Bürgerliches Gesetzbuch
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(Nr. 2321.) Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
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