Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 1, 5).pdf/6

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Diese Abhandlung klärt einen Umstand im Teutschen Kirchenrecht auf, der bisher in den Lehrbüchern desselben nicht vollständig vorgetragen wurde. S. 29–39 wird der Streit des Fürstbischoffs zu Wirzburg Friedrich Carl mit dem Collegiatstift zu Haug wegen der Emancipations-Ceremonie der Capitularen vom J. 1741 erzählt, und die Gründe und Gegengründe aus den zu Rom gedruckten Acten werden in einem kurzen Auszug dargestellt. Ferner wird S. 46–52 erzählt, mit welcher Ceremonie diese Art des Pennalismus im Collegiatstift zu St. Gangolf in Bamberg, im Domstift zu Wirzburg, in dem Ritterstift zu St. Burkard, im Collegiatstift zu Haug, und Neumünster in Wirzburg jetzt noch vor sich geht. Seit 1788 wird der Ruthengang im Domstift nicht mehr auf die blosse Haut ertheilt, sondern nur das Oberkleid dabey abgenommen. So ist derselbe auch im Stift zu St. Burkard, zu Haug und Neumünster modificirt, und werden die Ruthenstreiche bloß auf die Kleider ertheilt. – Herr Hofr. Schneidt bemerkt S. 56 wider die gemeine Meinung, daß dieser Ruthengang nicht eingeführt worden sey, um Fürsten und Grafen vom Domstift abzuhalten, denn es sey kein Statut vorhanden,