Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn

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Titel: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891. – Erklärung über die Inkraftsetzung dieses Zusatzvertrages.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 7, Seite 143 - 287
Fassung vom: 25. Januar 1905 / 28. Februar 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3198.) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891. Vom 25. Januar 1905. – Erklärung über die Inkraftsetzung dieses Zusatzvertrages. Vom 28. Februar 1905.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn bestehenden Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrag abzuschließen, und hierfür zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen von Posadowsky-Wehner
und
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen,
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Ladislaus Szögyény-Marich von Magyar-Szögyén und Szolgaegyháza,

welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen getroffen haben: [144]

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt abgeändert:
I. Der Artikel 3 nebst den dort genannten Anlagen A und B wird wie folgt ersetzt:
Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen und ungarischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, und von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet keine beziehungsweise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden.
Wenn einer der vertragschließenden Teile auf einen in der Anlage A beziehungsweise B zu dem gegenwärtigen Vertrag angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.
II. Dem Artikel 14 des bestehenden Vertrages wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:
Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren transitierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen weiterbefördert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, keine Verfügung zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles vorenthalten werden.
III. An Stelle des zweiten und des dritten Absatzes des Artikels 16 tritt folgende Bestimmung:
Die vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch bei Anträgen auf Herstellung direkter Personen- und Frachttarife, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses, tunlichste Unterstützung zu.
IV. Artikel 17 erhält folgenden Zusatz:
Sie werden dahin wirken, daß dem Bedürfnisse des durchgehenden Verkehrs durch Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne für Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen wird.
V. Der fünfte Absatz des Artikels 19 erhält folgende Fassung:
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre [145] Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten geltenden Gesetzen zu bestimmen. Betreffs der Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des anderen Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte genießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.
VI. Dem Artikel 20 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:
Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in welchem sie ihre Funktionen ausüben, und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Teile zugute kommen.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Es wird in den bestehenden Vertrag folgender neuer Artikel eingefügt:

Artikel 23a.[Bearbeiten]

Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Fall zu ernennenden Obmannes zu verständigen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die Anlage C zum bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert:
I. In der in Ziffer 3 gegebenen Aufzählung der Gegenstände, die unter gewissen Voraussetzungen auch auf Nebenwegen zollfrei [146] ein- oder austreten dürfen, sind die Worte: „Bienenstöcke mit lebenden Bienen“ zu streichen; dagegen sind vor „Torf“ die Worte „Brennholz, Kohle,“ neu einzufügen.
II. Die Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in den ersteren zurückgeführt werden, ferner für das zum Verwiegen ein- und wieder auszuführende Vieh wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit zugestanden.
III. Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung:
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes zur Reparatur oder einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben bestehen darf, werden aufrecht erhalten. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen zur Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
IV. Es wird folgende neue Ziffer hinzugefügt:
11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenzbezirke stammen und in den österreichischen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden in Osterreich-Ungarn zollfrei zugelassen. Die gleiche Behandlung genießen Zwiebeln und Knoblauch aus der Zittauer Gegend, die im Achsverkehr in die böhmischen Grenzgebiete eingehen.
Preißelbeeren, die aus dem österreichischen Grenzbezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden im Deutschen Reiche zollfrei zugelassen.
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Das geltende Zollkartell (Anlage D des bestehenden Vertrages) bleibt nebst den zugehörigen autonomen Ausführungsbestimmungen, unbeschadet einer etwaigen Neuregelung der letzteren, auch ferner aufrechterhalten.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Das Schlußprotokoll zum bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert:
I. Den Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags wird folgende Ziffer 2a eingefügt:[147]
2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explosivstoffen sowie von Waren aller Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst wenig behindert werden.
Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände einer besonderen Bewilligung bedarf, soll über deren Erteilung oder Versagung von der zuständigen Behörde möglichst bald entschieden werden.
Werden Munition und Explosivstoffe zur Durchfuhr angemeldet, so dürfen in der Regel nur bei der erstmaligen Durchfuhr von solchen Gegenständen, Präparaten usw. Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen werden; eine wiederholte Untersuchung darf nur in Fällen dringenden Zweifels und dann Platz greifen, wenn die Sendungen nicht durch ordnungsmäßige Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Ursprungslandes über die Beschaffenheit der Ware gedeckt sind. Diese Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilung der Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschließenden Teile werden sich über die Behörden, die im Ursprungslande zur Ausstellung der Bescheinigungen befugt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung zu beobachtenden, dem jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem Durchfuhrlande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedeckten Sendungen nach Ermessen Muster und Proben zu entnehmen, ohne daß die Sendungen selbst zurückgehalten werden sollen. Insoweit eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhrlande vorbehalten, entsprechende Beschränkungen derselben zu verfügen.
II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags erhält folgende Fassung:
4. Die vertragschließenden Teile werden sich alle von ihnen gegen einander erlassenen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr wechselseitig mitteilen.
III. Die Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags erhalten folgende Zusätze:
5. Die vertragschließenden Teile kommen überein, über die wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen eine Verständigung zu treffen.
6. Edelmetallwaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen der Partei vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht termingemäßen Wiederaustritts der Muster verfällt.
7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen sein Bewenden.
8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und den übrigen Gemeinden des Tokajer Weingebiets erzeugten Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamorodner) [148] sind nicht als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges im Sinne des deutschen Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901 betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 175) anzusehen. Es ist deshalb auf sie die Bestimmung des § 2 des genannten Gesetzes nicht anwendbar, daß bei der anerkannten Kellerbehandlung, einschließlich der Haltbarmachung, von Dessertweinen (Süd-, Süßweinen) ausländischen Ursprunges eine größere Menge Alkohol als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein zugesetzt werden darf, ohne daß hierin eine Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne des § 10 des deutschen Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 145) zu finden ist. Ferner ist in Gemäßheit des § 3 Nr. 3, § 5, § 13, § 16 und § 18 des genannten Gesetzes vom 24. Mai 1901 im Geltungsbereich des letzteren verboten, Getränke, die unter der Bezeichnung Tokajer, Medizinal-Tokajer, Tokajer Ausbruch, Szamorodner oder unter einer auf Örtlichkeiten des Tokajer Weingebiets hinweisenden sonstigen Bezeichnung in den Verkehr kommen, unter Verwendung von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder von eingedickten Moststoffen gewerbsmäßig herzustellen oder nachzuahmen oder solche Getränke, sofern sie unter Verwendung der bezeichneten Früchte oder Stoffe, wenn auch nicht gewerbsmäßig, hergestellt worden sind, zu verkaufen oder feilzuhalten.
Das Tokajer Weingebiet umfaßt:
a) aus dem Gebiete des Komitates Zemplén: das Gebiet der Gemeinde Bekecs, Erdöbénye, Erdöhorváti, Golop, Józseffalva, Károlyfalva, Bodrogkereßtur, Kisfalud, Legyesbénye, Mád, Monok, Bodrogolaßi, Olaßlißka, Ond, Petrahó, Rátka, Sárospatak, Sátoraljaujhely, Szegilong, Szerencs, Szölöske, Tállya, Tarczal, Tokaj, Tolcsva, Kistoronya, Vámosujfalu, Végardó, Zombor, Bodrogzsadány;
b) aus dem Komitate Abauj-Torna: das Gebiet der Gemeinde Abaujßántó.
IV. Es werden folgende Bestimmungen zu Artikel 2 des bestehenden Vertrags eingefügt:
1. Bei der Ausfuhr von Gerste oder von Gerstenmalz aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets werden Einfuhrscheine nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß der Festsetzung ihres Zollwertes der niedrigste derjenigen Zollsätze zugrunde gelegt wird, welche jeweils für einzelne Arten oder Verwendungszwecke von Gerste bestehen.
2. Der österreichisch-ungarische Ausfuhrzoll für Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation wird 9,60 Kronen für 100 Kilogramm nicht überschreiten.
3. Es herrscht darüber Einverständnis, daß in bezug auf die Zuckergesetzgebung keiner der vertragschließenden Teile durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags an der Erfüllung der ihm aus der Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann. [149]
V. Die Ziffer 1 der Bestimmungen zu Artikel 3 des bestehenden Vertrags wird wie folgt ersetzt:
1. Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebieten durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredelungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen.
Im Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen wird die Zulassung zu den Vergünstigungen der Tarife des gegenwärtigen Vertrags für solche darin aufgeführte Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hierfür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.
VI. Die Ziffern 3 und 4 der Bestimmungen zu Artikel 3 des bestehenden Vertrags werden wie folgt ersetzt:
3. Zu den Tarifen A und B. – Eingangszölle in beiden Zollgebieten.
a) Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung und unter dem im Tarif B (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten österreichisch-ungarischen allgemeinen Tarif der Entwurf des neuen allgemeinen Zolltarifs für das österreichisch-ungarische Zollgebiet verstanden.
b) Soweit die Verzollung eines der in den beigefügten Vertragstarifen A und B aufgeführten Gegenstände nach einem Grundzoll und hinzutretenden Zollzuschlägen oder Ergänzungszöllen vorzunehmen ist, wird bei der hiernach vorzunehmenden Zollberechnung der Grundzoll nach dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles zu erhebenden Betrage angesetzt, falls die beiden Vertragstarife nicht besondere Ausnahmen vorsehen. Unter der gleichen Bedingung ist im Falle der Zollverweisung für einen in den beiden Vertragstarifen genannten Gegenstand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles zu erhebenden Betrage des Zolls, auf den verwiesen ist, auszugehen, sofern der Inhalt der für diesen Zoll etwa in Betracht kommenden verschiedenen vertragsmäßigen Zugeständnisse einem solchen Vorgang entspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei der Anführung von Tarif-Nummern, -Abschnitten oder -Klassen beigefügten Worte „des allgemeinen Tarifs“ begründen keine Ausnahme von der vorstehenden Regel.
c) Hopfen in luftdicht verschlossenen Metallzylindern darf ohne Untersuchung des Inhaltes abgefertigt werden, wenn die Sendung von einem [150] zoll- oder finanzamtlichen Zeugnis begleitet ist, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Zylinder aus Hopfen besteht, und daß ferner die Zylinder von der betreffenden Amtsstelle unter amtlichen Verschluß gelegt oder daß bei Versendung in ganzen Eisenbahnladungen letztere mit Zollverschluß versehen werden.
d) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ansuchen der Partei und bei Beobachtung der Formen des Vormerkverkehrs Flaschen, Krüge und ähnliche Umschließungen, die zur Ausfuhr von Mineralwasser in die Gebiete des anderen Teiles gedient haben, bei ihrer Rückkehr in geleertem Zustande zollfrei wieder einlassen.
e) Für Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen sowie für solche aus Steinnuß, Areka und dergleichen wird übereinstimmend im Verwaltungswege vorgeschrieben werden, daß nur die Karten aus Pappe oder Papier, auf welche die Knöpfe aufgenäht oder sonst befestigt sind, als zum zollpflichtigen Reingewicht der Waren gehörig betrachtet und daß Pappschachteln (Kartons), auch mit aufgenähtem Musterknopf, in welche die Knöpfe oder die Karten mit aufgehefteten Knöpfen eingelegt sind, nicht mit zur Verzollung gezogen werden.
f) Zu Nr. 107 des Tarifs A. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahnwagen eingeführt werden, wird die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise zugelassen werden, daß von dem Gesamtgewicht des Wagens einschließlich der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen zur Versendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen) abgezogen wird. Bei der Einfuhr von Hühnern usw. in besonderer Verpackung (Käfigen, Steigen und dergleichen) sind vier Fünftel des Rohgewichts als Reingewicht anzunehmen und der Zollberechnung zu Grunde zu legen.
VII. Die Ziffer 2 der Bestimmungen zu Artikel 6 des bestehenden Vertrags erhält folgende Fassung:
2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei zu lassen:
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm,
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Backwerk (Brot) in Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm,
insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht mit der Post eingebracht werden. [151]
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder teilweise außer Kraft zu sehen.
VIII. Es wird folgende neue Bestimmung eingefügt:

Zu Artikel 9 des Vertrags.[Bearbeiten]

Solange in Österreich und in Ungarn von deutschem Bier die innere Biersteuer unter Zugrundelegung des saccharometrischen Gehaltes der Stammwürze erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt ausgestellten Zeugnisse von den österreichischen und ungarischen Behörden anerkannt werden. Die Biersendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung über den saccharometrischen Gehalt unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. Den Zollämtern, bei welchen von Zeugnissen begleitete Biersendungen in der Einfuhr abgefertigt werden, steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit Proben zu ziehen, ohne die Sendung zurückzuhalten. Diese Proben sind mit der vorgeschriebenen Identitätsbezeichnung zu versehen und unter Amts- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelle der technischen Finanzkontrolle in Wien beziehungsweise Budapest behufs Prüfung auf den Extraktgehalt der Stammwürze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mängel der Zeugnisausfertigung ergeben, so ist Anzeige hiervon unmittelbar an das betreffende Finanzministerium zu erstatten.
Andererseits werden die deutschen Behörden für österreichischen oder ungarischen Wein die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von österreichischen oder ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellt worden sind, in den Fällen anerkennen, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. Die Weinsendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben.
Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die wissenschaftlichen Anstalten, die zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung des Bieres und des Weines zu beobachtenden Vorschriften verständigen.
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich für den Fall vorkommender Mißbräuche die Befugnis vor, von dieser Verständigung mit sechsmonatlicher Kündigung zurückzutreten.
IX. Der erste Absatz der Bestimmung zu Artikel 15 des bestehenden Vertrags kommt in Wegfall. Im Eingang des zweiten Absatzes wird das Wort „Dieselben“ durch die Worte „Die vertragschließenden Teile“ ersetzt.[152]
X. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 16 und 18 des bestehenden Vertrags erhält folgenden Wortlaut:
Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehr und für die Anwendung des Schiffsverschlusses gelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungen.
XI. In die Bestimmungen zu Artikel 19 des bestehenden Vertrags wird folgende neue Ziffer 1 eingeschoben:
„1. Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Provenienz der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.“
Die bisherige Ziffer 1 erhält die Bezeichnung 1a.
XII. Den Bestimmungen zu Artikel 19 des bestehenden Vertrags tritt folgende neue Ziffer hinzu:
3. Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des vierten Absatzes des Artikels 19 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen, mit Ausschluß der Eisenbahnen, zu verstehen. Unter „Gewerbesteuer“ soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschließlich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleichviel ob die Steuer für Rechnung des Staates oder der Kommunen usw. erhoben wird.
Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb der Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wenn der Gewerbetreibende in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles neben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung.
Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes nicht darin zu finden, daß der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen Teiles belegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die außerhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen usw. weiterbefördert, und umgekehrt, daß er die zur Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen läßt; ebensowenig kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, daß der Gewerbetreibende mit einem in den Gebieten des anderen Teiles ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält. [153]
XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt:

Zu Artikel 20 des Vertrags.[Bearbeiten]

Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in den Gebieten des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren Teiles gewährt werden.

Zu Artikel 23a des Vertrags.[Bearbeiten]

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 23a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Teiles und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein- für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in den Gebieten des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet.
Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden. [154]

Artikel 7.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 15. Februar 1906 in Kraft treten.
Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 während der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß derselbe zu diesem Termin außer Kraft tritt.
Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1917 seine Absicht kund gibt, die Wirkungen des Vertrags mit diesem Tage aufhören zu lassen, soll der Vertrag nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen über den 31. Dezember 1917 hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905.
(L. S.) Graf von Posadowsky.       (L. S.) Freiherr von Richthofen.       (L. S.) Szögyény.


Anlage A. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.[Bearbeiten]

Anlage B. Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.[Bearbeiten]

Erklärung.[Bearbeiten]

In Abänderung der Bestimmung im ersten Absatze des Artikels 7 des am 25. Januar 1905 zu Berlin unterzeichneten Zusatzvertrags zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 haben die Unterzeichneten im Namen der vertragschließenden Teile folgendes vereinbart:

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Zusatzvertrags wird an Stelle des 15. Februar 1906 der 1. März 1906 festgesetzt.
Die gegenwärtige Erklärung soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen gleichzeitig mit denen des genannten Zusatzvertrags ausgewechselt werden.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 28. Februar 1905.
(L. S.) Graf von Posadowsky. (L. S.) Freiherr von Richthofen. (L. S.) Szögyény.


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Der vorstehende Vertrag ist nebst der dazu gehörigen Erklärung ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden.