Zwei Brode

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: H. Black
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Zwei Brode
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 10, S. 159–160
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1867
Verlag: Verlag von Ernst Keil
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung: Mundraub
Aus deutschen Gerichtssälen. Nr. 1
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[159]
Aus deutschen Gerichtssälen.[1]
Nr. 1. Zwei Brode.


Der Vater winkte seiner Tochter Schweigen zu, als Beide durch den Gerichtssaal hindurch auf die Anklagebank geführt wurden und das Mädchen dem von Scham und Furcht beklommenen Herzen durch lautes Weinen Erleichterung zu schaffen suchte. „Was wir gethan haben,“ sprach er leise zu ihr, „müssen wir verantworten. Der Schuld folgt die Strafe.“

Mit diesen Worten hatte er seinen Platz in den Schranken eingenommen und stand in ehrerbietiger Haltung dem Gerichtshofe gegenüber. Es war ein Mann von ungefähr sechszig Jahren, eine jener kernigen Figuren, die auf den ersten Blick Vertrauen und Mitgefühl erwecken. Daß er Soldat gewesen, ließ sowohl seine ungezwungene und doch straffe Stellung als auch die in diesem Theile des preußischen Staats nicht gewöhnliche Reinlichkeit seines ärmlichen, überall geflickten Anzuges erkennen, während die knochige und fast braune Hand den Tagearbeiter verrieth. Unter der aus Deutschen und Polen gemischten Bevölkerung der Provinz dem Stamme der Ersteren angehörig, trug auch sein Gesicht den Typus dieser Race. Charakteristisch und anziehend wurde es aber durch die ergebungsvolle Resignation, die sich in dem sonst offenen Blick aussprach, sowie durch die tiefe Schwermuth, welche auf seiner Stirn lag und zu der die von der andauernden Sorge schärfer als vom Alter gefurchten Wangen eine hinreichende Erklärung gaben.

Nachdem der Vorsitzende des Gerichtshofes die üblichen Fragen nach seinen persönlichen Verhältnissen an ihn gestellt und der Angeklagte sie beantwortet hatte, wurden dieselben Fragen auch seiner Tochter vorgelegt. Es war jedoch unmöglich, das Mädchen zu einer Antwort zu bewegen. Das deutsche Weib hat eine fast unüberwindliche, tief in seinem ganzen Wesen wurzelnde Scheu vor gerichtlichen Verhandlungen, in denen es nicht etwa nur die Rolle des Zuschauers spielt. Hebt es ja doch die ältere Generation gern noch immer rühmend hervor, daß weder Mutter noch Großmutter jemals „zu Gericht“ gegangen sei, und selbst die jüngere Frau kann sich beim Eintreffen einer gerichtlichen Vorladung nur schwer des Gefühls entschlagen, als drohe irgend ein Unglück, das man durch ein vorläufiges Vergessen des richterlichen Befehls wenigstens hinauszuschieben versuchen müsse. Daher denn auch die Befangenheit, die Einsilbigkeit und Unbestimmtheit des deutschen Weibes gegenüber dem selbstbewußten Auftreten und dem klaren und gewandten Vortrage von Polin und Französin. Aber nun gar in den für die Verbrecher errichteten Schranken zu stehen unter der Anklage wegen schweren Diebstahls, – wer möchte dem achtzehnjährigen Mädchen zürnen, dem von allen Seiten das Zeugniß eines bisher makellosen Lebenswandels gegeben wurde, wenn es, bis in das Innerste erschüttert, sich nicht zu fassen vermochte und statt der Worte nur Thränen hervorbringen konnte! Der Vorsitzende, ein zartfühlender Mann, stand deshalb auch bald davon ab, weiter in sie zu dringen. Er überließ es dem Vater, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten, oder ergänzte die Antwort aus den Acten und es erfolgte dann die Vorlesung der Anklage.

Während derselben senkte sich das Haupt des Alten tiefer und tiefer und seine Brust arbeitete gewaltig. Erst als der Staatsanwalt geendet hatte und die Frage an ihn gerichtet wurde, ob er sich schuldig bekenne oder nicht, hob er den Kopf wieder empor. Man ersah aus den Bewegungen seines Körpers, daß er all’ seine Kräfte zusammen raffe, um die Antwort zu geben, welche die letzten Tage seines Lebens mit einem untilgbaren Flecken beschmutzen sollte, nachdem er sechszig Jahre voll drückender Armuth und schwerer Entsagungen die Ehre seines unbescholtenen Namens als sein höchstes Gut gewahrt hatte.

„Ich bekenne mich schuldig,“ erwiderte er endlich mit gepreßter und doch im ganzen Raume des Gerichtssaales hörbarer Stimme. „Ich habe die beiden Brode, von denen die Anklage spricht, meinem Nachbar genommen, – gestohlen!“ fügte er wie im Gespräch mit sich selbst hinzu. „Der Nachbar hatte gebacken und das Brod auf den Boden seines Wohnhauses getragen. Ich wußte das, nahm Nachts eine Leiter, stieg auf sein Dach, riß einiges Strohwerk heraus, zwängte mich hindurch und nahm zwei kleinere Brode mit mir.“

„Und wurdet Ihr bei der That ergriffen?“ fragte der Vorsitzende.

„Nein, Herr Präsident. Aber der Nachbar warf den Verdacht auf seinen Knecht und der arme Mensch sollte aus dem Dienste entlassen werden. Da ging ich zu ihm und gestand, daß ich mit meiner … daß ich die Brode gestohlen hätte.“

„Habt Ihr den Diebstahl allein, ohne Beihülfe einer andern Person verübt?“ fragte der Vorsitzende weiter.

Eine lange Pause entstand. Der Mann faltete seine Hände, als wolle er Gott bitten, ihm die Antwort auf diese Frage einzugeben, und starrte einige Augenblicke wie gedankenlos in den Saal, in dem das tiefste Schweigen sich verbreitete. Ein leises Schluchzen seiner Tochter brachte ihn wieder zu sich. Er wandte sich zu ihr und sah sie mit einem Blick unbeschreiblicher Wehmuth und Liebe an. Dann legte er beide Hände wie zum Segen auf ihren Kopf, zog sie an sich heran und, indem er sie heftig an seine Brust drückte, rief er mit bebender Stimme: „Ja, ja – ganz allein!“

Es lag etwas tief Ergreifendes in dem Vorgange. Dieser alte Mann mit grauem Haar, der bisher stolz gewesen war auf das allgemeine Vertrauen in seine Rechtschaffenheit und Ehrlichkeit – er bekannte ohne Rückhalt die That, soweit sie ihn selbst betraf, in Ergebung die Strafe und Schande erwartend, die sie in ihrem Gefolge haben mußte. Aber seine Tochter, auch sie durch sein Bekenntniß preiszugeben der Verurtheilung wegen Diebstahls, der Entehrung in den Augen der Menschen und der Haft im Gefängniß, in welchem sie den Auswurf ihres Geschlechts kennen lernen mußte und in der näheren Berührung mit den Lastern der verschiedensten Art vielleicht moralisch vernichtet wurde, – das vermochte er nicht über’s Herz zu bringen, dafür lieber eine Lüge!

Der Vorsitzende wußte wohl, daß die Antwort dem wirklichen Sachverhalte nicht entsprach, achtete indeß mit Recht das Motiv dieser Lüge und ging deshalb nicht näher auf die Antwort ein. Nachdem er einige Augenblicke die Acten durchblättert, wandte er sich an die Tochter.

„Sie sind der Theilnahme an dem von Ihrem Vater begangenen und eingestandenen Diebstahl angeklagt. Sie werden beschuldigt, am Fuße der Leiter Wache gehalten zu haben, während Ihr Vater die Brode vom Boden herunterholte. Bekennen Sie sich schuldig oder nicht?“

Die Tochter hatte sich inzwischen einigermaßen gefaßt. Mit einem schüchternen Blick auf den Vater, der, das Gesicht mit beiden Händen verhüllt, in Gedanken versunken schien, antwortete sie leise und schnell, als ob sie die wieder hervorquellenden Thränen verhindern wollte, ihre Stimme zu ersticken:

„Ja, ich habe Wache gehalten und, während der Vater die Brode vom Boden holte, die wankende Leiter gestützt. Sie konnte umfallen und der Vater sich beschädigen. Ich bekenne mich schuldig.“

„Mein Gott, mein Gott!“ seufzte wie vernichtet der Alte, als er dies Geständniß gehört hatte. Und dann sich händeringend gegen die Richter wendend, rief er im Tone der Verzweiflung: „Gnade, Gnade für mein armes Kind!“

„Hatten Sie die Verübung des Diebstahls vorher mit Ihrem Vater verabredet?“ fragte der Vorsitzende.

„Nein, kein Wort ist darüber unter uns gewechselt. Ich hörte meinen Vater nach Mitternacht aufstehen, sich ankleiden und fortgehen. Eine unerklärliche Angst befiel mich, denn mein Vater ist noch niemals zur Nachtzeit fortgegangen. Es kam mir vor, als müsse etwas Besonderes geschehen, und so ging ich ihm nach. Als ich hinauskam, sah ich ihn im Mondenschein an des Nachbars Haus gehen, eine Leiter an das Dach legen und jetzt fiel mir plötzlich ein, daß dieser Tags zuvor gebacken hatte. Wir [160] hungerten schon seit längerer Zeit. Ich ahnte nun die Absicht meines Vaters, meinen fast erliegenden Geschwistern Speise zu verschaffen … und … so ist’s geschehen, wie ich und der Vater es schon erzählt haben.“

„So scheint Euch also die Noth zu der That veranlaßt zu haben …“

„Nur die Noth, die bitterste Noth,“ fiel der Alte dem Vorsitzenden in das Wort. „Ach, meine Herren, wenn Sie Weib und Kinder haben, werden Sie sich denken können, was es heißt, die Seinigen vor Hunger weinen zu sehen. Ich habe spät geheirathet und außer meiner Tochter noch fünf jüngere Knaben. Dazu meine alte achtzigjährige Mutter, die seit vierzehn Jahren gelähmt ist. Und nun die Noth und Theurung des letzten Jahres, die uns zwang, die einzige Kuh und alles Hausgeräth zu verkaufen, bis endlich nichts, nichts mehr übrig war. Ich arbeitete, so viel ich konnte, mein Weib und meine Tochter halfen, – aber auch die Arbeit hörte in Folge des Krieges endlich auf, die mir, dem alten und durch jahrelange Entbehrungen mürbe gewordenen Manne, ohnedies nicht mehr so bezahlt wurde wie den jüngeren Leuten mit kräftigen Armen. So ging es bis einige Tage vor dem Diebstahl. Da wurden die letzten Kartoffeln gekocht, die nicht mehr ausreichten, uns zu sättigen, – dann hungerten wir zwei Tage lang. Ich hielt es schweigend aus, auch mein Weib und meine Tochter trugen es still, aber die Jungen klammerten sich an mich und schrieen: „Vater, laß uns nicht Hungers sterben!“ Und meine Mutter, meine arme, alte Mutter, – sie bat Gott flehentlich um ein baldiges Ende. Mein Weib rieth mir, meiner Mutter Bett, – das Einzige, was wir noch hatten, – zu verkaufen, aber sollte ich der ihr Sterbelager entziehen, die mir das erste Lager bereitet hat? Das hätte mir Gott, wie ich glaube, trotz seiner Barmherzigkeit nicht vergeben. So ist es gekommen, Herr Präsident, daß ich die That beging; ich habe die reine Wahrheit gesagt, als ob ich vor Gott stände. Ich bin schuldig, ich weiß es wohl, strafen Sie mich, so hart Sie wollen. Aber meine Tochter, mein armes, unglückliches Kind – ach, machen Sie das nicht für ewig elend! Lassen Sie mich für sie büßen!“

Das preußische Strafgesetzbuch[2] gestattet in sehr vielen Fällen dem Richter nicht, ein Vergehen mit Berücksichtigung aller dabei obwaltenden besonderen Umstände zu beurtheilen und darnach die Strafe zu bemessen. Es hat nicht allein, wie es vollkommen gerechtfertigt ist, die äußerste Höhe des Strafmaßes, sondern auch – und hierin liegt sehr häufig und namentlich bei den Vergehen gegen das Eigenthum und gegen die Sittlichkeit eine Beschränkung des richterlichen Arbitriums, deren Beseitigung im Interesse der Gerechtigkeit nicht dringend genug empfohlen werden kann – nach der andern Seite hin eine Schranke gezogen und ein sogenanntes niedrigstes Strafmaß fixirt, unter welches der Richter nicht heruntergehen darf, mag auch der concrete Fall noch so entschieden eine noch mildere Beurtheilung des Thäters in Anspruch nehmen und mag sich das Gefühl des Richters noch so sehr sträuben, eine Strafe zu verhängen, die mit dem wirklichen Verschulden sich nicht vereinbaren und die Gerechtigkeit eben nur als eine formelle erscheinen läßt. So ist von Thätern und Theilnehmern an einem mittels Einbruchs und Einsteigens in einem bewohnten Gebäude verübten Diebstahl eine mindestens halbjährige Gefängnißstrafe nebst verschiedenen Zusatzstrafen verwirkt[3] und demgemäß lautete denn auch der Strafantrag des Staatsanwalts gegen Vater und Tochter, da es nach dem offenen und der Anklage überall entsprechenden Geständniß Beider einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

Während der Gerichtshof sich zurückgezogen hatte, um die Entscheidung zu fällen, näherte sich der Staatsanwalt dem Alten, der seinen Kopf wieder in die Hände hatte sinken lassen und wie gebrochen auf der Anklagebank saß, drückte ihm in herzlicher Weise sein Mitgefühl aus und forderte ihn auf, die Gnade des Königs anzurufen, die ihm und seiner Tochter sicherlich zu Theil werden und, wenn auch vielleicht nicht den Erlaß der ganzen Strafe, doch eine erhebliche Herabsetzung derselben zur Folge haben würde. Der alte Mann dankte innig gerührt für den wohlwollenden Rath. „Aber,“ fuhr er fort, „was mich betrifft, so lassen Sie mich die Strafe verbüßen, wie sie mir auferlegt wird. Das Herz meines Königs, ich weiß es wohl, ist milde und zur Barmherzigkeit geneigt. Aber was hälfe es, wenn er gegen mich Gnade für Recht ergehen ließe! Er kann die That selbst nicht ungeschehen und mich nicht wieder ehrlich machen, – und das bleibt doch die Hauptsache. Außerdem wird sich meine Familie leichter durchschlagen, wenn ich nicht bei ihr bin, denn ich verdiene weniger und brauche eben so viel wie ein jüngerer Mann. Für mich ist das Gefängniß der beste Platz, – vielleicht bringt es mich schneller an unser gemeinsames Ziel, wo auch dem Aermsten eine freundliche Stätte bereitet ist. Nur meine Tochter, das unschuldige Kind, die muß den König bitten! Sie darf nicht mit Mördern und Spitzbuben zusammengeworfen werden, – das hieße sie verderben an Leib und Seele.“

Die Richter traten wieder ein und das Urtheil wurde gemäß dem Antrage des Staatsanwalts verkündet: Vater und Tochter – sechs Monate Gefängniß, Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer eines Jahres! Der Alte hörte den Spruch mit stiller Ergebung an, aber das Mädchen konnte den tiefen Schmerz nicht beherrschen. Mit einem Schrei des Entsetzens über die harte Strafe fiel sie ihrem Vater um den Hals, hielt ihn lange unter dem heftigsten Schluchzen umfaßt und bat dann, indem sie ihn streichelte und küßte, als ob nur er des Trostes bedürfe, die Richter flehentlich, man möge ihr gestatten, auch die ihrem Vater auferlegte Strafe mit zu verbüßen. Erst als ihr mehrmals erklärt worden war, daß dies gesetzlich unzulässig sei, ließ sie den Vater, dessen innere Bewegung die hervorbrechenden Thränen verriethen, so weit los, daß er sie aus der Anklagebank hinausführen konnte.

In der Mitte des Saales blieb er noch einen Augenblick stehen und fragte den Vorsitzenden, ob es ihm erlaubt sei, vor Antritt seiner Strafe noch einmal nach Hause zurückzukehren. „Fürchten Sie nicht, daß ich mich der Strafe entziehe,“ sprach er mit zitternder Stimme. „Ich will nur die Meinigen noch einmal sehen, Abschied nehmen von Weib und Kindern und den Segen meiner alten Mutter empfangen. Morgen komme ich wieder und stelle mich zur Haft.“ Als ihm diese Bitte gewährt worden war, dankte er mit ehrerbietiger Verbeugung und verließ mit seiner Tochter den Gerichtssaal.




Dem Mädchen wurde die Gnade des Monarchen im weitesten Umfange zu Theil. Der Vater aber trat am nächsten Tage seine Strafe an, nachdem er schmerzlichen Abschied von den Seinigen genommen hatte. Es war ein Lebewohl auf Nimmerwiedersehen. Das Gefängniß rieb die Kräfte des Mannes mit rapider Eile auf. Nach kaum drei Monaten trug man ihn zu Grabe und er hatte das gemeinsame Ziel erreicht, wo auch dem Aermsten eine freundliche Ruhestatt bereitet ist.
H. Black.

  1. Mit den vorstehenden Mittheilungen eröffnen wir eine neue Rubrik unserer Artikel und bemerken ausdrücklich, daß die darin erzählten Scenen nicht fingirte sind, sondern sich lediglich auf wirklich erlebte Gerichtsverhandlungen beziehen. Zugleich bitten wir, außer unsern ständigen Mitarbeitern, alle Richter und Staatsanwälte, die sich durch die obige Skizze dazu angeregt fühlen sollten, uns sachlich interessante Episoden aus ihrem Berufsleben mittheilen zu wollen.
    D. Red.
  2. Dasselbe gilt vom Strafrecht mehrerer anderer deutschen Staaten.
  3. §§. 215. 218 Nr. 2. (349 Nr. 3) 222. 223. 34 ff. des Strafgesetzbuchs für die preußischen Staaten.