüber turbiret oder gedruckt werden, niemand der Catholischen Religion wegen mit einiger Gewalt, Unbilligkeit, Schmach und Molestien beleget, und wer ihnen einiges Unrecht anthun wird, ernstlich gestrafft werden. Zu den Chargen und Ehren, soll auch denen, die von den Catholischen dazu tüchtig der Zugang offen stehen, was auch vor Catholische Baronen, Edle und Städte im Hertzogthum die Jura Patronatus auf rechtmäßige Art erworben haben, sollen an den Orten, wo ihnen solche Jura zukommen, derselben ohne Hinderniß und Contradiction geniessen. Solten aber Compatronen seyn, die nicht der Römischen Religion zugethan, und sich ein Streit wegen besagten Rechts, und dessen Gebrauch erheben; so soll er von den Commissarien, die Se. Churfürstl. Durchl. in gleicher Anzahl aus beyden Religionen verordnen wird, beygeleget, und nach dem Jure Canonico entschieden werden: Auch soll die Kirche zu Königsberg, sammt ihren Kirchhofe und dazu gehörigen Orten, und der Fundation, wie auch andern hergebrachten Gerechtsamen, in dem Stande, wie es vor dem Kriege gewesen, oder seyn sollen, conserviret werden. Die geistlichen Personen sollen inskünftige der Immunitäten und des Fori sich zu erfreuen haben, als sie bishero gethan, oder nach den vorigen Pacten thun sollen. Die geistliche Jurisdiction soll dem (Tit.) Herrn Bschoff von Ermland, nach den Pacten, unangefochten gelassen werden, über den Pfarrherren und alle andere geistliche Personen, so der Catholischen Religion zugethan. Endlich sollen sie alle Rechte, Vorzüge und Freyheiten geniessen, die sowohl in den alten als neuen Pacten und Fundationen enthalten, welche allein hier in dieser Materie von neuen bestätigt worden, und vor in specie ausgedrückt und angeführt zu halten sind: Gleichfals soll der bisher gebräuchliche und eingtführte Calender behalten werden. Dahingegen verspricht auch der Durchl. König und die Republic Pohlen in ihren und ihrer Nachfolger Nahmen, daß sie, im Falle der Devolution, zum Präjuditz so wohl der Augsburg-Lutherischen, als der Augsburg-Reformirten Religion keine Neuerungen machen, oder andern zu machen verstatten wollen.

XVII.[Bearbeiten]

Die Commercien zwischen den Einwohnern des Reichs Pohlen, Groß-Hertzogthums Litthauen und Hertzogthums Preussen, sollen frey und sicher seyn. In denen Streitigkeiten aber, von was vor Art sie auch seyn, und sich wegen der Commercien und aller dahin ichtens gehörigen Dinge ereugnen möchten, soll eine Commißion auf Ansuchung des verlangenden Theils angestellet, und alles durch Commissarien, so in gleicher Anzahl von beyden Seiten auf Begehren Ihr. Königl. Majest. oder Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, innerhalb zweyer Monden zu benennen sind, in der Güte beygelegt werden. In den beyderseits Gebieten aber sollen keine neue Belastungen von Zöllen, es sey zu Lande als zur See, die vor diesem Kriege nicht gewesen, zur Beschwerung des andern Theils, gemacht; Solten aber einige, des gemeinen Nutzens wegen, von neuen anzulegen, oder zu erhöhern scheinen, soll solches mit Consens beyder Theile verrichtet werden.

XVIII.[Bearbeiten]

Im Fall auch wegen der Grentzen zwischen beyden Theilen, oder Dero Unterthanen, nemlich wegen der Grentzen, oder auch zwischen Ihr. Königlichen Majest. und Dero Successoren, die Könige in Pohlen und Groß-Hertzogen in Litthauen, und Sr. Chur-Fürstl. Durchl. und Dero Successoren, wegen der Vesthaltung und Vollenziehung des Bündnisses und gegenwärtiger Bedingung, oder um einer jeden andern Ursache willen, ein Zweiffel oder Streit entstünde, so soll derselbe durch Commissarien, die auf Anhalten sowohl, Ihro Königl. Majest. als Sr. Churfürstl. Durchl. innerhalb 2. Monden von beyden Theilen in gleicher Anzahl zu denominiren, die auch, wenn es nöthig, die streitige Sache selbst in Augenschein nehmen sollen, in der Güte beygelegt und entschieden werden.

XIX.[Bearbeiten]

Was den Werth, Geltung und Aufsatz der Müntzen und deren freyen Lauf durch beyderseitiges Gebiete betrifft, darüber will man sich auch in der Güte vergleichen.

XX.[Bearbeiten]

Auf Interceßion des Durchl. Königs in Böhmen und Ungarn, wie auch des Durchl. Chur-Fürsten zu Brandenburg haben des Durchl. Königs in Pohlen Plenipotentiarii eingewilliget, daß der Hertzog Bogislaus Radzivil, nicht nur der generalen Amnestie geniessen und theilhaftig seyn, sondern auch durch die speciale, Kraft gegenwärtigen Vergleichs, in seine Hertzogl. Erb-Güter und alle Güter und Gerechtigkeiten, ihm von Rechtswegen zukommen, nichts ausgenommen, wieder eingesetzt seyn und werden, auch ihm oder den Seinigen von niemanden einige Verdrießlichkeit, wegen dessen, was im Kriege vorgefallen, verursacht werden, sondern alles in einer treuen Amnestie auch in Krafft dieses Friedens vergraben seyn soll, doch mit Vorbehaltung der Bürgerlichen Anfoderungen und Schulden, welche nichts destoweniger zu bezahlen sind.

XXI.[Bearbeiten]

Daß dieses Bündniß und was in diesem Instrument enthalten, heiliglich gehalten werden solle, soll jedes Theil mittelst Juraments versprechen: Und zwar vorjetzo also, daß der Durchl. König von Pohlen, und die bey demselben gegenwärtige Senatoren diese Convention solenniter ratificiren, und mit ihrem Eyde bekräfftigen, daneben auch verheissen, daß auf dem nächsten Reichs-Tage, oder andrer die Krafft eines Reichs-Tages haben, der Versammlung, alles was hierin beschlossen, ratificiret werden soll: Ingleichen wollen auch seine Churfürstl. Durchl. diese Convention und Verabhandlung ratificiren, und mit ihrem Jurament bekräftigen; Und soll dieses immerwährende Foedus, so oft ein neuer König in Pohlen erwählt seyn, oder ein neuer Hertzog von Preussen im Hertzogthum folgen wird, von beyden Theilen renovirt, und mittelst eines durch gewisse Deputirten in die Seele ihrer Principalen zu leistenden Juraments bestärckt werden. Wann auch der eine oder andre Theil dieser Convention und Bündniß entgegen handeln, auch auf geziemende Anmahnung keine Satisfaction geben würde, so soll der beleidigte Theil die Mediatoren; und die in folgenden Articuln zu benennende Durchlauchtige Könige und Staaten desfalls benachrichtigen, und ihrer sorgfältigen Bemühung zu Erlangung der Satisfaction sich bedienen; auch beyde Theile an dieser, zu fernerer Fortsetzung der Vereinigung gereichenden Manier, allzeit fleißig halten und bleiben; Damit alles freundlich und auf billigmaßige Art abgethan und beygeleget werden möge.

XXII.[Bearbeiten]

Es sollen aber auch die Durchl. Könige in Ungarn und Böheimb, auch in Dennemarck und Norwegen, sodann die Hochmögenden Herren Staaten der vereinigten Niederlande, gehörig ersuchet werden, zu dieser Pacten Sicherheit und Vesthaltung, ihren Glauben, und Guarantie zu interponiren, auf daß sie demjenigen, welchem gegen diese Convention Unrecht und Gewalt geschehen möchte, aufs beste beystehen, und gebührende Satisfaction verschaffen mögen.

Schluß.[Bearbeiten]

Im übrigen sind von obgemeldeten Herren Plenipotentiarien zwey Exemplare eines Einhalts verfertiget, welche von Ihro Königl. Majestät in Pohlen und denen sich bey ihr aufhaltenden Senatoren, wie auch von seiner Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg innerhalb sechs Wochen von untergeschriebenen Tage anzurechnen, ratificirt, mit einem Eyde bekräffligt, und beyderseits ausgewechselt werden sollen; deren eines denen Gevollmächtigten Ihr. Königl. Majestät, das andere denen Gevollmächtigten Sr. Churfürstl. Durchl. überlieffert, beyde aber zu desto grösserer Glaubwürdigkeit und Bekräfftigung von offtgedachten Herren Pienipotentiarien beyder Theile, mit ihrer eigenhändigen Unterschrifft und Anhängung ihrer Siegel befestiget und versichert sind. Geschehen zu Welaw in Preussen, den 19. Sept. A. 1657."

Wencesl. de Lesno
Bisch. zu Ermland.
Vincentius Corvinus Gosiewsky.
F. de Lisola. Otto B. de Schwerin.
Laurentius Christoph de Somnitz.

Abels Preußisch, und Brandenb. Geogr. II Th. p. 60. u. f.