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Sowohl dem Pfarrer zu Göda, als Nutznießer des der Kirche überwiesenen etc. Antheils, als auch dem Lehnsinhaber des letzterwähnten Antheils stand, eben so wie dem Lehnsinhaber eines vierten, aus einigen Unterthanen bestehenden Antheils von Göda, welchen 1430 Christoph von Haugwitz besaß, die niedere oder s. g. Erbgerichtsbarkeit zu. Als wegen dieser Gerichtsbarkeit der Canonicus und Cantor von Caldenborn im Jahre 1387 mit seinen Unterthanen, nemlich: Johannes Stachwitz, Jacob Heine, Hentschel dem Weber, Peter dem Müller, Nicolaus dem Schwiegersohne Heines und Nicolaus Pobian[1] zu Göda in Streit gerathen war, wurde darüber am 17. März 1387 unter den Parteien durch den Offizial des Propstes zu Budissin daselbst verhandelt und bestimmt daß der Cantor drei Mal im Jahre entweder in Person oder durch einen substituirten Richter in Göda oder in Budissin Gerichtstag halten und die bäuerlichen Unterthanen verpflichtet sein sollten, ihn und die Seinigen an diesen Tagen mit Speisen und Getränken zu versorgen, wie Solches anderwärts geschehe. Ueber das zu diesem Besitzthum gehörige Vorwerk in Göda schloß der Cantor Caldenborn im April 1388 in seiner Behausung einen Veräußerungsvertrag ab, durch welchen eine Hälfte des Vorwerks an seinen Unterthan Heyne, die andere in den Besitz eines gewissen Pezold und des Sohnes des Richters Hentschel, und zwar beide Hälften um den Preis von 100 Schock Prager Groschen übergingen. Dem Inhaber der Cantorey blieben sonach nur noch die gerichtsherrlichen Befugnisse innerhalb seines Antheils von Göda. Die Schänke in diesem Cantorey-Gerichtstheile besaß damals Johannes Stachow oder Stachwitz, welcher auf dieselbe im Jahre 1385 einen Jahreszins von 1/2 Mark für 5 Mark Prager Groschen an das Domcapitel in Budissin verkaufte. Als im Jahre 1476 nach dem Tode Peter Mugkes die eine Hälfte des s. g. Freilehngutes zu Göda an den damaligen Cantor und Domherrn Heinrich Bolbritz von Förstchen, als Gerichtsherrn, gefallen war, verkaufte Bolbritz dieses halbe Gut an Andreas Lehmann für den Preis von 170 Mark unter gleichzeitiger Auflegung eines gewissen Zinses und Decems für den Pfarrer zu Göda.

Zu der niederen oder Erbgerichtsbarkeit gehörten nicht blos bürgerliche Rechtsgeschäfte, sondern auch Ahndungen von Delicten und Excessen. Schwerere Vergehen und Verbrechen gehörten vor das bischöfliche Gericht, den Dingstuhl zu Göda, welchem ein weiter Gerichtssprengel angewiesen war. Auch aus den Ortschaften der herrschaftlichen Obedienz (obedientia dominicalis) – auch die Obedienz des Bischofs Benno, weil vermuthlich von demselben errichtet, oder später „wendische Obedienz“ genannt – zu welcher der Ort Gnaschwitz[2] mit


  1. Berichtigungen S. 52: Pobian = Pobran.
  2. In der Urkunde vom 26. Mai 1311. (Cod. Dip. Sax. Reg. Urkundenbuch des Hochstift Meißen I. S. 276) wird unter den 14 Obedienzen des Bisthums Meißen, Gnaschwitz mit einigen Dörfern (villa Gnaschwiez cum aliis villis) aber keines der später als wendische Obedienz bekannten Dörfer Coblenz, Cannewitz und Dobranitz genannt. Dieselben gehörten jedoch wahrscheinlich damals schon zu der Obedienz, deren Hauptort Gnaschwitz war.
Empfohlene Zitierweise:
Peter Lieschke: Zur Geschichte des Ortes und der Parochie Göda bei Bautzen. J. E. Schmaler, Bautzen 1876, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Ort_und_Parochie_G%C3%B6da.pdf/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)