Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 25, Seite 195 - 196
Fassung vom: 18. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1908
Inkrafttreten:
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(Nr. 3463.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 18. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 hinzu.

§ 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 7.800.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


[196]

Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1908
treten hinzu
Mark.
fallen weg
Mark.
A.Ordentlicher Etat.
Ausgabe.
Einmalige Ausgaben.
9. 1/17. IX. Reichs-Kolonialamt 147.900
Summe der einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats für sich.
Einnahme.
21. XI. Matrikularbeiträge 147.900
Summe der Einnahme des ordentlichen Etats für sich.
B.Außerordentlicher Etat.
Ausgabe.
5. 1. V. Reichs-Kolonialamt 7.800.000
Einnahme.
5. V. Von dem Schutzgebiete Togo zur Tilgung des Reichsdarlehens, 4. Rate 124.014
7. VIII. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten 7.924.014
Summe der Einnahme des außerordentlichen Etats 7.800.000
Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.