Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 11, Seite 149 - 150
Fassung vom: 24. März 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. März 1887
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(Nr. 1709.) Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. Vom 24. März 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 50 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) tritt folgende Vorschrift:
Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise außerhalb der Ost- und Nordsee zugebrachte Dienstzeit wird, auch während des Friedens, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern ihre Dauer mindestens 6 Monate beträgt.

Artikel II.[Bearbeiten]

Als letzter Absatz des §. 50 des Militärpensionsgesetzes wird folgende Vorschrift eingestellt:
Den der Kaiserlichen Marine angehörigen Personen, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes derselben zu gehören, in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, soweit eine solche Doppelrechnung den Beamten des auswärtigen Dienstes bewilligt ist.
Der §. 56 des Militärpensionsgesetzes wird wie folgt ergänzt:
Die Vorschrift im §. 50 Absatz 3 findet auch auf die Civilbeamten der Kaiserlichen Marine Anwendung. [150]

Artikel III.[Bearbeiten]

Hinter dem ersten Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes wird folgender Zusatz eingestellt:
Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg oder durch Dienstbeschädigung auf Seereisen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig gewordenen Schiffsjungen der Kaiserlichen Marine.
Der zweite Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes erhält folgende Fassung:
Auf die vorgenannten Personen finden, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigten Lootsen, im Falle der Verwundung oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72 und 73 Anwendung.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die nach Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher dem Pensionär bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.

Artikel V.[Bearbeiten]

Das Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc., vom 30. März 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 99) wird aufgehoben.

Artikel VI.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. März 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.