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anderes angeordnet wird. Es kam sehr häufig vor, daß von den Oberhauptleuten, Amtleuten und Schössern Naturalien aus den Ämtern entnommen und wegen der dafür zu entrichtenden Gelder später um Erlaß gebeten wurde. Kurfürst Moritz ließ deshalb den Schössern die Bestallungsbriefe der Oberhauptleute und Amtleute mit der Weisung zugehen, diesen nicht mehr an Naturalien aus den Ämtern verabfolgen zu lassen, als was ihnen laut ihrer Bestellungen zukomme, es sei denn, daß es baldigst von ihnen bezahlt werde; andernfalls bleibe der Schösser für diese Beträge haftbar. Auch den Verbrauch von Rauchfutter und Holz, welcher bei den Ämtern ein sehr starker war, suchte er einzuschränken, indem er anordnete, daß auf 1 Pferd ein vierspänniges Fuder Heu und 2 Schock Stroh verabreicht, was bisher aber mehr verbraucht worden sei, von den Oberhauptleuten und Amtleuten zurückerstattet werden solle. An Holz solle jeder Oberhauptmann 100, jeder Amtmann 50 und jeder Schösser 20 Klaftern erhalten, es sei denn, daß ihnen die Vorwerke in Pacht überlassen seien, in welchem Falle sie 26 Klaftern mehr bekommen sollten. Für Holzhauer- und Fuhrlohn waren ebenfalls bedeutende Beträge in Anrechnung gebracht worden, der Kurfürst war aber der Meinung, daß diese der landesherrlichen Kasse nicht anzusinnen seien, weshalb er anordnete, daß diese Beträge in den Rechnungen nicht mehr aufzuführen, sondern von den Empfängern des Holzes selbst zu bezahlen seien; doch wurde nachgelassen, in denjenigen Ämtern, wo die Amtseingesessenen zu Dienstfuhren und zur Fällung des Holzes verpflichtet waren, von diesen Verpflichtungen Gebrauch zu machen. Ein Befehl, des Inhalts, daß der Amtmann über die sogenannten steigenden und fallenden Nutzungen, nämlich an Geleite, Straf- und Stempelgeldern, ökonomischen Einkünften etc., sowie über die außergewöhnlichen Ausgaben, z. B. für Bauten, Gegenregister führen und ohne kurfürstlichen Befehl nichts bauen solle, erging im Juni 1550[1].

Eine Revision und Neuordnung der Besoldungen der Amtleute und Schösser in allen Ämtern wurde ebenfalls vorgenommen. Das betreffende Reskript ist von der Hand Bartel Lauterbachs und trägt kein Datum, muß aber zu Anfang des Jahres 1549 erlassen worden sein, wie aus den deshalb ergangenen Akten zu schließen ist.


  1. Rentcopial 1549/54 Bl. 2b flg., 13, 15b, 16, 20, 29a/b, 43, 48b, 70, 78.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/60&oldid=- (Version vom 22.11.2023)