Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Anfertigung der Kriegsdenkmünze aus Reichs-Fonds
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(Nr. 642.) Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs. Vom 24. Mai 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph.
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