Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 1, 5).pdf/8

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Zuchthauscasse sollen bezahlt werden. Der ungenannte Verf. obiger Abh. untersucht, ob diese Abgabe für eine Steuer oder Nachsteuer zu halten, sucht den entfernten und nähern Grund derselben auf, und bemüht sich deren Rechtmäßigkeit nach den Reichsgesetzen zu zeigen. Er hält dieselbe weder für eine Personal- noch Realabgabe, sondern für ein vermischtes Prästandum, und beantwortet hieraus die Fragen: welche Personen davon frey sind, welche sie zu entrichten haben, und von welchen Sachen sie zu leisten sey, auch was bey der Taxation zu beobachten. Er beschließt mit dem Wunsch einer neuen gesetzlichen Bestimmung über die hier eintretenden streitigen Rechtsfragen. Der Herausgeber hat in der Vorrede erhebliche Erinnerungen und Zusätze gemacht. Wenn dieser S. XIV. behauptet, die Retorsion, deren sich fremde Obrigkeiten in Ansehung dieser Erbschaftssteuer bey Anspachischen und Bayreutischen Seitenverwandten bedienen, sey ungegründet, so kann ich ihn auf die 1787 zu Altdorf erschienene Abhandl. des D. Cph. Jacob Schmidmers de retorsione iuris verweisen, worin diese Frage hinlänglich erörtert ist. Ich wünschte zu wissen, ob sonst noch in einem Gebiete des Fränkischen Kreises diese Abgabe, ausser dem Fall der