Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichskanzler-Amtes
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(Nr. 664.) Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichskanzler-Amtes. Vom 14. Juni 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Artikel.
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