Seite:Ramdohr-Venus Urania-Band 3.1.djvu/54

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Alles dieß läßt auf keine Anerkennung der Selbständigkeit des Weibes nach dem Geiste der Gesetze des Solon schließen, und man muß es sagen: unbekümmert um die Erziehung des Mädchens, und die innere Lage der Gattin zu ihrem Manne, [1] hat er nur dahin gesehen, dem Hausvater seine Eigenthumsrechte, und seine häusliche Ruhe zu sichern. Ueberall bemerkt man, daß sich die Gesetze des Weibes nur in so fern annehmen, als es mittelst des Mannes mit dem Staate zusammenhing. Die Matrone stand allerdings unter dem Schutze des Staates: aber hauptsächlich in so fern sie den Beleidigungen oder der Verführung fremder Männer ausgesetzt war, oder als ihre Lage gegen den Gatten und die Gesellschaft der Population und den Sitten nachtheilig werden konnte. Der Weiber-Raub, und die schändliche Gewinnsucht der Gelegenheitsmacher, waren mit scharfen Strafen verpönt. Töchter und Schwestern, die auf einer unehrbaren That ertappt wurden, konnten von ihren Eltern und Brüdern wie Sklavinnen verkauft werden. Der beleidigte Gatte durfte den Ehebrecher umbringen, und Verführung ward noch härter


nicht retten. Aber zum Theil hat man sie auch unrecht verstanden. Solon hat z. B. die Zahl der monatlichen Umarmungen nicht allgemein, sondern bloß in Rücksicht der reichen Erbinnen vorgeschrieben, damit diese nicht Opfer des bloßen Eigennutzes werden sollten. Die Einlassung mit dem nächsten Anverwandten auf den Fall der Unfähigkeit des Gatten, muß von einer neuen Ehe nach Trennung von dem unfähigen Manne verstanden werden.


  1. Plato de Legg. Libr. VII.