Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 34, Seite 239 - 240
Fassung vom: 7. Juli 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[239]


(Nr. 2887.) Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen. Vom 7. Juli 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Vorschrift im §. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) tritt außer Kraft. Die nächste Revision der Klasseneintheilung der Orte erfolgt spätestens mit Wirkung vom 1. April 1904 ab.
Vom 1. April 1902 ab fällt in dem durch das Gesetz vom 26. Juli 1897 festgesetzten Servistarife die Servisklasse V fort. Von diesem Zeitpunkt ab werden die unter diese Servisklasse fallenden Ortschaften der Servisklasse IV eingereiht.

§. 2.[Bearbeiten]

Der §. 8 des Gesetzes, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen etc., vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) wird dahin geändert, daß vom 1. April 1902 ab bei Bemessung der Pension der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I bis IV in Anrechnung gebracht wird.
Von dem gleichen Zeitpunkt ab fällt in dem dem Gesetze vom 30. Juni 1873 beigefügten Tarife die Servisklasse V fort.
Bei der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen werden die im Etat für die Verwaltung der Eisenbahnen auf das Rechnungsjahr 1902 unter Kapitel 87 Titel 13 der fortdauernden Ausgaben ausgeworfenen Gehälter der höheren und mittleren Beamten um je dreißig Mark, diejenigen der Unterbeamten um je zehn Mark erhöht; die Zuschüsse werden um die gleichen Beträge gekürzt. Das Gehalt des Präsidenten der Generaldirektion bleibt unverändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.