Conföderations-Acte der rheinischen Bundes-Staaten vom 12. Juli 1806

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Titel: Conföderations-Acte der rheinischen Bundes-Staaten vom 12. Juli 1806
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aus: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858
Herausgeber: G. M. Kletke
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Entstehungsdatum: 12. Juni 1806
Erscheinungsdatum: 1860
Verlag: Friedrich Pustet
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[177] Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten vom 12. Juli 1806.[WS 1]

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien von einer, und von der andern Seite Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Württemberg, Seine kurfürstliche Gnaden der Erzkanzler, Seine kurfürstliche Durchlaucht von Baden, Seine kaiserliche Hoheit der Herzog von Berg und Cleve, Ihre Durchlauchten der Landgraf von Hessen-Darmstadt, die Fürsten von Nassau-Usingen und von Nassau-Weilburg, von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, von Salm-Salm und Salm-Kyburg, von Ysenburg-Birstein, der Herzog von Ahremberg, der Fürst von Lichtenstein und der Graf von der Leyen, entschlossen durch eine angemessene Uebereinkunft den äußeren und innern Frieden Süddeutschlands zu sichern, für welchen nach der alten und der neuesten Erfahrung die deutsche Konstitution keine Garantie mehr gewähren konnte, hatten zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien: den Herrn Karl Moriz Talleyrand, Fürsten und Herzog von Benevent, Allerhöchst ihren Oberstkämmerer und Minister der auswärtigen Verhältnisse, Großkreuz der Ehrenlegion, Ritter des preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens und des heiligen Hubertus-Ordens.

Seine Majestät der König von Bayern: den Herrn Anton von Cetto, Allerhöchst ihren wirklichen geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien und Ritter des Löwenordens.

Seine Majestät der König von Württemberg: den Herrn Grafen von Winzingerode, Allerhöchst ihren Staats-, Konferenz- und Kabinets-Minister, Ritter des großen Ordens, Kommenthur des Johanniter-Ordens und Ritter des weißen Adlers.

Seine kurfürstlichen Gnaden, der Kurfürst Erzkanzler des deutschen Reichs: den Herrn Karl Grafen von Beust, Höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien, Ritter des goldenen Löwen-Ordens.

Seine kurfürstliche Durchlaucht von Baden: den Herrn Sigismund Karl Johann Freiherrn von Reizenstein, Höchstihren Kabinets-Minister, Großkreuz des Ordens de la Fidelité.

Seine kaiserliche Hoheit der Prinz Joachim Herzog von Berg und Cleve: den Herrn Maximilian Freiherrn von Scholl.

Seine Durchlaucht der Landgraf von Hessen-Darmstadt: den Herrn August Freiherrn v. Pappenheim, Höchstdero bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien.

[178] Ihre Durchlauchten die Fürsten von Nassau-Usingen und von Nassau-Weilburg: den Herrn Johann Ernst Freiherrn von Gagern, Höchstihren Minister.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen: Herrn Franz Xaver von Fischler.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg: denselben Herrn Franz Xaver von Fischler.

Seine Durchlaucht der Fürst von Ysenburg-Birstein: den Herrn von Greuhm, Höchstihren Präsidenten und Bevollmächtigten.

Seine Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: den Herrn Dürant St. André.

Der Graf von der Leyen: den Herrn Durant St. André.

welche nach wechselseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Die Staaten Ihrer Majestäten der Könige von Baiern und Württemberg, Ihrer Durchlauchten der Kurfürsten Erzkanzler und von Baden, des Herzogs von Berg und Cleve, des Landgrafen von Hessen-Darmstadt, der Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, von Salm-Salm und Salm-Kyburg, des Fürsten von Ysenburg-Birstein, des Herzogs von Ahremberg, des Fürsten von Lichtenstein und des Grafen von der Leyen werden auf ewig von dem Territorium des deutschen Reiches getrennt, und unter sich durch eine besondere Konföderation unter dem Namen: „Rheinische Bundesstaaten“ vereinigt.

Art. 2. Jedes deutsche Reichsgesetz, welches Ihre Majestäten und Durchlauchten die Könige, Fürsten und den Grafen, die in dem vorhergehenden Artikel benannt sind, Ihre Unterthanen, Staaten oder Theile derselben bisher betraf, oder verband, soll künftig in Hinsicht Ihrer Majestäten und Durchlauchten und des gedachten Grafen, Ihrer Unterthanen und respective Staaten, null und nichtig und von keiner Wirkung sein. Hievon sind jedoch ausgenommen die Rechte, welche die Gläubiger und Pensionisten durch den Receß von 1803 erlangt haben, desgleichen die Verfügungen des 39. Artikels dieses Receßes in Betreff der Rheinschiffahrt-Octroi, welche noch ferner nach ihrem ganzen Inhalte sollen in Vollzug gesetzt werden.

Art. 3. Jeder der konföderirten Könige und Fürsten wird auf jene seiner Titel, welche irgend einen Bezug auf das deutsche Reich ausdrücken, Verzicht leisten und vom ersten des nächsten Monats August dem Reichstage seine Trennung von dem deutschen Reiche anzeigen lassen.

Art. 4. Seine kurfürstliche Gnaden der Erzkanzler nimmt den Titel eines Fürsten Primas und Altesse Eminentissime an. Der Titel: Fürst [179] Primas ist aber mit keinem Vorzuge verbunden, welcher der vollen Sonveränetät, welche jeder der Konföderirten zu genießen hat, entgegen wäre.

Art. 5. Ihre Durchlauchten der Kurfürst von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nahmen den Titel: Großherzoge an; sie genießen die der königlichen Würde anklebenden Rechte, Ehren und Vorzüge. Ihr Rang und Ihr Vorgangsrecht unter sich ist und bleibt nach der Ordnung bestimmt, nach welcher sie im gegenwärtigen Artikel benannt sind. Das Haupt des Hauses Nassau nimmt den Titel eines Herzogs und der Graf von der Leyen den Titel eines Fürsten an.

Art. 6. Die gemeinschaftlichen Interessen der verbündeten Staaten werden auf einem Bundestage verhandelt, dessen Sitz Frankfurt ist, und der sich in zwei Kollegien theilt, nämlich das Kollegium der Könige und das Kollegium der Fürsten.

Art. 7. Die Fürsten müssen nothwendig von jeder der Konföderation fremden Macht unabhängig sein, und können daher keine Dienste irgend einer Art anderswo annehmen, als in den verbündeten, oder mit der Konföderation alliirten Staaten. Diejenigen, welche bereits in den Diensten einer andern Macht sich befinden, und darin verbleiben wollen, sind verpflichtet, ihr Fürstenthum einem ihrer Kinder zu überlassen.

Art. 8. Auf den Fall, wenn einer der genannten Fürsten seine Souveränetät im Ganzen oder teilweise veräußern wollte, kann er es nur zu Gunsten eines der konföderirten Staaten thun.

Art. 9. Alle Streitigkeiten, welche sich unter den konföderirten Staaten ergeben, werden auf dem Bundestage zu Frankfurt entschieden.

Art. 10. Präsident der Bundes-Versammlung ist Seine Hoheit der Fürst Primas, und wenn eines von den zwei Kollegien allein sich über eine Angelegenheit zu berahtschlagen hat, so hat Seine Hoheit bei dem königlichen und der Herzog von Nassau bei dem fürstlichen Collegium den Vorsitz.

Art. 11. Der Zeitpunkt, an welchem entweder der Bundestag, oder ein Collegium insbesondere sich zu versammeln hat, die Zusammenberufungsart, die Gegenstände, welche ihren Berathschlagungen zu unterwerfen, die Art und Weise, wie die Beschlüsse zu fassen und zum Vollzuge zu bringen sind, werden durch ein Fundamentalgesetz bestimmt, welches durch Seine Hoheit den Fürsten Primas binnen Einem Monate nach der zu Regensburg geschehenen Notification in Vorschlag zu bringen und von den konföderirten Staaten zu genehmigen ist. Eben dieses Fundamentalgesetz wird den Rang der Mitglieder des fürstlichen Kollegiums bestimmt festsetzen.

Art. 12. Seine Majestät der Kaiser der Franzosen wird zum Protektor des Bundes reklamirt, und ernennt in dieser Eigenschaft beim Absterben eines Fürsten Primas dessen Nachfolger.

[180] Art. 13. Seine Majestät der König von Bayern tritt an Seine Majestät den König von Württemberg die Herrschaft Wiesensteig ab, und verzichtet auf die Rechte, welche Allerhöchstderselbe in Ansehung der Markgrafschaft Burgau auf die Abtei Wiblingen haben, oder ansprechen könnte.

Art. 14. Seine Majestät der König von Württemberg überläßt Seiner Durchlaucht dem Großherzog von Baden die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen und Villingen mit demjenigen Theile des Gebiets dieser letztern, welcher auf der rechten Seite der Brigach liegt, desgleichen die Stadt Tuttlingen mit den auf dem rechten Donau-Ufer liegenden Zugehörden des Amtes dieses Namens.

Art. 15. Seine Durchlaucht der Großherzog von Baden tritt an Seine Majestät den König von Württemberg die Stadt und das Gebiet von Biberach mit ihren Zugehörden ab.

Art. 16. Seine Durchlaucht der Herzog von Nassau überläßt an Seine kaiserliche Hoheit den Großherzog von Berg und Cleve die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem Bezirke, die Stadt und das Amt Königswinter und das Amt Villich.

Art. 17. Seine Majestät der König von Bayern vereinigt mit seinen Staaten, und nimmt in Besitz mit allen Eigenthums- und Souveränetäts-Rechten die Stadt Nürnberg mit deren Gebieten so wie auch die deutschen Ordens-Kommenden Rohr und Waldstetten.

Art. 18. Seine Majestät der König von Württemberg vereinigt mit seinen Staaten als Souverän und eigenthümlich: die Herrschaft Wiesensteig, die Stadt Biberach, ihr Gebiet und Dependenzen, in Folge der ihm von Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Durchlaucht dem Großherzoge von Baden gemachten Abtretungen: die Stadt Waldsee, die Grafschaft Schelklingen und die Kommenden Kapfenberg oder Lauchheim und Alschhausen, mit Ausnahme der Herrschaft Achberg und Hohenfels, endlich die Abtei Villingen.

Art. 19. Seine Durchlaucht der Großherzog von Baden verbindet mit seinen Staaten, und nimmt in Besitz mit allen Hoheits- und Eigenthums-Rechten die Grafschaft Bondorf, die Städte Villingen, Breunlingen und Tuttlingen, die Bezirkstheile und Dependenzen derselben, wie sie im Artikel 14 namhaft gemacht, und von Seiner Majestät dem König von Württemberg abgetreten worden sind. Höchstderselbe nimmt als Eigenthum in Besitz: das Fürstenthum Hintersheim und alle jene Zugehörden, welche gegenwärtigem Vertrage gemäß in den Besitzungen Seiner Durchlaucht liegen. Desgleichen wird Höchstderselbe die deutschen Ordens-Kommenden Beuggen und Freyburg als vollkommenes Eigenthum besitzen.

Art. 20. Seine kaiserliche Hoheit der Großherzog von Berg soll mit vollem Eigenthum und Sonveränetät besitzen: die Stadt Deutz mit [181] ihrem Gebiete, die Stadt und das Amt Königswinter, das Amt Villich, gemäß der von Seiner Durchlaucht dem Herzog von Nassau gemachten Abtretung.

Art. 21. Seine Durchlaucht der Großherzog von Hessen-Darmstadt vereinigt mit seinen Staaten die Burggrafschaft Friedberg, und zwar so lange, als der gegenwärtige Burggraf lebt, mit der Souveränetät allein: nach dem Absterben des Burggrafen aber zugleich auch mit vollem Eigenthum.

Art. 22. Seine Hoheit der Fürst Primas verbindet mit seinen Staaten, und wird mit voller Souveränetät und Eigenthum die Stadt Frankfurt und ihr Gebiet besitzen.

Art. 23. Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erhält mit voller Souveränetät und Eigenthum die Herrschaften Achberg und Hohenfels, welche zur Kommende Alschhausen gehören, und die Klöster Klosterwald und Habsthal; desgleichen die Souveränetät über die ritterschaftlichen Besitzungen, welche innerhalb seiner gegenwärtigen Besitzungen und jener Gebiete nördlich der Donau liegen, über welche sich in der Folge dieses Traktats seine Souveränetät erstrecken soll, namentlich die Herrschaften Gemmerdingen und Hettingen.

Art. 24. Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Württemberg, Ihre Durchlauchten die Großherzoge von Baden, Berg und Hessen-Darmstadt, Seine Hoheit der Fürst Primas, und Ihre Durchlauchten der Herzog und der Fürst von Nassau, die Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Kyburg und Ysenburg-Birstein und der Herzog von Ahremberg haben alle Souveränetätsrechte auszuüben und zwar

Seine Majestät der König von Bayern: über das Fürstenthum Schwarzenberg, die Grafschaft Kastell, die Herrschaften Speckfeld und Wiesentheid, die Dependenzen des Fürstenthums Hohenlohe, welche in der Markgrafschaft Ansbach und im Gebiete von Rothenburg liegen, namentlich das Oberamt Schillingsfürst und Kirchberg, die Grafschaft Sternstein, die Fürstenthümer Oettingen, die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis nördlich des Fürstenthums Neuburg, die Grafschaft Edelstetten, die Besitzungen des Fürsten und der Grafen Fugger, das Burggrafenthum Winterrieden, und endlich die Herrschaften Buxheim und Tannhausen, so wie über die Totalität der Heerstraße von Memmingen nach Lindau.

Seine Majestät der König von Württemberg: über die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Truchseß Waldburg, die Grafschaften Brindt, Egloffs, Gutenzell, Heppbach, Ißny, Königseck-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried und Weissenau, die Herrschaften Mirtingen und Sulmingen, Neu-Ravensberg, Tannheim, Werlhausen und Weingarten, mit Ausnahme der Herrschaft Hagenau, die Besitzungen des [182] Fürsten von Thurn und Taxis, mit Ausnahme der an der Nordseite des Fürstenthums Neuburg liegenden, dann der Herrschaft Straßberg und des Amtes Ostrach, die Herrschaften Gundelfingen und Neufra, die Theile der Grafschaft Limburg-Gaildorf, welche Seine Majestät nicht besitzen, alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe mit der im vorhergehenden Paragraphe gemachten Ausnahme, und endlich den Theil des ehemaligen Mainzischen auf der linken Seite der Jaxt liegenden Amtes Krautheim.

Seine Durchlaucht der Großherzog von Baden: über das Fürstenthum Fürstenberg, mit Ausnahme der Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jungenau und des auf der linken Seite der Donau gelegenen Theils des Amtes Möskirch, die Herrschaft Hagenau, die Grafschaft Thengen, die Landgrafschaft Klettgau, die Aemter Neidenau und Billigheim, das Fürstenthum Leiningen, die auf der linken Seite des Mains liegenden Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, mit Ausnahme der Grafschaft Löwenstein, des dem Grafen von Löwenstein zugehörigen Theils von Limburg-Gaildorf und der Herrschaften Heubach, Breuberg und Habizheim, und endlich die Besitzungen des Fürsten von Salm-Reiferscheid-Krautheim am nördlichen Ufer der Jaxt.

Seine kaiserliche Hoheit der Großherzog von Berg: über die Herrschaften Limburg-Styrum, Brück, Hardenberg, Gimborn und Neustadt, Wildenberg, die Grafschaften Homburg, Bentheim, Steinfurt, Horstmar, die Besitzungen des Herzogs von Looz, die Grafschaften Siegen, Dillenburg (die Aemter Wehrheim und Burbach ausgenommen), Hadamar, die Herrschaften Westerburg, Schadeck und Beilstein, dann den Theil der Herrschaft Runkel, welcher eigentlich so genannt wird, und an dem rechten Lahnufer liegt, desgleichen zur Kommunikation zwischen dem Herzogthum Cleve und den obengenannten gegen Norden liegenden Besitzungen erhält Seine kaiserliche Hoheit den Gebrauch einer Straße durch die Staaten des Fürsten von Salm.

Seine Durchlaucht der Großherzog von Darmstadt: über die Herrschaften Breuberg und Heubach, über die Herrschaft oder das Amt Habizheim, die Grafschaft Erbach, die Herrschaft Ilbenstadt, den von dem Fürsten von Stollberg-Gedern besessenen Theil der Grafschaft Königsstein, die in den Staaten Seiner Durchlaucht eingeschlossenen oder daranstossenden Besitzungen der Freiherrn von Riedesel, namentlich die Gerichte Lauterbach, Stockhausen, Mons und Freyenstein, über die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Solms in der Wetterau, mit Ausnahme der Aemter Hohensolms, Braunfels und Greifenstein, endlich über die Grafschaften Wittgenstein und Berleburg, und über das Amt Hessen-Homburg, welches die davon benannte appanagirte Linie des Hauses Hessen-Darmstadt besitzt.

[183] Seine Hoheit der Fürst Primas: über die Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, welche auf der rechten Seite der Maas liegen, und über die Grafschaft Rieneck.

Ihre Durchlauchten der Herzog von Nassau-Usingen und der Fürst von Nassau-Weilburg: über die Aemter Dierdorf, Altenwied, Neuenburg, den Theil der Grafschaft Nieder-Ysenburg, der dem Fürsten von Wied-Runkel zugehört, die Grafschaften Wied, Neuwied und Holzapfel, die Herrschaft Schaumburg, die Grafschaft Deuz und ihre Dependenzen, über den Theil des Dorfes Münzfelden, der dem Fürsten von Nassau-Fuld zugehört, über das Amt Wehrheim und Burbach, über den Theil der Herrschaft Runkel auf der linken Seite der Lahn gelegen, über das Rittergut Gransberg, und über die Aemter Hohensolms-Braunfels und Greifenstein.

Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen: über die Herrschaften Trochtelfingen, Jungnau, Straßberg; über das Amt Ostrach und den Theil der Herrschaft Möskirch am linken Ufer der Donau.

Seine Durchlaucht der Fürst von Salm-Kyburg: über die Herrschaft Gehmen.

Seine Durchlaucht der Fürst von Ysenburg-Birstein: über die Besitzungen der Grafen von Ysenburg-Büdingen, Wächtersbach und Meerholz, ohne daß die appanagirten Grafen seiner Linie sich auf diese Stipulation berufen können, um daraus Ansprüche gegen ihn zu begründen.

Und Seine Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: über die Grafschaft Dülmen.

Art. 25. Ein jeder der konföderirten Könige und Fürsten soll die in seinen Besitzungen inklavirten ritterschaftlichen Güter mit voller Souveränetät besitzen. Die zwischen zwei konföderirten Staaten gelegenen Rittergüter sollen in Absicht auf die Souveränetät zwischen diesen Staaten, in so gleiche Theile als möglich getheilt werden, jedoch dergestalt, daß weder eine Zerstückelung noch Gebiets-Vermischung daraus entstehe.

Art. 26. Die Rechte der Souveränetät bestehen in der Gesetzgebung, in der hohen Jurisdiction, in der hohen Polizei, in der militärischen Konskription oder Rekrutirung und in dem Rechte der Auflagen.

Art. 27. Ein jeder der jetzt regierenden Fürsten oder Grafen behält als Patrimonial- oder Privateigenthum alle Domainen, die er gegenwärtig besitzt, ohne Ausnahme; ebenso alle Herrschafts- und Feudalrechte, welche nicht wesentlich mit der Souveränetät verknüpft sind, namentlich die Rechte der mittlern und niedern Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit, die Forstjurisdiction und Polizei, das Jagd- und Fischerei-Recht, die Berg- und Hammerwerke, die Zehenten, die Feudalgefälle, Patronats-Rechte und andere ähnliche, so wie die auf diesen Domainen und Gerechtsamen [184] entspringenden Einkünfte. In Betreff der Auflagen sollen ihre Domainen und Güter mit den Gütern und Domainen derjenigen Fürsten gleichgestellt werden, unter deren Souveränetät sie, zufolge gegenwärtigen Traktats, kommen; oder wenn kein Prinz dieses Hauses Immobilien besäße, so sollen sie den Domainen und Gütern der am meisten privilegirten Klasse gleichgehalten werden. Diese Domainen und Rechte können an keinen der Konföderation fremden Souverain verkauft oder auf andere Art veräußert werden, wenn sie nicht zuvor dem Fürsten, unter dessen Souveränetät sie stehen, angeboten worden sind.

Art. 28. In Kriminalsachen genießen die jetzt regierenden Fürsten und Grafen, und ihre Nachfolger das Austrägalrecht, d. i. von ihnen Ebenbürtigen gerichtet zu werden, und in keinem Falle kann die Konfiskation ihrer Güter angesprochen werden oder Statt haben. Allein die Einkünfte können während der Lebenszeit des Verurtheilten sequestrirt werden.

Art. 29. Die konföderirten Staaten tragen zur Bezahlung der jetzigen Kreisschulden nicht allein in Hinsicht ihrer vorigen Besitzungen bei, sondern auch wegen jener Gebiete, die ihrer respectiven Souveränetät durch diesen Vertrag unterworfen werden. Die Schulden des schwäbischen Kreises fallen Ihren Majestäten den Königen von Bayern und Württemberg, dann Ihren Durchlauchten dem Großherzoge von Baden, dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, - von Lichtenstein und von der Leyen, zur Last, und werden unter dieselben nach Maßgabe ihrer künftigen Besitzungen in Schwaben getheilt.

Art. 30. Die besondern Schulden eines jeden Fürstentums, Grafschaft oder Herrschaft, welche unter die Souveränetät eines der konföderirten Staaten kommen, sollen zwischen dem genannten Staate und den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen nach Verhältniß der Einkünfte getheilt werden, welche gedachter Staat erwirbt, und denjenigen, welche die Fürsten und Grafen nach obigen Stipulationen zu behalten haben.

Art. 31. Es bleibt den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen und ihren Erben frei, ihren Wohnsitz zu wählen, wo sie wollen, wenn sie sich in den Staaten eines Mitgliedes oder Alliirten der rheinischen Konföderation oder in einem ihrer souveränen Besitzungen außer dem Districte der genannten Konföderation aufhalten, wo sie ihre Einkünfte oder Kapitalien beziehen können, ohne deshalb irgend einem Zwange oder einer Abgabe unterworfen zu sein.

Art. 32. Die bei der öffentlichen Verwaltung der Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften angestellten Individuen, welche Kraft des gegenwärtigen Traktats unter die Souveränetät eines der konföderirten Staaten kommen sollen, und deren Beibehaltung in ihrem Dienste der Souverän nicht für dienlich hält, werden eine Pension genießen,. die derjenigen gleich [185] sein wird, welche die Gesetze oder Verordnungen des Staates den Staatsdienern vom nämlichen Grade bewilligen.

Art. 33. Die Mitglieder der militärischen oder religiösen Orden, welche zufolge des gegenwärtigen Traktats entsetzt oder säcularisirt werden könnten, erhalten eine lebenslängliche und jährliche Pension, welche ihren bisherigen Einkünften, ihrer Würde und ihrem Alter angemessen, und auf die Güter, woran sie die Nutznießung hatten hypothezirt ist.

Art. 34. Die Könige, Großherzoge, Herzoge und konföderirten Fürsten entsagen, jeder für sich, seine Erben und Nachfolger, jedem jetzt bestehenden Rechte, welches sie haben oder in Anspruch nehmen könnten über die Besitzungen anderer konföderirten Mitstände, so wie sie sind, und so wie sie zufolge dieses Traktats sein sollen. Die eventuellen Rechte der Nachfolge bleiben allein vorbehalten; doch nur für den Fall, wenn ein Haus oder eine Linie erlöschen sollte, welche dermalen die Gebiete, Dommainen und Güter, über welche die obgedachten Rechte sich erstrecken können, als Souverän besitzt, oder Kraft des gegenwärtigen Traktats besitzen soll.

Art. 35. Zwischen dem Kaiser der Franzosen und den Staaten des rheinischen Bundes, insgesammt und einzeln genommen, soll eine Allianz Statt haben, kraft welcher jeder Kontinental-Krieg, welchen einer der kontrahirenden Theile zu führen hätte, für alle Andern zur gemeinen Sache wird.

Art. 36. Im Falle eine dieser Allianz fremde und benachbarte Macht sich bewaffnet, sollen die hohen kontrahirenden Mächte ebenfalls auf die Anforderung, welche der Minister eines konföderirten Staates desfalls zu Frankfurt machen wird, sich bewaffnen um nicht unvorbereitet überfallen zu werden.

Da das Kontingent, welches ein jeder von den Alliirten zu stellen hat, in vier Viertel zu theilen ist, so wird der Bundestag bestimmen wie viele Viertel mobil gemacht werden sollen. Allein die Bewaffnung soll erst dann Statt haben, wenn eine diesfallsige Einladung von Seiner Majestät dem Kaiser und König an jede der alliirten Mächte erfolgt.

Art. 37. Seine Majestät der König von Bayern machen sich verbindlich, die Städte Augsburg und Lindau zu befestigen, im ersten dieser beiden Plätze ein Artillerie-Etablissement zu errichten, und jederzeit zu unterhalten; am zweiten Orte aber einen hinlänglichen Vorrath an Flinten und Munition zu haben, der als Reserve dienen soll, desgleichen in Augsburg Bäckereien anzulegen, um einen Vorrath Zwieback backen lassen zu können, damit im Falle eines Krieges der Marsch der Armeen keinen Aufenthalt leide.

Art. 38. Das von jedem der Alliirten, im Falle eines Krieges, zu stellende Kontingent ist festgesetzt, wie folgt:

[186]      Frankreich stellt 200,000 Mann von jeder Waffengattung; das Königreich Bayern 30,000 von jeder Waffengattung; das Königreich Württemberg 12,000; der Großherzog von Baden 8000; der Großherzog von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000; der Herzog und der Fürst von Nassau stellen mit den andern verbündeten Fürsten ein Kontingent von 4000 Mann.

Art. 39. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich vor, in Zukunft auch andere deutsche Fürsten und Staaten in die Konföderation aufzunehmen, wenn es dem gemeinsamen Interesse angemessen befunden wird.

Art. 40. Die Ratificationen des gegenwärtigen Traktats sollen am 25. Julius des gegenwärtigen Jahres zu München ausgewechselt werden.

Geschehen Paris den 12. Julius 1806.
Unterzeichnet:
Karl Moriz Talleyrand, Fürst von Benevent, Oberstkämmerer
Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien,
Minister der auswärtigen Verhältnisse.
Anton von Cetto.
L. Graf von Winzingerode.
Karl Graf von Beust.
Sigmund Karl Johann Freiherr von Reitzenstein.
Maximilian Freiherr von Scholl.
August Wilhelm von Pappenheim.
Johann Ernst Freiherr von Gagern.
Für die fürstlichen Häuser von Hohenzollern:
Franz Xaver von Fischler.
Für die fürstlichen Häuser von Salm:
Franz Xaver von Fischler.
Für den Fürsten von Ysenburg-Birstein:
Ludwig von Greuhm.
Für Seine Durchlaucht den Herzog von Ahremberg:
Durant-Saint-André.
Für den Grafen von der Leyen.
ArtDurant-Saint-André
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Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1807. Nr. 3. S. 47 – 134.





Anmerkungen (Wikisource)

  1. vergleiche Rheinbundakte, in der auch der allein verbindliche französische Wortlaut gegenübergestellt ist. Diverse Ortsbezeichnungen sind falsch geschrieben, eine Korrektur durch WS-Sachbearbeiter erfolgte in aller Regel nicht.