Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet
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(Nr. 3468.) Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 73). Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Im § 1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) [207] sind hinter den Worten „von Lüderitzbucht nach Keetmanshoop“ die Worte „nebst einer Abzweigung von Seeheim nach Kalkfontein“ einzurücken.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.