Zündwarenmonopolgesetz

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Gesetzestext
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Titel: Zündwarenmonopolgesetz
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1930, Nr. 3, Seite 11–22
Fassung vom: 29. Januar 1930
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Januar 1930
Inkrafttreten:
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Zündwarenmonopolgesetz. Vom 29. Januar 1930.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt – Inhalt des Monopols und Monopolgebiet[Bearbeiten]

§ 1[Bearbeiten]

Das Zündwarenmonopol steht dem Reiche zu.

Gegenstand des Monopols[Bearbeiten]

§ 2[Bearbeiten]

(1) Das Zündwarenmonopol umfaßt, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind,
1. die Übernahme der im Monopolgebiet hergestellten Zündwaren von den Herstellern und die unmittelbare Weiterveräußerung (Bezugsmonopol),
2. die Einfuhr von Zündwaren in das Monopolgebiet von außerhalb (Einfuhrmonopol),
3. die Ausfuhr von Zündwaren aus dem Monopolgebiet nach außerhalb (Ausfuhrmonopol).
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 3 schließt nicht aus, daß Reisende zum persönlichen Gebrauch Zündwaren in solcher Menge mit sich führen, als nach den Vorschriften des Zollrechts zollfrei von ihnen eingebracht werden dürfen.
(3) Zündwaren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zündwaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unter das Zündwarensteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 570) fallen.

Monopolgebiet[Bearbeiten]

§ 3[Bearbeiten]

Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der Zollausschlüsse, jedoch einschließlich des Badischen Zollausschlußgebiets.

Ausübung des Monopols[Bearbeiten]

§ 4[Bearbeiten]

(1) Das Monopol wird, solange die Svenska Tändsticks Aktiebolaget gemäß § 14 Nr. 4 Abs. 3 am Gewinn der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft beteiligt ist, vorbehaltlich der Vorschriften der Abs. 2, 3, ausschließlich von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft in Berlin ausgeübt; die Ausübung der Gegenstand des Monopols bildenden Tätigkeit durch andere ist verboten. Die Deutsche Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft erhält den Namen: Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft.
(2) Die Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine mit beschränkter Haftung, Hamburg, ist jedoch berechtigt, von ihr hergestellte Zündwaren an die dem Zentralverbande deutscher Konsumvereine, Hamburg, angeschlossenen Genossenschaften für deren eigenen Bedarf selbständig abzusetzen. Der hiernach zulässige Absatz der Groß-Einkaufsgesellschaft ist indessen begrenzt auf 23.000 Normalkisten (§ 20) in jedem Kalenderjahr. In den Durchführungsbestimmungen ist, sofern die Entwicklung des tatsächlichen Absatzes der Groß-Einkaufsgesellschaft dies rechtfertigt, zu bestimmen, daß sich der zulässige Absatz erhöht oder vermindert; die Erhöhung darf 230 Normalkisten für jedes seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene volle Kalenderjahr nicht überschreiten; dabei kann der Groß-Einkaufsgesellschaft auch gestattet werden, höchstens 12 vom Hundert des vorjährigen inländischen Gesamtabsatzes an Zündwaren einschließlich ihres eigenen Absatzes selbständig abzusetzen.
(3) Die Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine, Köln, ist berechtigt, von ihr hergestellte Zündwaren an die dem Reichsverbande Deutscher Konsumvereine, e. V., Köln, angeschlossenen Genossenschaften für deren eigenen Bedarf selbständig abzusetzen. Der hiernach zulässige Absatz der Gesellschaft ist indessen begrenzt auf 3.700 Normalkisten (§ 20) in jedem Kalenderjahr. In den Durchführungsbestimmungen ist, sofern die Entwicklung des tatsächlichen Absatzes der Gesellschaft dies rechtfertigt, zu bestimmen, daß sich der zulässige Absatz erhöht oder vermindert; die Erhöhung darf 37 Normalkisten für jedes seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene volle Kalenderjahr nicht überschreiten; dabei kann der Gesellschaft auch gestattet werden, höchstens 2 vom Hundert des vorjährigen inländischen Gesamtabsatzes an Zündwaren einschließlich ihres eigenen Absatzes selbständig abzusetzen.

Berechtigung zur Herstellung von Zündwaren[Bearbeiten]

§ 5[Bearbeiten]

Berechtigt zur Herstellung von Zündwaren sind nur solche Unternehmer, denen eine Beteiligungsziffer zusteht oder zur Nutzung überlassen ist. Die Hersteller von Zündwaren sind verpflichtet, die im Monopolgebiet [12] von ihnen hergestellten Zündwaren an die Monopolgesellschaft zu veräußern. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3 bleiben unberührt. Die Herstellung von Zündwaren durch andere ist verboten.

Zweiter Abschnitt – Die Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft[Bearbeiten]

Allgemeine Vorschriften[Bearbeiten]

§ 6[Bearbeiten]

(1) In der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft (Monopolgesellschaft) sind alle im Monopolgebiet jeweils zur Herstellung von Zündwaren berechtigten Unternehmer als Gesellschafter zusammengeschlossen.
(2) Die Gesellschafter zerfallen innerhalb der Monopolgesellschaft in eine deutsche und eine schwedische Gruppe. Zu der schwedischen Gruppe gehören die Deutsche Zündholzfabriken-Aktiengesellschaft in Berlin, die Norddeutsche Zündholz-Aktiengesellschaft in Berlin und die Süddeutsche Zündholz-Aktiengesellschaft in Berlin. Zu der deutschen Gruppe gehören alle übrigen Gesellschafter.
(3) Das Stimmrecht der zur deutschen Gruppe gehörenden Gesellschafter wird in der Monopolgesellschaft durch die Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, ausgeübt.
(4) Die Monopolgesellschaft handelt bei der Ausübung des Monopols im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(5) Auf die Monopolgesellschaft finden die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Durchführungsbestimmungen Abweichendes vorgeschrieben ist.
(6) Die Monopolgesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.

§ 7[Bearbeiten]

(1) Sämtliche Gesellschafter der Monopolgesellschaft, abgesehen von der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine und der Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine, sind an dem Gesamtbedarf der Monopolgesellschaft an Zündwaren zu beteiligen. Der Umfang der Beteiligung richtet sich nach Beteiligungsziffern. Die Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine und die Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine erhalten keine Beteiligungsziffern.
(2) Die Monopolgesellschaft bestimmt entsprechend der Aufnahmefähigkeit des Marktes für angemessene Zeitabschnitte, die nicht länger als sechs Monate sein sollen, im voraus, welche Gesamtmenge alle Gesellschafter zusammen während dieses Zeitraums herstellen dürfen und herstellen sollen. Die Gesamtmenge wird auf die beteiligten Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsziffern verteilt. Die Monopolgesellschaft ist verpflichtet, ihren Gesellschaftern die festgesetzten Liefermengen im Rahmen des Gesamtbedarfs durch möglichst gleichmäßige Abrufe abzunehmen. Das Recht zur Beteiligung entfällt insoweit, als der einzelne Gesellschafter nicht vertragsmäßig liefert und der Rückstand jeweils 10 vom Hundert der von ihm in dem Lieferungsabschnitt zu liefernden Menge übersteigt; Rechte oder Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere ein Recht auf Ausgleich beim späteren Absatz oder Schadensersatz, stehen ihm wegen Wegfalls seiner Beteiligung gegen die Monopolgesellschaft oder die übrigen Gesellschafter nicht zu.
(3) Zur Herstellung von anderen Zündwaren als Haushaltswaren (§ 31 Abs. 4) sind sämtliche Gesellschafter, soweit sie den an solche Waren zu stellenden Anforderungen genügen, entsprechend ihren Beteiligungsziffern berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der von der Monopolgesellschaft zu ermittelnde Gesamtbedarf an solchen Waren wird auf die einzelnen bei ihrer Herstellung beteiligten Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Beteiligungsziffern verteilt.

§ 8[Bearbeiten]

(1) Die von der Monopolgesellschaft geführten Zündwaren müssen grundsätzlich im Monopolgebiete hergestellt sein. Sie sind in für den Inlandsbedarf ausreichender Menge und Beschaffenheit zur Verfügung zu halten. Bleiben die Lieferungen der schwedischen Gruppe hinter der ihren Beteiligungsziffern entsprechenden Menge zurück, so ist der Ausgleich durch verstärkte Heranziehung der deutschen Gruppe zu schaffen. Ist auch auf diese Weise der Bedarf nicht zu decken, so ist die Monopolgesellschaft berechtigt, die fehlenden Mengen einzuführen. Die schwedische Gruppe ist verpflichtet, der Monopolgesellschaft den etwaigen Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis der Waren, verzollt frei nächste deutsche Grenzstation, und dem jeweiligen Übernahmepreis für Haushaltsware (§ 31) zu erstatten.
(2) Bleiben die Lieferungen eines oder mehrerer Mitglieder der deutschen Gruppe hinter den ihren Beteiligungsziffern entsprechenden Mengen zurück, so sind die fehlenden Mengen auf die übrigen Mitglieder der deutschen Gruppe umzulegen. Soweit die fehlende Menge auf diese Weise nicht gedeckt wird, ist die schwedische Gruppe heranzuziehen. Wird der Bedarf auch hierdurch nicht gedeckt, so ist die Monopolgesellschaft berechtigt und verpflichtet, die fehlende Menge einzuführen.

§ 9[Bearbeiten]

(1) Die Monopolgesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Lieferungsbedingungen und der Lieferungsmöglichkeit Zündwaren an jeden inländischen Besteller in angemessenem Umfang abzugeben. Unterschiedliche Behandlung der Abnehmer untereinander ist unzulässig.
(2) Die Reichskommissare (§ 17) sind befugt, Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung, die für den Verkehr der Monopolgesellschaft mit Dritten durch deren Organe bestimmt werden, zu beanstanden, wenn sie geeignet sind, die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl zu gefährden. Solange und insoweit der Beanstandung nicht Rechnung getragen wird, können die Reichskommissare die beanstandeten Bedingungen durch abweichende Bestimmungen ersetzen. [13]

Verfassung und Geschäftsführung der Monopolgesellschaft[Bearbeiten]

§ 10[Bearbeiten]

(1) Das Grundkapital der Monopolgesellschaft beträgt 1.000.000 Reichsmark und ist eingeteilt in 10.000 Aktien zu je 100 Reichsmark. Die Hälfte der Aktien steht der deutschen Gruppe, die andere Hälfte der schwedischen Gruppe zu.
(2) Die Aktien lauten auf Namen. Aktienurkunden werden nicht ausgestellt. Die Aktien sind nur gemäß § 28 übertragbar.
(3) Die Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin nimmt jeweils die Unterverteilung der Aktien auf die Mitglieder der deutschen Gruppe, unter Berücksichtigung der Beteiligungsziffern, soweit die Gesellschafter solche erhalten, vor. Die Gesellschafter der deutschen Gruppe sind der Verwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, die zugeteilten Aktien zu übernehmen und den Nennbetrag an die Verwaltungsgesellschaft zu entrichten, soweit sie die Aktiennennbeträge nicht bereits eingezahlt haben; die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, für die Einziehung der geschuldeten Beträge zu sorgen und die erhaltenen Beträge unverzüglich an die Aktionäre abzuführen, soweit diese bei der Verteilung Aktien verloren haben.
(4) Die Satzung der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft ist den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dabei ist vorzusehen, daß die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen hiervon sowie Satzungsänderungen der Genehmigung der Reichsregierung bedürfen. Werden die erforderlichen Satzungsänderungen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen oder tragen die beschlossenen Satzungsänderungen nach Ermessen der Reichsregierung den Vorschriften dieses Gesetzes nicht in ausreichendem Maße Rechnung, so ist die Reichsregierung berechtigt, die entsprechenden Satzungsänderungen selbst vorzunehmen und die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gehen Geschäftsanteile der Verwaltungsgesellschaft auf andere Personen als Gesellschafter der Monopolgesellschaft über, so ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Erwerber gegen Erstattung des Nennbetrags zu verlangen. Den Reichskommissaren stehen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Befugnisse zu wie gegenüber der Monopolgesellschaft.

Der Vorstand[Bearbeiten]

§ 11[Bearbeiten]

(1) Die Mitglieder des Vorstands müssen Reichsangehörige sein. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder wird auf Vorschlag der deutschen Gruppe, die andere Hälfte auf Vorschlag der schwedischen Gruppe vom Aufsichtsrat bestellt.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vorstandsmitgliedern ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, die Entscheidung des Aufsichtsrats anzurufen.

Der Aufsichtsrat[Bearbeiten]

§ 12[Bearbeiten]

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Vorsitzende und grundsätzlich auch der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats müssen Reichsangehörige sein. Für den stellvertretenden Vorsitzenden kann die Reichsregierung Ausnahmen zulassen. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Reichsregierung.
(2) Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gemäß folgenden Vorschriften gewählt:
der Vorsitzende in freier Wahl, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin, zwei Mitglieder auf Vorschlag der deutschen Gruppe, ein Mitglied auf Vorschlag der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine mit beschränkter Haftung und fünf Mitglieder auf Vorschlag der schwedischen Gruppe. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat gewählt. Sollte der Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, so ist von der Generalversammlung unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neuer Vorsitzender zu wählen.

Generalversammlung[Bearbeiten]

§ 13[Bearbeiten]

In der Generalversammlung gewährt jede Aktie eine Stimme.

Berechnung und Verteilung des Gewinns[Bearbeiten]

§ 14[Bearbeiten]

Für die Berechnung und Verteilung des Gewinns gelten folgende Vorschriften:
1. Die Bildung und Ausstattung von Delcredere-Fonds bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses einerseits des Aufsichtsrats und andererseits des Vorstandes.
2. Die Bildung von Reservefonds ist nur bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundkapitals zulässig.
3. Für die Gewährung von Tantiemen gilt die Satzung.
4. Aus dem Reingewinn sind nach Abzug der Tantiemen zunächst 8 vom Hundert Dividende an die Gesellschafter auszuschütten. Etwaige Minderbeträge an Dividenden werden ohne Berechnung von Zinsen aus dem Reingewinn des nächsten und nötigenfalls der späteren Geschäftsjahre nach Abzug der Tantiemen vorweg ausgeschüttet. Sodann erhält das Reich, unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 2, vorweg für jede von der Monopolgesellschaft abgesetzte Normalkiste dreizehn Reichsmark.
Der Rest des Reingewinns fließt ebenfalls dem Reiche zu, das verpflichtet ist, die Hälfte des Restes unverzüglich an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, abzuführen.
Die vorstehende Gewinnverteilung gilt für die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der dem Reiche [14] auf Grund des Vertrags mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll in Amsterdam vom 26. Oktober 1929 zu gewährenden Anleihe. Sie gilt jedoch, wenn die Anleihe vor Ablauf von 32 Jahren, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab gerechnet, vollständig zurückgezahlt wird, für die ganze Dauer dieser 32 Jahre. Wird die Anleihe vollständig erst nach Ablauf der 32 Jahre zurückgezahlt, so ändert sich die Gewinnverteilung für die Zeit nach Ablauf der 32 Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung der Anleihe in der Weise, daß das Reich aus dem restlichen Reingewinne, der nach Abzug der ihm vorweg zufließenden Beträge verbleibt, nur 25 vom Hundert an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget abzuführen hat.
Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften darüber zu erlassen, wann die dem Reiche vorweg zufließenden Beträge an die Reichskasse abzuführen sind.
Der vom Reiche an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget abzuführende Anteil am Gewinn der Monopolgesellschaft ist von jeder die Zahlung unmittelbar belastenden Steuer frei.

Liquidation[Bearbeiten]

§ 15[Bearbeiten]

Im Falle der Liquidation fließt das nach Deckung der Schulden und Auszahlung der etwa rückständigen achtprozentigen Dividende sowie Rückzahlung der Aktien zum Nennbetrage verbleibende Vermögen in voller Höhe dem Reiche zu.

Satzung[Bearbeiten]

§ 16[Bearbeiten]

Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Monopolgesellschaft durch die anliegende Satzung geregelt. Änderungen der Satzung sind mit Genehmigung der Reichsregierung zulässig.

Dritter Abschnitt – Reichsaufsicht über die Monopolgesellschaft[Bearbeiten]

Reichskommissare[Bearbeiten]

§ 17[Bearbeiten]

(1) Das Reich übt die Aufsicht über die Monopolgesellschaft durch zwei Reichskommissare aus, die berechtigt sind, sich gegenseitig zu vertreten. Der eine Reichskommissar wird vom Reichsminister der Finanzen, der andere vom Reichswirtschaftsminister ernannt. Jeder Reichskommissar ist befugt, das Reich innerhalb des Wirkungskreises der Reichskommissare allein zu vertreten.
(2) Die Reichskommissare haben die Aufgabe, das öffentliche Interesse wahrzunehmen und darüber zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb der Monopolgesellschaft mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen in Einklang erhalten wird. Die Reichskommissare sind befugt:
a) an den Sitzungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen;
b) die Berufung des Aufsichtsrats und der Generalversammlung sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf Kosten der Monopolgesellschaft selbst vorzunehmen;
c) die Ausführung von Beschlüssen oder Maßnahmen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.
(3) Die Kosten der Reichskommissare trägt die Monopolgesellschaft.

Prüfung der Monopolgesellschaft[Bearbeiten]

§ 18[Bearbeiten]

(1) Die Reichsregierung ist berechtigt, die Monopolgesellschaft durch eigene Organe oder besondere Sachverständige jederzeit einer Buch- und Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Monopolgesellschaft ist verpflichtet, den prüfenden Organen und Sachverständigen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die gleichen Rechte stehen dem Rechnungshof des Deutschen Reichs zu.
(2) Die Prüfungsmaßnahmen sollen so vorgenommen werden, daß sie den Betrieb der Monopolgesellschaft möglichst wenig stören.

Vierter Abschnitt – Die Beteiligungsziffern[Bearbeiten]

Allgemeine Vorschriften[Bearbeiten]

§ 19[Bearbeiten]

(1) Bei der Festsetzung der Beteiligungsziffern werden, vorbehaltlich der Vorschrift des § 26, nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Reiche und der Svenska Tändsticks Aktiebolaget sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll vom 26. Oktober 1929 zur Herstellung von Zündhölzern im Sinne des Reichsgesetzes über die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern vom 28. Mai 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 123) berechtigten Unternehmer berücksichtigt.
(2) Für die Betriebe, die von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft in Berlin erworben sind, werden eigene Beteiligungsziffern nicht gewährt. Soweit diese Betriebe zur Herstellung von Zündhölzern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, werden sie zugunsten der Fabrikanten, die auf Grund des Vertrags der Zündholzfabrikanten untereinander und mit der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft vom 12. Juli 1926 dieser bereits angeschlossen waren, abgesehen von der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine mit beschränkter Haftung, berücksichtigt.

§ 20[Bearbeiten]

Die Beteiligungsziffern werden in Vielfachen von Normalkisten ausgedrückt. Eine Normalkiste im Sinne dieses Gesetzes ist gleich 600.000 Zündstäbchen. Bei [15] der Festsetzung der Beteiligungsziffern wird zwischen Haushaltsware (§ 31 Abs. 4) und anderen Zündwaren nicht unterschieden. Die anderen Zündwaren werden gegebenenfalls auf Normalkisten umgerechnet.

§ 21[Bearbeiten]

(1) Für die Erzeugungsfähigkeit der bereits bisher der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft angeschlossenen Fabrikanten sowie der von ihr erworbenen und zu berücksichtigenden Betriebe ist maßgebend der Stand der maschinellen Einrichtungen bei Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1927; zugrunde gelegt wird eine achtstündige reine Produktionszeit.
(2) Für die Festsetzung der Erzeugungsfähigkeit der auf Grund dieses Gesetzes neu hinzutretenden Unternehmer kann die Reichsregierung Richtlinien erlassen; jedoch gelten für die Unternehmer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Mai 1927 zur Herstellung von Zündhölzern berechtigt waren, die Grundsätze des Abs. 1 entsprechend.

§ 22[Bearbeiten]

(1) Festgestellt wird einerseits die Erzeugungsfähigkeit der gesamten der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft bereits bisher angeschlossenen Fabrikanten mit Ausnahme der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine, ferner der von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft erworbenen und bei den Beteiligungsziffern zu berücksichtigenden Betriebe, andererseits die Erzeugungsfähigkeit aller auf Grund dieses Gesetzes neu hinzutretenden Unternehmer, abgesehen von der Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine.
(2) Ermittelt wird zunächst die Erzeugungsfähigkeit aller bereits bisher der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft angeschlossenen Mitglieder der deutschen Gruppe (abgesehen von der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine). Sodann wird aus der sich hierbei ergebenden Zahl die Erzeugungsfähigkeit der schwedischen Gruppe in der Weise errechnet, daß die Erzeugungsfähigkeit der schwedischen Gruppe zu der Erzeugungsfähigkeit der bezeichneten Mitglieder der deutschen Gruppe sich wie 65 zu 33,375 verhält. Die Erzeugungsfähigkeit der von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft erworbenen und bei den Beteiligungsziffern zu berücksichtigenden Betriebe wird sodann der Gesamtheit der bereits bisher der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft angeschlossenen Mitglieder der deutschen Gruppe (abgesehen von der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine) einerseits und der schwedischen Gruppe andererseits nach dem vorstehenden Verhältnis zugeteilt. Für die Unterverteilung auf die bereits bisher der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft angeschlossenen Mitglieder der deutschen Gruppe untereinander ist das Verhältnis maßgebend, das für ihr Verhältnis untereinander auf Grund des Vertrags vom 12. Juli 1926 endgültig festgesetzt worden ist. Die Unterverteilung auf die Mitglieder der schwedischen Gruppe ist einem von der Deutschen Zündholzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin zu stellenden Antrag entsprechend vorzunehmen.
(3) Die der Erzeugungsfähigkeit der neu hinzutretenden Unternehmer entsprechende Ziffer wird auf die einzelnen neu hinzutretenden Unternehmer nach dem Verhältnis der Erzeugungsfähigkeit des einzelnen Unternehmers zu der Erzeugungsfähigkeit der gesamten neu hinzutretenden Unternehmer unterverteilt.
(4) Die sich bei dem vorstehenden Verfahren für die einzelnen Gesellschafter ergebenden Zahlen stellen ihre Beteiligungsziffern dar.

Zuständigkeit und Verfahren[Bearbeiten]

§ 23[Bearbeiten]

(1) Zuständige Stellen für die Festsetzungen sind:
1. für die Festsetzung der gesamten Erzeugungsfähigkeit der bereits bisher angeschlossenen Fabrikanten sowie der von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft erworbenen und zu berücksichtigenden Betriebe und für die Unterverteilung auf die bereits bisher angeschlossenen Fabrikanten ein Ausschuß von drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von der deutschen Gruppe und der schwedischen Gruppe gewählt, der Obmann von der Reichsregierung bestellt;
2. für die Festsetzung der gesamten Erzeugungsfähigkeit der neu hinzutretenden Unternehmer ein Ausschuß von drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Aufsichtsrat der Monopolgesellschaft möglichst aus den zwei Mitgliedern des Ausschusses zu 1, ein weiteres Mitglied von den neu hinzutretenden Unternehmern gewählt, der Obmann von der Reichsregierung bestellt;
3. für die Unterverteilung auf die neu hinzutretenden Unternehmer ein Ausschuß von drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von den neu hinzutretenden Unternehmern gewählt; der Obmann wird von der Reichsregierung bestellt.
(2) Für jedes Mitglied und den Obmann jedes Ausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestimmen. Er kann an allen Verhandlungen und Beweiserhebungen teilnehmen, an denen das Mitglied oder der Obmann teilzunehmen berechtigt ist, an dessen Stelle er für den Fall des Ausscheidens berufen ist.
(3) Auf das Verfahren finden, soweit nachstehend nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und Festsetzung von Steuern sinngemäße Anwendung. Der Erteilung von Auskünften an die Ausschüsse steht das Steuergeheimnis nicht entgegen. Die Ausschüsse können ihre Befugnisse durch den Obmann oder ein Mitglied ausüben lassen. An die Stelle des Finanzamts tritt der Ausschuß oder in den Fällen des Satzes 3 der Obmann oder das Mitglied, dem die Ausübung übertragen ist, an die Stelle des Steuerpflichtigen der Unternehmer des Betriebs, dessen Erzeugungsfähigkeit zu ermitteln ist. Zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen und zu eidlichen Vernehmungen ist nur der Obmann befugt; er bedarf hierzu nicht der Genehmigung des Landesfinanzamts. Über Beschwerden gegen die Anordnung oder Durchführung von Ermittlungen entscheidet der Reichsfinanzhof im Beschlußverfahren. Anordnungen, die der Ausschuß in dem Verfahren innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, werden auf Ersuchen des Ausschusses von dem für den Pflichtigen zuständigen Finanzamt erzwungen; das Verfahren mit Einschluß des Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach der Reichsabgabenordnung. [16]

§ 24[Bearbeiten]

(1) Gegen die Entscheidung der Ausschüsse ist Beschwerde an den Reichsfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Befugt, Beschwerde einzulegen, ist,
1. wer durch die Entscheidung beschwert ist,
2. der Obmann des Ausschusses, der die Entscheidung getroffen hat.
Der Reichsfinanzhof entscheidet im Beschlußverfahren in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Er kann Amtshandlungen auch außerhalb von München vornehmen. Alle Befugnisse, die den Ausschüssen, ihren Obmännern oder den Finanzämtern zustehen, stehen auch dem Reichsfinanzhof zu; im übrigen regelt er das Verfahren selbst. Er kann einen angemessenen Betrag für die Gerichtskosten festsetzen und über die Tragung dieser Kosten entscheiden.
(2) Für die Zeit bis zur Entscheidung des Reichsfinanzhofs sind die Entscheidungen der Ausschüsse für die Beteiligungsziffern maßgebend.

Geheimhaltungspflicht[Bearbeiten]

§ 25[Bearbeiten]

Die Mitglieder, Obmänner und Ersatzmänner der für die Festsetzung zuständigen Stellen sind verpflichtet, Verhältnisse von Unternehmern, von denen sie infolge ihrer Mitgliedschaft oder des Vorsitzes Kenntnis erlangt haben, strengstens geheim zu halten; ist sie dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die sie in dieser Eigenschaft erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.

Ausgleich von Härten[Bearbeiten]

§ 26[Bearbeiten]

Die Reichsregierung ist berechtigt, zum Ausgleich von offenbaren Härten Beteiligungsziffern solchen Personen zu gewähren, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Entwurf dieses Gesetzes den gesetzgebenden Körperschaften zugeht, betriebsfähige Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von solchen Zündwaren eingerichtet haben, die nicht unter das Reichsgesetz vom 28. Mai 1927 fallen.

Übergangsvorschriften[Bearbeiten]

§ 27[Bearbeiten]

Die Reichsregierung ist ermächtigt, Übergangsvorschriften für die Zeit bis zur Erteilung der Beteiligungsziffern zu erlassen.

Übertragung der Beteiligungsziffern[Bearbeiten]

§ 28[Bearbeiten]

Die Gesellschafter der Monopolgesellschaft sind berechtigt, ihre Beteiligungsziffern ganz oder teilweise auf andere Gesellschafter ihrer Gruppe für die Dauer oder auf Zeit zu übertragen oder zur Nutzung zu überlassen, auf Gesellschafter der anderen Gruppe oder Dritte nur mit Zustimmung der Reichsregierung. Die Übertragung der Beteiligungsziffern ist nur zugleich mit der Übertragung der dem Gesellschafter gehörenden Aktien der Monopolgesellschaft im entsprechenden Nennbetrage zulässig. Die Übertragung oder Überlassung bedarf zur Gültigkeit gegenüber der Monopolgesellschaft der schriftlichen Mitteilung an sie durch den übertragenden oder überlassenden Gesellschafter. Sie ist der Monopolgesellschaft gegenüber vom nächsten Lieferungsabschnitt an oder von einem anderen mit ihr zu vereinbarenden Zeitpunkt an wirksam. Die Beteiligungsziffern sind vererblich.

§ 29[Bearbeiten]

(1) Werden wegen gänzlicher oder teilweiser Übertragung oder Überlassung der Beteiligungsziffern Arbeiter oder Angestellte entlassen und beschäftigungslos, ohne eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeitsgelegenheit zu finden, oder erleiden sie infolge der Entlassung eine Verminderung ihres Arbeitsverdienstes, so ist ihnen der Unterschied zwischen ihrem tatsächlichen Arbeitsverdienst und dem Arbeitsverdienste, der sich unter Zugrundelegung der vollen Lohn- oder Gehaltssätze der letzten gültigen Lohn- oder Gehaltszahlung ergeben würde, bis zur Dauer von 26 Wochen zu ersetzen.
(2) Nehmen Arbeiter oder Angestellte infolge einer derartigen Übertragung oder Überlassung der Beteiligungsziffern auf einen anderen Betrieb bei einer anderen Arbeitsstelle Arbeit, die mehr als 6 Kilometer von ihrem bisherigen Wohnort entfernt ist, so sind ihnen im Falle eines hierdurch veranlaßten Wohnungswechsels die notwendigen Umzugskosten zu gewähren, sofern dies nicht von anderer Stelle bereits geschieht.
(3) Arbeiter oder Angestellte, die infolge der Übertragung oder Überlassung einen Wechsel ihrer Arbeitsstelle derart haben vornehmen müssen, daß sie unter Aufrechterhaltung eines eigenen Haushalts mehr als 6 Kilometer davon entfernt an einem anderen Orte wohnen müssen, haben während dieses Zustandes Anspruch darauf, daß ihnen als Ausgleich für die durch den doppelten Wohnsitz entstehenden Mehrausgaben auf die Dauer von längstens 26 Wochen ein Zuschlag von mindestens 20 vom Hundert ihres in den letzten drei Monaten verdienten Durchschnittslohns oder Gehalts gezahlt, soweit nicht durch Tarifvertrag eine höhere Entschädigung vereinbart wird.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Entschädigungen sind von demjenigen zu zahlen, der die Beteiligungsziffer oder die Nutzung ganz oder teilweise übernommen hat.
(5) Rechtsstreitigkeiten, die sich über die Ansprüche der Arbeiter oder Angestellten aus diesen Vorschriften ergeben, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbehörden. Auf das Verfahren finden die für das Urteilsverfahren geltenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes Anwendung.

Erlöschen der Beteiligungsziffer[Bearbeiten]

§ 30[Bearbeiten]

Die Beteiligungsziffer erlischt, wenn der Berechtigte dauernd lieferungsunfähig wird, soweit die Beteiligungsziffer nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der dauernden Lieferungsunfähigkeit gemäß § 28 übertragen ist. Das Erlöschen wird von der Reichsregierung festgestellt. [17]

Fünfter Abschnitt – Preise[Bearbeiten]

§ 31[Bearbeiten]

(1) Für Haushaltsware beträgt der
Übernahmepreis, das heißt der Preis, zu dem die Monopolgesellschaft die Ware von der inländischen Fabrik frei Waggon nächste Eisenbahnstation der Fabrik oder frei in dem der Fabrik nächstgelegenen Verladehafen nach Wahl der Monopolgesellschaft übernimmt, abgesehen von der Zündwarensteuer, 130 Reichsmark für die Normalkiste einschließlich Verpackung, der
Monopolpreis, das heißt der Preis, zu dem die Monopolgesellschaft die Zündwaren für den Inlandsbedarf an den Händler frachtfrei nach der Vollbahn- oder Wasserstation des Bestellers verkauft, unbeschadet ihres Rechtes Rabatte zu gewähren, 260 Reichsmark für die Normalkiste einschließlich Verpackung, und der
Kleinverkaufspreis im Inland für das Paket zu 10 Schachteln mit je etwa 60 Zündhölzern 30 Reichspfennige.
(2) Diese Preise gelten für vier Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab gerechnet. Für die Zeit nach Ablauf der vier Jahre ist die Reichsregierung berechtigt, die vorstehenden Preise aus eigener Entschließung oder auf Antrag der Monopolgesellschaft abweichend festzulegen. Wird der Übernahmepreis erhöht, so ist der Monopolpreis im gleichen Verhältnis zu erhöhen; jedoch erhält in diesem Falle das Reich neben allen ihm sonst nach diesem Gesetze zufließenden Beträgen außerdem den Betrag vorweg, der nach dem Verhältnis, in dem der Monopolpreis erhöht wird, auf die Zündwarensteuer entfällt; zugleich erhöhen sich die an das Reich gemäß § 14 Nr. 4 vorweg zu entrichtenden Beträge im gleichen Verhältnis wie der Monopolpreis. Wird der Übernahmepreis gesenkt, so soll der Monopolpreis nicht gesenkt werden.
(3) Vor der Entscheidung der Reichsregierung ist ein von ihr zu berufender Ausschuß zu hören, in dem die deutsche und die schwedische Gruppe, Sachverständige des Groß- und Einzelhandels sowie die Verbraucher vertreten sein sollen. Die Reichsregierung bestimmt, für welche Zeit die neuen Preise gelten sollen. Der Ausschuß ist berechtigt, hierfür Vorschläge zu machen.
(4) Haushaltsware im Sinne dieses Gesetzes ist die normale überwiegend auf dem deutschen Markt geführte Schachtelware von guter Qualität.

§ 32[Bearbeiten]

Für andere Ware als Haushaltsware, insbesondere aus Espenholz hergestellte Ware besserer Ausstattung und mit Sonderetiketten (zum Beispiel Welthölzer), werden die Preise von der Reichsregierung festgesetzt; die Monopolgesellschaft ist berechtigt, Anträge für die Festsetzung der Preise zu stellen. § 31 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 33[Bearbeiten]

Die Vorschriften der §§ 32, 32 gelten nicht für solche Spezial- oder Luxustypen von Zündwaren, die die Monopolgesellschaft jeweils der Reichsregierung anzugeben hat, und deren Absatz zusammen 10 vom Hundert des inländischen Gesamtabsatzes an Zündwaren nicht überschreitet. Die Monopolgesellschaft ist befugt, die Preise für diese Waren zu bestimmen; die Übernahme- und Monopolpreise müssen in angemessenem Verhältnis zu den entsprechenden Preisen der übrigen Zündwaren stehen. Überschreitet der Absatz dieser Waren in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten 10 vom Hundert des inländischen Gesamtabsatzes an Zündwaren, so ist die Reichsregierung befugt, nach ihrer Wahl die Preise so vieler Arten von Spezial- und Luxustypen selbst festzusetzen, daß die dann noch verbleibenden Arten von Spezial- und Luxustypen zusammen die Grenze von 10 vom Hundert nicht überschreiten. Die Monopolgesellschaft ist berechtigt, Vorschläge zu machen.

§ 34[Bearbeiten]

Zündwaren sollen zu keinen geringeren Preisen als den für die entsprechenden Arten geltenden Übernahmepreisen ausgeführt werden; die Reichsregierung ist ermächtigt, auf Antrag der Monopolgesellschaft abweichende Preise für Ausfuhrware festzusetzen.

Sechster Abschnitt – Sicherung des Zündwarenbedarfs[Bearbeiten]

§ 35[Bearbeiten]

(1) Wird der Gesamtbedarf an Zündwaren in zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nicht in vollem Umfang durch die Produktion im Monopolgebiet gedeckt, so ist die Reichsregierung ermächtigt, neue Beteiligungsziffern zu gewähren.
(2) Besteht ernstliche Gefahr, daß der Inlandsbedarf an Zündwaren durch die Monopolgesellschaft nicht befriedigt wird, auch nicht durch die nach § 8 zugelassene Einfuhr, so ist die Reichsregierung ermächtigt, Maßnahmen zu treffen, um den Inlandsbedarf zu sichern.

Siebenter Abschnitt – Technische Neuerungen[Bearbeiten]

§ 36[Bearbeiten]

Solche Arten von Zündwaren, die bei Abschluß des Vertrags zwischen dem Reiche und der Svenska Tändsticks Aktiebolaget sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll vom 26. Oktober 1929 nicht vertrieben werden, insbesondere solche, deren Herstellung auf Grund von künftigen technischen Neuerungen in Frage kommen sollte, können von den Gesellschaftern der Monopolgesellschaft entsprechend den Beteiligungsziffern hergestellt werden. Die Reichsregierung setzt die Preise für solche Waren nach Anhörung der Monopolgesellschaft fest; die Vorschriften des § 31 Abs. 3 gelten sinngemäß. Die Gesellschafter sind berechtigt, für solche Waren selbst Propaganda zu machen. Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine und die Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine. [18]

Achter Abschnitt – Abgabe der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine und der Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine[Bearbeiten]

§ 37[Bearbeiten]

(1) Die Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine und die Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine sind verpflichtet, für alle von ihnen hergestellten Zündwaren eine besondere Abgabe (Monopolausgleich) von sechzig Reichsmark je Normalkiste an das Reich zu entrichten. Der Monopolausgleich ist Verbrauchsabgabe im Sinne der Reichsabgabenordnung.
(2) Die Reichsregierung ist ermächtigt, das Nähere zu bestimmen.

Neunter Abschnitt – Amtliche Aufsicht über die Zündwarenhersteller[Bearbeiten]

§ 38[Bearbeiten]

Die Hersteller von Zündwaren unterliegen nach näherer Anordnung der Durchführungsvorschriften Meldepflichten und der amtlichen Aufsicht durch die Finanzbehörden des Reichs.

Zehnter Abschnitt – Geltung der Reichsgewerbeordnung[Bearbeiten]

§ 39[Bearbeiten]

Die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Zündwaren bleiben unberührt; auch im übrigen finden die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung auf die Herstellung von Zündwaren insoweit Anwendung, als nicht die Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

Elfter Abschnitt – Strafvorschriften und Untersagung des Gewerbebetriebes[Bearbeiten]

§ 40[Bearbeiten]

(1) Wer vorsätzlich, ohne dazu nach diesem Gesetze berechtigt zu sein, Zündwaren herstellt oder entgegen diesem Gesetz Zündwaren vertreibt oder erwirbt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat (Abs. 1) fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

§ 41[Bearbeiten]

Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen als den gemäß § 31 Abs. 1 festgesetzten Kleinverkaufspreis fordert oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt.

§ 42[Bearbeiten]

(1) In den Fällen der §§ 40, 41 können neben der Strafe die Zündwaren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie ihre Umschließungen und im Falle der unberechtigten Herstellung von Zündwaren die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Gerätschaften eingezogen werden, auch wenn die Gegenstände weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.
(2) Ferner können Zündwaren eingezogen werden, die zur Weiterveräußerung mit Gewinn bestimmt sind und deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann.
(3) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht durchführbar, so kann auf die Einziehung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände selbstständig erkannt werden.

§ 43[Bearbeiten]

(1) Wer den Vorschriften des § 25 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist der Unternehmer, dessen Interesse verletzt ist.

§ 44[Bearbeiten]

Auf das Strafverfahren in den Fällen der §§ 40 bis 43 finden die für Steuerzuwiderhandlungen geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung sinngemäße Anwendung. Zuständig zur Untersuchung und zur Entscheidung sind für das Verwaltungsstrafverfahren die Finanzbehörden des Reichs.

§ 45[Bearbeiten]

(1) Wenn jemand, ohne nach diesem Gesetz dazu berechtigt zu sein, Zündwaren herstellt, oder wenn ein Hersteller von Zündwaren wiederholt wegen gesetzwidrigen Vertriebs von Zündwaren gemäß § 40 rechtskräftig verurteilt ist, kann das Landesfinanzamt ihm auf Zeit oder Dauer untersagen, seinen Betrieb fortzusetzen oder durch andere zu seinem Vorteil fortsetzen zu lassen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 bei Vertretern oder Angestellten des Herstellers vor, so kann das Landesfinanzamt ihnen die weitere Tätigkeit bei Herstellern von Zündwaren verbieten.
(3) Gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts ist die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. Dieser entscheidet im Beschlußverfahren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; dies gilt nicht, wenn Zündwaren unberechtigt hergestellt werden.
(4) Das Finanzamt kann die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 3 ausgesprochenen Verbote erzwingen; das Verfahren mit Einschluß des Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach der Reichsabgabenordnung.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann das Landesfinanzamt den Beschluß aufheben, sofern er nicht darauf beruht, daß Zündwaren unberechtigt hergestellt worden sind.

Zwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften[Bearbeiten]

§ 46[Bearbeiten]

(1) Die bereits bisher der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft angeschlossenen Fabrikanten, abgesehen von der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher [19] Konsumvereine, sollen der Monopolgesellschaft gegenüber nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungsziffern verpflichtet sein, den bei der Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Berücksichtigung etwaiger bereits bestehender Ausgleichsansprüche gegen die vorbezeichneten Fabrikanten sich ergebenden Passivsaldo mit angemessenen Zinsen innerhalb von spätestens sechs Jahren abzudecken.
(2) Die Bestandteile der von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft erworbenen Zündwaren-Fabrikationsbetriebe sollen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 19 bis 22 über die Festsetzung der Beteiligungsziffern, ebenfalls zur Abdeckung des Passivsaldos verwertet werden.
(3) Der Passivsaldo wird von einer von der Reichsregierung bestimmten Stelle endgültig festgestellt. Bei der Aufstellung der Bilanz auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Lager der Monopolgesellschaft an Zündwaren mit den Übernahmepreisen angesetzt, die für das Jahr 1930 gelten. Die Monopolgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, den beteiligten Fabrikanten zur Deckung des Passivsaldos entsprechende Abzüge vom Übernahmepreis zu machen; sie bestimmt die Höhe der Abzüge unter Berücksichtigung der von ihr für Kredite zu entrichtenden Zinsen.
(4) Soweit bei Übertragung oder sonstigem Übergang der Beteiligungsziffern auf einen anderen die Verpflichtung der Fabrikanten zur anteilmäßigen Abdeckung des Passivsaldos nicht vollständig erfüllt ist, geht die Verpflichtung zugleich mit der Beteiligungsziffer auf den Erwerber über, bei nur teilweisem Übergang der Beteiligungsziffer entsprechend dem Verhältnis des übergehenden Teiles der Beteiligungsziffer. Der Rechtsvorgänger haftet mit dem Erwerber als Gesamtschuldner.

§ 47[Bearbeiten]

Die Reichsregierung ist ermächtigt, Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Monopolgebiet befinden und zur Veräußerung bestimmt sind, einer besonderen Besteuerung zu unterwerfen.

§ 48[Bearbeiten]

(1) Das Gesetz über die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern vom 28. Mai 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 123) tritt außer Kraft.
(2) Der Vertrag der Zündholzfabrikanten untereinander und mit der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft vom 12. Juli 1926 tritt mit Wirkung von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab außer Kraft.

§ 49[Bearbeiten]

Das Zündwarensteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 570) in der Fassung der Gesetze vom 11. August 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 770), vom 27. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1085), vom 21. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1238) und vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 248) wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält die Fassung:
a) in Schachteln oder Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 21 Stück 0,2 Reichspfennige, von 21 bis 30 Stück 0,3 Reichspfennige, von 31 bis 45 Stück 0,45 Reichspfennige, von 46 bis 60 Stück 0,6 Reichspfennige für jede Schachtel oder jedes Behältnis,“.

§ 50[Bearbeiten]

Die Zahlungen für den Zins- und Tilgungsdienst der auf Grund des Vertrags zwischen dem Reiche und der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll, Amsterdam, vom 26. Oktober 1929 auszugebenden Schuldverschreibungen des Reichs sind von jeder die Zahlung unmittelbar belastenden deutschen Steuer frei.

§ 51[Bearbeiten]

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Saargebiet keine Anwendung; die Regelung für das Saargebiet bleibt vorbehalten.

§ 52[Bearbeiten]

(1) Streitigkeiten zwischen dem Reiche und der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, oder der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll, Amsterdam, über die aus dem Vertrage zwischen ihnen vom 26. Oktober 1929 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien untereinander werden auf Anrufung einer der beiden Parteien von einem Senate des Reichsgerichts in Leipzig, den der Präsident des Reichsgerichts oder sein Vertreter im einzelnen Falle bestimmt, als Sondergericht endgültig entschieden.
(2) Der Senat ist berechtigt, das Verfahren zu regeln.
(3) Er ist befugt, einen angemessenen Betrag für die Gerichtskosten festzusetzen und über die Tragung dieser Kosten zu entscheiden. Alle übrigen Kosten fallen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreits endgültig der Partei zur Last, der sie erwachsen sind.

§ 53[Bearbeiten]

Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, insbesondere auch Vorschriften zur Sicherung der Qualität und über die Ausstattung der Zündwaren; Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen bedroht werden. Die Reichsregierung ist ermächtigt, vorläufige[ER 1] Bestimmungen der im Satz 1 bezeichneten Art zu erlassen.

§ 54[Bearbeiten]

(1) Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
(2) Sie bestimmt ferner unter Berücksichtigung des Vertrags zwischen dem Reiche und der Svenska Tändsticks Aktiebolaget sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll vom 26. Oktober 1929, wann das Gesetz, unbeschadet der Vorschrift des § 15, wieder außer Kraft tritt.
Berlin, den 29. Januar 1930.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
.


Der Reichsminister der Finanzen
Moldenhauer
.


Der Reichswirtschaftsminister
Schmidt
.


[20]

Anlage – Satzung[Bearbeiten]

Anlage zum Zündwarenmonopolgesetz – Satzung

Errata

  1. Vorlage: verläufige