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welches dieselben ausschließt, und es seyen immer Grafen, öfters auch Fürsten, unter den Domherren zu Wirzburg gewesen. Die 15 angehängten Urkunden waren bereits alle gedruckt, aber noch von niemand gesammelt worden.


13.
Über Erbschafts-Steuer oder lachende Erben-Gebühr. Nach Grundsätzen teutscher Provincial-Rechte, insonderheit in Beziehung auf den Collateral-Anfall in dem Fürstenthum Bayreut. Mit Vorrede über diesen Gegenstand von D. Johann Ludwig Klüber. Erlangen bey J. F. Palm 1790. Vorrede XL. S. Text. 42 S.

In einem Fürstl. Onolzbachischen Ausschreiben am 17 März 1766 ist diese Erbschaftssteuer im Fürstenthum Anspach eingeführt, und verordnet worden, daß bey jeder Erbschaftstheilung, wo keine Kinder vorhanden sind, sondern die Erbschaft an einheimische oder auswärtige Seitenfreunde gelangt, vom Hundert 5 fl. als Zuchthausbeytrags-Gelder erhoben werden sollen. Diese Abgabe wurde 1769 auf 21/2 Procent gesetzt. Eine ähnliche Verordnung erging den 27 April 1769 von der Fürstl. Regierung zu Bayreut, vermög deren in solchen Fällen 21/3 procent zur