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Zedler:Zeit von dreyzehen Jahren

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit der Dunckelheit

Band: 61 (1749), Spalte: 842. (Scan)

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Literatur
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Zeit von dreyzehen Jahren, Latein. Tempus tredecim annorum, ist die ordentliche Zeit, da die Weibs-Personen in denen Rechten mannbar genannt werden, und sich alsdenn die Mündig- oder Minderjährigkeit anfängt. Sonst aber kan auch ein Knabe von dreyzehn Jahren nicht zum Diacono eingeweyhet werden; so gar, daß, wenn es auch allenfalls geschehen wäre, der Ordinirende oder der ihn eingeweyhet, von fernerer Ertheilung der Orden oder der Weyhe suspendirt wird. Und in dem Sächsischen Lehn-Rechte werden die Manns-Personen nach geendigten 13 Jahren und 6 Wochen vor mündig oder minderjährig erkläret. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. §. 4. n. 13.