Gesetz, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten
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(Nr. 993.) Gesetz, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. Vom 30. März 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Einziger Artikel.
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