Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küsten-Vertheidigung
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(Nr. 282.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küsten-Vertheidigung. Vom 20. März 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: [Bearbeiten] Einziger Paragraph.
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