Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 27, Seite 209–212
Fassung vom: 8. Juli 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juli 1893
Inkrafttreten:
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(Nr. 2114.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor. Vom 8. Juli 1893.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) hat der Bundesrath auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung folgende

Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen

erlassen:

§. 1.

Für jede der nachfolgend bezeichneten Verrichtungen:
a) das Zubereiten der Zündmasse,
b) das Betunken der Hölzer,
c) das Trocknen der betunkten Hölzer,
d) das Abfüllen der Hölzer und ihre erste Verpackung,
müssen besondere Räume vorhanden sein.
Diese Räume dürfen nur unter einander, nicht aber mit anderen Arbeitsräumen oder mit Wohn- und Geschäftsräumen in unmittelbarer Verbindung stehen. Es ist indessen eine unmittelbare Verbindung des für das Betunken der Hölzer bestimmten Raumes mit dem Einlegeraum, sowie des für das Abfüllen und die erste Verpackung der Hölzer bestimmten Raumes mit den Lagerräumen für fertige Waare gestattet. In jedem der bezeichneten Räume dürfen ausschließlich diejenigen Arbeiten vorgenommen werden, für welche derselbe bestimmt ist; jedoch ist es erlaubt, in den zum Betunken der Hölzer bestimmten Räumen (b) auch das Schwefeln und Paraffiniren der Hölzer vorzunehmen.

§. 2.

Die Räume, in welchen die im §. 1 unter a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen mindestens fünf Meter hoch, die Räume unter b und d feuersicher abgedeckt, die Trockenräume (c) in ihrem ganzen Umfange feuersicher hergestellt sein. Die Wände der Räume, in welchen die unter a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen mit einem Anstrich von Kalkmilch versehen sein, welcher mindestens einmal halbjährlich zu erneuern ist, nachdem der frühere Anstrich gut abgerieben ist.

§. 3.

Die Räume, in welchen Zündmasse bereitet wird, müssen so eingerichtet sein, daß ein beständiger Luftwechsel stattfindet, welcher ausreicht, um entstehende Phosphordämpfe sofort abzuführen. [210]
Die Bereitung der Zündmasse darf nur in luftdicht geschlossenen Gefäßen stattfinden, deren Füllöffnung so einzurichten ist, daß sie zugleich als Sicherheitsventil wirkt.
Gefäße, in welchen Zündmasse enthalten ist, müssen stets gut bedeckt gehalten werden.

§. 4.

Das Betunken der Hölzer muß mittelst solcher Vorrichtungen geschehen, welche das Eindringen der Phosphordämpfe in die Arbeitsräume ausschließen.
Wird erwärmte Tunkmasse verwendet, so dürfen zum Betunken nur Vorrichtungen benutzt werden, welche für diesen Zweck von der höheren Verwaltungsbehörde besonders genehmigt sind.

§. 5.

Die Räume, in welche betunkte Hölzer zum Trocknen gebracht werden, müssen ausreichend ventilirt sein.
In künstlich erwärmten Trockenräumen darf die Temperatur fünfunddreißig Grad Celsius nicht übersteigen. In jedem Trockenraum ist ein Thermometer anzubringen, an welchem durch eine in die Augen fallende, von außen wahrnehmbare Marke der höchste zulässige Temperaturgrad bezeichnet ist.
Das Beschicken und Entleeren der Räume darf, sofern dazu das Betreten der letzteren erforderlich ist, nur stattfinden, wenn vorher mindestens eine halbe Stunde lang durch Oeffnen der Thüren und Fenster oder durch besondere Ventilationsvorrichtungen ein völliger Luftwechsel hergestellt ist.

§. 6.

Die Abfüllräume, und sofern die erste Verpackung der Hölzer in besonderen Räumen erfolgt, auch diese, müssen so bemessen sein, daß für jeden der darin beschäftigten Arbeiter ein Luftraum von mindestens zehn Kubikmeter vorhanden ist. Die gedachten Räume müssen mit Fenstern, welche geöffnet werden können, und mit ausreichend wirkenden Ventilationseinrichtungen versehen sein.

§. 7.

Die im §. 1 unter a, b, d bezeichneten Räume müssen täglich nach Beendigung der Arbeit gereinigt werden. Die dabei zu sammelnden Abfälle sind sofort nach beendigter Reinigung der Räume zu verbrennen.

§. 8.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter, welche in den im §. 1 a bis d bezeichneten Räumen beschäftigt sind, einen besonderen Oberanzug oder eine auch den Oberkörper deckende Schürze tragen, und daß dieselben diese Kleidungsstücke jedesmal beim Verlassen der Arbeitsräume in einem besonderen, getrennt von den letzteren herzurichtenden Raum ablegen und zurücklassen. In [211] diesem Raum müssen abgesonderte Behälter zum Aufhängen der Arbeitsanzüge und der gewöhnlichen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, vorhanden sein.

§. 9.

Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Nahrungmittel in die Arbeitsräume mitbringen oder in denselben verzehren. Er hat dafür zu sorgen, daß das Einnehmen der Mahlzeiten nur in Räumen geschieht, welche von den Arbeitsräumen, sowie von den An- und Auskleideräumen vollständig getrennt sind. Auch müssen außerhalb der Arbeitsräume Vorrichtungen zum Erwärmen der Speisen vorhanden sein.

§. 10.

Außerhalb der Arbeitsräume, aber in unmittelbarer Nähe derselben, müssen für die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter ausreichende Wascheinrichtungen angebracht und Gefäße zum Zweck des Mundausspülens in genügender Anzahl aufgestellt sein.

§. 11.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor dem Einnehmen der Mahlzeiten, sowie vor dem Verlassen der Fabrik sich die Hände gründlich reinigen, den Mund mit Wasser ausspülen und die während der Arbeit benutzten Oberkleider oder Schürzen ablegen.

§. 12.

Der Arbeitgeber darf in den im §. 1 unter a bis d bezeichneten Räumen nur Personen zur Beschäftigung zulassen, welche eine Bescheinigung eines approbirten Arztes darüber beibringen, daß sie nicht an der Phosphornekrose leiden und vermöge ihrer Körperbeschaffenheit der Gefahr, von dieser Krankheit befallen zu werden, nicht in besonderem Maße ausgesetzt sind.
Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.

§. 13.

Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der von ihm beschäftigten Arbeiter einem, dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, welcher vierteljährlich mindestens einmal eine Untersuchung der Arbeiter vorzunehmen und den Arbeitgeber von jedem ermittelten Falle einer Erkrankung an Phosphornekrose in Kenntniß zu setzen hat.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von jeder unter den Arbeitern vorkommenden Erkrankung an Phosphornekrose, sobald er durch den Fabrikarzt oder auf andere Weise davon Kenntniß erhält, dem Aufsichtsbeamten schriftliche [212] Anzeige zu erstatten. Er darf an der Phosphornekrose erkrankte Arbeiter nicht ferner in den im §. 1 a bis d bezeichneten Räumen beschäftigen.

§. 14.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Verbleib der Arbeiter ein Buch zu führen, welches Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, sowie den Tag des Ein- und Austritts jedes Arbeiters enthalten muß. In dieses Kontrolbuch hat der Fabrikarzt das Ergebniß seiner Untersuchungen und den Tag der letzteren einzutragen. Dasselbe ist dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.

§. 15.

In jedem Arbeitsraum muß eine Abschrift oder ein Abdruck des §. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1884 und der §§. 1 bis 14 dieser Vorschriften, sowie eine Anweisung für die in dem betreffenden Raum beschäftigten Arbeiter an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. Ein Exemplar dieser Anweisung ist jedem Arbeiter, welcher in den im §. 1 unter a bis d bezeichneten Räumen beschäftigt werden soll, einzuhändigen.

§. 16.

Neue Anlagen, in welchen Zündhölzer unter Verwendung von weißem Phosphor angefertigt werden sollen, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Errichtung dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) angezeigt worden ist. Der Letztere hat nach Empfang dieser Anzeige schleunigst durch persönliche Revision festzustellen, ob die Einrichtung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht.

§. 17.

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen §. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1884 und gegen die §§. 1 bis 16 dieser Vorschriften kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebes bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes anordnen.

§. 18.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1884 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 195) verkündeten Vorschriften.
Die auf Grund des §. 18 Absatz 2 daselbst durch den Bundesrath zugelassenen Ausnahmen von den Vorschriften des §. 1 und des §. 2 Satz 1 bleiben bis zu ihrem etwaigen Widerruf aufrecht erhalten.
Berlin, den 8. Juli 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.