Zur Gründung der Wittenberger Universität

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Autor: Georg Kaufmann
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Titel: Zur Gründung der Wittenberger Universität
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aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 11 (1894), S. 114–143
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1894
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. B. und Leipzig
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[114]
Zur Gründung der Wittenberger Universität.
Von
Georg Kaufmann.


Muther hat in einem vielbeachteten Vortrag[1] den Gedanken ausgeführt, dass die Gründung der Universität Wittenberg Epoche mache in der Entwicklung der Deutschen Universitäten und zwar, in so fern sie als eine Staatsanstalt errichtet sei. Der kirchliche Einfluss sei zurückgedrängt, und die Autonomie der Corporation der Magister und Scholaren, die das charakteristische Merkmal der mittelalterlichen Universität bilde, sei in Wittenberg gleich bei der Gründung gebrochen worden. Muther gründet diese Behauptung auf die Statuten der Wittenberger Juristen von 1508 und wiederholt sie in der Ausgabe der Wittenberger Universitäts- und Facultätsstatuten von 1508[2] und zwar nun im Hinblick nicht bloss auf die Juristenstatuten, sondern auf die allgemeinen Statuten und die Facultätsstatuten. „Als es sich darum handelte, die erste umfassende rechtliche Ordnung der neuen Hochschule ausgehen zu lassen, hätte es nahe gelegen, dass die Universität selbst als ihre eigene Gesetzgeberin aufgetreten wäre. So war es bisher überall gehalten worden, wo Universitäten errichtet waren. Zwar hatten die Stifter bisweilen in die Stiftungsurkunden auch eingehendere [115] Bestimmungen über die Corporationsverfassung und die Organisation als Lehrkörper aufgenommen, eigentliche Statuten aber waren lediglich von den betreffenden Corporationen selbst berathen und beschlossen worden, landesherrliche Bestätigung war mitunter nachgefolgt, mitunter nicht für nöthig erachtet“. Es folgt dann ein Satz über Tübinger Statuten von 1481, die nicht einseitig vom Landesherrn gegeben seien und die Muther als die ältesten behandelt, während die ältesten doch von 1477 sind und der Universität durch den päpstlichen Commissar gegeben wurden, wie die Wittenberger vom Landesherrn. Indem er dies übersieht, fährt Muther fort: „Anders in Wittenberg. Hier sanctionirte Kurfürst Friedrich die Statuten der Universität unter dem 1. October 1508. Von einer Theilnahme oder auch nur Vorberathung der Universität ist nirgends die Rede – – –. Kurfürst Friedrich erlässt ein octroyirtes Statut, welches unter den Gesichtspunkt einer modernen Codification fällt.“

Er weist dann nach, dass der eigentliche Verfasser der im Namen und Auftrag des Kurfürsten erlassenen Statuten Christoph Scheurl war, der 1507 als junger Mann von 25 Jahren, aber als ein Jurist von Ruf aus Bologna nach Wittenberg berufen wurde. Vier Wochen nach seiner Ankunft wurde er schon zum Rector erwählt und im Juli 1508 unter die Räthe des Kurfürsten aufgenommen. „Die Universitäts- und Facultätsstatuten bilden ein Ganzes: sowohl in der Einleitung jener werden die letzteren angekündigt, als auch in dem Eingang des Statuts der Theologischen Facultät ist auf die praefatio superioris voluminis zurückverwiesen. Sämmtliche Facultätsstatuten sind nach der Schablone gearbeitet: nicht nur dieselben Capitelüberschriften kehren in der gleichen Reihenfolge wieder, sondern auch der Inhalt ist zum Theil wörtlich übereinstimmend. Die ganze Anlage erinnert lebhaft an die Versuche, welche unsere Zeit mit Codification von Universitäts- und Facultätsstatuten gemacht hat.“ Diese Statuten seien „Marksteine der alten und neuen Zeit“.

Muther hebt als Bestätigung zwei sachliche Momente hervor: dass der Kanzler, der an den mittelalterlichen Universitäten eine so grosse Rolle gespielt habe, in Wittenberg von vorn herein zurücktrete, und dass statt dessen eine vom Kurfürsten ernannte, also staatliche Commission unter dem Namen [116] „generales reformatores studii“ „als Häupter des Universitätsorganismus“ erscheine. Muther findet hier deutliche Zeichen, dass der kirchliche Einfluss, der durch die Kanzler, „gewissermassen die den Papst an Ort und Stelle vertretenden Commissarien“ (p. XIV) repräsentirt gewesen sei, vor der staatlichen Oberaufsicht zurückweiche. Die „generales reformatores studii“ sind ihm die Vorläufer „der heutigen Universitätscuratoren“, und zwar selbst ohne eigentliches Vorbild.

Diese Gedanken und Auffassungen bedürfen nach mancher Seite einer Correctur. Es ist gewiss richtig, dass in den Statuten von Wittenberg der Geist der neuen Zeit offenbar wird, aber Wittenbergs Gründung bildet nicht in dem Sinne Epoche in der Geschichte der Universitäten und im besonderen der Deutschen Universitäten, wie Muther es darstellt.

Von den beiden Punkten, die Muther betont, Hervortreten des staatlichen an Stelle des kirchlichen Einflusses und Minderung der mittelalterlichen Autonomie der Universitäten, werde ich zunächst den zweiten untersuchen. Muther hat schon selbst seine Behauptung erheblich abgeschwächt, indem er die allerdings unzweifelhafte Thatsache anerkennt, dass die Statuten von 1508 der Universität und den Facultäten sachlich die übliche Selbstverwaltung nicht verkürzten. Disciplin, Lehrverfassung, Prüfungen, Befugnisse von Rector und Decan, Wahl dieser Behörden – all’ das war in Wittenberg nicht wesentlich anders, als an anderen Deutschen Universitäten geordnet, und die Unterschiede, die sich finden, verrathen keineswegs das Bestreben, die Selbstverwaltung durch staatliche Bevormundung zu mindern. Auch die Einsetzung der „generales reformatores studii“ ist nicht als eine solche Einschränkung anzusehen. Freilich gab der Kurfürst diesen Reformatores unbeschränkte Vollgewalt, „omnimodam supremam et absolutam potestatem“, an seiner Stelle die Universität zu leiten, die Statuten zu ändern und Appellationen gegen Beschlüsse der Universität anzunehmen, „Universitatem gubernandi, statuta commutandi, ad eos liberum esse ab Universitate provocandi“. Die mit solcher Vollmacht ausgestattete Behörde sollte aus dem jeweiligen Rector und drei von dem Kurfürsten ernannten Männern bestehen – „rectorem pro tempore et tres alios per nos vobis denominandos“ – und sie erscheint also als eine rein bureaukratische Aufsichtsbehörde, [117] der gegenüber alles Recht der Universität und der Facultäten hinfällig wird. Allein, wenn man den Abschnitt, der ihnen diese Macht zuspricht, zu Ende liest, so ergibt sich, dass sie nur über die Befolgung der Statuten wachen, die Vermögensverwaltung leiten, Missbrauch der Privilegien abwehren, kurz, alle die Geschäfte besorgen sollen, welche in Italien die von den städtischen Behörden ernannten Commissionen der Sapientes, „i savi“ zu besorgen hatten. So heisst es z. B. von den Savi der Universität Perugia: „Domini priores artium – – – volentes – – – ipsum studium pro posse augere, – – – elegerunt – – – infrascriptos sapientes ad tractandum super dicto facto – – – studii“ – – –[3].

Die städtischen Statuten Perugias von 1366 beschreiben ihr Amt in folgender Weise: Alljährlich sollen von der Stadt („per dominos priores et camerarios artium civitatis Perusii“) erwählt und beauftragt werden, „quinque boni et prudentes homines populares et de populo Perusino in sapientes studii“, ihr Amt soll mit dem Mai beginnen und ein Jahr dauern. Diese Sapientes sollen kraft dieses Statuts Macht und Gewalt haben, Professoren zu erwählen und mit ihnen Contracte über die Besoldung abzuschliessen, allen Schaden und Mangel zu bessern, den sie bemerken, und über die Eintracht und den Fleiss der Professoren zu wachen. Die Behörde, die den Gehalt auszahlte, hatte vor jedem Termin bei den Hörern der Professoren heimlich nachzuforschen, ob sie statutenmässig gelesen hätten und sonst die Zahlung zurückzuhalten, die Sache an die Sapientes zu bringen und deren, bezw. der städtischen Behörde, Entscheidung abzuwarten. Die Sapientes bestimmten ferner, ob ein Docent die gleiche Vorlesung halten dürfe, die ein Professor ordinarie las: „Item quod quilibet doctor qui legit ordinarie habeat concurrentem si sapientibus studii videbitur expedire“ (a. a. O. S. 118), und ebenso wenn ein Professor sich in seiner Vorlesung vertreten lassen wollte. Kurz, die Sapientes waren mit einer Aufsicht über das Studium und die Professoren betraut, die thatsächlich weit einschneidender war als die Thätigkeit der Wittenberger Reformatores, so umfassend auch deren Gewalt nach dem Wortlaut der Statuten erscheint.

[118] Und ähnlich wie in Perugia war es in Florenz und den anderen Städten. Die städtischen Behörden bewahrten sich die Oberaufsicht über das Studium, machten die Gültigkeit der von den Scholaren beschlossenen Statuten von ihrer Bestätigung abhängig oder davon, dass sie keinem städtischen Statut widersprächen, und erliessen häufig auch von sich aus alle Seiten des Lebens und der Thätigkeit der Universität berührende Verordnungen. So befahl die Stadt Bologna 1310 dem Doctoren-Collegium, einen Bürger, der von Florenz zum Capitano gewählt worden war, in aller Form zum Doctor zu promoviren, „damit dieser Titel ihm den fehlenden Adel ersetze“. Kurz vorher machte sie den Versuch, das Doctorat zu einem Privilegium der herrschenden Familien zu gestalten und setzte thatsächlich durch, dass ordentliche Vorlesungen nur von solchen Doctoren gehalten werden dürften, die in Bologna geboren seien. Auch forderte sie von den Doctoren einen Eid, dass sie an keinem anderen Orte Vorlesungen halten wollten: wie ich das Gesch. der Deutschen Universitäten I, 197 ff. geschildert habe.

Auf Deutschem Boden begegnet in Köln und Basel[4] eine städtische Commission in ähnlicher Stellung.

Wenn in Basel die Universität in der Regel und dem Wortlaut der Statuten nach grosse Selbständigkeit genoss, so griff doch der Rath, bezw. seine Commission, 1464 in den Streit der „beiden Wege“, d. h. der beiden in der philosophischen Facultät sich bekämpfenden Richtungen, also in eine ganz innere Angelegenheit, mit einer Autorität ein, die keinen Zweifel darüber lässt, dass er die Oberaufsicht und Oberleitung nicht aus der Hand gab (Vischer a. a. O. S. 47 und 146 f.). Muther hat selbst auf einige Beispiele ähnlicher Behörden an Deutschen Universitäten verwiesen, und zwar zunächst auf den Superintendenten, den Herzog Ernst im J. 1406 über die Universität Wien setzte, und auf den Pfälzischen Grosskanzler Johann von Dalberg, der um 1500 „das Vorbild eines Curators“ gewesen sei, auf die Stellung des Kanzlers in Tübingen und auf die „speciales universitatis – – – in suis defectibus reformatores“ von Leipzig.

[119] Allein die Art, wie er diese Fälle anführt, zeigt schon, dass er diese Verhältnisse überhaupt nicht näher untersucht hat. Für Wien, Heidelberg und Tübingen bietet er nur eine Anführung aus den Werken von Aschbach[5], Hautz und Klüpfel, [120] die selbst über diese Stellung nichts Genaueres geben, für Leipzig beruft er sich auf die Acten selbst, aber auch ohne genauere Untersuchung.

Kurfürst Friedrich II. erliess 1438 eine ausführliche Verordnung zur Reformation („pro reformatione“) der Universität Leipzig und regelte dadurch mehrere ihrer wichtigsten Einrichtungen und Ordnungen, sodann bestimmte er, dass die Universität von Zeit zu Zeit vier Doctoren oder Magister erwählen solle, denen er, der Landesherr, als „speciales Universitatis reformatores“ die Vollmacht ertheilte, die Thätigkeit der Lehrer und die Statuten zu prüfen und sie ev. zusammen mit dem Bischof von Merseburg, als dem Kanzler und Conservator der Universität, zu bessern. Auch sollen sie Klagen der Schüler über die Professoren entgegen nehmen, und wenn ihre Mahnung nicht hilft, den Hartnäckigen zeitweise vom Amt suspendiren, und falls auch das vergeblich, unter dem Siegel des Rectors [121] beim Kanzler Anklage gegen ihn erheben. Diese Commission scheint jedoch kein rechtes Leben gewonnen zu haben, denn 1446 bestellte der Landesfürst zusammen mit dem Kanzler selbst eine Commission von drei Männern, die eine Statutenreform ausarbeiteten. Fürst und Kanzler bestätigten ihren Entwurf und verkündeten ihn als Gesetz: „Omnia et singula ordinamus et mandamus per doctores, magistros et supposita universitatis praefatae inviolabiliter debere observari“ (Zarncke, Die Statutenbücher der Universität Leipzig, p. 16).

Diese Leipziger Commission von 1446 unterscheidet sich von den Wittenberger Reformatores dadurch, dass sie nur zu einem bestimmten Zweck ernannt wurde, aber die Leipziger von 1438 war als regelmässig wiederkehrende Behörde gedacht. Freilich ist sie bald eingeschlafen, aber die Wittenberger auch, wie Muther selbst anführt. Beide sind also nur zu beurtheilen nach den sie erfüllenden Absichten und Anschauungen der Fürsten über ihre Stellung zur Universität, und diese waren in Leipzig die gleichen wie 70 Jahre später in Wittenberg. Es ist desshalb auch unnöthig, weiter zu fragen, wo das Vorbild der Wittenberger Commission zu suchen sei, es genügt, dass der Verfasser der Wittenberger Statuten jedenfalls aus den vier Leipziger Reformatores von 1438, oder aus den Basler Deputaten und den Kölner städtischen Provisoren oder endlich aus den Sapientes der Italienischen Städte, für welche auch der Name Reformatores begegnet[6], die Anregung dazu hätte entnehmen können. Da er wenige Jahre vorher das Amt des Syndicus der beiden Universitates in Bologna bekleidet und hier seine Vorstellungen über Leben und Einrichtungen der Universitäten gewonnen hatte, so lagen ihm die Italienischen Vorbilder besonders nahe; doch entscheidet das die Frage nicht.

Lassen wir also diese „reformatores generales“ bei Seite, da ihre Ernennung weder grosse thatsächliche Bedeutung hatte, noch ihr Gedanke etwas völlig Neues war; so fragt sich, ob im übrigen der Erlass der Statuten durch den Landesherrn, bezw. durch eine von ihm beauftragte Commission, einen Bruch mit der mittelalterlichen Selbständigkeit der Universität bedeutet, [122] und ob ferner der Kurfürst bei der Gründung Wittenbergs den geistlichen Einfluss stärker als bisher zurückdrängte.

Richtig ist, dass die „universitates scholarium“ in den Italienischen Städten, und dass ebenso die „universitates magistrorum“ an den Französischen und Deutschen Universitäten des Mittelalters theils zusammenhängende Statuten für die Universität und die einzelnen Facultäten ausgearbeitet und beschlossen haben, theils eine grosse Anzahl einzelner Statuten über die wichtigsten Punkte der Verwaltung, Verfassung, des Studiengangs und der Promotionen. Sie haben auch Eingriffen des Papstes, der Bischöfe, der städtischen und fürstlichen Gewalten wiederholt den hartnäckigsten Widerstand entgegengesetzt. Die Pariser haben das Studium aufgelöst, die Bologneser haben die Stadt verlassen und an anderen Orten die Universität eröffnet, in Orleans, Avignon u. a. O. ist hartnäckig gekämpft worden.

Aber diese Kämpfe zeigen doch auch, dass die geistlichen und weltlichen Gewalten des Mittelalters den Universitäten keineswegs ein ausschliessliches jus statuendi zugestanden, dass sie die Grenzen dieser Autonomie bestimmten und sich das Recht wahrten, wo es nöthig schien, durch Verordnungen und Befehle einzugreifen. Im besonderen ist hervorzuheben, dass die Päpste, die mit Recht als Pfleger dieser Corporationen gerühmt werden, wiederholt und in der willkürlichsten Weise den Universitäten ihren Willen aufgezwungen haben. Ich erinnere an die Massregelungen, durch die sie die Universität Paris im 13. Jahrhundert gezwungen haben, die Forderungen der Bettelmönche zu bewilligen, die die Rechte der Universität geniessen, aber ihre Pflichten nicht erfüllen wollten. Aehnliches begegnet wiederholt, aber abgesehen von solchen Vergewaltigungen sind auch die Fälle zahlreich, in denen die Päpste oder andere geistliche und weltliche Machthaber allgemeine Statuten für Universitäten, Facultäten, Collegien erliessen oder einzelne Verhältnisse der Corporationen oder des Studiums regelten, ohne dadurch bei den Universitäten Anstoss oder Widerstand zu erregen.

Ich sehe hier ab von den Verordnungen Kaiser Friedrich’s II. und der folgenden Könige von Neapel, welche die Universitäten in fast moderner Weise als reine Staatsanstalten behandelten und von den in mancher Beziehung verwandten Erscheinungen in Spanien und in den Italienischen Städten, für die ich auf [123] Bd. I meiner Geschichte der Deutschen Universitäten verweise, und hebe zunächst nur einige Beispiele aus Französischen Universitäten heraus. In Montpellier wurden die Statuten von 1220 und die von 1242 durch den Bischof verliehen, nachdem er sich der Zustimmung der Universität versichert hatte (cf. Fournier, Les statuts et privilèges des Universités françaises t. II [1891], Nr. 882 und 886). Im Jahre 1339 beauftragte aber Benedict XII. einen Cardinal mit der Reform der Statuten, anlässlich von Zwistigkeiten an der Universität (Fournier Nr. 946 und 947), und 1362 bat die Universität den Papst Urban V., wieder einen Commissar mit einer Reform zu beauftragen. Urban gab dann dem Bischof Raymund Befehl und Vollmacht, die Statuten zu prüfen und zu streichen, was schädlich, hinzuzusetzen, was nöthig erscheine „eis auctoritate nostra addas et detrahas quae pro bono statu dicti studii et conservatione justicie addenda cognoveris et etiam detrahenda“. Wer diesen neuen Statuten nicht gehorche „penas et multas alias nec non excommunicationis sententiam, quas in eisdem statutis exprimendas duxeris, ipso facto incurrant“.

Aehnlich sind die Statuten von Avignon theils durch die Corporation, theils durch den Bischof gegeben worden, nachdem er Rath und Zustimmung der Lehrer eingeholt hatte, und bei der Reform von 1441 wurde die Wendung gebraucht, dass der Bischof die von der Universität beschlossenen Statuten bestätige und zum geltenden Gesetz erhebe[7].

Für die Deutschen Universitäten soll hier der gleiche Wechsel in der Form, wie die Statuten zu Stande kamen, an den Beispielen von Leipzig, Heidelberg und Tübingen nachgewiesen werden.

Die Leipziger Statutenbücher zeigen zahlreiche Beschlüsse der Universität und der Facultäten über einzelne Seiten und Ordnungen ihres Lebens und über zusammenhängende Statuten. Die allgemeinen Statuten der Universität von 1410 sind „conclusa in consilio Universitatis Lipczensis et per quatuor nationes ejusdem universitatis concorditer approbata“ (Zarncke, Statutenbücher [124] p. 48). Am 4. Juli 1422 sind Ergänzungen beschlossen worden „in generali convocatione magistrorum universitatis specialiter ad hoc facta“ (ib. S. 55). Am 13. Juli 1440 wurden „facta plena congregatione universitatis“ Statuten, welche „per dominos reformatores“, d. h. die durch den Landesherrn geforderte und autorisirte Commission, beschlossen waren, verlesen und bekannt gegeben, nachdem die nach den 4 Nationen versammelten Magister ihre Zustimmung erklärt hatten – „nullo contradicente conclusa et admissa“ (ib. S. 58). Aehnliche Formeln kehren in den folgenden Jahren noch mehrfach wieder und ebenso geben sich die Statuten der einzelnen Facultäten als Beschlüsse dieser Facultäten. Die Statuten der Artisten von 1409 sind „per magistros facultatis arcium – – – edita et conclusa“ (Zarncke, ib. S. 305), die von 1436 „facta plena congregatione magistrorum de consilio facultatis – – – statuta infrascripta concorditer nullo contradicente sunt conclusa“ (ib. S. 318).

Auch noch die Reform der Statuten von 1558 geschah zwar auf Veranlassung der Fürsten, aber durch Beschluss der Facultät. Dann heisst es, die beschlossenen Statuten seien dem Fürsten vorgelegt und von ihm gut geheissen, und er habe Befehl ertheilt, sie bis auf weiteres zu behalten. Hier scheint eine stärkere Einmischung der Behörde als bisher hervorzutreten, aber der Fürst hatte bereits 1409 das gleiche Recht geübt. In der Stiftungsurkunde dieses Jahres gaben die Sächsischen Fürsten zugleich gewisse Grundzüge der Verfassung mit der Formel: „Item volumus et ordinavimus“ oder „item est intencionis et voluntatis nostrae“.

In der Einleitung steht allerdings, dass sie diese Bestimmungen treffen „praehabitis super hoc matura deliberatione et concilio episcoporum, doctorum, magistrorum et praelatorum accedente nichilominus consensu et voluntate honorabilium magistrorum in praedicta nostra universitate pronunc constitutorum et degencium“, aber am Schlusse heisst es dann wieder, dass alle übrigen Ordnungen nach dem fürstlichen Willen zu regeln, und alle Zweifel über diese oder künftige Bestimmungen von dem Fürsten zu entscheiden seien: „Cetera vero statuenda et ordinanda in universitate stabunt ad arbitrium nostrum et si aliqua dubia in praemissa ordinacione occurrerent vel in ordinacionibus adhuc faciendis haec omnia arbitrio nostro et voluntati reservamus“.

[125] Die gleiche Auffassung von dem Recht des Fürsten, Statuten für die Universität zu erlassen, zeigt die oben erwähnte Reformation von 1438 (Zarncke, Statutenb. S. 6) und die von 1446 (ib. S. 10 ff.), die der Fürst zusammen mit dem Kanzler erliess. „Omnia et singula“, heisst es am Schluss (ib. S. 16), „ordinamus et mandamus per doctores, magistros et supposita universitatis praefatae inviolabiliter debere observari, non obstantibus constitutionibus ordinationibus statutis et consuetudinibus universitatis facultatum, collegiorum, nationum seu bursarum ceterisque praemissis in contrarium facientibus: quibuscunque vero aliis statutis et ordinationibus vestris, praemissis non obviantibus, in suo robore duraturis“. Der Fürst hebt hier also in Gemeinschaft mit dem Kanzler alle Statuten der Universität und ihrer Glieder auf, die seinem neu erlassenen Statut widersprechen. Die Universität hat sich gegen diesen Erlass gesträubt[8], wie gegen manchen anderen, aber er offenbart nichtsdestoweniger die Auffassung des Fürsten und Kanzlers. Dass auch die Universität selbst dieses Recht der Oberleitung nicht bestritt, und dass auch das Bedürfniss vorlag, zeigen die gleichzeitigen Verhandlungen der Artisten mit dem Kanzler[9], und 1496 berichtet der Kanzler, dass die Landesfürsten mit Trauer den Verfall des Leipziger Studiums erfahren und ihn, den Kanzler, mit Auftrag und Vollmacht betraut hätten, die Statuten der Universität im Ganzen und im Einzelnen zu bessern „nobis illa et alia cum maturo consilio, uti dicti studii Lipzensis cancellario unico et conservatori apostolico, corrigenda et emendanda in omnibus et singulis – – – diligenter commiserunt. Nos igitur Tilo – – – ex singulari dictorum dominorum principum ducumque Saxonie, fundatorum, commissione, maturo assistente peritorum consilio – – – certa statuta et ordinaciones duximus edendas et in publicum promulgendas, quarum tenor sequitur et est talis“ (ib. p. 17). Am Schlusse bestellt der [126] Kanzler dann eine Commission von 4 Professoren und dem jeweiligen Rector, welche als „executores“ darüber wachen sollen, dass diese Statuten „in omnibus punctis et articulis“ genau befolgt werden „inconcusse observari.“ Im besonderen wird noch dem Decan der Artisten befohlen, diese und die übrigen Statuten der Facultät sorgfältig ausführen zu lassen bei Strafe eines Drittels seines Gehalts „sub poena privationis terciae partis sui sallarii“. Herzog und Kanzler wiederholen am Schlusse bei der Unterschrift die Anerkennung dieser Statuten und den Befehl der Ausführung.

Das ist doch wahrlich alles nicht weniger bestimmt und scharf wie in den Wittenberger Statuten und beweist für sich allein schon, dass damit die Wittenberger nicht Epoche machen konnten. Aber im Jahre 1502 erliess Herzog Georg auch unmittelbar von sich aus, ohne Mitwirkung des Kanzlers, eine Reformation der Universität und der 4 Facultäten mit der bezeichnenden Ueberschrift: „Zu mercken, wie diese löbliche Universitet alhie zu Leipzig in allen Faculteten sol reformirt werden,“ die wo möglich noch bestimmter von dieser Anschauung der Zeit über das Recht des Fürsten erfüllt ist (Zarncke, Statut. S. 27–33). Zur Durchführung ernennt er am Schluss „aus furstlicher macht und gewalt vier executores“ und zwar die 4 Decane, die mit dem Rector alle Monat einmal zusammentreten und sich über die pflichtmässige Thätigkeit der Professoren und die genaue Durchführung dieser „jungsten furstlichen reformation“ vergewissern sollen. Sie sollen dann den Säumigen „bessern und emendiren“; hilft es nicht, so sollen sie es dem Rector anzeigen, der ihn dann binnen 14 Tagen „dem landsfursten angeben und vormelden sol“. Hier haben wir auch die fürstliche Commission zur Ueberwachung der Universität. Ihr Pflichtenkreis ist nicht in der gleichen Weise bestimmt wie in Wittenberg; aber darauf kommt es an, dass der Landesfürst die Statuten ordnet und durch eine Commission überwachen lässt, die von ihm Befehl und Vollmacht hat und an ihn berichtet. Dieselbe Anschauung zeigt die Reform von 1519 (ib. S. 34 ff.).

Aehnliche Erscheinungen bietet Heidelberg. Die Grundzüge der dortigen Verfassung stellte im Jahre der Gründung 1386 Kurfürst Ruprecht in einer Reihe von Erlassen[10] fest; er regelte [127] namentlich die Wahl des Rectors nach dem Muster von Paris und ging damit und mit einigen anderen Bestimmungen schon in Einzelheiten ein, die sonst wohl den von der Corporation selbst zu beschliessenden Statuten überlassen wurden. Im übrigen aber gab er der Universität und ihren Facultäten und Nationen das Recht, sich selbst Statuten zu geben: „condere sibi statuta licita“, nur sollen sie seiner Universität nützlich und nicht schädlich sein. Deutlich tritt hier hervor, wie der Kurfürst das Recht der Oberleitung und Aufsicht in der Hand behält. Die Universität ist seine landesfürstliche Anstalt, „studium nostrum“, er gewährt ihr das Recht, Statuten zu machen, und er beschränkt es, er wird nicht dulden, dass sie es missbraucht zum Schaden der Anstalt, und er wird entscheiden, ob ein Statut schädlich sei[11]. Das zeigt sich als die Auffassung des Fürsten von dem häufig und nachdrücklich gebrauchten Worte „studium nostrum“. Die Universität gilt als seine und seines Landes Anstalt, wie denn öfter betont wird, dass sie dem Lande zum Nutzen wirken solle.

Man muss sich ferner hüten, die allgemeinen Erklärungen, dass die Universität die gleichen Freiheiten geniessen solle, die Paris von den Königen Frankreichs empfangen habe, dahin zu verstehen, als könne nun alles und jedes, was sich an Exemtionen für Paris nachweisen lässt, auf Heidelberg übertragen werden. Diese Versicherung ist, wie die ähnlichen Verweisungen in anderen Stiftungsbriefen, nicht mehr als die Aufstellung eines Grundsatzes, der den Ausbau der Anstalt und ihrer Einrichtungen beherrschen soll. Es ist das ähnlich wie die Verweisung in den Gründungsurkunden von Städten auf die Verfassung und das Recht anderer Städte. Bedürfte es noch eines Nachweises, so würde ihn das Wort des Kurfürsten erbringen, Heidelberg solle die Pariser Immunität geniessen, soweit des Landes Recht und Gewohnheit dies zulasse, „quantum consuetudo patrie hoc tollerare potest“ (Winkelmann I, 7. Z. 24). Die Universität und die Facultäten haben dann von dem Rechte, sich selbst Statuten zu [128] geben, reichen Gebrauch gemacht, sie haben auch keinen Anstand genommen, über die von dem Kurfürsten selbst (1386) geregelte Wahl des Rectors bereits 1387 eine Berathung anzustellen und einen Beschluss zu fassen. Die Partei, welche eine Aenderung wünschte, unterlag, und es ist desshalb nicht zu einem Versuch gekommen, eine Aenderung zu bewirken, es lässt sich desshalb nur vermuthen, dass man es in der Form einer Bitte an den Kurfürsten gethan haben würde; abgesehen aber von solchen besonderen Fällen verkündeten Universität und Facultäten ihre Beschlüsse als bindende Vorschrift. „In primis statuit facultas arcium et voluit“ beginnen die ältesten Statuten der Artisten (Winkelmann I, 31); „similiter decrevit et ordinavit“ (ib. 39), „facta congregacione magistrorum per juramentum conclusum fuit concorditer“ (ib. S. 132–34) und ähnlich kehrt die Formel wieder, in diesen und späteren Acten. „Facultas – – – concorditer statuit et ordinavit“ sagen die Juristen (ib. p. 28) und „facta congregacione universitatis magistrorum pro ordinandis statutis ad conservacionem dicti studii et debito incremento fuit statutum concorditer quod“ – – – heisst es in dem Beschluss der Universität vom 19. Nov. 1306 (ib. S. 13) und 1441 „statuit alma mater nostra universitas“ (ib. S. 140).

Diese Beispiele von der Uebung des „jus statuendi“ im 14. und 15. Jahrhundert durch die Corporation mögen genügen, ich stelle einige andere hinzu, die uns zeigen, dass der Landesherr daneben es nach wie vor für sein Recht und seine Pflicht hielt, die Universität zu überwachen, Missbräuche zu beseitigen und nach seinem Dafürhalten nöthige Einrichtungen zu treffen. Im Jahre 1444 forderte er die Universität und die Facultäten auf, Vorschläge zu ihrer Reform zu machen: „princeps dominus noster – – – desideravit, quatenus universitas reformacionem conciperet et dominacioni sue ostenderet“ (Wink. I, 147). Die Universität und die Facultäten kamen dem nach, bezeichneten ihre Beschlüsse auch ausdrücklich als Vorschläge, die dem Kurfürsten zu unterbreiten seien, „singule [die Universität und die Facultäten] pro reformacione earundem infra scripta domino principi presentanda concluserunt“, und wenn die juristische Facultät dann von ihren Vorschlägen sagt: „volumus ea quae subsequuntur per nos et nostros – – – successores regentes inviolabiliter observari“ ib. 151, so ist dies nach der Einleitung zu verstehen: falls sie von dem Kurfürsten [129] genehmigt worden sind. Es ist das zugleich eine Warnung, aus solchen Formeln nicht gleich auf ein unbeschränktes Recht der Corporation zu schliessen, wenn der Zufall uns die das Recht des Fürsten wahrenden Stellen einmal nicht erhalten hat. Die Artistenfacultät bezeichnet ihre Beschlüsse auch ausdrücklich als „avisamenta“, fügt aber am Schlusse eine Erklärung hinzu, dass sie sich durch diesen Vorgang nicht des Rechtes begebe, dergleichen Statuten selbst zu erlassen und diese zu ändern. „Cum protestatione, quod maneat jus aput facultatem et salvum sit eidem immutare, addere, diminuere aut alias quomodocunque ordinare.“ Diesen Protest wiederholte sie am Schluss eines zweiten Berichts, den sie an die Regierung in dieser Angelegenheit („in causa reformacionis“) einsenden musste und den sie „responsum facultatis arcium super avisamentis in causa reformationis“ bezeichnet, der also wohl eine Antwort ist auf Bemängelungen der „avisamenta“ Seitens der Regierung[12]. Dem Anschein nach hat die Regierung die Vorschläge der Facultäten gutgeheissen, und diese Reformation wäre also thatsächlich durch die Facultäten hergestellt, aber auf Erfordern der Regierung und vorbehaltlich deren Bestätigung.

Die Versuche von 1444 müssen wohl keine hinreichende Besserung gebracht haben; denn im Jahre 1452 schritt Kurfürst Friedrich der Siegreiche zu einer umfassenden Reform der Statuten, und zwar ging der Fürst jetzt selbständig vor. In Erwägung seiner Pflicht, „unser studium“ zu schützen und zu bessern, verkündet er eine Reihe von Vorschriften, die theils die Verfassung der Universität im allgemeinen, theils einzelne Facultäten, namentlich die „facultas artium“, heben sollten. Der Kurfürst regelt hier nicht bloss Kleinigkeiten, sondern die wichtigsten Verhältnisse des Lehrkörpers, zunächst das Einrücken in die Pfründen, sodann die Bestellung eines Raths, oder, wie wir heute sagen, eines regierenden Senats an Stelle der „plena congregatio“ aller Doctoren und Magister. Dieser Senat soll aus dem Rector, den sämmtlichen Doctoren der oberen Facultäten und aus dem Decan nebst 4 Magistern der Artisten bestehen, die von der Facultät aus ihren 12 ältesten Mitgliedern zu wählen sind. Begründet wird diese Aenderung [130] mit dem Wunsche, dass die Verhandlungen und Beschlüsse über die Angelegenheiten der Universität friedlicher verlaufen möchten, und eingerichtet mit dem bündigen Befehl: „so ist unser meinunge und wille das im furbas – – –“. Der alten Generalversammlung der Universität entzieht der Kurfürst ihre bisher geübte Befugniss und überträgt sie dem von ihm geschaffenen Senat; ihm gibt er die „Macht“ „alle derselben universitet sachen handeln und die usszurichten“ (Wink. I, 163, Zeile 5–15). Ferner beseitigt er die Schwierigkeiten, welche die Artisten, unter denen damals der Streit der „beiden Wege“ Parteiung schuf, auf Grund ihrer Statuten gegen manche Magister erhoben, die in Heidelberg lesen wollten. Der Fürst erklärt, dass alle entgegenstehenden Statuten der Universität oder der Facultät nichtig sein sollten „und was statut oder ordenung darwidder durch die universitet unserss obgenanten studiums oder die facultet in den friien kunsten gemacht geschriben oder gesetzt weren, die sollen gancz abegetan werden, abe sin und furbass nime gescheen“ (Wink. I, 163, Zeile 26–29). Weiter beauftragt er den von ihm eingerichteten Rath der Universität und giebt ihm Vollmacht, über die zwischen den Parteien der Artisten streitigen Punkte eine Vorschrift auszuarbeiten, und ihm, dem Fürsten, zur weiteren Bestätigung vorzulegen. Auch in die Studienordnung der Theologen und der Juristen greift er ähnlich regelnd ein (a. a. O. S. 164) und zum Schluss wiederholt er, dass diese Verordnungen keinen Widerspruch dulden: „Diss unser meinunge wille und ordenunge wollen wir stete veste und unverbrochlich gehalten und darwidder nit getan noch gesucht werden heimlich oder offentlich in dhein weg, alle geverde und argeliste herinne genczlich ussgescheiden“ (a. a. O. S. 165, Zeile 21–24).

Der Kurfürst hob das „jus statuendi“ nicht auf, das ja dem Mittelalter allgemein als ein Naturrecht jeder Corporation galt, er verstand es aber so, wie es die Päpste, die Könige von Frankreich, die Bischöfe von Orleans und Montpellier, die Magistrate von Bologna, Florenz, Venedig u. s. w. verstanden und gehandhabt haben; nämlich dass ihnen die Oberleitung zustehe, dass sie eingreifen und Verfügungen treffen oder Beschlüsse der Corporation kassiren können, wenn es ihnen nothwendig erscheint. Grundsätzlich haben die Corporationen dies auch anerkannt und, [131] wenn sie im einzelnen Fall sich glaubten widersetzen zu müssen, so ist dann meist eine Verhandlung begonnen, um die Forderungen der Corporation und der übergeordneten, sei es territorialen, sei es universalen Gewalt auszugleichen.

Die Heidelberger Universität hat nach 1452 ihr „jus statuendi“ in gleicher Weise geübt wie vorher (so 1454, Wink. S. 170), aber ebenso finden sich auch später noch ähnliche Beispiele der Aufsicht und des Verordnungsrechts des Fürsten. Durch Verordnung regelte dieser z. B. 1458 die Grenzen der den Studenten bewilligten Immunität. Besonders lehrreich ist aber ein Erlass des Kurfürsten Philipp vom 17. Januar 1498, durch den er den Widerstand der Artisten gegen eine von ihm getroffene Entscheidung über einen thörichten Ceremonienstreit – er betraf das Recht, Barette zu tragen – zurückweist. Er spricht freundlich und landesväterlich zu den Magistern; sie glaubten vielleicht, mit der Stiftung der Universität und den ihr verliehenen Privilegien hätte der Fürst sich des Rechts begeben, sie zu überwachen und wo nöthig zu bessern, aber man möge darüber denken wie man wolle: „so halten wir uns selbs dannocht, wi wir sin, das auch unser studium uns dermassen nit usser handen gewachsen sundern noch hüt bi tag unser studium si, das wir auch nit mee zusehen und, wo geirrt oder mangel were, reformirn und das regiment der universitet zu besserung endern setzen und entsetzen sollen nach der gepur zu unserm und der Pfaltz guttem und gemeinem nutz, dess werden wir uns nit bald uberstritten lassen“ (Wink. I, 199 f.).

Die gleichen Schranken und Verhältnisse der Autonomie zeigt Tübingen. Der Herzog liess seiner neuen Stiftung von dem mit päpstlicher Autorität ausgestatteten Prälaten, der die Stiftungsbulle vollzog, Statuten geben[13]. Diese ältesten Tübinger Statuten sind auch der Form nach nicht beschlossen, sondern befohlen. Diese Statuten sind sehr ausführlich, sie umfassen 27 Druckseiten des Urkundenbuchs und regeln die wichtigsten Verhältnisse aller Seiten der Universität und ihres Betriebes: Wahl des Rectors, seine Pflichten und Befugnisse, die Wahl [132] seiner 4 Consiliarii, die Rechte der Generalversammlung, die Rechte der Facultäten gegenüber der Universität, das Promotionswesen, den Studienplan u. s. w., und am Schluss gebietet der Commissar, diese Statuten nicht ohne Noth zu ändern, und „quotiens urgens necessitas aut universitatis evidens utilitas“ die Aenderung oder authentische Interpretation eines Artikels oder die Hinzufügung eines neuen Statuts fordere: dann sollen die Vorsteher der Universität – d. h. der Rector mit den 4 Consiliarien, also die Fünfer „qui ex statuto representant universitatem“ – die Erlaubniss des Fürsten zu der Aenderung, bez. zu dem Zusatz einholen. Sie sollen ferner, wenn es die Sache fordert, auch den Kanzler herbeiziehen: „cum expresso scitu et voluntate illustris domini nostri domini patroni, vocato etiam ad hoc domino cancellario juxta casuum – – – qualitatem hujusmodi statuta condant innovent emendent atque reforment“. Die von dem regierenden Fünfer-Ausschuss in dieser Weise getroffenen Aenderungen sollen gleiche Geltung haben wie die alten Statuten, alle anderen Aenderungen werden von vornherein für nichtig erklärt. „Que“, heisst es noch, „reforment, similiter in suo robore persistere volumus ac si per nos essent condita innovata emendata et reformata. Alioquin decernimus irritum per presentes et inane, si secus a quoquam attemptatum fuerit.“

In den Jahren 1481 und 1491 erliess dann Herzog Eberhard zwei Verordnungen, in denen er eine grosse Anzahl wichtiger Punkte, nicht nur der äusseren Verwaltung, Vertheilung der Pfründen u. dgl., sondern auch der Studienordnung – Besuch der Disputationen, Strafen für Versäumnisse, Promotionen, Leben in den Bursen – regelte, also Angelegenheiten, die sonst meist durch Beschlüsse der Corporationen geregelt wurden. Zu der ersten Verordnung gaben Rector und Universität die Erklärung ab „das wir alles das so vorgeschriben stett, soviel uns das berurt, also angenomen und zu halten fur uns und unser nachkomen versprochen haben und mit diesem brieff versprechen“ (Urkunden S. 75). Anders lautet ihre Erklärung zu der Verordnung von 1491 ib. S. 92. Der Herzog hat versprochen und gelobt, diese seine Ordnung „an allen stucken puncten und artickeln vestiglich – – – zu handthaben“, auch keine Verletzung durch andere zu dulden. Daran schliesst sich die Universität an: „Rector und die gantz universitet ouch wir [133] Johanns Vergenhanns Doctor geistlicher Rechten und Probst des Stiffts ouch zu disen zyten Cantzler der berürten Universitet zu Tuwingen“ erklären, dass alle diese Bestimmungen mit ihrem „guten willen und wissen und uss unserm besunderen bitt an den genanten unsern gnedigen Herren gescheen geordnet gemacht und also zu halten beschlossen worden ist“, versprechen „alles getreulich zu halten“ und bestätigen die Verordnung mit ihrem und mit dem Siegel des Kanzlers neben dem fürstlichen Siegel. Diese Erklärung entspricht dem Worte des Herzogs in der Einleitung, dass er sich über diese Ordnung mit der Universität „vertragen und geeint“ habe (S. 83, Zeile 4).

Der Herzog hat die Oberleitung des Studiums, aber die Universität, d. h. die Corporation der Doctoren und Magister hat ebenfalls ein Recht auf Ordnung und Leitung des Studiums. Hier vereinen sie sich zu Statuten, die dann in einer Verordnung des Landesfürsten verkündet werden.

Aehnlich erscheint das Verhältniss in den Ermahnungen, die der Fürst 1498 wegen des Unfugs der Scholaren und 1509 wegen der Schwierigkeiten, die einem Gelehrten gemacht wurden, an die Universität richtete. Der Herzog ersucht die Facultät in dem letzteren Falle, aber dieses Ersuchen ist einem Befehle gleich. „Das alles – – – wir uns gentzlich zu euch und dhains abschlags versehen, dan es unser ernstlich mainung ist“ (Urkunden S. 115). Andererseits erliess die Universität 1500 eine neue Redaction der Statuten durch autonome Beschlüsse: „conclusit universitas“ (S. 105) und schärfte sie ein bei Strafe des Ausschlusses aus der Universität. Es scheint nicht, dass der Landesfürst sie erst zur Einsicht und Bestätigung erhielt – er würde aber von sich aus eingeschritten sein, wenn sie seine Billigung nicht erhalten hätten –, und am Schluss findet sich auch ein Statut (De vestitu), von dem es heisst, es sei „ex ordinatione Illustrissimi Principis“, und das auch in der Form die Verordnung erkennen lässt.


Es hat sich ergeben, dass es keineswegs eine unerhörte Neuerung war, wenn der Landesfürst der Universität Wittenberg 1508 Statuten gab, dass Aehnliches bereits im 14. und 15. Jahrhundert in Leipzig, Heidelberg und Tübingen geschehen ist. – Diese Universitäten unterstanden der Aufsicht und Leitung der Landesfürsten, die ihnen zwar das „jus statuendi“ gewährten, [134] aber einmal bei der Gründung wichtige Verhältnisse der Universität von sich aus regelten und dann, so oft es ihnen nöthig schien, entweder die Corporation zu Statutenveränderungen veranlassten, oder sie von sich aus erliessen, theils mit, theils ohne Vereinbarung mit der Universität.

Der gleiche Grundsatz liesse sich für die übrigen Deutschen Universitäten erweisen. In Wien übte die Universität das „jus condendi statuta“ in ausgedehnter Weise, aber sie empfing dies Recht von dem Landesherrn (Erlass vom 5. October 1384, Kink a. a. O. II, 72, Nr. 11, dazu die Erklärung der Universität selbst von 1389, ib. S. 227), und die oben berührte Geschichte der Conservatoren und Superintendenten lässt die grosse Bedeutung der fürstlichen Aufsicht scharf hervortreten.

Für Ingolstadt spricht Herzog Ludwig in dem Stiftungsbriefe von 1472 diese Auffassung seines Rechts mit unzweideutigen Worten und als etwas ganz Selbstverständliches aus (J. N. Mederer, Annales Ingolstadiensis Academiae. Pars IV seu Codex Diplomaticus. Ingolst. 1782. 4°. p. 42–57). „Item,“ sagt er p. 45, „die Universitet sol auch ain gemainen Rat, und derselbe Rat Macht haben Statut und Ordnung in den Sachen die Universitet berürend zu machen. Doch sollen die Statut, so derselbe Rat also zw ainer jeden Zeit machet, nit gebraucht noch geoffenbart, bis solang sy von uns und nach uns unsern Erben und Nachkomen die regierend Fürsten zw Ingolstadt sein bestättigt worden, und in denselben Rat sollen ettlich aus allen Faculteten genommen, inmassen solchs die Statut so sy zw Zeiten machen und wir und nach uns unser obgemelt Erben und Nachkomen bestetten werden.“ Es folgt die Vorschrift, dass Rector und Rath alljährlich schwören müssen, dem Landesherrn treu und hold zu sein, und dass jede Facultät einen Decan und einen Rath haben und dass „derselb Techant und Rate sollen auch Macht haben Ordnung und Statut in den Sachen ire Facultät berürend zu machen. Doch so sollen dieselben Statut auch nit geoffenwartt noch gebraucht, bis solang sy von uns und nach uns unsern obgemelten Erben und Nachkomen in massen der Universitet Statut confirmirt und bestättigt werden.“ Auch der Kanzler erscheint hier als von dem Herzog bestellt und bevollmächtigt. „Item wir haben auch den – – – Herrn Wilhalmen Bischoven zw Eystett und all [135] sein Nachkomen Bischoven daselbs zw der genanten unser Universitet Cannzler aufgenomen.“

Ein Beispiel der hier geforderten Bestätigung von Universitätsbeschlüssen bietet die Urk. Nr. 25 bei Prantl, Gesch. der Universität in Ingolstadt, Landshut, München (1872, II, 101): „Universitas – – – decrevit approbante ill. domino n. principe duce G.“, ein anderes bieten die Statuten der Mediziner von 1472: „per – – – principem et dominum Ludovicum – – – rite et solemniter approbata“ (Prantl II, 39). Im Jahre 1488 erklärte die herzogliche Kammer von einem Facultätsstatut, es sei von dem Herzog nicht „zugelassen noch bekrefftigt“ (ib. II, 97) und verwarf andere Statuten, „die nit bei diesen chammern angenommen“ sind (ib. S. 100). Besonders lehrreich aber ist die Art, wie die Universitätsstatuten von 1522 zustande kamen und nach einer Prüfung durch die herzoglichen Räthe von dem Landesherrn bestätigt und „bey Vermeydung unserer swern Straf und Ungnad“ zur Nachachtung befohlen wurden (Mederer IV, 183–214, besonders 214). Dazu die ähnlichen Vorgänge bei der Reform Juristen-Statuten 1524 (ib. 237).

Dasselbe gilt von der Universität Greifswald. Hier scheint zwar zunächst die Einwirkung des Herzogs sehr zurückzutreten, die Selbstherrlichkeit der Akademie völlig ausgebildet, aber grundsätzlich nahm der Herzog die Oberleitung des Studiums in weitestem Sinne in Anspruch. Im Jahre 1457 bestellte er[14] Henrik Rubenow der Universität („unseme studio tome Gripeswolde“) zu einem Haupt und Verweser an seiner Statt („to eneme hovede unde vorwesere an unser stede unde unseme namen“[WS 1]), befahl, dass ihm die Professoren alle halbe Jahre von den Geldern der Facultäten Rechnung legen sollten, so wie dass er jeden Missbrauch der Gerichtsprivilegien zum Schaden der Leute des Herzogs verhindere, und gab ihm Vollmacht, Statuten, welche von den Facultäten beschlossen seien und ihm schädlich dünkten, „to wandelnde in beter“, auch unnütze oder widerspenstige Professoren zu entlassen und andere an ihre Stelle zu berufen. „Weren dar ok welke meistere edder lesere, de eren lecturen nicht recht deden edder dar her Hinrik nicht vellich to [136] duchten edder alsust siner an unseme namen nicht horen wolden edder vorbunt oft conspiracien per voces gegen em maken wolden: des schal he vulmechtig sin, deme orlof to gevende unde enen andern to entfangende wen he wil.“ Zum Schluss wird ihm eine allgemeine Vollmacht gegeben, die da zeigt, dass der Herzog das Studium als eine ihm in allen Dingen unterstehende Anstalt auffasste und namentlich die geistliche Gerichtsbarkeit der Conservatoren unter Aufsicht hielt. Hier könnte man ein Vorbild finden für die staatliche Oberaufsicht, wie sie in modernen Zeiten ausgebildet ist. Freilich würden die Vergleiche immer sehr hinken, aber die Ausdehnung der Macht des herzoglichen Stellvertreters war nicht geringer als die eines modernen Curators, sondern weit grösser. Und doch erfreute sich die Universität einer ausgedehnten Autonomie und beschloss ihre Statuten, verwaltete ihre Gelder, berief ihre Lehrer.

Für die übrigen Universitäten lassen sich diese Verhältnisse mit dem mir zur Zeit zugänglichen Material nicht genauer darlegen; es ist aber diese Auffassung der landesherrlichen Oberleitung als die in Deutschland im Mittelalter herrschende Ansicht anzusehen[15], ähnlich wie die geistlichen und weltlichen Gewalten in den übrigen Ländern die Autonomie der Universitäten bestimmten und beschränkten.

Das „jus statuendi“ der Korporation und die Verordnung der übergeordneten Gewalt[16] waren neben einander in Uebung. Häufig [137] sind so Conflicte entstanden, die an vielen Orten zu schweren Kämpfen geführt haben, aber schon die Natur der Sache forderte, dass die Autonomie der Corporationen eine derartige Aufsicht und Beschränkung finde. Ohne solche Oberleitung durch ausserhalb der Corporation stehende Behörden würden an den Universitäten die von dem Leben der Corporationen nun einmal nicht zu trennenden Keime des Missbrauchs und des Verderbens noch üppiger gewuchert haben, als es so schon geschah.

Noch auf einen Punkt ist hinzuweisen. Ob die Statuten durch den Fürsten erlassen oder durch die Facultät beschlossen wurden, machte für das Verfahren thatsächlich nicht eine solche Verschiedenheit aus als es bei der einfachen Gegenüberstellung scheinen möchte. Die Universität ernannte geeignete Männer aus ihrer Mitte als Redactionskommission, und der Fürst pflegte das Gleiche zu thun. Ihr Entwurf wurde dann von dem Auftraggeber gutgeheissen, aber da der Fürst vor dem Erlass meistens erst die Zustimmung der Corporation einholte und umgekehrt die Corporation die Bestätigung des Fürsten – so blieb fast nur ein formaler Unterschied. Die rechtliche Bedeutung dieses Unterschiedes ist freilich fest zu halten, aber andererseits ist zu erwägen, dass selbst da, wo der Fürst die Zustimmung der Corporation nicht förmlich einholte, nicht ohne weiteres eine grundsätzliche Schädigung ihres „jus statuendi“ anzunehmen ist, und auch nicht, dass sie ihre Forderungen und Wünsche nicht hätte geltend machen können.

Beides zeigt sich in dem Wittenberger Fall, wo der Fürst ja dem Rector der Universität den Auftrag ertheilte, die Statuten zu entwerfen, ihm auch andere Professoren beigesellte, und die „reformatores speciales“ für 1508 ebenfalls aus den Professoren ernannte. Ferner liegen schon aus den Jahren 1512 und 1514 Beschlüsse der Artisten vor, welche die 1508 durch den Fürsten erlassenen Statuten ergänzen bezw. ändern, ohne dass irgend ein Wort andeutet, dass man mit diesem Act ein neues Recht in Anspruch nehme, eine bureaukratische Bevormundung abschüttele. Es ist, als ob man keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen den beiden Formen des Erlasses empfunden und in [138] dem Vorgehen des Kurfürsten mehr nur eine Fürsorge und keine Beschränkung erblickt habe. Sonst müssten wohl die Artisten das Bedürfniss gehabt haben, ihr „jus statuendi“ erst zu erweisen oder vom Kurfürsten zu erbitten. Man verfuhr 1512, wie man 1504 verfahren war, wo die Artisten ihre Facultätsstatuten selbständig beschlossen hatten[17]. Freilich wird in den Statuten von 1508 mehrfach genaue Befolgung der Statuten geboten und in feierlicher Weise jede Aenderung untersagt. Den Artisten ward in der Einleitung ihrer Statuten zugerufen: „vestrum erit pro sapientia totis viribus has leges nostras servare custodireque“ (a. a. O. S. 40), den Juristen noch feierlicher: „ita nos quoque quemque vestrum jure jurando obligamus instituta nostra, non moto donec vita nobis contigerit verum etiam perpetuo sincere custodire“ (ib. S. 26.) Aber das ist humanistischer Wortschwall, veranlasst durch die voraufgehende Erzählung von Solons Gesetzgebung, die auch lediglich dem rhetorischen Behagen an derartigen Einschiebseln ihren Ursprung dankt. Will man die Worte aber auch ernsthafter nehmen, so muss man nicht vergessen, dass andere Universitäten, wie z. B. Paris, Padua, Perugia, von Päpsten und anderen Gewalten einschneidende Verordnungen in scharfer Form empfangen haben, ohne ihre Autonomie zu verlieren.

Ganz unwesentlich endlich ist, dass die Wittenberger Statuten eine abgerundete Codification darstellen, während Fürsten und andere Gewalthaber meist nur eine Anzahl von mehr oder weniger zusammenhängenden Bestimmungen trafen. Für die rechtliche Stellung der Universitäten zu dem Landesherrn bezw. anderen ausserhalb stehenden Gewalten, trägt dieser Unterschied nichts aus. Es würde genügen, dass diese fremden Gewalten überhaupt durchgreifende Massregeln trafen, aber es fehlt auch nicht an durch Verordnung gegebenen zusammenhängenden Statuten. Die Tübinger von 1477 bieten ein naheliegendes Beispiel.

Die Statuten von 1508 sind, ähnlich wie die Leipziger von 1502, die Heidelberger von 1452, die Tübinger von 1477, hervorragende Beispiele von Statuten, die von den Landesfürsten [139] oder, wie in Tübingen, von einer dem Landesfürsten zur Seite stehenden Gewalt für die Universitäten gegeben und nicht von der Corporation selbst beschlossen wurden, aber eine grundsätzliche Aenderung der Autonomie der Universitäten beabsichtigten sie nicht und stellten sie nicht dar. Die Gründung Wittenbergs zeigt hierin keinen wesentlichen Unterschied von der bisherigen Stellung der mittelalterlichen Universitäten, und auch die andere Behauptung Muther’s, dass der Kurfürst den geistlichen Einfluss zurückdrängte und den Charakter der Universität als Staatsanstalt in bisher nicht üblicher Weise hervortreten lasse, ist nicht richtig.

Muther geht auch bei dieser Behauptung von einer ungenauen Vorstellung aus, indem er die älteren Universitäten „als unter der Schutzhoheit der Kirche stehende Corporationen“ bezeichnet (S. XIII). In Köln übte die Stadt Hoheit und Schutz[18], in Wien, Heidelberg, Tübingen, Leipzig, Ingolstadt der Landesherr. Muther hat die Thatsache im Auge, dass die Universitäten durch den geistlichen Stand zahlreicher Glieder, durch ihre Pfründen, ihre Privilegien und ihren Gerichtsstand in enger und vielfältiger Verbindung mit der Kirche standen, sich in Conflicten gern und mit Erfolg nach Rom wandten, dass der Kanzler und die Conservatoren der Privilegien meist aus den Prälaten ernannt wurden, und dass der Kanzler einen grossen Einfluss und weitgreifende Gewalt über die Universitäten zu besitzen pflegte.

Allein so stark man diese Dinge betonen mag, der Ausdruck Muther’s verleitet, das weitreichende Recht zu übersehen, das sich die territorialen Gewalten auch im Mittelalter, und auch in Deutschland nicht nur in Italien, bewahrten, und dass man selbst in Deutschland die Scholaren nicht schlechthin als Kleriker behandelte, sondern z. B. in Köln und Heidelberg die Laien unter ihnen in Fällen des Strafrechts einem anderen Richter unterstellte als die Geweihten.

Auch die Stellung des Kanzlers fasst Muther nicht richtig, beherrscht von allgemein verbreiteten Irrthümern. Zunächst irrt er, wenn er den besonderen Gerichtsstand der Universitäten und [140] im besonderen die Gerichtsbarkeit des Rectors und des Kanzlers allein auf die päpstlichen Bullen gründet. Der Anfang dieser Gerichtsbarkeit war in Bologna mit Kaiser Friedrich’s „Authentica Habita“ gegeben und hier und in anderen Italienischen Städten durch Beschlüsse und Verträge der Stadt geregelt[19]. In Paris begann die Gerichtsbarkeit des Kanzlers mit einem Privileg des Königs, und sein Recht auf die Ertheilung der Lizenz erwuchs aus seiner Stellung zur Domschule, wurde durch päpstliche Anordnung später nur geregelt, nicht begründet.

An den Deutschen Universitäten, die bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts sämmtlich durch päpstliche Stiftungsbriefe gegründet bezw. verstattet wurden, war allerdings regelmässig die Befugniss des Kanzlers, die Licenz zu ertheilen, durch päpstliche Autorität begründet worden: aber nicht weil dies nothwendig geschehen musste, sondern weil ihre Stifter es für nützlich erachteten, päpstliche und nicht kaiserliche Stiftungsbriefe für sie zu erbitten. Ich verweise bezüglich der Bedeutung dieser Stiftungsbriefe und der über sie umlaufenden Ansichten und Theorien auf meine Ausführungen im I. Bande dieser Zeitschrift S. 118 ff.[WS 2] und erinnere nur, dass es gegen die Auffassung des Mittelalters ist, wenn Muther dies Promotionsrecht ausschliesslich auf den Papst zurückführt und geradezu als „die kirchliche Licentia, den Grad anzunehmen“ bezeichnet. Das stimmt weder mit der Praxis des Mittelalters noch mit der Theorie. Im Gegentheil entstand im 15. Jahrhundert der Zweifel, ob der Papst für das Römische Recht die Lizenz überhaupt ertheilen dürfe, ob dies nicht ein Reservatrecht des Kaisers geblieben sei. Das für Tübingen 1484 von Kaiser Friedrich III. erlassene Privileg ruht auf dieser Annahme.

Doch will ich darauf nicht weiter eingehen und gebe nur als Beispiel eine Stelle aus dem Privileg Friedrich’s des Schönen von 1318 für Treviso: „Tarvisino episcopo, qui pro tempore fuerit, tenore presentium tribuimus auctoritatem – – – [141] ut licentiam legendi – – – ibi et ubique sibi (dem Examinirten) tribuat“[20].

Besonders lehrreich ist, dass der Kanzler von Lerida zwar auch aus dem Klerus genommen wurde, dass aber der König ausdrücklich erklärte, dass dies Amt darum doch nicht als ein kirchliches angesehen werden solle. König Jacob von Aragonien regelte im Jahre 1300 in seinem Stiftungsbriefe für Lerida die Promotionen, indem er bestimmte: „quod librum et auctoritatem legendi – – – suscipiant a cancellario nostro vel ejus vicario prefato studio presidenti, quem semper esse volumus et ordinamus propter honorem ecclesie et ipsius studii canonicum Ilerdensem. Quod quidem cancellarie officium volumus esse perpetuum. Nec propterea quia canonico Ilerdensi debemus vel volumus ipsum committere sive concedere dignitas, personatus, officium vel beneficium ecclesiasticum ullatenus censeatur“[21]. Ich habe Spanische Beispiele in dieser Untersuchung heranzuziehen vermieden, weil die Spanischen Universitäten manche Besonderheit zeigen, aber diese Stelle soll auch nur dazu dienen, die Vorstellung lebendig zu machen, dass es dem Mittelalter keineswegs fremd war, das Recht des Staats auf die Universitäten und ihre Leitung mit Bewusstsein und grundsätzlich geltend zu machen, ohne dabei ihre nahe Verbindung mit der Kirche aufzuheben.

In ähnlichem Sinne hat König Kasimir von Polen in dem Stiftungsbriefe[22] für die Universität Krakau seinen Kanzler mit dem Rechte betraut, an der Universität die Licenz zu verleihen. Papst Urban, der auf Ersuchen des Königs der Universität ebenfalls einen Stiftungsbrief gab, – wie denn vielfach die Universitäten Stiftungsbriefe von mehreren Gewalten erhielten – ernannte im Gegensatz dazu den Bischof von Krakau zum Kanzler der Universität; aber der König scheint das nicht beachtet zu [142] haben, denn 1400 wiederholte König Ladislaus bei Gelegenheit eines neuen Privilegs ohne weitere Bemerkungen die Bestimmung Kasimir’s, dass der Königliche Kanzler die Prüfungen leite und die Licenz ertheile[23].

Irrig ist ferner, dass Muther in dem geringen Einfluss, den der Kanzler in Wittenberg gewann, ein Argument für seinen Satz von dem Zurückdrängen des kirchlichen Einflusses bei Wittenbergs Gründung findet. Muther hat eine übertriebene Vorstellung von der Macht des[WS 3] Kanzlers im Mittelalter. Dies Amt war an den verschiedenen Universitäten sehr verschieden ausgebildet, nicht bloss, dass es in Oxford etwas völlig anderes war wie in Paris oder in Bologna, auch an den Deutschen Universitäten zeigen sich grosse Unterschiede. In Heidelberg und Wien[24] hatte der Kanzler sehr geringen Einfluss, in Tübingen und in Leipzig trat er bedeutend hervor. Aber gerade auch in Leipzig erscheint der Kanzler bisweilen in der Thätigkeit eines fürstlichen Kommissars. So vollzog der Kanzler Bischof Tilo von Merseburg die Statutenreformation von 1496, wie er ausdrücklich sagt „ex singulari – – – ducum – – – Saxoniae, fundatorum commissione.“ (Zarncke, Statutenbücher S. 17, Zeile 38.) Die Landesherren haben in Leipzig den Kanzler bei ihren Verordnungen häufig zur Mitwirkung zugezogen, aber in andern Fällen sind sie ohne ihn vorgegangen. Die Stellung des Kanzlers wurde in Wittenberg nicht wesentlich anders gefasst, als sie bereits lange zuvor an anderen Universitäten gewesen war, und kann also nicht als Argument dienen für Muther’s Auffassung, dass der Kurfürst den kirchlichen Einfluss auf seine Universität zurückzudrängen gesucht habe. Gegen solche Absicht des Kurfürsten spricht überdies die Thatsache, dass sich der Kurfürst in auffallender Weise bemühte, für die durch Stiftungsbriefe des Kaisers und des päpstlichen Legaten gegründete Universität noch eine weitere Bestätigung „authoritate apostolica“ zu erhalten[25].

Gewiss tritt in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts der staatliche Einfluss auf die Universitäten kräftiger hervor, es [143] zeigt sich das in einer vergleichenden Betrachtung der Stiftungsbriefe, und besonders in den Statutenreformationen Friedrich’s I. von 1452 für Heidelberg, der Sächsischen Fürsten von 1496 und 1502 für Leipzig und ebenso in diesen Wittenberger Statuten von 1508[26]. Noch deutlicher würden wir dies vielleicht in dem Gedanken Kaiser Maximilian’s erkennen, dass jeder Kurfürst in seinem Lande eine Universität errichten solle, wenn wir bestimmtere Kunde davon hätten.

Die Gründung Wittenbergs machte als solche noch keine Epoche in der Geschichte der Universitäten, Wittenberg sollte dann aber bald der Schauplatz der geistigen Bewegung werden, die eine gründliche Erneuerung der Universitätsverhältnisse herbeiführte.



Anmerkungen

  1. Zur Verfassungsgeschichte der Deutschen Universitäten, zuerst gedruckt in den Neuen Preuss. Provinzialbll. 3. Folge, Bd. V, Heft 1 (1860), sodann in Muther’s Sammelband: Aus dem Univers.- und Gelehrtenleben im Zeitalter der Reformation. Erlangen 1866. S. 31 ff. Der angezogene Gedanke findet sich hier S. 33 f.
  2. Zur Feier des Andenkens an die Vereinigung von Wittenberg und Halle. Halle 1867. p. X. – Dr. Bauch wird nächstens nachweisen, dass sie von 1513 sind.
  3. Rossi, Documenti per la storia dell’ università di Perugia. Perugia 1875. (Estratto dal Giornale di Erudizione Artistica.) Nr. 30 vom Jahre 1319.
  4. Ueber Basel siehe Vischer’s treffliche Geschichte der Universität Basel, über Köln die gründliche Untersuchung von Keussen, Die Stadt Köln als Patronin ihrer Hochschule, in Westdt. Zeitschr. Bd. IX u. X.
  5. J. Aschbach, Geschichte der Wiener Universität (1865), sagt I, 180, Herzog Ernst habe die Privilegien der Universität Wien wiederholt verletzt. „Ohne die Universität zu befragen, setzte er ihr eigenmächtig einen Curator oder Inspector unter dem Namen eines Superintendenten.“ Als Beleg hierfür gibt er in der Anmerkung: Act. facult. art. I ad ann. 1407. Vgl. Consp(ectus) historiae universitatis Vindob. (sic, muss heissen Viennensis) p. 77 und 81, gemeint ist der erste Theil des Conspectus, der „a primis illius (Universitatis) initiis ad a. usque 1465“ reicht, und 1722 Vienna Austriae gedruckt ist. Offenbar benutzt Aschbach nicht die Acten selbst, sondern die p. 81 und p. 77 des Conspectus gegebene Mittheilung aus den Acten, und er benutzt sie falsch. Der Conspectus sagt p. 81 nicht, dass der Herzog einen Curator oder Inspector unter dem Namen eines Superintendenten ernannt habe, sondern einen Conservator privilegiorum, auch wird diese Ernennung nicht als eine Verletzung ihrer Privilegien, sondern es wird als eine besondere Gnade des Fürsten bezeichnet, dass er „Fridericum de Walsee virum e nobilitate Austriaca primarium“ zu diesem Amte berief. An der anderen Stelle p. 77 steht, dass die Universität 1406 von dem Papste das Privileg gewann, sich mit Bewilligung der Fürsten Superintendenten und Hüter ihrer Privilegien zu erwählen, „sibi ipsi cum consensu tamen principum superintendentes certos ac quasi privilegiorum suorum tutores deligere“. Offenbar sah Aschbach in der Ernennung des Conservators durch den Herzog eine Verletzung des Privilegs von 1406. Allein davor sollte doch die Thatsache warnen, dass jene Ernennung als eine besondere Gnade geschildert wird. Es gab Conservatoren verschiedener Art; die Universität wählte sich Conservatoren, aber andere bezw. einen anderen ernannte der Herzog. Ohne Begründung steht ferner Aschbach’s Behauptung, dass der 1406 von dem Fürsten ernannte Conservator privilegiorum zugleich das Amt eines die Oberaufsicht führenden Superintendenten und damit eines an den heutigen Curator erinnernden staatlichen Beamten gehabt habe. Veranlasst ist Aschbach offenbar hierzu durch die angezogene Stelle des Conspectus, der die von der Universität zu wählenden „superintendentes“ als „quasi privilegiorum tutores“ bezeichnet. Es war eine verbreitete Sitte an den Universitäten, einige Männer zu erwählen, die über die Befolgung der Statuten zu wachen hatten. Der Conspectus theilt II, 62/63 den Eid solcher Beamten aus Wien mit, die den Namen Superintendenten führten: „primo ut officium superintendentis fideliter exequi velit; scilicet ut si quem defectum apud aliquam facultatem Universitatis nostrae senserit, illi sine mora pro sua possibilitate obviet et occurrat, imo exigente necessitate de consilio Universitatis ad Principem denunciet“, es folgen dann noch fünf besondere Punkte, die sich namentlich auf die Vermögensverwaltung und die Zahlung der Gehälter beziehen, die ihnen also vorzugsweise oblag. Der Conspectus bekämpft dann die Meinung des Bonnanus in dem Prooemium seines Calendarium Academicum (1693. 4), der da behaupte, dass Wien bis 1500 zwar Conservatoren, aber keinen Superintendenten gehabt habe. Cuspinian sei der erste gewesen und sei 1500 dazu berufen. Der Conspectus behauptet, dass in den Acten „Aegidius Schattauer, Bernardus Perger artium magister jurisque doctor ac Austriae cancellarius pluresque alii superintendentes principis in actis nominentur“, gibt aber keine genaueren Beweise, sagt auch nicht, aus welchem Jahre der angeführte Eid der Superintendenten stamme. Wahrscheinlich gehört er zu der Reform von 1554/56, welche die alte Autonomie der Universität beseitigte und sie einer straffen Aufsicht der Regierung unterwarf. In der Instruction, die Ferdinand I. 1556 für den landesfürstlichen Superintendenten erliess – Kink II, 402, Nr. 63 – begegnen Wendungen, die sich mit jenem Eide nahe berühren. Kink erwähnt dies Amt I, 124, Anm. S. 138, wo er die Nachrichten über die Conservatoren zusammenstellt. Er sagt: „Ferner wurde seit der im Jahre 1405 der Universität zugewiesenen Dotation ein landesfürstlicher Superintendent zur Besorgung dieser Geldgeschäfte aufgestellt, und dieser erwuchs dann am Schlusse des 15. Jahrhunderts zu jenem Einfluss, der ursprünglich dem Conservator zugedacht war“. Seit 1445 „wird eines Conservators nicht mehr gedacht“. Das ist unzureichend, um eine Vorstellung von diesem wichtigen Amte im 15. Jahrhundert zu gewinnen, dem hoffentlich bald einmal eine monographische Untersuchung gewidmet wird; aber man erkennt doch, dass Aschbach’s oberflächliche Bemerkung nicht als Fundament für weittragende Vergleiche dienen kann, wie sie Muther hier anstellt. Ueber die Superintendenten des 16. Jahrhunderts gibt Kink II, 250 ff. mehr.
  6. Malagola, Statuti delle Università e dei Collegi dello studio Bolognese. Bologna 1888. p. 168.
  7. Fournier, Les statuts II, 422, Nr. 1334 vom J. 1441: Alanus – – – episcopus Avenionensis et ejus Universitatis cancellarius confirmavit et approbavit et in libro statutorum inseri jussit.
  8. Zarncke, Statutenb., S. 9, Anm. 1 und Urkundliche Quellen, S. 720 ff. (in den Abhh. der philol. histor. Klasse der k. Sächs. Ges. d. Wiss. II. Bd.).
  9. Zarncke, Statutenb., S. 361 u. 364. Schon die ersten Sätze des zweiten Entwurfs lassen traurige Verhältnisse und Missbräuche erkennen. Noch deutlicher spricht dann der Brief des Kanzlers von ibid. 1444 S. 367, dazu die folgenden Acten S. 368–378.
  10. Winkelmann, Urkundenbuch der Universität Heidelberg (Heidelberg 1886) I, 4 ff., Nr. 3–9.
  11. Winkelmann I, 5, Nr. 4, Zeile 39 ff.: Preterea volumus et ordinamus quod – – – tota universitas dicti studii nostri, quelibet facultas natio vel provincia ejusdem possit condere statuta licita et sibi congrua, dum tamen dictis et dicto studio nostro per illa vel illorum aliquod nullum fiat prejudicium nec qualecunque derivetur impedimentum.
  12. So fasst auch der Herausgeber die Sache auf, ib. S. 56, Anm. 14.
  13. Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476–1550. Tüb. 1877. S. 39–66. Es ist ziemlich gleich, ob er es zuliess, oder ob es auf Grund einer Beredung geschah. Das Letztere ist anzunehmen, doch ist es in der Urkunde nicht ausgesprochen worden.
  14. Die Bestallung ist abgedruckt Kosegarten, Gesch. der Univers. Greifswald (1856) II, 57 f., Nr. 28.
  15. Man vergleiche z. B. Kaiser Maximilian’s Stiftungsbrief für Frankfurt a. O. vom 26. Oct. 1500. Das Studium erscheint hier durchaus als eine Gründung der Landesherren, welche von dem Kaiser dazu besondere Vollmacht erbeten und empfangen haben. Die Corporation erhielt von dem Kaiser das jus statuendi, sie soll es zusammen mit dem von dem Kaiser ernannten Kanzler üben, aber nicht zum Schaden des Reichs. Quodipse Cancellarius seu Vicarius et qui pro tempore fuerit dicti Studii Rector et Doctores inibi residentes vocatis secum aliquibus Licentiatis et Scholaribus providis – – – pro felici directione ejusdem Studii quaecunque salubria ac honesta ac juri consona statuta et ordinationes in initio erectionis ipsius studii sive post, dummodo in praejudicium sacri romani Imperii non tendant concedere possunt, eadem auctoritate etiam statuimus et ordinamus. J. Chr. Becmann, Memoranda Francofurtana, Frankf. 1676. Fol. p. 15.
  16. Besonders zahlreich sind die von geistlichen und weltlichen Herren und Gewalten ausgehenden Statuten und Reformationen von Collegien und ähnlichen Stiftungen, von denen das Leben der Universitäten wesentlich abhing und bestimmt wurde. Ich habe jedoch bei dieser Erörterung absichtlich nur die allgemeineren Erlasse berücksichtigt, da sie den entscheidenden Punkt deutlicher hervortreten lassen.
  17. Sie sind abgedruckt von Muther in Neue Mittheilungen aus dem Gebiete histor.-antiquar. Forschungen. XIII. Bd. Halle 1874. S. 177 ff.
  18. Vgl. die gründliche Untersuchung von H. Keussen, Die Stadt Köln als Patronin ihrer Hochschule, in Westdt. Zeitschrift. Bd. IX, 344 ff.; X, 65 ff. Der Erzbischof hatte keinen Antheil.
  19. So beschloss Perugia 1306, Juni: quod scolaribus – – – sit licitum universitatem constituere et sibi rectores eligere – – – et quod idem scolares in – – – civitate Perusii forenses dumtaxat in civilibus causis habeant tres iudices ad eorum electionem secundum quod continetur in Autentica Habita. (Rossi, Documenti inediti per la storia dell’ Università di Perugia. Perugia 1875, Nr. 3, p. 13. Estratto dal Giornale di Erudizione Artistica.)
  20. Gedruckt bei Verci, Storia della Marca Trevigiana e Veronese. Venezia 1786. VIII, p. 155, Nr. 911, und daraus wieder von A. Marchesan, L’università di Treviso. Treviso 1892, p. 343 f.
  21. Aus Villanueva, Viage literario XVI, 201, abgedruckt bei Lafuente, Historia de las Universidades en España. Madrid, 1884. I, 305 und in Kaufmann, Gesch. der Deutschen Univ. I, 338, Anm. 3.
  22. Er ist vom 12. Mai 1364 und abgedruckt Codex diplom. studii gener. Cracov. Nr. I p. 1–4.
  23. Bd. I dieser Zeitschrift, 138 ff. In dem Album Univ. Cracov. (Crac. 1883) erscheint 1400 der Bischof als Kanzler, aber ein Laie, der Vicecancellarius regni Poloniae als Promotor.
  24. Kink I, 133 u. 251. Anm.
  25. Bd. I dieser Zeitschr., S. 161 ff.
  26. G. Bauch wird nächstens zeigen, dass Muther nicht das Original herausgegeben hat. Für die behandelten Fragen trägt das nichts aus.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Schließendes Anführungszeichen fehlt.
  2. Vorlage: S. 113 ff.
  3. Vorlage: der