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„Grabeordnung“ 110 und 107 Unterschriften[1], während ein Verzeichnis aus derselben Zeit gerade 100 Namen enthält[2]; 1699 137.

In der Fleischerinnung konnte, wie im vorigen Absatz dargelegt ist, die Zahl der Meister die Zahl der Bänke nicht überschreiten; meist decken sich beide Zahlen; nur ausnahmsweise blieb die Meisterzahl hinter der Zahl der Bänke zurück. Das trat zum ersten Male zu Anfang der dreißiger Jahre des 17. Jahrhunderts ein. Schon die ersten Jahre des Dreißigjährigen Krieges brachten die Fleischer in Not, so daß der Rat ihnen 1622[3] 1000 Gulden gegen gebührliche Verzinsung auf ein Jahr vorschoß, „damit auch hinführo desto baß die Fleischer mit einkauffung des Vihes furkommen sollen“; aber die Zahl der Meister betrug damals noch 66. Dagegen sollen 18. März 1625[4] in Altdresden nach Angabe der Neudresdner „kaum“ 16 Fleischer gewesen sein; Fleischbänke gäbe es, wird bemerkt, aber es seien keine Käufer da. Ob die Angabe der Wahrheit vollständig entsprach, – sie ist in einem heftigen Streit zwischen Neu- und Altdresdner Fleischern gemacht – muß dahingestellt bleiben. Da die Altdresdner, wie ihre Gegner behaupten, nicht in den Bänken, sondern – wohl nur ein Mißbrauch, der sich in den Kriegsjahren eingeschlichen hatte – in den Häusern feilhielten, so wäre es denkbar, daß mehr Fleischer da waren, aber nur 16 Bänke erworben hatten. 1631 war aber wieder die volle Zahl der 66 Fleischer vorhanden; 1634 gab es dagegen nur 45; in dieser starken Abnahme zeigt sich offenbar die Wirkung der dazwischenliegenden schweren Kriegs- und Pestjahre[5]. Am 29. März 1636[6] wurden in Altdresden nur 12 Fleischbänke in „Lehen“ genommen. Im Februar 1643[7] sind 56–58, im Mai desselben Jahres nur 45 Fleischer in Dresden[8]. Im Juli 1656 sind auf einer Tabelle 37 Fleischer mit Namen genannt mit der Bemerkung, die meisten schlachteten in Gemeinschaft zu zweien, dreien und sogar mehreren[9]. 1662 ist sowohl für Neu- wie für Altdresden die volle Zahl wieder erreicht[10]. Doch gerade aus diesem Jahr liegen Klagen des Handwerks über Verarmung vor, daß sie „aus Unvermögen


  1. RA Schneider 113 und 114.
  2. Ebenda 114. Bl. 24.
  3. RA C. XXXVI. 6.
  4. Ebenda Bl. 113.
  5. Siehe Richter a. a. O.
  6. RA C. XXXVI. 12.
  7. RA C. XXXVI. 10.
  8. Ebenda.
  9. Da es sich um Hoflieferungen handelt, wäre es nicht unmöglich, daß nur Neudresdner Fleischer gemeint sind.
  10. RA C. XXXVI. 73d.