Zum Inhalt springen

ADB:Maurer, Georg Ludwig Ritter von

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Maurer, Georg Ludwig von“ von Alois Brinz in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 699–706, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Maurer,_Georg_Ludwig_Ritter_von&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 08:53 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Maurer, Franz
Band 20 (1884), S. 699–706 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Georg Ludwig von Maurer in der Wikipedia
Georg Ludwig von Maurer in Wikidata
GND-Nummer 118732056
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|20|699|706|Maurer, Georg Ludwig von|Alois Brinz|ADB:Maurer, Georg Ludwig Ritter von}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=118732056}}    

Maurer: Georg Ludwig v. M. ist geboren am 2. November 1790 in Erpolzheim bei Dürkheim in der Rheinpfalz, dem Orte, wo sein Vater reformirter Pfarrer war. 1793 flüchtete die Familie vor dem französischen Revolutionsheere über den Rhein und fand in Kirchheim bei Heidelberg Unterkunft. In nächster Nähe, zu Rohrbach, war die Zufluchtsstätte der herzoglich zweibrückischen, nachmals königlich baierischen Familie, und bei dieser als Erzieherin eine Frau Hofrath Weiland, Jugendfreundin der Frau Pfarrer M. Vater M. erhielt durch die kurpfälzische Regierung die Pfarrstelle zu Kirchheim, 1799 das Decanat zu [700] Heidelberg. Hier besuchte der Knabe das Gymnasium, der Jüngling 1808–11 die Universität. Die freundschaftlichen Beziehungen der Eltern setzten ihn in häuslichen Verkehr mit Thibaut, Martin, Daub, Creuzer, Boeckh, Wilken, Mieg, Karoline Rudolphi, J. H. Voß. Was insonderheit Thibaut betrifft, so ist zu vermuthen, daß der junge M., der später die Violine meisterlich handhabte, mit ihm nicht blos juristisch zusammenhing. In der romanistischen Laufbahn dagegen ist er Thibaut nicht nachgefolgt; vielmehr sehen wir ihn sofort in seiner ersten Arbeit auf germanistischem Wege. Sie bestand in Lösung der von der Heidelberger Juristenfacultät gestellten Preisaufgabe über die Geschichte der Mißheirathen und der morganatischen Ehe (1811), trug ihm die Doctorwürde ein, ist aber nicht einmal handschriftlich auf uns gekommen. Mächtig muß in dem jungen Manne die Anregung zu germanistischen Studien gewesen sein, da es ihn nach kurzem Aufenthalte in der Praxis zu den Quellen deutscher Rechtsgeschichte nach Paris zog, er zu diesem Zwecke dort zwei Jahre verlebte (1812–1814) und in die Schätze der Bibliothek des Cassationshofes vertieft saß, als die Verbündeten auf dem Montmartre ihre Kanonen lösten. Nicht lange vorher (1804, 1805) waren Savigny und Jakob Grimm dieselben Wege gegangen, jener um den Verlauf des römischen Rechts im Mittelalter zu verfolgen, dieser um jenen zu unterstützen, aber auch schon um nebenher Ueberreste altdeutscher Poesie, Sprache, Volks- und Rechtsthums zu sammeln. Denn „der Geist, welcher sich mit Liebe in vergangene Zeiten zurückversetzt“, war damals in Deutschland mächtig geworden, hatte in der Poesie die Romantik, in der Jurisprudenz die historische Schule nach beiden Richtungen, der romanistischen wie der germanistischen, – in der Philologie aber die Herablassung zur Muttersprache und damit innigere Vertrautheit mit der Sprache und ihren unbewußten Schöpfungen überhaupt hervorzutreiben begonnen. Was hatte den Anstoß gegeben, als der junge M. dem nicht viel älteren Savigny und Grimm nachzog? Bestanden nähere Beziehungen zwischen Heidelberg und Marburg, von denen diese ausgegangen waren? oder war der Schritt, den M. that, so spontan wie der von Savigny, eine Folge mehr des Forschungstriebes als der Belehrung? Daß M. dem Lande seiner Geburt, daß er der Geschichte, dem Rechte, dem Ruhme seines engeren und weiteren Vaterlandes mit allen seinen Sinnen und Kräften zugethan war, davon zeugen alle seine Werke, diesen Eindruck empfing jeder, der mit ihm verkehrte. – Mit den deutschen Heeren kehrt er im Juni 1814 in die Heimath zurück, wird nun aber, seiner Neigung entgegen, anstatt auf den Katheder, zur Einbürgerung des französischen Rechts in die Amts- und Gerichtsstuben von Kreuznach, Mainz, Speier, Landau und Zweibrücken berufen, in Zweibrücken Substitut des Generalprocurators und im J. 1818 Appellations- und Revisionsrath. „Von Berufsgeschäften wahrhaft überhäuft“ hat er hier wenig Zeit „für historische Arbeiten, zu denen ihn von frühester Jugend die größte Vorliebe hinzieht“; allein er besitzt „bereits viele Materialien“ und hilft den auf germanischen Grundlagen ruhenden französischen Proceß – öffentliches und mündliches Verfahren sammt Jury in der alldem entfremdeten Heimath wieder einrichten und üben. Daher wie auf ihn zugeschnitten lauteten die Fragen, welche die Münchener Akademie im J. 1821 zum zweiten Male an die Kundigen stellte: 1) Wie war nach der altdeutschen und altbairischen Rechtspflege das öffentliche Gerichtsverfahren sowol in bürgerlichen als peinlichen Rechtsvorfallenheiten beschaffen? 2) Welchen vortheilhaften oder nachtheiligen Einfluß hatte es auf die Verminderung oder Abkürzung der Streitigkeiten und auf die richtige Anwendung der Gesetze? 3) Wann, wie und unter welchen Einflüssen hat sich solches wieder verloren? Die „Geschichte des altgermanischen und namentlich altbayrischen öffentlich-mündlichen Verfahrens“, Heidelberg 1824, welche von M. als Antwort [701] auf jene Fragen verfaßt und mit dem ersten Preis gekrönt wurde, ist auf einem damals fast gänzlich brachgelegenen Gebiete unserer Rechtsgeschichte grundlegend und intellectuelle Urheberin unserer Proceßordnungen seit 1848 geworden. Die von ihm 25 Jahre später vorbereitete bairische Schwurgerichtsordnung selbst einzuführen ist ihm, so nahe er daran war, versagt geblieben.

So folgenreich wie für unsere Wissenschaft und unser öffentliches Recht ist diese Arbeit aber auch für Maurer’s eigenen Lebensgang geworden. Nicht blos eine Professur und ein Staatsrath, sondern auch eine Regentschaft und Gesetzgebung in dem eben befreiten Hellas und späterhin ein Ministerpräsidium in Baiern entspannen sich aus ihr. M. diente als Staatsprocurator in Frankenthal, dem Geburtsorte seiner seit 1819 mit ihm verbundenen Gattin Friederike Heydweiller und seiner zwei Kinder Charlotte und unseres Konrad M.[WS 1], als 1826 völlig unerwartet ein Ruf auf den Lehrstuhl für deutsches Privatrecht und deutsche Rechtsgeschichte an die nach München verlegte Ludwig-Maximilians-Universität an ihn herantrat, und was er mehr träumte als begehrte zur Wirklichkeit machte. War das Glück und die Befriedigung, welche ihm aus dem Eintritt und der Annahme dieses Rufes erblühten, einer Steigerung fähig, so trat sie drei Jahre später ein, als ihn Karl Georg Friedrich Eichhorn, der Gründer unserer Reichs- und Rechtsgeschichte, zu seinem Nachfolger in Göttingen vorschlug, und der Ruf auf den damals ersten und vornehmsten Lehrstuhl für deutsches Recht auch wirklich an ihn gelangte. Gleichwol hat er dieser Berufung, die zeitlebens sein Stolz war, keine Folge geleistet, damit aber, ohne daß er es wußte, dem Lehrstuhl überhaupt und für immer entsagt. Denn nun berief ihn der König als ordentliches Mitglied in seinen Staatsrath, 1830 zum Präsidenten des neugeschaffenen oberbairischen Landraths, 1831 zum lebenslänglichen Reichsrath, 1832 in die Regentschaft für seinen zum König von Griechenland erkorenen minderjährigen Sohn Otto. Am 2. Februar 1832 landete M. mit dem jungen König, seinen zwei Mitregenten (Graf Armansperg und Generalmajor v. Heidegger) und jenen zwei seit 1831 mutterlos gewordenen Kindern in Nauplia. All diese Beförderung, besonders in einer Zeit, da man das Ministerwerden von Professoren noch nicht gewöhnt war, ist bei König Ludwig I., der selbst sah, hörte, prüfte, nicht denkbar ohne den Eindruck, den Maurer’s Persönlichkeit machte. Der Entfaltung seiner Kraft in Griechenland war aber nur kurze Frist gegönnt. Kaum daß dieselbe wirksam zu werden begann und eben deswegen, weil sie wirksam zu werden begann, kamen die Schutzmächte, von denen wenigstens Rußland und England kein lebensfähiges Griechenland aufkommen lassen wollten, in die Quere, unterminirten das Cabinet und sprengten dessen ursprünglich festes, innerlich wie äußerlich solidarisch verbundenes Gefüge. Natürlich mußten diejenigen, welche den stärksten Widerstand und die größere Unabhängigkeit bewiesen hatten, zuerst weichen. Schon am 31. Juli 1834, 11/2 Jahre bevor der König selbst regieren sollte, und sich für die Männer seines Vertrauens selbst entscheiden konnte, wurden M. und Abel – welcher als Cabinetssecretär fungirt hatte – plötzlich und ohne daß sie es ahnen konnten, abberufen. M. war schmerzlich berührt. Er sah sich einer zwar fast übermenschlich anstrengenden, hinwider aber schöpferischen Thätigkeit entrissen. Er sollte nun Appellationsgerichtspräsident in Amberg werden; allein ihn, den keine Gnade außer Fassung brachte, schreckte auch keine Ungnade; auf Vorbehalte vor seiner griechischen Mission gestützt erwehrte er sich dieser Ungunst und blieb als Mitglied des Staatsraths in München. Damit ward ihm eine zwölfjährige, freilich durch die Sitzungen und Referate im Staats- und im Reichsrathe stark unterbrochene Muße beschieden. Er füllte sie durch schriftstellerische Thätigkeit aus. Zunächst erschienen drei Bände über „Das griechische Volk, in öffentlicher, kirchlicher und [702] privatrechtlicher Beziehung vor und nach dem Freiheitskampfe bis zum 31. Juli 1834“, Heidelberg in der Mohr’schen Buchhandlung 1835. Bestimmt des Verfassers Thätigkeit als Regentschaftsmitglied darzustellen und zu rechtfertigen, enthalten sie doch auch eine Fülle von Material für den künftigen Geschichtsforscher, und zwar nicht nur der dritte Band, welcher Urkunden, Gesetze, Verordnungen und andere Belegstücke bringt, sondern auch der erste, welcher die Zustände Griechenlands vor König Ottos Ankunft eingehend schildert. Parteischrift, gegen Armansperg gerichtet und in erster, unverhaltener Leidenschaft abgefaßt, ist der zweite Band. Der erste Band ist von allgemeinem, namentlich juristischem, publicistischem und privatrechtlichem Interesse. Unter Anderem ist interessant zu sehen, wie Griechenland bis auf einen gewissen Grad noch vor dem Unabhängigkeitskrieg und die ganze Zeit seit der türkischen Eroberung unabhängig war; daß es zu der türkischen Machthaberschaft landschaftsweise im Vertragsverhältnisse stand und also das Föderativsystem, nach welchem das alte Rom Königreiche und Länder annectirte und besonders Griechenland begünstigte, seiner Wesenheit nach in Griechenland unter ganz anderen Verhältnissen, aber nicht ohne das Verdienst, den Widerstand und die Tapferkeit der Griechen selbst wieder auflebte. Hiermit hängt es auch zusammen, daß der Grieche Grundeigenthum, überhaupt sein bürgerliches Recht behielt. Es ist Maurer’s Verdienst, daß wir dieses nicht etwa aus den byzantinischen Rechtsbüchern, sondern in Aufzeichnungen, die dem lebendig geltenden Rechte entnommen sind, vor uns liegen haben. Zum Theile bestehen dieselben in Uebersichten, welche auf Maurer’s Veranlassung von sachkundigen Griechen verfaßt, – zum Theile in den Antworten, welche von den Gerichten und Demogeronten auf eigens zu diesem Behufe verfaßten, von M. um der vorhabenden Codification willen veranlaßten und formulirten Fragen auf dem Festland wie den Inseln eingelaufen sind, – zum Theile endlich auf eigenen, von M. im Lande selbst, wie namentlich in der Maina eingezogenen Erkundigungen. Hier ist nicht der Ort zur Untersuchung, was alles von diesem jus non scriptum auf römischem, was auf altgriechischem oder scheinbar germanischem Boden erwachsen, oder was türkischer oder willkürlicher Zusatz ist; wol aber mag bemerkt werden, daß in diesen Aufzeichnungen ein großes, für die Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung meines Wissens noch unverwerthetes Material niedergelegt ist. – Fünf Jahre später (Stuttgart und Tübingen 1839) erscheint die wieder ganz dem gelehrten Gebiete angehörige Edition des „Stadt- und Landrechtsbuches von Ruprecht v. Freising“, aus fünf Münchener Handschriften hervorgegangen. Sie sollte „ein Beitrag zur Geschichte des Schwabenspiegels“ sein und stellt sich so von selbst auch als ein Vorläufer der von der historischen Klasse der Münchener Akademie – der Klasse, welcher M. seit 1829 als ordentliches Mitglied angehörte, im Vollzug der Savignystiftung ins Leben gerufenen und in Rockinger’s Hand befindlichen Ausgabe des Schwabenspiegels dar. Noch vor die Zeit seiner Rückkehr in eine ausschließlich praktische Thätigkeit fällt eine Abhandlung „Ueber das gerichtliche Weinen, Beweinen und die gerichtliche Beweinung“ in den Münchener gelehrten Anzeigen Bd. III, 1846; dorthin aber ohne Zweifel auch kein geringes Maß von Vorarbeiten für die umfassenden in den fünfziger und sechziger Jahren erschienenen Werke.

In Baiern war indessen das Ministerium Wallerstein durch das Ministerium Abel abgelöst und zwei Männer, welche in der Fremde einträchtig gewirkt hatten, geriethen jetzt in Gegensatz. Denn M., wiewol selbst nichts weniger als kirchen- oder katholikenfeindlich, aber Protestant (Zwinglianer), überdies ein Mann der Wissenschaft, stand bald im Rufe der Opposition gegen den Druck, der wachsend auf dem Lande, seiner Presse, seinen Schulen und Confessionen, ja genauer besehen auf dem Katholicismus selber lastete. Denn nicht als Selbstzweck, [703] sondern als Mittel weltlichen Regiments wurden Klerus und Dogma hervorgezogen; keinesfalls stand damals die Regierung unter geistlichem Drucke. Im Land und in den Ständen aber stieg die Gährung dermaßen, daß König Ludwig dem Staatsrath M. bereits 1845 einen Systemwechsel in Aussicht stellte und hierfür sich dessen Unterstützung erbat. Die Welt freilich, die von der Sinnesänderung des Königs nichts wußte, schrieb jenen, als er wirklich eintrat (Februar 1847), ausschließlich einer Tänzerin zu – dem Steine, der den Anstoß gab, auch die Lockerung der Lawine. Das verlieh dem abtretenden Minister zu guter Letzt einen Märtyrerschein, dem Manne dagegen, der mit Bildung des neuen Ministeriums betraut wurde – und das war M. – den Anschein minderer Rigorosität gegen das, was die Welt ärgerte oder ihr zu willkommenem Scandal diente. Die für Land und Volk unendlich wichtigere Thatsache, daß in das baierische Staatsgebäude nun wieder Luft und Licht zurückkehrte – diese Thatsache, ohne deren wohlthätige, nun bald 40jährige Folge wir gegen die neuerdings vorwaltenden Rückfallsbestrebungen das Feld nicht zu behaupten vermöchten, trat damals zurück vor dem auf der Oberfläche gelegenen, mehr novellistischen als geschichtlichen Begebniß. Sittenstrenger aber als M. und die Männer, die mit ihm ins Ministerium eintraten (Hohenhausen Krieg, Zanetti Inneres, Zu-Rhein Finanzen, während M. Aeußeres und Justiz) und weniger gesonnen der Fremden irgend einen Einfluß auf die Regierung zu gestatten, war Niemand. Allerdings vermochten sie ihres Amtes auch nicht länger zu walten als bis gegen Ende des Jahres (1847). Nur vorbereitend in der Justiz, energisch aber nach Außen (im Sonderbundskriege) war M. zu wirken gegönnt gewesen.

Zunächst jetzt sollte sich M. als Gesandter nach Brüssel, dann zum zweiten Male als Präsident nach Amberg versetzen lassen. Von ersterer Mission befreite ihn ein Urlaub, von letzterer König Maximilian II., welcher in den Februarstürmen seinem Vater auf den Thron gefolgt war. M. verblieb nun bis an sein Lebensende in München als Staatsrath in außerordentlichen Diensten, von König Maximilian in der That häufig zu Rath gezogen und zweimal mit höheren Missionen betraut. Die erste derselben führte ihn an Seite des Prinzen Adalbert von Baiern noch einmal nach Griechenland (1858). Was er gesäet, und nur was Er gesäet, war von der Regentschaft her hier aufgegangen; er fand seine Justizorganisation (Gerichts- und Notariatsordnung, Straf- und Civilproceß, Strafgesetzbuch) bereits tief gewurzelt und die Griechen nach 25 Jahren seiner in Liebe eingedenk; seine Reise durch das Land glich einem Triumphzug und eine Denkmünze sollte den Namen dessen in Hellas verewigen, welcher kurz, aber bleibend für dasselbe gearbeitet hatte. Successionsfragen hatten ihn mit dem Prinzen nach Athen und Konstantinopel geführt, eine Vermählungsfrage führte ihn mit demselben nach Madrid. In München aber nahm ihn die Akademie der Wissenschaften als ihren nunmehrigen Vicepräsidenten und Mitglied der Historischen Commission, – der Reichsrath als eines seiner gewissenhaftesten und thätigsten Mitglieder, insonderheit als steten Referenten im Justizfache, (s. z. B. den Auszug aus seinem Vortrage über den Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Königreich Baiern in der Beilage zum Juliheft des „Gerichtssaales“ 1857) – alle darnach übrige Zeit aber der Abschluß einer rechtsgeschichtlichen Arbeit in Anspruch, welche anfangend mit der Markenverfassung und aufsteigend durch die Hof-, Dorf- und Städteverfassung das gemeindliche Leben der Deutschen seit ihrer Niederlassung in Deutschland in 12 Octavbänden (München 1854 Bd. I: „Einleitung in die Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadtverfassung und der öffentlichen Gewalt“; Erlangen 1856: „Geschichte der Marken-Verfassung in Deutschland“, 1 Bd.; Erlangen 1862–63, 4 Bde.: „Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland“ [704] Erlangen 1865–66, 2 Bde.: „Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland“; Erlangen 1869–71, 4 Bde.: „Geschichte der Städteverfassung in Deutschland“) zur Darstellung brachte. Die Geschichte der öffentlichen Gewalt in Deutschland, welche den Schluß des Ganzen bilden sollte, zu vollenden, hinderte den Verfasser der Tod. Noch aus dem Jahre 1848 (München) datirt, im Zusammenhang mit der damals auf der Tagesordnung gestandenen Schwurgerichtsfrage, eine Abhandlung über „Die Freipflege (plegium liberale) und die Entstehung der großen und kleinen Jury in England“; aus dem Jahre 1858 eine „Rede bei der 100jährigen Stiftungsfeier der kgl. Akademie der Wissenschaften“ (München). Vollständigkeitshalber zu nennen ist eine lediglich dem Bedürfnisse der Vorlesungen zu dienen bestimmt gewesene „Deutsche Reichs-, Territorial- und Rechtsgeschichte im Grundrisse“, welche uns in zweiter Auflage (München 1830) vorliegt; ein „Grundriß des deutschen Privatrechts“ (München 1828), dessen das Brockhaus’sche Conversationslexikon (12. Aufl. S. 220) – und eine Mehrzahl von Grundrissen „für die verschiedenen Zweige des französischen Rechts“ (?), deren Joseph Freiherr v. Hormayr über Maurer’s Leben in seinem „Taschenbuche für die vaterländische Geschichte“, Jahrgang XXXI, gedenkt; endlich aus derselben Professorenzeit noch eine Besprechung von Guichard, „Cours de droit rural“ und „Questions possessoires“ in der kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes von Mittermaier und Zachariä, Bd. I S. 499–513 (1829) – die einzige Recension, welche M. – derartiger Thätigkeit abgeneigt – überhaupt schrieb.

Aus der bis hierher beigehend beschriebenen litterarischen Thätigkeit Maurer’s ragen als die zweifelsohne bedeutendsten seiner Werke hervor: sein erstes, als welches jene Preisarbeit, welche auch für sein Leben entscheidend geworden war, zu bezeichnen ist, da die Inauguraldissertation nicht gedruckt ist – und sein letztes, d. i. das zwölfbändige, mit dem er sein thaten- und arbeitsreiches Leben beschloß. Das erste war wol durch einen Anstoß von außen ins Leben gerufen; aber wie ein Quell, dem man Luft schafft. Ein historisch-politischer Geist, Trieb und Drang ist Urheber und Schöpfer beider Werke, des ersten wie des letzten. „Auf den ersten Blick macht sich“ – wie ein sachverständiger und unparteiischer Dritter schreibt – „des Verfassers specifisch historische Richtung geltend, und zwar nicht nur insoferne, als dessen wissenschaftliche Arbeiten sämmtlich rechtshistorischen Inhaltes sind, sondern auch insoferne, als in der Behandlung der rechtshistorischen Stoffe selbst wieder das constructive Moment durchaus hinter dem descriptiven zurücktritt. Dabei verräth sich sehr deutlich die Zeit, in welcher der Verfasser den Grund zu seinen Studien legte, und zwar einerseits in dem unermüdeten Fleiße, mit welchem das weitschichtigste Material zusammengetragen wird, andererseits aber auch in einem gewissen Mangel an Sichtung. Sorgfältige Scheidung des verschiedenen Zeiten, Orten, Völkern Angehörigen mag man manchmal vermissen; selbständige und abgeleitete, ächte und unächte Quellen wird man nicht immer scharf genug auseinander gehalten und in der Wahl der benutzten Quellen nicht immer die nöthige Kritik beobachtet finden; mit der sprachlichen Correctheit, zumal wo es Feststellung von Terminologien gilt, oder um Etymologien sich handelt, ist es manchmal nicht zum besten bestellt u. dgl. m. Bei einem Mann, welcher seine Universitätsstudien noch im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts gemacht, die weitaus größeste Zeit seines Lebens im praktischen Staatsdienste zugebracht und dennoch die Ziele seiner wissenschaftlichen Arbeit so weit gesteckt hat wie der Verfasser, wird man diese Mängel sehr begreiflich und entschuldbar finden; es darf überdies nicht übersehen werden, daß gerade mit ihnen auch wieder sehr erhebliche Vorzüge zusammenhängen, welche dessen wissenschaftliche Leistungen an sich tragen. Da M. den Grund zu seinen [705] Studien in einer Zeit legte, in welcher weder J. Grimm noch K. Fr. Eichhorn mit ihren epochemachenden Arbeiten hervorgetreten waren, entbehrte er allerdings einer Schulung, der eine jüngere Generation guten Theils verdankte, was sie zu leisten vermochte, wuchs er aber auch zu einer Selbständigkeit und Originalität der Auffassung heran, zu welcher sich jüngere Fachgenossen nur sehr allmählich und mühevoll emporarbeiten konnten; ich erwähne nur die frühzeitige Richtung auf das Studium der französischen Rechtsgeschichte, welches allerdings dem praktischen Juristen der Rheinlande von Haus aus nahe lag, bei uns aber wissenschaftlich erst in unserer Zeit durch H. Brunner zu rechter Geltung gebracht wurde, – ferner die, mit J. Grimm’s Arbeiten verwandte vorzugsweise Betonung der engeren, auf wirthschaftlicher Grundlage erwachsenen Verbände gegenüber der fast ausschließlichen Beachtung des Staates bei K. Fr. Eichhorn und seinen Nachfolgern. Die Stellung ferner im praktischen Staatsdienste, welche freilich die für wissenschaftliche Arbeiten verfügbare Zeit beträchtlich schmälerte, erhielt dafür auch die Arbeitskraft frisch und bewahrte den steten Contact mit dem realen Leben, welcher über der einseitigen Bücherarbeit so leicht verloren geht; die vielfache Betrauung mit Aufgaben der höheren Politik gab überdies einen Einblick in den Gang geschichtlicher Ereignisse, welcher nothwendig auch den Studien der Vergangenheit zu gute kommen mußte. Die weite Ausdehnung endlich der Studien des Verfassers, welche sich auf das classische Alterthum ebensowol als auf das Mittelalter und die neuere Zeit erstreckten, und neben Deutschland und Frankreich auch Italien, Griechenland, England umfaßten, mochte zwar allerdings mehrfach die Genauigkeit und Verlässigkeit der Darstellung des Einzelnen beeinträchtigen; aber es läßt sich auch nicht verkennen, daß gerade durch sie der Blick erweitert und dadurch das richtige Verständniß und die schärfere Würdigung gar mancher Einzelheit ermöglicht wurde, deren Umrisse bei beschränkterem Gesichtsfelde vielleicht correcter, aber nicht so wesenhaft wahr hervorgetreten wären. … Immerhin wird man getrost aussprechen können, daß das Erstlingswerk, wenn auch durch spätere Arbeiten vielfach überholt und antiquirt, zu den grundlegenden Arbeiten der deutschen Rechtsgeschichte gehört, und daß das Schlußwerk, wenn auch im Einzelnen vielfacher Berichtigung bedürftig, und vielleicht auch in der Grundanlage einseitig gehalten, doch noch immer als eine unerschöpfte Fundgrube reichen Stoffes nicht nur, sondern auch selbständiger und fruchtbringender Ideen vor uns liegt.“

Dem hier Gesagten möchte ich nur beifügen, daß Maurer’s Richtung ebensosehr als eine historische auch eine politische war – eine politische freilich nicht im gewöhnlichen Sinne des Wortes. Nicht sowol der Staat mit seiner Diplomatie als das Volk in seiner Verfassung, in seinen Grundbestandtheilen und Grundeinrichtungen ist es, was Geist und Gemüth dieses Mannes eingenommen und sein Haupt- und Schlußwerk hervorgerufen hat. So elementär sie auch sind, diese gemeinen Marken, Fronhöfe und Hofgerichte, so waren sie doch keine für gelehrte Forschung geläufige Probleme. Märchen und Sagen rühren aus der Vorzeit und sind nebst der Religion unsere ältesten Productionen; eine Wahlverwandtschaft mit ihrem Geiste gehörte aber dazu sie zu sammeln und aufzuschreiben. So ist es mit diesen Büchern über die Marken und Dorfschaften. Die für diesen Gegenstand besonders ergiebige und quellenreiche Pfalz dürfte wie die leibliche so auch die geistige Heimath Maurer’s und seines Werkes sein. – Pfälzer ist M. auch zeitlebens im Tonfall seiner Sprache, in seinem ernstheiteren Umgang und in der Gastlichkeit seines Hauses geblieben. Für ihn schon als Landsmann mag König Ludwig voreingenommen gewesen sein; hatten sie sich doch schon als Kinder, auf der Flucht vor den Franzosen, zusammengefunden. Zudem war M. von hoher und edler Gestalt, mit einem Ausdruck von Würde [706] und Kraft im Antlitz, entschieden in Wort und That. Ueberraschend ist mir darum, wenn unser obiger Gewährsmann weiterhin berichtet, daß M., der „im zwangslosen Gespräche lebendig, klar und schlagfertig sich zu geben wußte“, in litterarischer Arbeit mit der Form der Darstellung zu kämpfen hatte und gar der Rednergabe ganz entbehrt habe. Der Eindruck, den Maurer’s Schreibweise auf denjenigen macht, der ihn kannte, ist der als ob er ihn reden höre; so verläuft sie natürlich und behäbig. Einen Namen als Redner dagegen hat er sich allerdings nicht erworben, wiewol ihm der Reichsrath dazu die Gelegenheit bot. – Maurer’s Haus, seit 1846 in der oberen Gartenstraße, inmitten eines Parkes und der architektonischen Perspective auf Staatsbibliothek und Ludwigskirche – war eine Stätte nicht blos unablässigen, ausnahmslos mit dem frühen Morgen beginnenden Studiums seines Besitzers, sondern auch der Anregung, Bildung und Freude für Viele. Um nur der letzten Zeit zu gedenken, so sind die Donnerstagsabende, an denen Andreas Schmeller bibliothekarische Funde ernsten und scherzhaften Inhalts mittheilte, unvergessen und unersetzt. – Vor Allem in seinen zwei Kindern pflanzte sich die Weise des Vaters fort. Wer, der sie kannte, erinnert sich nicht mit Verehrung der Tochter, welche mit einer an Schüchternheit grenzenden Bescheidenheit den klarsten Geist, männlichen Charakter, eine kunstfertige Hand und weibliches Gemüth verband. Sie verblieb an der Seite des nicht wieder verheiratheten Vaters, bis dieser, hochbetagt und erst von den Achtzigern gebeugt († Christi Himmelfahrt 1872) verstarb. Die Tochter überlebte den Vater, den Werken christlicher Barmherzigkeit ihre Tage und ihre Mittel opfernd, nur wenige Jahre. Von dem Sohne Konrad M. brauchen wir nichts zu sagen, außer daß der Vater noch in anderer als der gewöhnlichen Weise und weit über das gewöhnliche Maß für des Sohnes classische Bildung gesorgt hat; Charakter und den Zug in das germanische Alterthum hat er als Erbgut; nur daß er dieses im skandinavischen Norden aufsucht und fast ausschließlich ihm seine Rechts-, Sprachen- und Geschichtskunde zuwendet, ist seine Besonderheit. In dem Sohne hat aber jeweilen Einer, der keine gleich sichere Vorschule, keine gleich bildsame Umgebung, keine gleich bewußte Festigkeit des Wesens mit sich brachte – ohne Ansehen von Geburt und Stand – noch in jungen Jahren seinen Freund, eine Stütze im Leben, und sein Vorbild im Denken und Handeln gefunden und dankt dem Geschicke, das dieses Geschlecht in die Isarstadt verpflanzt hat.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. gemeint ist sein Sohn Konrad Heinrich von Maurer (1823–1902); bayerischer Rechtshistoriker, Philologe und Nordist