Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 147, Seite 1482
Fassung vom: 11. August 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1939
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[1482]

Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Vom 11. August 1939.

Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird verordnet:

Hinter § 118 ist folgender § 118a einzufügen:

㤠118a Befugnisse des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht[Bearbeiten]

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht hat für seinen Befehlsbereich dieselben Befugnisse wie die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile.“
Berlin, den 11. August 1939.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel