Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend den Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen

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Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 5, Seite 24
Fassung vom: 23. Februar 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Februar 1876
Inkrafttreten:
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(Nr. 1121.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. Vom 23. Februar 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) bestimmte Frist wird für die vor dem 1. November 1875 erworbenen Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften bis zum 1. Juli 1880 erstreckt.

§. 2.

Die im §. 2 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, vom 18. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) bezeichneten Geldmittel dürfen auch über den 1. Juli 1876 hinaus in Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen außerdeutscher Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats, sowie in Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften und in inländischen oder auf Gold lautenden ausländischen Wechseln angelegt werden.

§. 3.

Zur Wahrnehmung der der Reichsschulden-Kommission durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) übertragenen Geschäfte wird diese Kommission durch fünf Mitglieder verstärkt. Zwei derselben werden vom Bundesrath, drei vom Reichstag gewählt. An der Wahrnehmung der sonstigen Geschäfte der Kommission nehmen diese Mitglieder nicht Theil.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.