Zum Inhalt springen

Zedler:Zeit von fünff Jahren

aus Wikisource, der freien Quellensammlung


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Zeitfuchs, (Johann Arnold)

Nächster>>>

Zeit von fünff Monaten

Band: 61 (1749), Spalte: 851–852. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|61|Zeit von fünff Jahren|851|852}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Zeit von fünff Jahren|Zeit von fünff Jahren|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1749)}}

Zeit von fünff Jahren, Lat. Tempus quinque annorum, oder Quiquennium, wird in den Rechten, ausser denen in den Artickeln: Lustrum, im XVIII Bande, p. 1266. Quinquennell und Quinquenium, im XXX Bande, p. 286. Anstands-Briefe, im II Bande, p. 475 u. ff. Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. und Verjährung einer Erbschafft, ebend, p. 898 u. ff. erwehnten Fällen, auch noch ferner zu nachstehenden Geschäfften und Handlungen erfordert; als 1) zu Untersuchung derer von ihrem eigenen Gesinde umgebrachten Personen; 2) zur Vindicirung oder Zurückforderung einer von jemanden während seiner Minderjährigkeit verkaufften Sache, oder zur Wiedereinsetzung eines volljährigen in den vorigen Stand wegen eines während seiner Minderjährigkeit geschlossenen und ihm nachtheiligen Handels; 3) zur Provocirung eines Freygelassenen auf seinen freyen Stand; und 4) zu Entdeckung einer Collusion. Lauterbach [852] in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 3. n. 5.