Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen
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(Nr. 1838.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 57). Vom 22. Dezember 1888.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) hat der Bundesrath beschlossen, daß die nachstehend verzeichneten, zur Ausführung der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen in Elsaß-Lothringen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Gewerbeordnung Anwendung finden sollen:
- I. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23.April 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 303.
- II. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 304.
- III. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 362.
- IV. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1881, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 275 und vom 12. März 1883, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 63. [302]
- V. Die auf Grund der Bestimmungen in den §§. 44 Absatz 2, 56d, 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Gold- und Silberwaarenfabrikanten, den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen und die Formulare für Wandergewerbescheine – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 305.
- VI. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 – Reichs-Gesetzbl. S. 49 – erlassenen Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1884, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 195.
- VII. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 24.
- VIII. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des §. 139a Absatz 1 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. April 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 69.
- IX. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des §. 139a Absatz 1 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 172.
- X. Die auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung beschlossene Aufnahme der Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie der Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanstalten in das Verzeichniß der genehmigungspflichtigen Gewerbeanlagen – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 218.
- XI. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassene Bestimmung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 219.
- Berlin, den 22. Dezember 1888.