Gesetz, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern

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Titel: Gesetz, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 14, Seite 49–50
Fassung vom: 13. Mai 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Mai 1884
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(Nr. 1541.) Gesetz, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern. Vom 13. Mai 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor darf nur in Anlagen stattfinden, welche ausschließlich für die Herstellung von Zündhölzern benutzt werden. [50]

§. 2.

In Räumen, in welchen
a) das Zubereiten der Zündmasse,
b) das Betunken der Hölzer,
c) das Trocknen der betunkten Hölzer
erfolgt, darf jugendlichen Arbeitern (§. 136 der Gewerbeordnung), in Räumen, welche
d) zu dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten Verpackung dienen,
darf Kindern (§. 135 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung) der Aufenthalt nicht gestattet werden.

§. 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 1 werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Neben der Strafe ist auf Einziehung der in dem gesetzwidrigen Betriebe benutzten beweglichen Gegenstände und der hergestellten Zündhölzer zu erkennen.

§. 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 2 werden mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung auferlegten Geldstrafen fließen der im §. 116 der Gewerbeordnung bezeichneten Kasse zu.

§. 5.

Auf die zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes bestehenden Betriebe finden die Bestimmungen desselben erst nach Ablauf von zwei Jahren Anwendung.

§. 6.

Der Nr. 5e des Zolltarifs zu dem Gesetze vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets etc. (Reichs-Gesetzbl. S. 207), ist folgende Bestimmung beizufügen:
„Anmerkung zu e:
Zündhölzer und Zündkerzchen 10 Mark für 100 Kilogramm.“
Dieser Zollsatz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.