Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 51, Seite 796 - 797
Fassung vom: 24. Dezember 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Dezember 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3183.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 24. Dezember 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs; nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 5.050.000 Mark
festgestellt. [797]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


Zweiter Nachtrag zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1905
treten hinzu
Mark.
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
II. Einmalige Ausgaben.
2. 10. Aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes
Summe II. Einmalige Ausgaben 5.050.000
2. Einnahme.
2. Reichszuschuß 5.050.000
Summe der Ausgabe 5.050.000
Summe der Einnahme 5.050.000
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen 5.050.000
Neues Palais, den 24. Dezember 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.