Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, in Bayern
aus Wikisource, der freien Quellensammlung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[398]
|
(Nr. 738.) Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. in Bayern. Vom 24. November 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: [399] [Bearbeiten] §. 1.
[Bearbeiten] §. 2.
[Bearbeiten] §. 3.
|